BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 69/06 Verk374ndet am: 7. Mai 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 550 a) Das Schriftformgebot des 247 550 BGB will in erster Linie sicherstellen, dass ein sp344terer Grundst374ckserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverh344ltnis eintritt, dessen Bedin-gungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Dar374ber hinaus dient die Schriftform des 247 550 BGB aber auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abre-den zwischen den urspr374nglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu sch374tzen. b) Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, m374ssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Ver-tragsparteien hinzugef374gt wurden. Wird die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere Weise deutlich, z.B. wenn nur eine nat374rliche Person als Mieter oder Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unterschreibt, ist ein zus344tzlicher Vertretungszusatz nicht erforderlich. BGH, Urteil vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2005 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23. Juli 2004 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 1990 durch die K374ndigung der Beklagten vom 27. Juni 2002 nicht zum 31. Dezember 2002 beendet worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamt-schuldner zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit eines langfristigen Mietvertra-ges 374ber Gewerber344ume nach vorzeitiger ordentlicher K374ndigung durch die Be-klagten als Mieter. 1 - 3 - Im Jahre 1990 vereinbarten die damaligen Mitglieder der Anwaltssoziet344t der Beklagten, ein in der N344he ihrer Praxis befindliches Haus als neue Anwalts-kanzlei zu 374bernehmen. Dazu sollten die Ehefrauen der Sozien bzw. einer der Rechtsanw344lte pers366nlich jeweils ein Stockwerk des Geb344udes als Wohnungs-eigentum erwerben und an die Anwaltssoziet344t vermieten. Entsprechend er-warb die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des fr374heren Sozius und jetzigen Zeugen W. das erste Obergeschoss des Geb344udes und vermietete dieses an die Mitglieder der Soziet344t, zu denen auch die Beklagten zu 1 bis 3 geh366rten. Die Vertragsparteien erstellten zwei Vertragsexemplare. Ein Exemplar wurde von den (seinerzeit) f374nf Mitgliedern der Anwaltssoziet344t als Mieter unterzeich-net und verblieb bei der Vermieterin. Das weitere Exemplar ist nicht mehr auf-findbar. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsge-richt Bezug genommen hat, hatte der Zeuge Rechtsanwalt W. dieses Exemplar als Vermieter unterzeichnet. Einen Vertretungszusatz hatte er dem nicht hinzu-gef374gt. 2 Im Rubrum des schriftlichen Mietvertrages ist die Ehefrau des Zeugen W. als Vermieterin benannt. Zur Vertragsdauer ist in 247 2 des Vertrages ausgef374hrt: 3 "Das Mietverh344ltnis beginnt am 1. April 1990 ... Das Mietverh344ltnis endet am 31. M344rz 2010 ..." Nach dem Tod der Vermieterin ver344u337erte ihr inzwischen aus der Recht-sanwaltssoziet344t der Beklagten ausgeschiedener Ehemann das Eigentum im Jahre 1998 an den Kl344ger. Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 k374ndigten die Be-klagten das Mietverh344ltnis mit dem Kl344ger ordentlich zum 31. Dezember 2002. Der Kl344ger begehrt Feststellung, dass das Mietverh344ltnis durch diese K374ndi-gung nicht beendet worden ist. 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zur374ckgewiesen, weil der Mietvertrag der Par-teien nicht der Schriftform gen374ge und deswegen trotz der vereinbarten Ver-tragsdauer ordentlich k374ndbar sei. Dagegen richtet sich die - vom Senat zuge-lassene - Revision des Kl344gers. