BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 69/08 Verk374ndet am: 25. Januar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Raffvorhang PatG 247 145 a) Als gleichartig im Sinne von 247 145 PatG sind nur solche weiteren Handlun-gen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffe-nen Handlung zus344tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei de-nen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr344ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (Best344tigung von BGH, Urteil vom 3. November 1988 - X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II). b) F374r die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Aus-gestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch f374r die Ver-wirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstat-bestandes von Bedeutung sind. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - X ZR 69/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gr366ning, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 17. April 2008 verk374ndete Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch. Die Beklagte erhebt die Einrede aus 247 145 PatG. 1 Die Kl344gerin ist ausschlie337lich berechtigt, die Rechte aus dem deutschen Patent 44 39 423 (Klagepatent) zu nutzen, dessen Inhaber ihr Gesch344ftsf374hrer ist. Das Klagepatent ist am 4. November 1994 angemeldet, der Hinweis auf die Patenterteilung am 13. Juli 1995 ver366ffentlicht worden. 2 Das Klagepatent betrifft einen Raffvorhang. Patentanspruch 1 lautet: 3 "Raffvorhang, bestehend aus einem Vorhang (10), einer Befestigungsschiene (40), an der der Vorhang (10) mit seiner oberen Randkante (10a) l366sbar befestigt ist, einer an der Befestigungsschiene (40) nahe der oberen Randkante (10a) des Vor-hangs (10) drehbar gelagerten, einendseitig mit einem mittels einer Bedienungs-schnur oder Bedienungskette (55) bet344tigbaren Antrieb (51) versehenen Aufwickel-welle (50) f374r eine Anzahl von auf diese aufwickelbaren Zugschn374ren (20, 120, 220), die einendseitig an der unteren Randkante (10b) des Vorhanges (10) befes-tigt und durch zwischen der oberen Randkante (10a) und der unteren Randkante (10b) des Vorhangs (10) verteilt angeordnete F374hrungsschlaufen (25) gef374hrt sind, und aus einer Anzahl von im Bereich der Aufwickelwelle (50) angeordneten F374h-rungsringen (30, 31, 130, 131, 230, 231), die ortsfest oder l366sbar angebracht sind und durch die Zugschn374re hindurchgef374hrt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Vorhang (10) an seiner R374ckseite (10f) mindestens eine U-f366rmig durch zwei an dem Vorhang (10) benachbart zu seiner oberen Randkante (10a) befestigten F374h-rungsringe (30, 31, 130, 131, 230, 231) gef374hrte Zugschnur (20, 120, 220) mit zwei quer zur Aufwickelwelle (50) verlaufenden und mit ihren freien Enden an der unte-ren Randkante (10b) des Vorhanges (10) befestigten Zugschnurabschnitten (22, 23; 122, 123; 222, 223) und mit einem zwischen den beiden F374hrungsringen (30, 31; 130, 131; 230, 231) ausgebildeten, parallel zur Aufwickelwelle (50) verlaufen-den, die Zugschnurabschnitte (22, 23; 122, 123; 222, 223) verbindenden Zug-schnurverbindungsabschnitt (24; 124; 224) aufweist und die Aufwickelwelle (50) - 4 - auf ihrem Umfang mindestens einen mit seinem Umlaufbereich im Bereich des Zugschnurverbindungsabschnittes (24; 124; 224) oder der Zugschnurverbindungs-abschnitte (24, 124, 224) liegenden, nocken- oder hakenf366rmigen Zugschnur-mitnehmer (60) tr344gt, der im entrafften Zustand des Vorhanges (10) au337er Eingriff mit dem oder den Zugschnurverbindungsabschnitten (24, 124, 224) steht und der zum Aufwickeln der Zugschn374re (20; 120; 220) bzw. deren Zugschnurabschnitte (22, 23; 122, 123; 222, 223) auf die Aufwickelwelle (60) [gemeint: 50] w344hrend des Vorhangraffvorganges bei umlaufender Aufwickelwelle (60) [50] die Zugschnurver-bindungsabschnitte (24; 124; 224) ergreift." Die Kl344gerin ist au337erdem befugt, die Rechte aus dem europ344ischen Pa-tent 282 957 (nachfolgend: europ344isches Patent) geltend zu machen, das eben-falls einen Raffvorhang betrifft. Anspruch 1 dieses Patents lautet: 4 "Raffvorhang mit am Vorhangstoff angebrachten F374hrungs- und Umlenkelementen f374r die Zugschn374re, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Umlenkelement