BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 69/06 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer am 19. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 36.297,36 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht rechtlich ein-wandfrei davon ausgegangen, dass der Kl344ger in der Berufungsschrift keinen Teilrechtsmittelverzicht erkl344rt hat, so dass die Hilfsaufrechnung entsprechend 2 - 3 - seiner Berufungsbegr374ndung zum Prozessstoff zweiter Instanz geh366rte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, WM 1994, 1996, 1998; st344ndig). In der Sache selbst f374gt sich die Entscheidung in die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Erf374llungshandlungen unter Mitwirkung des vorl344ufigen In-solvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ein (vgl. BGHZ 161, 315, 322; 165, 283, 286 f). Es liegt keine der anerkannten Fallgruppen vor, in denen der vorl344ufige Insolvenzverwalter einen schutzw374rdigen Vertrauenstatbestand ge-schaffen hat, der den Insolvenzverwalter im er366ffneten Verfahren nach Treu und Glauben daran hinderte, den auf eine Altforderung gezahlten Betrag zur Masse zu ziehen. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Kayser Gehrlein Vill Fischer Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 28.07.2005 - 8 O 14/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.03.2006 - 21 U 19/05 -
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