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht, das im Wesentlichen auf die tats344chlichen Fest-stellungen des Landgerichts Bezug nimmt, hat die Abweisung der Klage wie folgt begr374ndet: 7 Der Mietvertrag der Parteien sei nach 247 566 BGB a.F. ordentlich k374nd-bar, weil die Schriftform nicht gewahrt sei. Zwar sei der Mietvertrag vom 1. Mai 1990 zweifelsfrei wirksam zustande gekommen. Das ergebe sich schon daraus, dass die damaligen Vertragsparteien ihn in Vollzug gesetzt und 12 Jahre an ihm festgehalten h344tten. Die nach 247 566 BGB a.F. f374r einen langfristigen Mietvertrag notwendige Schriftform sei aber mangels Unterschrift der Vermieterin nicht ein-gehalten, was zur Folge habe, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit ge-schlossen gelte. Als Ergebnis der Beweisaufnahme sei zumindest offen geblie-ben, ob der Zeuge W. den Mietvertrag auf Vermieterseite in Vollmacht seiner 8 - 5 - Ehefrau abgeschlossen und dies durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich gemacht habe. Es sei deswegen davon auszugehen, dass der Zeuge W. den Vertrag mit dem gemeinsamen Familiennamen ohne Zusatz unterschrieben habe. Aus dem schriftlichen Vertrag lasse sich nicht entnehmen, dass der Zeu-ge nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung seiner Ehefrau gehandelt habe. Die Beklagten seien somit berechtigt gewesen, den Mietvertrag ordent-lich zu k374ndigen. Die ordentliche K374ndigung sei auch nicht treuwidrig, weil der Kl344ger trotz der langen Vertragslaufzeit nicht darauf habe vertrauen k366nnen, dass die Beklagten von ihrer K374ndigungsm366glichkeit keinen Gebrauch machen w374rden. 9 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass am 1. Mai 1990 zwischen der fr374heren Eigent374merin, der verstorbenen Frau W., und den Mitgliedern der Anwaltssoziet344t der Beklagten ein Mietvertrag 374ber die gewerblichen R344ume zustande gekommen ist. Unabh344ngig davon, ob der Zeu-ge W. bei Abschluss des Vertrages seine Ehefrau wirksam vertreten hat, ist der Mietvertrag sp344testens mit seinem Vollzug wirksam geworden. Der Kl344ger ist sp344ter durch den Kauf des Wohnungseigentums anstelle der fr374heren Eigent374-merin als Vermieter in den Vertrag eingetreten (247 566 Abs. 1 BGB). 11 - 6 - 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wahrt der Mietvertrag aber auch die f374r die Wirksamkeit der vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche schriftliche Form (247 550 i.V.m. 247 578 Abs. 1 BGB). Wegen der fest vereinbarten Laufzeit bis zum 31. M344rz 2010 ist eine or-dentliche K374ndigung des Vertrages deswegen ausgeschlossen. 12 13 a) 247 550 BGB will nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats in erster Linie sicherstellen, dass ein sp344terer Grundst374ckserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Miet-verh344ltnis eintritt (247 566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem schriftli-chen Vertrag ersehen kann (Senatsurteile vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01 - NJW 2003, 1248, 1249 und BGHZ 136, 357, 370 f. = NJW 1998, 58, 61). aa) Der Senat hat allerdings bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Fallgestaltungen gibt, in denen 247 550 BGB den Zweck, einem sp344teren Grundst374ckserwerber letzte Klarheit 374ber die Geltung eines langfristi-gen Mietvertrages zu verschaffen, nicht umfassend gew344hrleisten kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 171, 180 = NJW 2003, 2158, 2160 und BGHZ 136, 357, 370 f. = NJW 1998, 58, 61). Sinn und Zweck der Schriftform ist es n344mlich nicht, ihm Gewissheit zu verschaffen, ob der Mietvertrag wirksam zustande ge-kommen ist und im Zeitpunkt des Eigentums374bergangs noch besteht oder etwa von den Mietvertragsparteien m374ndlich aufgehoben wurde. Denn soweit ein Eintritt des Grundst374ckserwerbers in den Mietvertrag nicht stattfindet, weil die-ser nicht oder nicht mehr besteht, bedarf es auch nicht des Schutzes der Schriftform vor einer langj344hrigen Bindung an unbekannte Bedingungen (Se-natsurteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347). 