BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 6 9/1 2 V erkündet am : 13. Februar 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündl iche Verhandlung vom 13. Februar 2014 durch d ie Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 27. März 2012 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent gerichts vom 27. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: De r Beklagte ist Inha ber des europäischen Patents 0 813 841 B2 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahm e der Priorität einer deut schen Pa tent anmeld un g vom 17. Juni 1996 - am 16. Juni 1 997 angemeldet wu r- de und dessen Verfahrenssprache Deutsch ist. Das Streitpatent umfasst 17 Patentansprüche . Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: " A bbundanlagen zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbeso n- dere zur B earbeitung von stangenförmigen Holzwerkstücken (1), Holzbalken, Brettern und dergleichen, wobei die Abbundanlage eine Auflage (8) und eine Transport - einrichtung (7) zum Auflegen und Transportieren des Strangm a- terials aufweist, mit wenigstens einem, entlan g der Tran s- porteinrichtung (7) angeordneten Bearbeitungsaggregat (6) mit einer von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel (5), welche in einer Ebene verschiebbar ist und an der ein Werkzeug (2) für die Bearbeitung des Werkstückes (1) ang e- ordnet ist, wobei die Werkzeugspindel (5) um eine zur Spi n- delachse (5') senkrechte Drehachse (D) drehbar ist; dadurch gekennzeichnet, dass die Werkzeugspindel (5) im oberen Bereich eines Standfußes (3) gelagert ist und das gegenüberliegende Ende des Standfußes (3) auf einem drehbar gelagerten Drehteller (4) befestigt ist und dass der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstückes (1) durch das Bearbeitung s- aggregat (6) von der Vorschubbewegung der Transporteinric h- tung (7) abgeleitet ist. " Die weiteren Patentanspr üche sind unmittelbar oder mittelbar auf Pa tentanspruch 1 rückbezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das Streitpatent die E r fi n- dung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem sei der Gegenstand des Streitpatents nicht p a- tentfähig, weil er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit b e- ruhe. 1 2 3 - 4 - Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin . Der Beklagte verteidigt das Urteil des Patentg e- r ichts und beruft sich hilfsweise auf zwei bereits vor dem Patentgericht gestellte Hilfsanträge . Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist zu lässig , bleibt aber in der Sache o h- ne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft eine Abbundanlage zur Bearbeitung vo n Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenförmigen Holzwerkstücken, Holzbalken, Brettern und dergleichen . 1. In der Streitpatentschrift wird erläutert, dass Abbundanlagen dazu verwendet wü rden, vormals von einem Zimmermann in Handarbeit d urchgeführte Abbundarbeiten wie die Erstellung von Holzwerkstücken für den Bau eines Dachstuhl s , vollständig automatisiert und computergeste u- ert durchzuführen (Rn. 5 bis 7). Nachteilig an bekannten Abbundanlagen sei, d ass diese für die verschiedenen Bearbe itungsschritte entweder mit gesonderte n , hintereinander angeordnete n Bearbeitungsaggrega ten au s- gestattet werden müssten oder das Bearbeitungsaggregat jeweils ausg e- wechselt werden müsse. Die Verwendung zusätzlicher Bearbeitungsa g- gregate führe zu höheren Her stellungskosten, weil für jedes Bearbe i- tungsaggregat eine entsprechende Beweglichkeit vorzusehen sei, wä h- rend der Wechsel von Werkzeugen zu einer Verlängerung der Bearbe i- tungszeiten führe (Rn. 8 bis 11). In der Streitpatentschrift wird es als Problem ( " Aufgabe " ) der Erfi n- dung bezeichnet, eine kostengünstig herzustellende Abbundanlage zu 4 5 6 7 8 - 5 - schaffen, auf der Strangmaterial mit mehreren Werkzeugen bei möglichst geringem Raumbedarf de r Abbundanlage bearbeitet werden könne . Nach Patentanspruch 1 soll dies dur ch die nachfolgende Mer k- malskombination (Buchstabenfolge wie Merkmalsgliederung des Paten t- gerichts ohne Buchstaben "k)") erreicht werden: Abbundanlage a) die zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenförmigen Holzwerkstück en (1), Holzbalken, Brettern und dergleichen geeignet ist und folgende Bestandteile aufweist: b) eine Auflage (8) zum Auflegen des Strangmaterials , c) eine Transporteinrichtung (7 ) zum Transportieren des Strangmaterials und d) wenigstens ein Bearbeitungs aggregat (6) e) das entlang der Transporteinrichtung angeordnet ist und f) eine Werkzeugspindel (5) , g) die von einem Spindelantrieb angetrieben wird, h) die in einer Ebene verschiebbar ist, i) an der ein W erkzeug (2) für die Bearbe i- tung d es Werkstücks ( 1) angeordnet ist, j) die um eine zur Spind elachse (5 ' ) sen k- rechte Dreh achse (D) drehbar ist und l) die im oberen Bereich eines Standfußes (3) gelagert ist, m) dessen gegenüberliegendes Ende auf einem drehbar gelagerten Dre h- teller (4) befes tigt ist, n) und bei der der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstückes (1) durch das Bearbeitungsaggregat (6) von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung (7) abgeleitet ist. 9 - 6 - 2 . Zutref fend hat das Patentgericht als Durchschnittsf achmann auf dem Gebiet des Stre itpatents zum Prioritätszeitpunkt einen Maschine n- bau ingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnik mit mehrjähriger Erfa h- rung im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von Abbun danlagen angesehen. Mit dem Einwand , als Fachmann habe ein Maschinenbaui n- genie ur mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Konstruktion und des Einsatzes von fertigungstechnischen Anlagen im Allgemeinen und insb e- sonde re zur Holzbearbeitung zu gelten , vermag die Berufung nicht durc h- zudrin gen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass es zu m Prioritätszeitpunkt weltweit mehrere Hersteller von Abbundanlagen gege ben hat , wobei sie dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten ist, dass es neben den Parteien dieses Rechtsstreits zumindest drei weitere Hersteller ( K . ; B . ; Bu . ) gegeben hat. Da - nach ist anzunehmen, dass üblicherweise ein Maschinenbauingenieur, der bei einem dieser Hersteller beschäftigt ist und infolgedessen über m eh r- jährige Erfahrung im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von A b- bundanlagen verfügt, zum Prioritätszeitpunkt mit Entwicklungsarbeiten der Art befasst wurde, wie sie dem Streitpatent zu grunde liegen , und damit als Fachmann anzusehen ist. 3 . Aus Si cht eines solc hen Fachmanns sind die Merkmale d und e dahin zu verstehen, dass nicht nur mehrere Bearbeitungsaggregate, die derart entlang der Transporteinrichtung angeordnet sind, dass sie das Strangmaterial bearbeiten können, den erfindungsgemäßen Anford eru n- gen genügen, sondern, dass dies auch bereits bei einem einzigen Bea r- beitungsaggregat , das über diese Fähigkeit verfügt, der Fall ist. Das folgt in Übereinstimmung mit dem Patengericht und entgegen der Berufung aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ( " t- lang der Transporteinrichtung (7) angeordneten Bearbeitungsaggregat (6) " ) und aus der Beschreibung, in der Bearbeitungsaggregate sowohl im 10 11 - 7 - Singular also auch im Plural erwähnt werden (vgl. etwa Rn. 14, 34, 37), sowie den Fig uren, in denen ein Bearbeitungsaggregat gezeigt wird (vgl. Figuren 1 bis 3). Nach Merkmal l muss die Werkzeugspindel im oberen Bereich e i- nes Standfußes gelagert sein, dessen gegenüberliegendes Ende auf e i- nem drehbar gelagerten Drehteller befestigt ist. In dem in den Figuren 1 und 2 gezeigten , erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel ist das Bea r- be i tungsaggregat im Wesentlichen unterhalb der Transporteinrichtung a n- geordnet und weist die Auflage im Bereich des Bearbeitungsaggregats eine Ausnehmung für die We rkzeugspindel auf. Eine solche Ausgesta l- tung wird in der allgemeinen Beschreibung als günstig angesehen (Rn. 34, erster Satz) . Glei chwohl soll das Bearbeitungsaggregat auch seitlich n e- ben der Transporteinrichtung und bei entsprechender Ausgestaltung der Tr ansporteinrichtung auch obe rhalb der Auflage angeordnet