BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 69/07 Verk374ndet am: 13. November 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 51b; EGBGB Art. 229 247 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die Verj344hrung des Prim344ranspruchs auf der Grundlage des ma337geblichen 334ber-gangsrechts nach 247 51b BRAO, so gilt dies auch f374r den Sekund344ranspruch. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. M344rz 2007 und das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 2. Februar 2006 aufgehoben: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger beauftragte als Mitglied einer Erbengemeinschaft die beklag-ten Rechtsanw344lte, einen Anspruch auf R374ck374bertragung eines in Dresden ge-legenen, durch das "Gesetz 374ber den Aufbau der St344dte in der DDR und der Hauptstadt Deutschlands, Berlin" in Volkseigentum 374berf374hrten Grundst374cks zu verfolgen. Die zust344ndige Beh366rde lehnte im Jahre 1997 sowohl die R374ck374ber-tragung des Grundst374cks als auch die Zahlung einer Entsch344digung ab. Nach erfolgloser Durchf374hrung des Widerspruchsverfahrens erhob der durch die Be-klagten vertretene Kl344ger am 8. April 1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht 1 - 3 - Dresden. Im Verhandlungstermin vom 24. April 2002 regte das Verwaltungsge-richt unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens die R374ck-nahme der Klage an. Der Kl344ger lehnte nach R374cksprache mit dem Beklagten zu 1, der das Mandat federf374hrend betreute, eine Klager374cknahme ab. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. April 2002 legten die Beklagten f374r den Kl344ger Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde durch Be-schluss vom 13. Januar 2003 unter Hinweis auf eine seit dem Jahre 1994 ge374b-te Rechtsprechung zur374ck. Mit vorliegender Klage verlangt der Kl344ger von den Beklagten Ersatz der in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden und vor dem Bundes-verwaltungsgericht entstandenen Gerichtskosten und Anwaltsgeb374hren 374ber 24.545,67 200. Die Beklagten, die einen Pflichtversto337 in Abrede stellen, erheben die Einrede der Verj344hrung. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 22.898,87 200 stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt zur Abweisung der Klage. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht, das von einer anwaltlichen Pflichtverletzung der Beklagten ausgeht, hat ausgef374hrt, der Schadensersatzanspruch des Kl344gers sei nicht verj344hrt. Die Verj344hrung bestimme sich im Streitfall nach 247 51b BRAO, weil die Prim344rverj344hrung vor dem 15. Dezember 2004 eingetreten sei; die Ver-j344hrung eines sekund344ren Schadensersatzanspruchs richte sich folglich eben-falls nach dieser Vorschrift. Der Anwalt, der eine aussichtslose Klage erhebe, unterliege einer aus dem Anwaltsvertrag folgenden Hinweispflicht, dass er ei-nen Fehler gemacht habe. Unterlasse der Anwalt diesen Hinweis, beginne die Sekund344rverj344hrung mit Ablauf der Prim344rverj344hrung. Ausgehend von der Er-hebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 8. April 1999 sei die Prim344rver-j344hrung im April 2002 abgelaufen. Sekund344rverj344hrung sei folglich erst im April 2005 und damit nach der am 28. Januar 2005 erfolgten Klagezustellung einge-treten. 4 Der Einwand der Beklagten, erst in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. April 2002 und damit nach Ablauf der Prim344rverj344h-rung von der m366glichen Unrichtigkeit ihrer Beratung erfahren zu haben, dringe nicht durch. Bei gewissenhafter Pr374fung h344tten die Beklagten schon vor Klage-erhebung zu dem Ergebnis gelangen m374ssen, dass eine verwaltungsgerichtli-che Klage keinen Erfolg verspreche. Dieses pflichtwidrige Unterlassen d374rfe ihnen nicht zum Vorteil gereichen. Andernfalls k344me es zu einer umso gr366337eren Privilegierung des Rechtsanwalts, je weniger er seinen anwaltlichen Beratungs- und Pr374fungspflichten gen374ge. Der pflichtwidrig arbeitende Anwalt k366nne dann stets erfolgreich einwenden, ihm sei die Fehlberatung seines Mandanten nicht bewusst gewesen, weshalb die Sekund344rverj344hrung nie zu laufen beginne. 5 II. - 5 - Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die von den Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede greift, wie die Revision mit Recht r374gt, durch, weil die Verj344hrungsfrist des 247 51b BRAO sowohl im Blick auf einen Pri-m344r- als auch einen Sekund344ranspruch abgelaufen ist. 6 1. 247 51b BRAO, der durch das Verj344hrungsanpassungsgesetz mit Wir-kung vom 15. Dezember 2004 aufgehoben wurde, ist im Streitfall noch anzu-wenden. Die danach ma337gebliche dreij344hrige Verj344hrungsfrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen. 7 a) Die Regelung des 247 51b BRAO ist gem344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden, falls der prim344re Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist. Be-stimmt sich die Verj344hrung des Prim344ranspruchs nach 247 51b BRAO, so gilt die-se Vorschrift auch f374r den Sekund344ranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbst344ndiges Nebenrecht des prim344ren Regressanspruchs bildet (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 30, 33; Zugeh366r in: Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1265; Fahrendorf in: Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechts-anwalts 7. Aufl. Rn. 947; Mansel/Budzikiewicz NJW 2005, 321, 325 f). 