BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 69/04 Verk374ndet am: 4. Dezember 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 10. M344rz 2004 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 655 336 (Streitpatents), das am 28. November 1994 unter Inan-spruchnahme der Priorit344t japanischer Patentanmeldungen vom 29. November 1993, 29. Juli 1994 und 4. August 1994 angemeldet worden ist. Es betrifft einen Tintenbeh344lter, ein Ein- und Ausbauverfahren und ein Ger344t zur Anwendung. 1 - 3 - Es umfasst 19 Patentanspr374che. Die Patentanspr374che 1 und 2 lauten in der Verfahrenssprache Englisch: 1. An ink container (21) comprising a plurality of ink storing por-tions for storing one of al plurality of types of ink (Y, C, M) to be supplies to a colour recording head (201); wherein the internal space of the ink container (21) is divided with a substantially T-shaped partitioning wall (36, 37) so that at least three types of ink (Y, C, M) can be stored. 2. An ink container (21) according to claim 1, wherein the ink de-livery ports (28Y, 28C, 28M), from which one of three types of ink (Y, C, M) is delivered to the recording head (201), are dis-posed adjacent to a point where each ink storing portion is di-rectly in contact with the other two. Die Kl344gerin greift mit ihrer Nichtigkeitsklage die Patentanspr374che 1 und 2 an. Sie h344lt das Streitpatent insoweit f374r nicht patentf344hig, weil sein Ge-genstand nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhe. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in dem angegriffenen Umfang mit Wirkung f374r das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 2 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt in erster Linie die Abweisung der Klage. 3 Hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent nur insoweit f374r nichtig zu erkl344-ren, als Patentanspruch 1 374ber folgende Fassung hinausgeht: 4 - 4 - Tintenbeh344lter (21), der einen rechteckigen Grundriss hat und eine Mehrzahl von im Wesentlichen gleichgro337en Tintenspeicherteilen zur Speicherung von jeweils einer aus einer Mehrzahl von einem Farbaufzeichnungskopf (201) zuzuf374hrenden Tintenarten (Y, C, M) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Innen-raum des Tintenbeh344lters (21) mittels einer im Wesentlichen T-f366rmigen Trennwand (36, 37) unterteilt ist, so dass drei Tintenar-ten (Y, C, M) gespeichert werden k366nnen. Weiter hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent nur insoweit f374r nichtig zu erkl344ren, als es 374ber die Kombination der Patentanspr374che 1 und 2 hinaus-geht. 5 Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. B. eingeholt, das der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Ver- handlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Beklagte hat eine gutachtliche Stellung-nahme des Patentanwalts Prof. Dipl.-Ing. W. G. eingereicht. 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Gegenstand der Patentanspr374che 1 und 2 des Streitpatents ist - auch in der Fassung der Hilfsantr344ge - nicht patentf344hig. 7 - 5 - 1. Das Streitpatent betrifft einen Tintenbeh344lter, der in einen Tinten-strahlbausatz (Patentanspruch 9) und in ein Tintenstrahlaufzeichnungsger344t (Patentanspruch 15) eingebaut werden kann. Die Streitpatentschrift schildert eingangs einen Tintenstrahlbausatz in Gestalt einer Kartusche, bei der ein Auf-zeichnungskopf und ein Tintenbeh344lter als Einheit ausgebildet sind. Dieser k366n-ne ohne Schwierigkeiten auf einem im Ger344t vorgesehenen abtastenden Schlit-ten angeordnet oder von diesem entfernt werden und k366nne auf einfache Weise durch einen Benutzer gegen einen frischen ausgetauscht werden, wenn die Tin-te in dem Tintenbeh344lter verbraucht sei. Der Tintenstrahlbausatz werde, wenn die Tinte aufgebraucht sei, mit