sein können (Rn. 34, letzter Satz). B ei diesen weiteren möglichen Anordnungen des Bearbeitungsaggregats sind aber , wie auch sonst, nur solche Ausgesta l- tungen als erfindungs gemäß anzusehen , die zugleic h alle Merkmale des Patentanspruchs 1 einschließlich der Merkmale l und m verwirklichen. Merkmal n betrifft zunächst die Relativbewegung zwischen dem Werkstück und dem Werkzeug bei der Bearbeitung des Werkstücks. Das Werkzeug ist für die Bearbeitung an der Werkzeugspindel des Bearbe i- tungsaggregats angeordnet (Merkmal i). Die Werkzeugspindel ist in einer Ebene verschiebbar und im oberen Bereich eines Standfußes gelagert, der an seinem gegenüberliegenden Ende auf einem drehbar gelagerten Drehteller befest igt ist (Merkmale h, l und m). Die dadurch ermöglichten Bewegungen des an der Spindel angeordneten Werkzeugs können bei der Bearbeitung mit der Vorschubbewegung des durch die Transportei n- richtung geführten Werkstücks zusammenwirken. In der Beschreibung wir d insoweit erläutert, dass die Werkzeugspindel aufgrund ihrer Ve r- schiebbarkeit in einer Ebene, die idealerweise zur Vorschubrichtung 12 13 - 8 - rechtwinklig abgewinkelt ist, und ihrer Drehbarkeit um eine zur Spi n- delachse senkrechte Drehachse bei horizontalem Vorschub durch eine Querbewegung rechtwinklig zur Vorschubrichtung und eine Vertikalbew e- gung in jede gewünschte Position verfahren werden k ann (Rn. 22). Hinsichtlich des Vorschubs für die Bearbeitung des Werkstücks sieht Merkmal n weiterhin vor, dass dieser vo n der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet sein soll. Damit ist gemeint, dass der Vorschub für die Bearbeitung zumindest in Längsrichtung des Werkstücks auch durch eine entsprechende Vorschubbewegung der Transporteinric h- tung erzeug t werden kann . Dieses Vers tändnis von Patentanspruch 1 steht in Einklang mit der Beschreibung, in der erläutert wird, dass der Vo r- schub sowohl durch eine Bewegung des Bearbeitungsaggregats, als auch durch die Werkstückbewegung oder ei ne Kombination aus beiden Bew e- g ungen vollzogen werden kann (Rn. 26). Zudem soll bei einer weiteren vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung das Werkstück mit der Tran s- porteinrichtung gekoppelt sein, so dass das Werkstück sowohl vorwärts in Hauptrichtung als auch rückwärts in die entgeg engesetzte Richtung b e- wegt werden kann, so dass das Werkstück das Bearbeitungsaggregat mehrfach passieren und dabei bearbeitet werden kann (Rn. 27). Bei dem in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiel der Erfindung ist im Übrigen die Transporteinrichtung 7 üb er einen Stempel 19 mit dem Werkstück 1 ve r- bunden (Rn. 37), so dass die Vorschubbewegung der Transporteinric h- tung identisch mit der des Werkstücks ist. Aus alledem folgt, dass entg e- gen der Ansicht der Berufung auch Abbundanlagen, bei denen der Vo r- schub des Werkstücks und der Transporteinrichtung iden tisch is t , die Vo r- gaben des Merkmals n verwirklichen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet : 14 15 - 9 - 1. Das Patent offenbare die Erfindung so deutlich und vollständig, da ss ei n Fachmann sie ausführen könne. In der Beschreibung und in den Figuren werde dem Fachmann hinreichend deutlich und vollständig g e- lehrt, wie er die in Merkmal e vorgesehene Anordnung eines Bearbe i- tungsaggregats entlang der Transporteinrichtung ausführe n könne. Der Beschreibung und den Figuren sei zudem zu entnehmen, wie die Vo r- schubbewegung von der Transorteinrichtung auf das Werkstück übertr a- gen werden könne, um die Vorgaben des Merkmals n zu erfüllen. 