14 - 7 - Wenn etwa die Mietvertragsurkunde eine Verl344ngerungsoption f374r eine Vertragspartei vorsieht, kann der Grundst374ckserwerber dieser nicht entnehmen, ob die Option vor dem Eigentumserwerb ausge374bt wurde oder nicht, so dass Ungewissheit dar374ber bestehen kann, ob das Mietverh344ltnis bald endet oder gegebenenfalls noch jahrelang fortbestehen wird. Dann ist der Erwerber aber durch die aus der Urkunde ersichtliche Option hinreichend gewarnt, so dass es ihm zuzumuten ist, sich bei dem Verk344ufer oder dem Vermieter zu erkundigen (Senatsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3275). Nicht anders ist es, wenn der Vermieter oder der Mieter bei Abschluss des Vertrages vertreten wurde. Auch dann muss f374r den Erwerber lediglich die Vertretung selbst aus der Vertragsurkunde ersichtlich sein. Ob der Vertreter von der Ver-tragspartei hinreichend bevollm344chtigt war, ist keine Frage der Schriftform des 247 550 BGB, sondern wirkt sich schon auf das Zustandekommen des Vertrages aus. Auch insoweit ist es dem Erwerber zumutbar, sich zuvor bei den Vertrags-parteien zu erkundigen (Senatsurteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347). 15 bb) Andererseits ersch366pft sich der Zweck der Schriftform des 247 550 BGB nicht in dem Schutz eines sp344teren Erwerbers. Denn wenn der Gesetzge-ber mit dieser Vorschrift allein den Erwerber eines langfristig vermieteten Grundst374cks als Folge des sich aus 247 566 Abs. 1 BGB ergebenden gesetzli-chen Vertrags374bergangs h344tte sch374tzen wollen, h344tte es nahe gelegen, die M366glichkeit zur ordentlichen K374ndigung auf diesen Erwerber zu beschr344nken. Stattdessen r344umt 247 550 BGB (wie 247 566 BGB a.F.) auch den urspr374nglichen Vertragsparteien eine ordentliche K374ndigungsm366glichkeit ein, wenn die Schrift-form nicht eingehalten ist. 16 Der Bundesgerichtshof ist deswegen in seiner neueren Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass die Schriftform des 247 550 BGB zus344tzlich dazu 17 - 8 - dient, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den urspr374ngli-chen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Einge-hung langfristiger Bindungen zu sch374tzen (vgl. BGHZ 81, 46, 51 = NJW 1981, 2246, 2247 [zur Warnfunktion] und Senatsurteile BGHZ 136, 357, 370 = NJW 1998, 58, 61 sowie BGHZ 139, 123, 130 = NJW 1998, 2664, 2666 [zur Beweis- und Warnfunktion]). Davon ist offensichtlich auch der Gesetzgeber ausgegan-gen, indem er durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 die fr374here Vorschrift des 247 566 BGB in Kenntnis dieser Rechtsprechung nur mit redaktio-nellen, aber ohne inhaltliche 304nderungen als 247 550 BGB 374bernommen hat (vgl. BT-Drucks. 14/4553 S. 47 = BR-Drucks. 439/00 S. 118). b) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform des 247 550 BGB grunds344tzlich nur dann gewahrt, wenn sich die f374r den Abschluss des Vertrages notwendige Einigung 374ber alle wesentlichen Vertragsbedingun-gen - insbesondere 374ber den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverh344ltnisses - aus einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde (vgl. aber 247 126 Abs. 2 Satz 2 BGB) ergibt. Von der Schriftform ausgenommen sind nur solche vertraglichen Abreden, die f374r den Inhalt des Vertrages, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur neben-s344chlicher Bedeutung sind. Das gilt erst recht f374r Bestimmungen, die nicht 374ber das hinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen Niederschlag ge-funden hat oder die dessen Inhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erl344utern oder veranschaulichen sollen (Senatsurteil BGHZ 142, 158, 161 f. = NJW 1999, 2591, 2592). 