8 b) Der Schadensersatzanspruch des Kl344gers ist mit Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 8. April 1999 entstanden. Der Kosten-schaden verwirklicht sich bereits durch die Erhebung einer aussichtslosen Kla-ge, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten ent-steht, f374r die der Kl344ger als Zweitschuldner haftet (BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041; Urt. v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 9 - 6 - 2001, 3543, 3545, insoweit in BGHZ 148, 156 ff nicht abgedruckt). Da der An-spruch vor dem 15. Dezember 2004 begr374ndet wurde, richtet sich die Verj344h-rung nach 247 51b BRAO. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist war gerechnet von der am 8. April 1999 bewirkten Klageerhebung bereits am 9. April 2002 und damit - selbst wenn man von einer alsbaldigen Zustellung (247 167 ZPO) ausginge - lange vor der hier am 23. Dezember 2004 erfolgten Klageeinreichung abgelau-fen. In der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden liegt keine einen neuen Prim344ranspruch ausl366-sende Pflichtwidrigkeit der Beklagten, sondern lediglich ein auf der urspr374ngli-chen rechtlichen Fehleinsch344tzung beruhendes weiteres Vers344umnis, das - in unverj344hrter Zeit - die Ankn374pfung f374r eine Sekund344rhaftung bilden kann. 2. Der Eintritt der Verj344hrung kann entgegen der Auffassung des Ober-landesgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sekund344ranspruchs abge-lehnt werden. 10 a) F374r den Anwalt kann sich bei der Wahrnehmung des Mandats ein be-gr374ndeter Anlass ergeben zu pr374fen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler einen Schaden zugef374gt hat. Unterl344sst er die erforderliche 334berpr374fung seines eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infol-gedessen nicht den erforderlichen Hinweis auf 247 51b BRAO, kann dies den Se-kund344ranspruch ausl366sen (BGHZ 94, 380, 386). Der Sekund344ranspruch setzt also eine neue, schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Die den Regressfall aus-l366sende Pflichtwidrigkeit kann nicht gleichzeitig die Nichterf374llung einer Pflicht zur Aufdeckung des Prim344ranspruchs darstellen. Der Sekund344ranspruch ent-steht vielmehr nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbe-sondere noch nicht verj344hrt ist (BGHZ aaO S. 387; BGH Urt. v. 10. Oktober 11 - 7 - 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 583; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 7. Februar 2008 aaO Rn. 34). b) Nach Erhebung der Klage am 8. April 1999 war f374r die Beklagten mangels neuer tats344chlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte jedenfalls bis zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. April 2002 keine Veranlassung gegeben, ihre Rechtsauffassung zu 374berpr374fen. Da der Sekun-d344ranspruch eine neue, eigenst344ndige Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts vor-aussetzt, war er bis zum Ablauf der Verj344hrungsfrist am 9. April 2002 nicht ent-standen. Der im Anschluss an das Berufungsgericht vertretenen Auffassung der Revisionserwiderung, w344hrend des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfah-rens habe eine wenigstens halbj344hrliche Wiedervorlage- und Kontrollpflicht be-standen, kann nicht gefolgt werden. Mangels eines konkreten verfahrensbezo-genen Anlasses war der Beklagte auch nicht gehalten, mit R374cksicht auf im Zeitraum zwischen der Klageerhebung und der m374ndlichen Verhandlung ver366f-fentlichte, dem Anspruch des Kl344gers m366glicherweise entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Rechtsauffassung zu 374berpr374fen. Der Sekund344ranspruch kann - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht aus der Nichterf374llung einer Pflicht zur Aufdeckung des Prim344ran-spruchs hergeleitet werden, weil andernfalls mit dem Prim344ranspruch zugleich der Sekund344ranspruch ausgel366st w374rde (BGHZ aaO). Vielmehr beruht die ein-getretene Verj344hrung nicht auf einem Verhalten des Anwalts und kann ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden, wenn f374r ihn - wie im Streitfall - w344hrend des Verj344hrungslaufs kein verfahrensbezogener Anlass be-stand, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Sch344digung des Mandan-ten zu erkennen und diesem die Durchsetzung des Regressanspruchs zu er-m366glichen (BGHZ aaO S. 388). 12 - 8 - 3. Infolge Entscheidungsreife (247 563 Abs. 3 ZPO) kann das Revisionsge-richt in der Sache entscheiden. Die Klage ist wegen Ablaufs der Verj344hrungs-frist auf die von den Beklagten erhobene Einrede abzuweisen. 13 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 02.02.2006 - 29 O 405/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.03.2007 - 17 U 49/06 -
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