2. a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu. Keine der Entgegenhaltungen offenbare eine Abbundanlage, die sowohl die Mer k- mal e l und m als auch das Merkmal n aufweise. Die europäische Patentschrif t 0 267 156 B1 (NK 11) offenbare eine Abbundanlage zum Bearbeiten von Holzbalken, die über eine Tr an s- porteinrichtung mit einer Auflage für die zu bearbeitenden Balken in Form von Aufspannwagen 9 mit je einer Auflagefläche 10 verfüge, die auf Schienen 37, 38 in Längsrichtung der Balken verschiebbar seien. Es sei auch ein Bearbeitungsaggregat 3 mit einer Werkzeugspindel und einem Werkzeug 2 vorhanden. D ie Werkzeugspindel sei an einem Ende eines horizontalen Auslegers 6 befestigt, der sich gegenüber einem Standfuß 33 horizontal (Figur 1, Pfeil A) und vertikal (Pfeil B) und damit in einer Ebene verschieben lasse. Ein Bearbeitungsvorschub in Schrägrichtung werde dadurch erzeugt, dass zusätzlich zur Bewegung des Bearbeitungsaggr e- gats in Querrichtung des Balkens der Balken selbst in Län g srichtung b e- wegt werde (Pfeil F). Um das Werkzeug für eine Schrägbearbeitun g in eine Schräglage zu bringen, werde das am Ende des horizontalen Ausl e- gers 6 angebrachte Bearbeitungsaggregat 3 um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse (Achse C) und um eine weitere, ebenfalls zur Spindelachse senkrechte Drehachse (Achs e D) gedreh t. 16 17 18 - 10 - Ob sich die Lagerung der Werkzeugspindel am Ende des horizont a- len Ablegers 6, der gegenüber dem Standfuß 33 verfahrbar sei, als Lag e- rung im oberen Bereic h des Standfußes bezeichnen lasse, könne dahi n- gestellt bleiben, weil die ser Standfuß jedenfalls nicht auf einem Drehteller befestigt, sondern mit dem Boden fest verbun den sei, so da ss Merkmal m fehle . Der europäischen Patentanmeldung 0 608 746 A1 (NK 7) sei eine weitere Abbundanlage zu entnehmen, die sich von der aus der NK 11 b e- kannten Anlage im Wesentlichen dadurch unterscheide, dass zur Erh ö- hung der Stabilität der Werkzeugführung anstelle eines als Säule ausg e- bildeten Standfußes (33 in NK 11) ein Portal 1 vorgesehen sei. Es könne dahinstehen, ob dieses Portal 1 als Standfuß angesehen werden könn e . Denn jedenfalls sei es nicht entsprechend Merkmal m auf einem Drehteller befestigt. Ein Stand fuß im Sinne der Erfindung werde auch nicht durch das Zwischenstück 16 der Abbundanlage nach NK 7 offenbart. Zwar sei die Werkzeugspindel an d em Zwis chenstück 1 6 gelagert , jedoc h nicht i n dessen oberem , sondern in dessen unterem Be reich. E ntspre chend sei d as Zwischenstück 16 auch nicht auf, sondern unter einem drehbar gel a- gerten Drehteller befestigt, so dass jedenfalls keine Werkzeugspindellag e- rung nach den Merkm alen l und m gezeigt sei. Das deutsche Gebrauchsmuster 90 16 128.9 (NK 8) beinhalte eine Maschine mit einer oder mehreren Bearbeitungseinheiten zur Bearbeitung von Verbindungen, insbesondere Zapfen und Zapfenlöchern, an Konstru k- tionselementen von Möbel n und dergleichen. Wenngleich damit keine A b- bundanlage offenbart sei, ziehe der Fachmann die NK 8 doch aufgrund vorhandener Ähnlichkeiten hinsichtlich Material und Geometrie der zu b e- arbeitenden Werkstücke mit in Betracht. Bei der in der NK 8 gezeigten Mas chine werde der Bearbeitungsvorschub durch Verschiebung der Werkzeugspindel in drei zueinander senkrechten Richtungen X, Y und Z erzeugt. Um Bearbeitungen in variablen Nei gungen ausführen zu können, 19 20 21 - 11 - seien die Werkzeugspindeln an einem Kopf 25, 27 montiert, der um eine horizontale Achse sc hwenkbar sei (Figur 1, Pfeil A), wobei der Kopf im oberen Bereich eines Standfußes 57 gelagert sei, der wiederum um eine senkrechte Achse drehbar sei (Pfeil B). Mit Hilfe dieser beiden rotator i- schen Bewegungen A und B könnt en die Achsen X, Y und Z gegenüber dem Werkstück geneigt werden, so dass ein Bearbeitungsvorschub auch in Ebenen möglich sei, die relativ zu dem Werkstück geneigt seien, wä h- rend dieses von zwei Halbladern 9 und 11 gehalten werde. D as Merkma l n sei nicht dadurch offenbart, dass in der NK 8 eine relative Schwenkbewegung zwischen dem Kopf und dem Werkstück b e- schrieben sei. Denn dabei handele es sich angesichts der in der NK 8 vorgesehenen Bearbeitungen, wie z. B. Bohren, um ein Schwenken vor Beginn der Bearb eitung und damit nicht um einen Vorschub für die Bea r- beitung, wie er in Merkmal n gefordert sei. Zudem erfolge das Verschwe n- ken des Werkstücks anstelle eines Verschwenkens der Werkzeu g spindeln gemäß den Pfeilen A und B in Figur 1, so dass hierbei auch die Drehba r- keit der Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehac h- se entfalle. Das Werbevideo " Abbund 270/3 