aus einer mit dem Vorhangstoff (1) selbst verbundenen Befestigungsplatte (10) besteht, die ihrerseits mit einer von ihr herabh344ngenden F374hrungs366se (3) fest verbunden und vorzugsweise mit dieser aus einem St374ck gefertigt ist." 5 Die Beklagte vertreibt Technik f374r Raffvorh344nge und hat solche Vorh344nge jedenfalls als sogenannte Demo-Muster auch selbst hergestellt und angeboten. Im Jahr 2001 bot die Beklagte unter der Artikelnummer 4161 eine Raffvorhang-Technik an, die von der Kl344gerin zun344chst unter Bezugnahme auf das europ344i-sche Patent, sp344ter auch unter Bezugnahme auf das Klagepatent beanstandet wurde. Im Jahr 2002 erhob die Kl344gerin vor dem Landgericht D374sseldorf gegen die Beklagte eine Verletzungsklage, die allein auf das europ344ische Patent ge-st374tzt war. Angegriffen wurde ein Raffvorhang mit Umlenkelementen, dessen Funktionsweise aus der folgenden schematischen Zeichnung ersichtlich ist. - 5 - Das Landgericht D374sseldorf wies die Klage, deren Antr344ge den Wortlaut von Patentanspruch 1 des europ344ischen Patents wiedergeben, mit Urteil vom 10. Dezember 2002 ab. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsurteil vom 24. Juni 2004 ist rechtskr344ftig. 6 Am 12. November 2004 reichte die Kl344gerin die Klageschrift im vorliegen-den Rechtsstreit ein. Die Klage ist auf das Klagepatent gest374tzt und gibt in den Antr344gen den Wortlaut von dessen Patentanspruch 1 wieder. Sie richtete sich zun344chst gegen zwei Ausf374hrungsformen, die die Kl344gerin unter anderem in 7 - 6 - einem als "Produktinformation 11" bezeichneten Schreiben angeboten hat. Die Funktionsweise der Vorh344nge ist in der nachfolgenden schematischen Zeich-nung wiedergegeben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. In der Beru-fungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Ausf374hrungs-form I in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Be-klagte eine Unterlassungserkl344rung abgegeben hatte. Hinsichtlich der Ausf374h-rungsform II hat das Berufungsgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr in zweiter Instanz zuletzt geltend gemachtes Klagebegehren weiter. Die Be-klagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 8 - 7 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Klagepatent betrifft einen Raffvorhang mit Zugschn374ren, die zum Raffen auf einer daf374r vorgesehenen Welle aufgewickelt werden. Bei im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen waren die Zugschn374re mit einer l366sbaren Verbindung an der Aufwickelwelle befestigt. Diese Verbindung muss bei jedem Abnehmen der Vorh344nge gel366st und beim Aufh344ngen wiederhergestellt werden, was in der Klagepatentschrift als zeitaufwendig und m374hevoll bezeichnet wird. Das Klagepatent betrifft das technische Problem, eine Vorrichtung zur Verf374-gung zu stellen, bei der dieser Aufwand nicht erforderlich ist. 10 Zur L366sung schl344gt das Klagepatent einen Raffvorhang mit folgenden Merkmalen vor: 11 1. Der Raffvorhang besteht aus a) einem Vorhang (10), b) einer Befestigungsschiene (40), c) einer Aufwickelwelle (50), d) einer Anzahl von Zugschn374ren (20, 120, 220) e) und einer Anzahl von F374hrungsringen (30, 31, 130, 131, 230, 231). 2. An der Befestigungsschiene (40) ist der Vorhang (10) mit seiner oberen Randkante (10a) l366sbar befestigt. - 8 - 3. Die Aufwickelwelle (50) ist a) an der Befestigungsschiene (40) nahe der oberen Rand-kante (10a) des Vorhangs (10) drehbar gelagert, b) einendseitig mit einem Antrieb (51) versehen, der mittels einer Bedienungsschnur oder Bedienungskette (55) bet344-tigbar ist, c) so ausgestaltet, dass die Zugschn374re auf sie aufgewickelt werden k366nnen, d) und tr344gt auf ihrem Umfang mindestens einen Zugschnur-mitnehmer (60). 4. Die Zugschn374re (20, 120, 220) sind a) einendseitig an der unteren Randkante (10b) des Vor-hangs (10) befestigt, b) durch F374hrungsschlaufen (25) gef374hrt, die zwischen der oberen Randkante (10a) und der unteren Randkante (10b) des Vorhangs (10) verteilt angeordnet sind, und c) durch die F374hrungsringe (30, 31, 130, 131, 230, 231) hin-durchgef374hrt. 5. Die F374hrungsringe sind a) im Bereich der Aufwickelwelle (50) angeordnet, b) benachbart zur oberen Randkante (10a) am Vorhang (10) befestigt und b) ortsfest oder l366sbar angebracht. 