BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 69/09 Verk374ndet am: 22. September 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1374 Abs. 2 Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann dem 247 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht erfolgt sind. BGH, Urteil vom 22. September 2010 - XII ZR 69/09 - OLG Stuttgart AG Heilbronn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-ter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. M344rz 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich. 1 Die am 27. Februar 1998 geschlossene Ehe der Parteien ist aufgrund des am 26. Mai 2004 zugestellten Antrags seit dem 25. April 2005 rechtskr344ftig geschieden. Mit "334bergabevertrag" vom 14. Oktober 1998 374bertrug der 1922 geborene und verwitwete Kl344ger der 1954 geborenen und inzwischen wieder-verheirateten Beklagten "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" sein Hausgrundst374ck in R. nebst einem h344lftigen Miteigentumsanteil an einem be-nachbarten Flurgrundst374ck. Die Beklagte r344umte dem Kl344ger ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses ein. 2 - 3 - Au337erdem verpflichtete sie sich, den Kl344ger "in alten und kranken Tagen" zu pflegen, bei dessen Tod an den Sohn (aus erster Ehe) und die beiden Enkel-kinder des Kl344gers insgesamt 250.000 DM zu zahlen sowie die Kosten f374r die Bestattung des Kl344gers und die Grabpflege zu tragen. 3 Der Kl344ger hat in der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Die Beklagte, die 374ber kein Anfangsverm366gen verf374gte, hat nach den Berechnungen des Oberlandes-gerichts ein Endverm366gen und einen Zugewinn von (Aktiva 376.654,44 200 - Passiva 287.629,83 200 =) 89.024,61 200 erzielt. Bei der Ermittlung des Endver-m366gens der Beklagten hat das Oberlandesgericht in 334bereinstimmung mit dem vom Familiengericht eingeholten Sachverst344ndigengutachten den Wert des ihr vom Kl344ger 374bertragenen Hausgrundst374cks unter Abzug des Wertes des Wohn-rechts des Kl344gers mit (395.000 200 - 56.000 200 =) 339.000 200 in Ansatz gebracht. Als Passiva hat es u.a. die Pflegekosten, die an den Sohn und die Enkelkinder des Kl344gers zu erbringenden Ausgleichszahlungen, die Kosten f374r dessen Be-stattung sowie die Aufwendungen f374r die Grabpflege ber374cksichtigt. Diese Kos-ten hat es - als betagte Verbindlichkeiten - auf den Zeitpunkt des 334bergabever-trags (14. Oktober 1998) abgezinst. Das Amtsgericht hat der - in der Leistungsstufe auf Zahlung von 60.991 200 gerichteten - Klage in H366he von 35.991,22 200 entsprochen. Die hiergegen ge-richtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. 4 II. Das zul344ssige Rechtsmittel ist nicht begr374ndet. 5 - 4 - 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Wert des der Beklag-ten 374bertragenen Grundst374cks bei der Bemessung ihres Anfangsverm366gens nicht zu ber374cksichtigen. Nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung seien Schenkungen unter Ehegatten nicht nach 247 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangs-verm366gen des beschenkten Ehegatten zuzurechnen. Dies m374sse auch f374r die 334bertragung von Verm366gensgegenst344nden gelten, die Ehegatten im Wege vorweggenommener Erbfolge vorn344hmen. Denn auch in diesem Fall finde nur eine Verm366gensverschiebung, nicht eine echte Verm366gensvermehrung statt. 6 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, werden Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, nicht von 247 1374 Abs. 2 BGB erfasst, und zwar unabh344ngig davon, ob es sich dabei um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 101, 65, 69 ff. = FamRZ 1987, 791 mit ausf374hrlicher W374rdigung des Streitstandes und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - FamRZ 1991, 1169, 1171). Die in 247 1374 Abs. 2 BGB normier-ten Ausnahmen vom schematischen Prinzip des Ausgleichs aller in der Ehe erzielten Verm366genszuw344chse sind dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegat-te des Erwerbers eines Verm366gensgegenstandes zu dessen "privilegiertem" (weil - auch - seinem Anfangsverm366gen zuzurechnenden) Erwerb nichts beige-tragen hat und er deshalb an diesem Erwerb auch nicht 374ber den Zugewinn-ausgleich partizipieren soll. Dieser Gedanke trifft auf Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, jedoch nicht zu. Der Gegenstand solcher Zu-wendungen stammt - im Gegenteil - gerade aus dem Verm366gen des anderen Ehegatten (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl. 247 1374 BGB Rn. 31). Hinzu kommt, dass solche Zuwendungen, w374rden sie nicht zumindest teilweise 374ber den Zugewinnausgleich ausgeglichen, im Scheidungsfall vielfach als unbenannte Zuwendungen nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der 8 - 5 - Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) oder gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB r374ckausgeglichen werden m374ssten (Wagenitz in: Schwab/Hahne (Hrsg.), Fami-lienrecht im Brennpunkt, 161, 177). Ein solcher gesonderter - sich auch im Zu-gewinnausgleich niederschlagender - R374ckausgleich wird vermieden, wenn die Zuwendungen nicht 374ber 247 1374 Abs. 2 BGB zugewinnausgleichsrechtlich "neutralisiert", sondern dem allgemeinen zugewinnausgleichsrechtlichen Aus-gleichsmechanismus unterworfen werden. Die Revision zeigt keine neuen Ge-sichtspunkte auf, die Veranlassung geben k366nnten, von diesen die bisherige Rechtsprechung tragenden Grunds344tzen abzuweichen. b) Die vorstehenden 334berlegungen gelten indes nicht nur f374r Schenkun-gen oder unbenannte Zuwendungen der Ehegatten untereinander; sie k366nnen auch f374r solche Zuwendungen der Ehegatten untereinander Geltung beanspru-chen, die mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht erfolgen. Auch bei solchen, einen k374nftigen erbrechtlichen Erwerb antizipierenden Verf374gungen stammt der dem (beg374nstigten) Ehegatten zugewandte Verm366gensgegenstand aus dem Verm366gen des anderen Ehegatten; dieser (zuwendende) Ehegatte hat also zu dessen Erwerb nicht nur beigetragen, sondern ihn 374berhaupt erst bewirkt. Zu-dem w344ren auch solche Zuwendungen vielfach nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) oder gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB r374ckabzuwickeln, w374rde nicht bereits 374ber den Zugewinnaus-gleich eine teilweise R374ckabwicklung erreicht. Denn der mit der Zuwendung verfolgte Zweck - die Antizipierung eines erbrechtlichen Erwerbs - ist nicht mehr zu erreichen, wenn die Ehe geschieden wird mit der Folge, dass ein gesetzli-ches Erbrecht des Erwerbers nicht mehr besteht und auch eine gewillk374rte Erb-folge nach Trennung und Scheidung vom zuwendenden Ehegatten regelm344337ig nicht mehr in Betracht kommen d374rfte. Soweit dem Senatsurteil BGHZ 101, 65, 69 ff. = FamRZ 1987, 791, 792 (sub 2b) 2. Absatz entnommen werden k366nnte, dass ein Verm366genserwerb mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht - anders 9 - 6 - als eine Schenkung - auch dann dem 247 1374 Abs. 2 BGB unterf344llt, wenn dieser Verm366genserwerb auf einer Zuwendung unter Ehegatten beruht, h344lt der Senat daran nicht fest. Das Oberlandesgericht hat daher im Grundsatz zu Recht den - um den Wert des Wohnrechts verminderten - Wert des der Beklagten vom Kl344ger zugewandten Hausgrundst374cks nur in deren Endverm366gen, nicht auch in deren Anfangsverm366gen eingestellt. c) Keiner Entscheidung bedarf, ob das Oberlandesgericht die im 334ber-gabevertrag 374bernommenen Verpflichtungen der Beklagten zur Versorgung und Pflege des Kl344gers, zu Ausgleichszahlungen an dessen Sohn und Enkelkinder sowie zur 334bernahme der Bestattungs- und Grabpflegekosten mit Recht im Endverm366gen der Beklagten als Passiva in Abzug gebracht hat. Ein entspre-chender Abzug w344re jedenfalls nur dann gerechtfertigt, wenn diese Verpflich-tungen auch nach der Scheidung der Parteien unver344ndert fortbest374nden. Ebenso kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht diese Verpflichtungen - als betagte Forderungen des Kl344gers - zutreffend auf den Zeitpunkt des 334ber-gabevertrags - und nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des G374terstandes - abgezinst hat. Auch wenn man beide Fragen verneinte, f374hrte dies - 374ber eine Verminderung der Passiva - zu einer Erh366hung des Endverm366gens der Beklag-ten und damit des dem Kl344ger "an sich" zustehenden Anspruchs auf Zugewinn-ausgleich. Eine Besserstellung der Beklagten und Revisionskl344gerin ergibt sich 10 - 7 - daraus nicht. Das Oberlandesgericht hat deshalb - im Ergebnis zu Recht - aus-gef374hrt, dass dem Kl344ger ein Anspruch auf Zugewinnausgleich "mindestens in der vom Familiengericht ermittelten H366he von 35.991,22 200" zusteht. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 08.09.2008 - 3 F 1800/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.03.2009 - 15 UF 241/08 -
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