Bu . " (NK 24) zeige eine Ab - bundanlage mit einer Mehrzahl verschiedener, hintereinander angeordn e- ter Bearbeitungsaggregate (Kreissäg e, zwei oder drei Bohraggregate, etc.). Unabhängig davon, ob der in vertikaler Richtung teleskopierbare Arm, an dem die Werkzeugspindel der Universalfräse gelagert sei, auch einen Standfuß im Sinne des Merkmals l darstelle, sei der teleskopierbare Arm jede nfalls in horizontaler Richtung gegenüber dem Drehteller verfah r- bar und damit nicht, wie in Merkmal m vorgesehen, auf dem Drehteller befestigt. Zudem werde während der Bearbeitung durch die Universalfräse das Werkstück nicht entsprechend Merkmal n bewegt, sondern durch Ha l- testempel festgehalten. Eine Bewegung des Werkstücks auch für Bearbe i- tungen in Werkstücklängsrichtung sowie in einem zur Werkstücklängsac h- 22 23 - 12 - se schrägen Winkel sei auch nicht erforderlich, weil dazu mit Hilfe des Drehtellers die Ebene, in der der Bearbeitungsvorschub der Wer k- zeugspindel der Universalfräse stattfinde, entsprechend verdreht werden könne, so dass Längsbearbeitungen und schräge Bearbeitungen allein durch den Bearbeitungsvorschub der Werkzeugspindel ausgeführt werden könnten, währe nd das Werkstück durch einen Haltestempel festgehalten werde. Zwar finde eine Werkstückbewegung bei Längsbearbeitungen wie dem Längssägen statt. Dabei erfolge die Bearbeitung je doch nicht durch die Universalf r ä se, sondern durch die Kreissäge und damit nicht wie in Merkmal n vorgesehen durch dasselbe Bearbeitungsaggregat, das auch in den Merkmalen d bis m beschrieben sei. Im Hinblick auf die Kreissäge sei damit zwar das Merkmal n, nicht aber eine Lagerung der Werkzeugspindel der Kreissäge mittels eines S tandfußes entsprechend den Merkmalen l und m offenbart. b) Für den Fachmann habe es keinen Anlass gegeben, die bekan n- ten Abbundanlagen im Sinne der Lehre aus Patentanspruch 1 miteinander zu kombinieren. Während in der NK 11 und NK 7 die Möglichkeit eine r Bearbeitung in einem zur Werkstücklängsachse schrägen bzw. geneigten Winkel dadurch erreicht werde, dass das Werkzeug in einer Ebene sen k- recht zur W erkstücklängsachse und gleichzeitig das Werkstück in Ric h- tung seiner Längsachse bewegt werde, werde in der NK 8 und NK 24 die Ebene, in der das Werkzeug bewegt werde, entsprechend verschwenkt bzw. verdreht, so dass der Bearbeitungsvorschub allein durch die Bew e- gung des Werkzeugs erfolgen könne. Der Fachmann habe keinen Grund gehabt, bei den Abbundanlagen gemäß NK 11 und NK 7 den Ständer 33 oder das Portal 1 auf einen Drehteller zu stellen oder bei der Maschine gemäß NK 8 und NK 24 eine Bewegung des Werkstücks während der B e- arbeitung vorzusehen. 24 25 - 13 - Im Übrigen habe ausgehend von der NK 7 gegen eine Anordnung des Bearbeitungsaggregats auf einem Standfuß unter dem zu bearbeite n- den Balken gesprochen, dass dieser Platz bereits für das Verfahren der Spannwagen 6 verbraucht sei. Ausgehend von dem Werbefilm in NK 2 4 habe sich zudem weder aus der NK 24 noch aus der NK 14 eine Anr e- gung zur Lagerung der Werkzeugspindel der Kreissäge der Abbundanlage Bu . 270/3 im oberen Bereich eines auf einem Dr e hteller befesti g ten Standfußes ergeben . Bei der NK 24 erfolge die Lagerung der Werkspindel nicht mittels eines Standfußes, so ndern hängend unter einem Drehtisch 17 in einem quer verschiebbaren Schlitten 14, der wie auch der Drehtisch einen Teil des Sägetisches bilde (vgl. NK 24, Figuren 2 und 3). In der NK 2 4 sei zwar eine Kreissäge auf einem Standfuß offenbar t. D ie Krei s- säge se i jedoch nicht Bestandteil der Abbundanlage, sondern stehe fest auf einem Werkstattfußboden und sei für Bearbeitungen vorgesehen, bei denen das Werkstück v on Hand über einen Arbeitstisch bewegt werde. III. Die Ausführungen des Patentgerichts halten d en Angriffen der Berufung stand. 