6. Mindestens eine Zugschnur ist wie folgt angebracht: a) Sie ist an der R374ckseite (10f) des Vorhangs (10) U-f366rmig durch zwei F374hrungsringe (30, 31; 130, 131; 230, 231) ge-f374hrt. - 9 - b) Zwei Zugschnurabschnitte (22, 23; 122, 123; 222, 223) aa) verlaufen quer zur Aufwickelwelle (50) und bb) sind mit ihren freien Enden an der unteren Randkan-te (10b) des Vorhanges (10) befestigt. c) Der diese beiden Abschnitte verbindende Zugschnurver-bindungsabschnitt (24; 124; 224) aa) ist zwischen den beiden F374hrungsringen (30, 31; 130, 131; 230, 231) ausgebildet und bb) verl344uft parallel zur Aufwickelwelle (50). 7. Der Zugschnurmitnehmer (60) a) ist nocken- oder hakenf366rmig, b) liegt mit seinem Umlaufbereich im Bereich von mindes-tens einem Zugschnurverbindungsabschnitt (24; 124; 224), c) steht im entrafften Zustand des Vorhangs (10) au337er Ein-griff mit diesen Zugschnurverbindungsabschnitten (24, 124, 224) und d) ergreift zum Aufwickeln der Zugschn374re (20; 120; 220) auf die Aufwickelwelle (50) w344hrend des Vorhangraffvorgan-ges bei umlaufender Aufwickelwelle (50) die Zugschnur-verbindungsabschnitte (24; 124; 224). Ein Ausf374hrungsbeispiel ist in Figur 2 der Klagepatentschrift dargestellt: 12 - 10 - - 11 - II. Das europ344ische Patent betrifft einen Raffvorhang mit Zugschn374ren, die durch Umlenkelemente wie 326sen oder Ringe gef374hrt werden. Im Stand der Technik waren Vorrichtungen dieser Art bekannt, bei denen die Umlenkelemen-te an einer Aufh344ngeleiste angebracht waren. Zum Abnehmen der Vorh344nge mussten die Zugschn374re aus den Umlenkelementen entfernt werden, was nach den Ausf374hrungen in der europ344ischen Patentschrift erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand verursacht. Bei anderen Vorrichtungen waren die Umlenkelemente auf einem bandartigen Tr344ger angebracht, der auf den Vorhang aufgen344ht oder aufgeklebt war. Dies hat nach den Ausf374hrungen in der europ344ischen Patent-schrift den Nachteil, dass breite Vorh344nge bei einseitig wirkender Zugkraft schr344g verzogen werden. Das europ344ische Patent betrifft das technische Prob-lem, eine Vorrichtung zur Verf374gung zu stellen, bei der diese Nachteile vermie-den werden. 13 14 Zur L366sung schl344gt das europ344ische Patent einen Raffvorhang mit folgen-den Merkmalen vor: A. Am Vorhangstoff des Raffvorhangs sind F374hrungs- und Um-lenkelemente f374r die Zugschn374re angebracht. B. Jedes Umlenkelement besteht aus einer Befestigungsplatte (10), die i. mit dem Vorhangstoff (1) selbst verbunden, ii. mit einer von ihr herabh344ngenden F374hrungs366se (3) fest verbunden und iii. vorzugsweise mit der F374hrungs366se (3) aus einem St374ck gefertigt ist. Ein Ausf374hrungsbeispiel f374r ein patentgem344337es Umlenkelement und einen patentgem344337en Raffvorhang ist in den nachfolgenden Figuren dargestellt: 15 - 12 - III. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: Die Klage sei gem344337 247 145 PatG unzul344ssig. Zwar betreffe die vorliegende Kla-ge nicht dieselbe Handlung wie der Rechtsstreit vor den Gerichten in D374ssel-dorf. Die beiden Verfahren betr344fen einen anderen Teil der angegriffenen Ge-samtvorrichtung, n344mlich das Umlenkelement einerseits und die Ausgestaltung von Zugschnur und Zugschnurmitnehmer andererseits. Die Klagen richteten sich aber gegen eine gleichartige Handlung. Die im ersten Rechtsstreit ange-griffenen Umlenkelemente seien auch im vorliegenden Rechtsstreit f374r die kon-krete Verletzungshandlung charakteristisch. Sie sorgten im konstruktiv gewoll-tem Zusammenwirken mit der Zugschnurf374hrung, der l366sbaren Verbindung zwi-schen Vorhang und Befestigungsschiene sowie der Konstruktion der Aufwickel-welle mit den Zugschnurmitnehmern daf374r, dass der Vorhang in entrafftem Zu-stand abgenommen werden k366nne, ohne dass die Schn374re entfernt oder eigens von der Aufwickelwelle gel366st werden m374ssten. Unerheblich sei, dass die bei-den Patente unterschiedliche technische Aufgaben l366sten; dies sei bei unter- 16 - 13 - schiedlichen Patenten wesensnotwendig so. 247 145 PatG stelle nicht auf Patente mit verwandtem Inhalt ab, sondern auf die Gleichartigkeit der Verletzungshand-lung. Ma337geblich sei, ob ein enger technischer Zusammenhang zwischen den jeweils angegriffenen Teilen der Gesamtvorrichtung bestehe. Dieser Zusam-menhang sei hier aus den genannten Gr374nden gegeben. F374r die Annahme einer gleichartigen Handlung spreche auch eine wertende Betrachtung. Der Kl344gerin sei es ohne weiteres m366glich gewesen, die vor dem Landgericht D374sseldorf erhobene Klage auf beide Patente zu st374tzen. IV. Dies h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 17 1. 