18 Soweit eine vertragliche Vereinbarung dem Schriftformerfordernis unter-liegt, muss diese allerdings nicht notwendig in der Vertragsurkunde selbst ent-halten und auch noch nicht abschlie337end bestimmt sein. 19 - 9 - aa) Nehmen die Vertragsparteien wesentliche vertragliche Vereinbarun-gen nicht in die Vertragsurkunde auf, gen374gt es nach inzwischen st344ndiger Rechtsprechung des Senats, dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung aus dem Zusammenspiel verschiedener Urkunden ergibt, wenn sie zur Wahrung der Urkundeneinheit ihre Zusammengeh366rigkeit in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Solches kann sich z.B. aus einer fortlau-fenden Paginierung, einer fortlaufenden Nummerierung einzelner Bestimmun-gen, einheitlicher grafischer Gestaltung, einem inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergeben. Eine k366rperliche Verbindung der einzelnen Bestandteile zu einer gemeinsamen Urkunde ist dann nicht erforderlich (Senatsurteile vom 10. Oktober 2001 - XII ZR 307/98 - NZM 2002, 20 und BGHZ 136, 357, 361 ff. = NJW 1998, 58, 59 ff.). 20 Ergibt sich der Zusammenhang mehrerer Schriftst374cke aus einer Bezug-nahme, ist es erforderlich, dass vom aktuellen Vertrag auf den Ausgangsvertrag und auf alle erg344nzenden Urkunden verwiesen ist, mit denen die der Schriftform unterliegenden vertraglichen Vereinbarungen vollst344ndig erfasst sind (Senatsur-teil vom 9. April 2008 - XII ZR 89/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). So gen374gt es z.B., wenn eine Vereinbarung 374ber eine Vertrags344nderung oder 374ber einen Wechsel der Vertragsparteien (vgl. insoweit Senatsurteile vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 - NJW-RR 2005, 958, 959 und BGHZ 154, 171, 179 f. = NJW 2003, 2158, 2160) hinreichend deutlich auf den urspr374nglichen Vertrag Bezug nimmt, die ge344nderten Regelungen auff374hrt und erkennen l344sst, dass es im 334b-rigen bei den Bestimmungen des urspr374nglichen Vertrages verbleiben soll (Se-natsurteil BGHZ 160, 97, 101 f. = NJW 2004, 2962, 2963). 21 bb) Inhaltlich ist es auch im Rahmen der Schriftform - wie bei der Frage des Zustandekommens des Vertrages - ausreichend, wenn sich die wesentli- 22 - 10 - chen vertraglichen Vereinbarungen hinreichend bestimmbar aus der Vertrags-urkunde ergeben. 23 Weil auch formbed374rftige Vertragsklauseln grunds344tzlich der Auslegung zug344nglich sind, wenn sie sich als unklar und l374ckenhaft erweisen, brauchen auch wesentliche Tatbestandsmerkmale des Rechtsgesch344fts nicht vollst344ndig bestimmt angegeben zu werden, sofern nur eine Einigung 374ber sie beurkundet ist und ihr Inhalt bestimmbar bleibt. Die Bestimmbarkeit muss allerdings bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sein. Sp344tere tats344chliche Ge-schehnisse k366nnen die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen; das gilt sogar f374r die Vernichtung der Urkunde (Senatsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3275). Insoweit darf aber auf au337erhalb der Urkunde liegende Umst344nde zur374ckgegriffen werden, die ebenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegen m374ssen. Dabei gen374gt es, dass ein (z.B. f374r den Vertragsbeginn ausschlaggebender) Sachverhalt so genau bestimmt ist, dass bei seiner Verwirklichung kein Zweifel f374r die vertragliche Vereinbarung verbleibt (Senatsurteil vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139, 140). c) Entsprechend ist f374r die Einhaltung der Schriftform des 247 550 BGB auch erforderlich, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 160, 97, 102 f. = NJW 2004, 2962, 2963 f.). 24 aa) Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, m374ssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeich-nenden Vertragsparteien hinzugef374gt wurden. Denn sonst l344sst sich der vorlie-genden Urkunde nicht eindeutig entnehmen, ob der Vertrag mit den vorhande-nen Unterschriften, auch f374r die und in Vertretung der anderen Vertragspartei- 25 - 11 - en, zustande gekommen ist oder ob die Wirksamkeit des Vertrages so lange hinausgeschoben sein soll, bis auch die weiteren Vertragsparteien ihn unter-schrieben haben. 