1. Der Gegenstand der Erfindung ist in Patentanspruch 1 so deu t- lich und hinreichend offenbart, dass ein Fachmann diesen ausführen kann. S oweit die Berufung meint, die Lehre des Streitpatents sei nur dann ausführbar, wen n Mer k mal e dahin verstanden wer de, dass zwingend eine Mehrzahl von Bearbeitungsaggregaten vorgesehen s ei , kann ihr nicht g e- folgt werden. Vielmehr ist das Merkmal dahin zu verstehen, dass bereits ein Bearbeitungsaggregat hinreichend ist , wenn es den weiter en Anford e- run gen der Merkmale e bi s n genügt. An der Ausführbarkeit würde es fe h- len, wenn der Fachmann unter Einsatz seines Fachwissens und k önnens und nach Heranziehung der Beschreibung und der Figuren des Streitp a- tents nicht in der Lage wäre, eine solch e Anordnung des mindestens e i- 26 27 28 29 - 14 - nen Bearbeitungsaggregats entlang der Transporteinrichtung zu verwirkl i- chen. Das ist aber nicht der Fall und wird auch von der Kläge rin nicht in Abrede gestellt . Im Übrigen kann zur Auslegung des Merkmals e auf die obi gen Ausfü hrungen verwiesen werden . Die Berufung vermag auch nicht mit dem Argument durchzudri n- gen, dass die Lehre aus Patentanspruch 1 im Hinblick auf das Merkmal n nicht ausführbar offenbart sei. Wie dargelegt, ist das Merkmal aus Sicht des Fachmanns dahin z u verstehen, dass der Vorschub für die Bearbe i- tung des Werkstückes zumindes t auch durch eine Vorschubbewegung d er Transporteinrichtung erfolgt, wobei eine gleichzeitige Vorschubbewegung des Bearbeitungsaggregats nicht ausgeschlossen ist. Beide damit ang e- sp rochenen Varianten, nämlich eine Anordnung, bei der die Vorschubb e- wegung für die Bearbeitung allein durch die Trans p orteinrichtung erfolgen kann , ebenso wie eine Anordnung, bei der Vorschubbewegungen für die Bearbeitungen sowohl durch d ie Transporteinricht ung und als auch durch das Bearbeitungsaggre gat erfolgen, kann der Fachmann der Beschre i- bung entnehmen (vgl. einerseits Rn. 14, 49 und andererseits Rn. 28) . Er findet zudem Ausführungen dazu, wie die Übertragung der Vorschubb e- wegung von der Transporteinric htung auf das Werkstück erfolgen kann (Rn. 37, Figur 1). Auch Merkmal n ist daher in ausführbarer Weise offe n- bart. 2. a) Der Gegenstand von Anspruch 1 ist neu. (1) Entsprechend den oben wiedergegebenen Erläuterungen des Patentgerichts offenbart die NK 1 1 eine Abbundanlage für Holzbalken gemäß den Merkmalen a bis j, was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird. Der Standfuß 33, an dem über einen horizontalen Ausleger 6 die Werkzeugspindel 3 gelagert ist, ist jedoch an seinem unteren Ende nicht a uf einem drehbar gelagerten D rehteller befestigt, so dass Mer k- mal m nicht offenbart ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die 30 31 32 - 15 - erfindungsgemäß durch die Anordnung der Werkzeugspindel im oberen Bereich des mit dem Drehteller drehbaren Standfußes er reichte Drehba r- keit um die Drehachse D (vgl. Streitpatent, Rn. 44) bei der NK 11 ebenfalls verwirklicht ist (vgl. dort Sp. 6, Abs. 2 und Figu r 1 ). D enn auch daraus ergibt sich nicht das Vorhandensein eines Standfu ß es , der an seinem u n- teren Ende auf einem d rehbar gelagerten Drehteller befestigt ist. Ob da r- über hinaus die an dem horizontalen Ausleger 6 gelagerte Werkzeugspi n- del 3 zugleich auch im oberen Bereich des Standfußes 33 gelagert und damit das Merkmal l durch die NK 11 offenbart ist, bedarf , da nicht en t- scheidungsrele vant, keiner abschließenden Beurteilung . (2) Der NK 7 ist eine Abbundanlage zu entneh men, die sich von der NK 11 im Wesentlichen dadurch unterscheide t, dass anstelle des als Sä u- le ausgebildeten Standfußes 11 ein Portal 1 vorgesehen ist. An dem Po r- tal 1 ist ein horizontal und vertikal bewegbarer Kreuzschlitten 3 angeor d- net, an dem ein um eine vertikale Winkelachse drehbares Zwischenstück 16 gelagert ist. An dem Zwischenstück 16 ist wiederum eine Wer k- zeugspin del befestig t (vgl. NK 7, Sp. 3 , Z. 24 ff.; Figuren 2 bis 4). Die Werkzeugspindel ist mithin nicht wie in Merkmal l vorgesehen - im unt e- ren Bereich des Zwischenstücks gelagert und das Zwischenstück ist nicht entsprechend Merkmal m - auf sondern unter einem drehbar gelagerten Drehtel ler angeordnet. (3) D ie NK 8 offenbart keine Abbundanla ge , sondern eine Maschine zur Herstellung von Verbindungen an Konstruktionselem enten von M ö- beln, bei der - entgegen Merkmal n - der Bearbeitungsvorschub durch Ver schieben und Verschwenken der jewei ligen Werkzeugspindel an den Köpfen 25, 27 erfolgt (vgl. NK 8, S. 2 f., 4 oben) . Soweit in der Entgege n- haltung erwähnt ist, dass die relative Schwenkbewegung zwischen dem Kopf und dem Werkstück vorteilhafterweise von dem Werkstück ausg e- führt werde, wenn nu r eine Bearbeitungseinheit vorgesehen sei (NK 8, S . 