247 145 PatG soll verhindern, dass ein Beklagter wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung mehrfach von demselben Kl344ger wegen Pa-tentverletzung in Anspruch genommen wird. Eine erneute Klage ist unzul344ssig, und zwar unabh344ngig davon, ob sie auf dasselbe oder auf ein anderes Patent gest374tzt wird. Der Patentinhaber wird damit im Ergebnis daran gehindert, die Rechte aus ihm zustehenden weiteren Patenten gegen374ber dem Beklagten gel-tend zu machen. Diese Regelung ist - entgegen einer in der Literatur ge344u337er-ten Auffassung (Stjerna, Die Konzentrationsmaxime des 247 145 PatG, S. 161 ff.; ders., GRUR 2007, 17, 20 f.; zweifelnd auch Schulte/K374hnen, Patentgesetz, 8. Auflage, 247 145 Rn. 2). - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern sie mit der gebotenen R374cksicht auf die schutzw374rdigen Interessen des Patent-inhabers ausgelegt und angewendet wird. 18 Die Regelung sieht keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG vor. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94, NJW 2000, 413, 414). Ein derartiger Zugriff ist nach 247 145 PatG nicht m366glich. Die Vorschrift regelt viel-mehr Inhalt und Schranken der dem Patentinhaber zustehenden Rechte, wozu der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG befugt ist. 19 - 14 - Der Inhalt und Schranken bestimmende Gesetzgeber genie337t keine unbe-schr344nkte Gestaltungsfreiheit. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts muss er bei der Verwirklichung seines Regelungsauf-trags die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beach-ten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. Er ist, wenn er von der Erm344chtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Ge-brauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verh344ltnis zu bringen (BVerfG, NJW 2000, 413, 414 mwN). 20 Auch die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der gesetz-lichen Vorschriften die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten. Sie m374ssen die im Gesetz auf verfassungsm344337iger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabw344gung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des Eigentums beachtet und unverh344ltnism344337ige Eigentumsbeschr344nkungen vermeidet (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 1989 - 1 BvR 308/88, NJW 1989, 970, 971 mwN). 21 22 Bei Beachtung dieser Schranken ist 247 145 PatG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung dient dem Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers, der die Rechte aus allen ihm zustehenden Patenten wahr-nehmen will, und einem Beklagten, der wegen einer bestimmten Handlung be-reits wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist und wegen dieser oder gleichartiger Handlungen nicht erneut in einen zeit- und kostenauf-wendigen Rechtsstreit hineingezogen werden will. Der Patentinhaber wird an einer Wahrnehmung seiner Rechte nicht vollst344ndig gehindert. Er ist lediglich gehalten, seine Angriffe gegen eine bestimmte Handlung in einer Klage zu b374n-deln. Die damit definierten Schranken f374r die Geltendmachung von Schutzrech-ten sind nicht unverh344ltnism344337ig. Der Gesetzgeber ist aufgrund des ihm zu- - 15 - stehenden Gestaltungsspielraums auch nicht gehalten, f374r Patente und Gebrauchsmuster insoweit dieselbe Regelung vorzusehen (abweichend auch insoweit Stjerna, GRUR 2007, 17, 21 f.). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorliegende Klage nicht dieselbe Handlung betrifft wie die Klage vor den Gerichten in D374sseldorf. 23 Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Klage, die sich gegen Her-stellung oder Vertrieb einer aus mehreren Teilen bestehenden Vorrichtung rich-tet, nicht schon dann "dieselbe Handlung" im Sinne von 247 145 PatG betrifft, wenn Herstellung und Vertrieb dieser Vorrichtung mit einer fr374heren Klage an-gegriffen worden sind. Als Handlung ist vielmehr der mit dem Klageantrag kon-kret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Ge-samtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand anzusehen (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II). 