BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 69/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. M344rz 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.240,82 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Entgegen der von dem Kl344ger ver-tretenen Auffassung beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgesch344ften, insbesondere also bei Erf374llungshandlungen, nach dem Grundgesch344ft. Aus diesem ist abzuleiten, ob die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abh344ngt und damit entgeltlich oder unentgeltlich ist (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 134 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO 247 134 Rn. 3 und 9). Diese Rechtslage ist seit lan-ger Zeit gekl344rt (vgl. nur BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 1 - 3 - 316, 317). Bedarf f374r eine weitere h366chstrichterliche Entscheidung besteht nicht. Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zum Ergebnis gekom-men, der Kl344ger habe die Unentgeltlichkeit des Beratervertrags nicht bewiesen. Gegen seine - im 334brigen sehr nahe liegende - W374rdigung werden Zulassungs-gr374nde nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.08.2008 - 6 O 88/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.2009 - 13 U 208/08 -
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