4, Abs. 2) , ist damit im Kontext der nach NK 8 durchzuführen den Arbe i- 33 34 - 16 - ten , wie etwa Bohren, aus fachlicher Sicht kein Vorschub für die Bearbe i- tung durch das Bearbeitungsaggregat ge meint. (4) Das in der US - amerikanischen Patentschrift 1 789 398 (NK 14) gezeigte Bearbeitungsaggregat 1 zur Bearbeitung von Holz ist im oberen Bereich eines drehbaren Standfußes 5 gelagert (NK 14, Sp. 2, Z. 88 f.; Figuren). Die Maschine ist jedoch nicht Bestandteil einer Abbund anlage, sondern für die Bearbeitung von W erkstücken vorgesehen, die von Hand über einen Arbeitstisch 21 zugeführt werden (NK 14, Sp. 1, Z. 14 ff.; Sp. 2, Z. 89 ff.) . (5) Die deutsche Patentschrift 42 37 048 (NK 18) betrifft eine Vo r- schubeinrichtung für einen Balken, die auch eine Bearbeitungsstation 17 umfasst, ohne dass deren Ausgestaltung jedoch weiter beschrieben wird. (6) Bei der Abbundan l a ge 270/3 , die nach dem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen der Klägerin in der Zeit von 1989 bis 1995 von dem schwedischen Unternehmen Bu . hergestellt und vertrieben wor - den sein soll und die in dem als Anlage NK 24 vorgelegten Werbevideo gezeigt wird , werden die Werkstücke für den Vorschub von einem Rob o- terwa gen seitlich gegriffen (etwa ab den Zeitpun kten 1:50 und 2:15 des V ideos) und auf einer Auflage zu den entlang der Transporteinrichtung angeordneten Bearbeitung saggregate, insbesondere einer Kreiss äge ( ab 2:22) und einem Multifräser ( ab 9:33), geführt und dort für die Bearbeitung positioniert , so d ass die Merkmale a bis d offenbart sind . Die Werkzeugspindel des Multifräsers ist an einem Arm befestigt, der in einer Vertikalführung verschiebbar gelagert ist. Die Vertikalführung ist ihrerseits in einer Horizontalführung verschiebbar gelagert , so da ss insgesamt eine Kreuzschlittenführung vorliegt . Die Horizontalführung ve r- läuft dabei unterhalb eines Schlitzes , der in einer tellerförmigen Tischa b- deckung so angeordnet ist, dass der Multifräser innerhalb des durch den Schlitz geschaffenen Freiraums in v ertikaler und horizontaler Richtung 35 36 37 38 - 17 - verschoben und so das Werkstück bearbeit et werd en kann. D ie Kreu z- schlittenführung und mit ihr die Spindel des Multifräsers sowie die telle r- förmige Tischabdeckung können um eine vertikale Drehachse gedreht wer den, etwa we nn ein Werkstück an zwei einander gegenüberliegenden Seiten bearbeitet werden soll ( ab 6:55 und ab 8:05). Damit sind neben den Merkmalen e bis j auch die Merkmale l und m offenbart. Denn die S pindel des Multifräsers ist über den Arm, an dem sie befesti gt ist, im oberen Bereich der Kreuzschlittenführung gelagert, und das gegenüberliegende Ende der Kreuzschlittenführung ist auf einem im Video nicht gezeigten, aber aufgrund der Bewegungsabläufe notwend i- gerweise vorhandenen , drehbar gelagerten Drehteller be festigt. Die Kreuzschlittenführung übernimmt auch die Funktion eines Standfußes im Sinne der Lehre aus Patentanspruch 1, weil sie die Drehbarkeit um die Drehachse D von dem Drehteller auf den oberhalb desselben angeordn e- ten Mul tifräser überträgt (vgl. Stre it patent, Rn. 44). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kreuzschlittenführung - anders als der S tandfuß des in Figur 2 der Streitpatent schrift gezeigten erfindungsgemäßen Au s- führungsbeispiel s - nicht nur die vertikale, sondern auch die horizontal e Verschiebbarkeit der Werkzeugspindel ermöglicht. Denn Merkmal h fo r- dert lediglich die Verschiebbarkeit der Werkzeugspindel in einer Ebene und stellt es damit in das Ermessen des Anwenders, ob die Spindel in di e- ser Ebene in eine (X) oder in zwei (X, Y) Ri chtungen verschoben werden kann. Entsprechend greift auch die Überlegung des Patentgerichts, der teleskopierbare Arm, an dem die Spindel befestigt sei , sei in horizontaler Richtung gegenüber dem " Drehteller " , womit die tellerförmige Tischabd e- ckung gemeint ist, verfahrbar und somit nicht auf dem " Drehteller " befe s- t igt, zu kurz, weil nicht berücksichtigt wird, dass die Kreuzschlittenführung die Funktionen verwirklicht, die erfindungsgemäß mit dem Standfuß e r- reicht werden sollen. 