26 Solches hat der Senat f374r die Gesellschafter einer GbR (Senatsurteile vom 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103 und vom 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054) und f374r die Mitglieder einer Er-bengemeinschaft (Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389, 3391) entschieden. Ein Vertretungszusatz ist dar374ber hinaus immer dann erforderlich, wenn als Mieter oder als Vermieter mehrere Personen (etwa Eheleute) auftreten, von denen nur eine den Vertrag unterschrieben hat. Auch dann ist aus der blo337en Unterschrift noch nicht ersichtlich und damit auch nicht hinreichend bestimmbar, ob der Vertrag zugleich in Vertretung unterzeichnet wurde oder ob es noch der Unterschrift der weiteren Vertragspartei bedarf (BGHZ 125, 175, 178 ff. = NJW 1994, 1649, 1650 f.). bb) Ist die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unter-zeichnende Person allerdings auf andere Weise hinreichend bestimmbar, ist ein zus344tzlicher Vertretungszusatz nicht erforderlich. 27 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur eine nat374rliche Person als Mieter oder Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unter-schreibt. Dann kann dessen Unterschrift auf der im Mietvertrag mit "Mieter" oder "Vermieter" gekennzeichneten Unterschriftszeile nur bedeuten, dass er mit seiner Unterschrift die Vertragspartei vertreten will. Das Vertretungsverh344ltnis wird in solchen F344llen deswegen auch ohne ausdr374cklichen Vertretungszusatz hinreichend deutlich und die Schriftform ist dann auch ohne ausdr374cklichen Ver-tretervermerk gewahrt (Senatsurteile vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346 f. und vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225, 28 - 12 - 2226). Gleiches gilt, wenn der Vertrag auf Seiten einer als Mietvertragspartei genannten GmbH ohne n344here Kennzeichnung des Vertretungsverh344ltnisses unterschrieben worden ist (Senatsurteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346 f.). 29 Auch eine Unterzeichnung als Vertreter ohne Vertretungsmacht w374rde der Schriftform dann nicht entgegenstehen. Ob der Mietvertrag bereits mit die-ser Unterzeichnung wirksam zustande kommt oder mangels Vollmacht des Un-terzeichnenden erst noch der Genehmigung der von ihm vertretenen Partei be-darf, ist keine Frage der Schriftform, sondern des Vertragsschlusses. Denn wie ausgef374hrt will 247 550 BGB den Erwerber lediglich 374ber den Inhalt eines gesetz-lich auf ihn 374bergehenden Vertrages informieren und nicht dar374ber, ob 374ber-haupt ein Vertrag besteht (Senatsurteile vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347 und vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225, 2226). d) Nach diesen Grunds344tzen ist die Schriftform des 247 550 BGB durch den Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 1990 gewahrt. Der Vertrag war des-wegen, entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, nicht ordent-lich k374ndbar. 30 aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien zwei gleichlautende Vertragsexemplare erstellt, von denen eines durch alle Mie-ter einschlie337lich des Zeugen W. und das andere von dem Zeugen W. f374r die Vermieterin, seine Ehefrau, unterschrieben worden ist. Weil in den Vertragsex-emplaren ausdr374cklich die Ehefrau des Zeugen W., die Eigent374merin W., als Vermieterin aufgef374hrt war, stand zweifelsfrei fest, dass der Zeuge lediglich in deren Vertretung aufgetreten ist, was insoweit zur Wahrung der Schriftform ge-n374gt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge W. den Vertrag auf Ver- 31 - 13 - mieterseite m366glicherweise nur mit seinem Nachnamen unterschrieben hat, der sich nicht von dem Nachnamen seiner Ehefrau, der Vermieterin, unterschied. Damit war f374r die Vertragsparteien, aber auch f374r einen sp344teren Erwerber, aus der Vertragsurkunde ersichtlich, dass entweder die Vermieterin pers366nlich oder ein namensgleicher Vertreter unterschrieben hat, was beides f374r die Einhaltung der Schriftform ausreicht. Ob in solchen F344llen 374berhaupt eine Vertretung vor-liegt und ob ein Vertreter dazu bevollm344chtigt war, ist - wie ausgef374hrt - eine Frage des Zustandekommens