24 25 Im Streitfall hat sich die Kl344gerin vor den Gerichten in D374sseldorf gegen Herstellung und Vertrieb von Raffvorh344ngen gewandt, die die Merkmale A und B aufweisen. Der mit dieser Klage geltend gemachte Verletzungstatbestand ist charakterisiert durch die besondere Ausgestaltung der am Vorhang angebrach-ten Umlenkelemente. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft Raffvorh344nge mit den Merkmalen 1 bis 7. Der zu Grunde liegende Verletzungstatbestand ist charakte-risiert durch die aufeinander abgestimmte Anordnung der Zugschn374re, der F374h-rungs366sen und des Zugschnurmitnehmers. Dies ist nicht derselbe Verletzungs-tatbestand, auch wenn beide Tatbest344nde nach dem Vortrag der Kl344gerin durch Herstellung und Vertrieb der gleichen Gesamtvorrichtung verwirklicht werden. - 16 - 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Handlung, gegen die sich die Kl344gerin im vorliegenden Rechtsstreit wendet, mit der in D374sseldorf angegriffenen Handlung nicht gleichartig. 26 Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, ist zur Be-antwortung der Frage, ob zwei Handlungen als gleichartig im Sinne von 247 145 PatG anzusehen sind, nach der Rechtsprechung des Senats eine wertende Beurteilung erforderlich, die sich einerseits an dem vom Gesetzgeber bezweck-ten Schutz des Beklagten zu orientieren, andererseits aber auch die mit der Zusammenfassung mehrerer Schutzrechte in einem einzigen Verletzungs-prozess verbundenen Nachteile zu ber374cksichtigen und rechtsstaatliche Erfor-dernisse zu beachten hat. Danach sind als gleichartig nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit ange-griffenen Handlung zus344tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr344ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen. F374r einen der-artigen engen technischen Zusammenhang reicht abweichend von der 344lteren Rechtsprechung eine 334bereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente nicht aus. Allein ma337gebend sind auch insoweit die in den beiden Prozessen konkret verfolgten Handlungen (BGH, GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II). 27 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es f374r die Beja-hung eines engen technischen Zusammenhangs nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch f374r die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestandes von Bedeutung sind. Mindestvor-aussetzung ist vielmehr, dass auch im zweiten Rechtsstreit die konkrete Aus-gestaltung dieser Teile angegriffen wird, sei es in derselben oder in abge-wandelter Form. 28 - 17 - Im Streitfall ergibt sich ein enger technischer Zusammenhang deshalb nicht daraus, dass den Umlenkelementen, deren Anbringung und Ausgestal-tung f374r den Verletzungstatbestand des ersten Rechtsstreits charakteristisch ist, nach dem Vortrag der Kl344gerin zugleich die Funktion von F374hrungsringen im Sinne des Klagepatents zukommt. Anders als im ersten Rechtsstreit kommt es f374r die Verwirklichung des im vorliegenden Rechtsstreit ma337geblichen Verlet-zungstatbestandes nicht darauf an, wie diese Umlenkelemente ausgestaltet sind. Die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen Vorrichtungen, bei denen die f374r den Verletzungstatbestand der ersten Klage charakteristischen Merkma-le in abgewandelter Form oder zusammen mit zus344tzlichen Merkmalen verwirk-licht sind. Sie richtet sich vielmehr gegen einen Verletzungstatbestand, dessen Verwirklichung nicht davon abh344ngt, ob die f374r den Gegenstand des ersten Rechtsstreits charakteristischen Merkmale verwirklicht sind. Damit fehlt es an der Gleichartigkeit der angegriffenen Handlungen. 29 - 18 - V. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben. Das Berufungs-gericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellun-gen getroffen, die dem Senat eine Entscheidung 374ber die Begr374ndetheit der Klage erm366glichen. 30 Meier-Beck Gr366ning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2005 - 315 O 1001/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2008 - 3 U 270/05 -
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