dem Aufzeichnungskopf weggeworfen. Die Le-bensdauer des Aufzeichnungskopfes sei jedoch lang und ein Wegwerfen eines Tintenstrahlbausatzes sei unter dem Gesichtspunkt des Schutzes nat374rlicher Ressourcen und der Umwelt nicht vorzugsw374rdig. Die Streitpatentschrift schil-dert sodann eine aus der US-Patentschrift 4 419 678 bekannte Konstruktion, bei der Aufzeichnungskopf und Tintenbeh344lter voneinander trennbar ausgebil-det sind, so dass es m366glich ist, lediglich den leeren Tintenbeh344lter wegzuwer-fen und durch einen neuen zu ersetzen. W344hrend des Aus- und Einbaus des Tintenbeh344lters dieses Tintenstrahlbausatzes werde der Tintenabflussteil des Tintenbeh344lters horizontal zum Tintenempfangsteil des Aufzeichnungskopfes verschoben und, weil er durch eine Verschiebebewegung eingebaut werde, sei viel Raum zum Verschieben des Tintenbeh344lters erforderlich. Bei Farbaufzeich-nungsger344ten, insbesondere bei Vollfarbenaufzeichnungsger344ten, bei denen vier Tintenbeh344lter erforderlich seien, sei der Raum, den diese nebeneinander angeordneten Tintenbeh344lter im Ger344t einn344hmen, ohnehin ziemlich gro337. Ins-besondere sei der Verbindungsbereich, in welchem der Tintenbeh344lter mit dem Aufzeichnungskopf verbunden werde, bezogen auf die Bodenfl344che des Auf-zeichnungsger344tes sehr breit. Seien Aufzeichnungskopf und Tintenbeh344lter trennbar, so f374hre das bei einem Ger344t zum Aufzeichnen von Farbabbildungen 8 - 6 - zu weiter vergr366337erten Ger344teabmessungen aufgrund der Tintenbeh344lterkon-struktion. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen Tintenbeh344lter zur Verf374gung zu stellen, der die gr366337te Tintenkapazit344t inner-halb eines f374r den Tintenbeh344lter zur Verf374gung stehenden Raumes bietet. Vor dem Hintergrund der zuvor geschilderten Nachteile von im Stand der Technik zur Verf374gung stehenden Tintenbeh344lter liegt das technische Problem objektiv darin, die Abmessungen des Tintenbeh344lters in Abtastrichtung m366glichst klein zu halten und den Verbindungsbereich zwischen Tintenbeh344lter und Aufzeich-nungskopf so auszubilden, dass eine trennbare Ausgestaltung von Tintenbeh344l-ter und Aufzeichnungskopf erleichtert wird. 9 Patentanspruch 1 gibt als L366sung einen Tintenbeh344lter mit folgenden Merkmalen an: 10 1. Der Tintenbeh344lter umfasst eine Mehrzahl von Tintenspeicher-teilen zur Speicherung einer Mehrzahl von Tintenarten (Y, C, M). 2. Der Innenraum des Tintenbeh344lters ist mittels einer im Wesent-lichen T-f366rmigen Trennwand unterteilt. 3. Durch die Unterteilung k366nnen mindestens drei Tintenarten ge-speichert werden. Keine Aussage enth344lt Patentanspruch 1 zur Trennbarkeit von Tinten-speicher und Aufzeichnungskopf. 11 - 7 - Patentanspruch 2 lehrt weiter, bei einem solchen Tintenbeh344lter 12 4. die Tintenabfluss366ffnungen, von denen jeweils eine der drei Tin-tenarten zum Aufzeichnungskopf abgef374hrt wird, nahe einem Punkt anzuordnen, 5. wobei an diesem Punkt jedes Tintenspeicherteil mit dem ande-ren in Ber374hrung kommt. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine Entgegenhal-tung offenbart s344mtliche patentgem344337en Merkmale, insbesondere ist die T-f366rmige Trennwand in keiner Schrift beschrieben. Auch die Kl344gerin macht dies nicht geltend. 13 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung er-gab sich jedoch f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Fachmann auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Tin-tenbeh344ltern als Teil eines Tintenstrahlbausatzes f374r Tintenstrahlaufzeich-nungsger344te ist ein an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeter Diplom-Ingenieur, der schon w344hrend seines Studiums, jedenfalls aber durch praktische T344tigkeiten, in der Entwicklung und Konstruktion von Feinger344ten, insbesondere von Tintenstrahlaufzeichnungsger344ten, mehrj344hrige Erfahrungen gesammelt hat. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Ver-handlung 374berzeugend erl344utert hat, werden derartige Tintenbeh344lter typi-scherweise in gro337en Unternehmen mit eigenen Entwicklungsabteilungen und dort zusammen mit den entsprechenden Aufzeichnungsger344ten und auf diese abgestimmt entwickelt. An einen f374r diese Aufgabe zust344ndigen Fachmann sind 14 - 8 - daher Anforderungen zu stellen, die typischerweise die Qualifikation von Tech-nikern 374bersteigen und eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung erfor-derlich machen. Legt man die Kenntnisse und F344higkeiten eines solchen Fachmanns zugrunde, so bedurfte es keiner erfinderischen T344tigkeit, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen. Im Stand der Technik waren in einem Farbaufzeichnungsger344t zu verwendende Beh344lter f374r mindes-tens drei verschiedenfarbige Tinten bekannt. Aus der Sicht eines Fachmanns erschienen diese, wie der Sachverst344ndige 374berzeugend dargestellt hat, nicht als Einheit, sondern eher als Zusammenfassung getrennter einzelner Tanks. Dem entspricht die Verwendung dieser Tanks im Stand der Technik. Wie bei-spielsweise die europ344ische Patentschrift 094 798 zeigt, waren Konstruktionen bekannt, bei denen drei Beh344lter (ink tanks) "removable mounted in a tank gui-de" (S. 11 Z. 1-4) angeordnet sind. Auch bei der Anordnung nach der US-Patentschrift 4 940 998, die sich auf Tintenstrahldrucker und insbesondere auf die Anordnung von Druckk366pfen in derartigen Druckern bezieht, ist eine Druck-einheit verwirklicht, bei der jeweils eine Farbe einem Druckkopf zugeordnet ist. In der US-Patentschrift 4 771 295 sind innerhalb eines Geh344uses drei separate Abteile zur Speicherung von drei verschiedenen Tinten vorhanden. Auch bei dieser L366sung sind funktional drei Tanks vorhanden, die zu einer Einheit zu-sammengefasst sind. 15 Sollte eine kompaktere Anordnung dieser Tanks erreicht werden, bot sich zur L366sung die M366glichkeit an, die relative Anordnung der Beh344lter zuein-ander zu ver344ndern und dabei die Anordnung der nebeneinander liegenden Tanks wie bei der aus der US-Patentschrift 4 771 295 bekannten L366sung durch Verschwenken eines Tintenbeh344lters um 90260 aufzul366sen mit der Folge, dass die 16 - 9 - W344nde zwischen den Tanks nach Art eines "T" angeordnet sind. Damit wurde - bei entsprechender Anpassung der Dimensionen des umgesetzten Tanks - erreicht, dass der Beh344lter schm344ler als lang w344re. Dies h344tte auch, wie der Sachverst344ndige best344tigt hat, keine Probleme hinsichtlich der Anordnung der Anschl374sse bereitet. Die Steuerung der Kapillarwirkung h344tte zwar zus344tzlichen Aufwand bedeutet, der jedoch nicht so umfangreich gewesen w344re, dass der Fachmann diese L366sung aus diesem Grunde verworfen h344tte. Auf der Grundlage einer Vorstellung von funktional drei getrennten Be-h344ltern ist allerdings nicht nur das Verschwenken des Beh344lters in Betracht zu ziehen. Zumindest ebenso naheliegend sind auch 334berlegungen, wie die drei Tanks in dem vorgegebenen Tintenbeh344lter mit einem rechteckigen Grundriss anderweitig am g374nstigsten im Sinne der Aufgabenstellung angeordnet werden k366nnen. Dazu war die Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, wie im vorgegebenen Raum die Tanks am besten angeordnet werden konnten, um die Abmessungen des Tintenbeh344lters in Abtastrichtung zu verringern und den Verbindungsbereich zwischen Tintenbeh344lter und Aufzeichnungskopf m366glichst kompakt zu gestalten. Auch bei diesen 334berlegungen war der Fachmann je-doch nicht auf eine Anordnung der Tanks nebeneinander beschr344nkt. Im Stand der Technik waren auch andere Anordnungen bekannt. Die deutsche Offenle-gungsschrift 32 20 939 zeigt in Figur 5 eine