des Vertrages und f374r die Einhaltung der Schrift-form unerheblich. Gleiches gilt f374r die Frage, ob der Zeuge W., der den Vertrag zugleich als einer der Mieter geschlossen hat, nach 247 181 BGB von der Vermie-terin zu einem solchen Insichgesch344ft erm344chtigt war. Auch dabei geht es allein um das Zustandekommen des Vertrages und nicht um die Schriftform des 247 550 BGB. Schlie337lich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Be-klagten auch nicht offen gelassen, ob der Zeuge W. den Vertrag in Vollmacht der damaligen Vermieterin unterzeichnet hatte. Denn das Berufungsgericht hat insoweit zus344tzlich auf die "zutreffenden" Ausf374hrungen des Landgerichts ver-wiesen, das im Rahmen seiner Beweisw374rdigung dem Zeugen W. gefolgt ist. Offen gelassen hat das Berufungsgericht deswegen lediglich die Frage, ob der Zeuge seine Vertretung "durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich ge-macht" hatte. Dies ist f374r die Einhaltung der Schriftform hier aber unerheblich. 32 bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1 ist die Schrift-form des 247 550 BGB auch sonst gewahrt. Insbesondere hatten nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts und des in Bezug genommenen erstinstanzli-chen Urteils s344mtliche Mieter eines der Vertragsexemplare unterschrieben. An-haltspunkte daf374r, dass dies statt mit einer vollst344ndigen Unterschrift nur mit einer "Paraphe" geschehen sein sollte, sind aus dem angefochtenen Urteil nicht 33 - 14 - ersichtlich. Die Beklagten haben dies auch weder im Wege der vorrangigen Tatbestandsberichtigung angegriffen noch im Verfahren der Revision eine Ver-letzung ihrer Verfahrensgrundrechte ger374gt. 34 cc) Unerheblich ist auch, dass hier nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts zwei Vertragsurkunden erstellt wurden, von denen eine lediglich von den Mietern und die andere von dem Zeugen W. f374r die Vermieterin unter-schrieben wurde. Denn nach 247 126 Abs. 2 Satz 2 BGB gen374gt es f374r die Einhal-tung der Schriftform, dass jede Partei die f374r die andere Partei bestimmte Ur-kunde unterzeichnet. Die von den Mietern unterzeichnete Urkunde ist der Vermieterin ausge-h344ndigt und im Prozess vom Kl344ger vorgelegt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war auch die f374r die Vermieterin unterzeichnete und f374r die Mieter bestimmte Vertragsurkunde seinerzeit vorhanden und ist von dem Zeugen W. als Mitmieter zu den Akten der Anwaltssoziet344t genommen worden. Dass diese Urkunde heute nicht mehr auffindbar ist, steht der Schriftform nicht entgegen, weil es daf374r allein auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Mietvertrages ankommt. 35 3. Weil der Mietvertrag der Parteien der Schriftform des 247 550 BGB ge-n374gt und auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, scheidet eine ordentliche K374n-digung aus. Die ordentliche K374ndigung der Beklagten vom 27. Juni 2002 ist deswegen unwirksam. 36 Der Kl344ger kann die Unwirksamkeit der K374ndigung auch im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Denn die Rechtskraft einer solchen Fest-stellung geht 374ber die Feststellung einzelner Rechte aus dem Mietverh344ltnis hinaus und kl344rt abschlie337end, dass die von den Beklagten ausgesprochene K374ndigung zum 31. Dezember 2002 unberechtigt war und den Mietvertrag nicht 37 - 15 - beendet hat. Der Kl344ger kann auch nicht darauf verwiesen werden, eine Leis-tungsklage auf Zahlung des Mietzinses zu erheben und im Wege der Zwischen-feststellungsklage gem344337 247 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung 374ber den un-ver344nderten Fortbestand des Mietverh344ltnisses herbeizuf374hren (Senatsurteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377, 1378). Hahne Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 23.07.2004 - 2 O 126/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.10.2005 - 2 U 174/04 -
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