BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 69/08 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 14. M344rz 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 610.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwer-de deckt keinen Zulassungsgrund nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf. 1 1. Dass die Vorinstanzen bei der Berechnung der Anfechtungsfrist davon ausgegangen sind, der Eintragungsantrag in den notariellen Urkunden vom 12. Januar 2001 sei namens der Schuldner gestellt worden, so dass die Vor-aussetzungen des 247 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG nicht gegeben seien, ist nicht des-halb willk374rlich, weil zugleich angenommen worden ist, bei der dinglichen Eini-gung h344tten die Schuldner auch im Namen der Beklagten gehandelt. Hierbei 2 - 3 - handelte es sich notwendiger Weise um ein zweiseitiges Rechtsgesch344ft; dem gegen374ber war der Antrag eine einseitige Verfahrenshandlung. 2. Das Vorbringen der Beklagten, das den Schuldnern nach der - ange-fochtenen - Hypothekenbestellung verbliebene Verm366gen sei f374r einen Zugriff der Kl344gerin ausreichend gewesen, weshalb es an einer objektiven Gl344ubiger-benachteiligung fehle, ist vom Berufungsgericht zur Kenntnis genommen wor-den, wie sich aus der Erw344hnung im Tatbestand ergibt. Wenn das Berufungs-gericht hieraus nicht die zutreffenden rechtlichen Schl374sse gezogen haben soll-te, handelt es sich lediglich um einen einfachen, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigenden Rechtsfehler. 3 Ein Geh366rsversto337 liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Bargesch344fts verneint hat. Da der Wertpapierdarlehensvertrag unwirksam war, haben die Beklagten mit den Hypotheken eine inkongruente Deckung erlangt. Nach dem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen waren Dar-lehensgeber nicht die Gro337eltern der Beklagten, sondern die durch die Gro337el-tern vertretenen Beklagten. 4 Schlie337lich beruht auch die Annahme des Gl344ubigerbenachteiligungsvor-satzes nicht auf einer Geh366rsverletzung. Das Berufungsgericht hat den Vortrag zu den Wertverh344ltnissen in seinem Urteil referiert. Der Gl344ubigerbenachteili-gungsvorsatz ist nicht "denklogisch" ausgeschlossen, weil sich durch das der angefochtenen Rechtshandlung zu Grunde liegende Gesamtgeschehen nur die Absicherung der Bank erh366ht, die Zugriffsmasse f374r die 374brigen Gl344ubiger in-dessen verk374rzt hat. Auf die Benachteiligung gerade des anfechtenden Gl344ubi-gers muss sich der Vorsatz nicht beziehen. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 13.03.2007 - 9 O 496/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.03.2008 - 25 U 2924/07 -
Full & Egal Universal Law Academy