Aufstapelung der Tintenbeh344lter in zwei Schichten jeweils hintereinander. Auch die US-Patentschrift 4 940 998, die sich mit der Anordnung von vier Druckk366pfen zur Verbesserung der Qualit344t des Drucks befasst, sieht eine nicht lineare Anordnung dieser Druckk366pfe vor; die Druckk366pfe, die in einer bevorzugten Ausf374hrungsform die Prim344rfarben Cyan, Gelb, Schwarz und Magenta aufbringen, sind vielmehr an den Ecken ei-nes Rechtecks angeordnet. F374r spezielle Anforderungen zeigen Figuren 7 und 8 dieser Schrift parallelogrammf366rmige und trapezf366rmige Anordnungen. Auch 17 - 10 - diese Anwendung f374hrt zu der Anregung, die angestrebte schmalere Ausgestal-tung durch die Verlagerung eines der drei Tintenspeicherteile senkrecht zu den beiden parallelen anderen Tintenspeicherteilen vor oder hinter diesen anzuord-nen. Dabei erscheint die zun344chst entstehende L-f366rmige Anordnung weniger geeignet, weil der vorgegebene Raum einen rechteckigen Grundriss hat. Dies f374hrt dazu, das vor oder hinter den beiden anderen angeordneten Tintenspei-cherteil so auszugestalten, dass es sich in die Form des vorgegebenen Raums einf374gt. Damit aber gelangt man zu der T-Form, die das Streitpatent lehrt. 4. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 des Streitpatents lag am Priorit344tstag nahe. Sollte der Tintenbeh344lter auch in solchen Konstruktionen einzusetzen sein, bei denen Tintenbeh344lter und Aufzeichnungskopf trennbar miteinander verbunden sind, war es geboten, jedenfalls aber zweckm344337ig, den Verbindungsbereich m366glichst klein zu halten. Das war, wie bei der hier zug-runde zu legenden Sachkunde ohne Weiteres zu erkennen war, mit einfachen Mitteln am besten dann zu erreichen, wenn die Tintenabfluss366ffnungen an einer Stelle zusammengef374hrt werden, an der alle Beh344lter aufeinander treffen, weil sich so kurze Wege f374r die Ableitung der Tinte ergeben, die im Interesse eines ungest366rten Tintenflusses w374nschenswert erscheinen. Anders war bei trennba-ren Konstruktionen eine Verbesserung im Sinne einer kompakteren Bauweise nicht zu erreichen. Damit bot es sich an, hierf374r einen Punkt auszuw344hlen, an dem die Tintenspeicherteile miteinander in Ber374hrung stehen. 18 5. Auch in der Fassung der Hilfsantr344ge ist Patentanspruch 1 nicht pa-tentf344hig. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des so ge344nderten Patentan-spruchs 1 in den Anmeldeunterlagen hinreichend offenbart war und ob sie neu ist. Auch sie war jedenfalls dem Fachmann nahegelegt. In der Fassung des ers-ten Hilfsantrags besteht der Unterschied zu Patentanspruch 1 in der erteilten 19 - 11 - Fassung darin, dass der Tintenbeh344lter einen rechteckigen Grundriss hat und die Tintenspeicherteile im Wesentlichen gleich gro337 sind. Ersteres gibt die Form an, den der Tintenbeh344lter im Stand der Technik hat und der insbesondere bei auswechselbaren, vom Druckkopf l366sbaren Tintenbeh344ltern die einzig sinnvolle Form darstellt. Dass die Tintenbeh344lterteile jedenfalls im Wesentlichen gleich gro337 sind, folgt daraus, dass im Wesentlichen gleiche Mengen an Tinte zur Ver-f374gung gestellt werden sollen. In der Fassung des zweiten Hilfsantrags hat Patentanspruch 1 eine Kombination der erteilten Patentanspr374che 1 und 2 zum Gegenstand. Wie sich bereits aus den Ausf374hrungen zu Patentanspruch 2 ergibt, lag die Anordnung der Tintenabfluss366ffnungen nahe, wenn die Tintenspeicherteile wie im Patent-anspruch 1 vorgesehen, angeordnet wurden. Damit lag mithin auch die Kombi-nation von Patentanspruch 1 und 2 f374r den Fachmann nahe. 20 - 12 - 6. Die Kostenfolge beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG, 247 97 ZPO. 21 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.03.2004 - 4 Ni 36/02 (EU) -
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