39 - 18 - Dennoch wird die Lehre aus Patentanspruch 1 durch die A b- bunda n l a ge 270/ 3 im Hinblick auf die Mul t i fräse als Bearbeitungsaggre gat nicht vollständig vorweggenommen . Denn bei der Bearbeitung des Wer k- stücks mit der Multifräse kann der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstücks nicht vo n der Vorschubbewegung der Trans p orteinrichtung abgeleitet werden . Nach der Positionierung des Werkstücks für die Bea r- beitung durch die Multifräse wird dieses nämlich, wie in dem Video an P o- sition 5:20 ausdrücklich hervorgehoben wird, " bei allen Bearbeitun gen s i- cher und präzis fixiert " . Diese Fixierung erfolgt auf dem Drehteller, an dem der Fräser angeordnet ist. Damit ist es nicht möglich, die Vorschubbew e- gung der Transporteinrichtung zu nutzen, um einen zur Bearbeitung ben ö- tigten Vorschub zu erzeugen . Der Vorschub bei dem Bearbeitungsvorgang selbst erfolgt ausschließlich durch die Multifräse als Bearbeitungsaggr e- gat, so dass Merkmal n nicht offenbart ist. In dem Video wird allerdings gezeigt, wie ein Werkstück für einen Längsschnitt durch die Transporte inrichtung über die rotierende Kreiss äge der Abbundanlage 270/3 geschoben wird (ab 4:00) , also insoweit der Vo r- schub für die Bearbeitung des Werkstücks von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet ist . Dennoch ist Merkmal n nicht vol l- ständi g offen bart, weil die Kreissäge nicht als erfindungsgemäßes Bea r- beitungsaggregat angesehen werden kann. Der Vorschub, der nach Merkmal n von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet sein soll, bezieht sich auf die Bearbeitung des Werkst ücks durch " das Bearbeitungsaggregat " . Damit sind nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ausschließlich solche Bearbeitungsa g- gregate gemeint, welche den Anfor derungen der Merkmale e bis m gen ü- gen . Die Kreiss äge der Abbundanlage 270/3 erfüllt diese Vorgabe nicht, weil nach den Feststellung en des Patentgerichts, der die Berufung nicht entgegengetreten ist, die Spindel der Säge nicht im oberen Bereich eines 40 41 42 - 19 - Standfußes gelagert ist, dessen gegenüberliegendes Ende auf einem drehbar gelagerten Drehteller befesti gt ist. b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat sich für den Fac h- mann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik e r- geben. (1) Ausgehend von der NK 11 oder der NK 7 ist kein Grund ersich t- lich, der den Fachm ann dazu hätte veranla ssen könn en, den Ständer 33 oder das Portal 1 im Sinne des Merkmals m a uf einen Drehteller zu ste l- len. Das an dem Ausleger des Ständers 33 gelagerte Werkzeug lässt sich bei der in NK 11 offenbar ten Abbundanlage nicht nur in vertikaler und h o- rizontaler Rich tun g A und B verschieben und um die Auslegerachse C drehen , sondern kann auch um eine Achse quer zur Auslegerachse D g e- dreht werden (NK 11, Anspruch 1, erster Spiegelstrich, Figur 1) . Eine im Prinzip gleiche Kinematik gilt für das Werkzeug der in der NK 7 offenba r- ten Abbundanlage, bei der das Werkzeug nicht nur in eine horizontale Richtung X und in einer zu Richtung X senkrechten Eben e verschiebbar und um eine horizontale Achse A drehbar ist, sondern auch um eine sen k- rechte Achse C gedreht werden kann (NK 7 , Anspruch 1, Figur 4). In be i- den Fällen kann damit das Werk stück in einem zur Werkstücklängsachse schrägen Win kel bearbeitet werden . D a eine solche Bearbeitung uneing e- schränkt möglich ist , bestand für den Fachmann ausgehend von den g e- nannten Entgegenhaltu ngen kein Anlass über alternative Gestaltungsmö g- lichkeiten nachzudenken . Daran ändert auch die Behauptung d er Beklagten nichts , dass die Technologie des selbständigen Werkzeugwechsels , wie er in der NK 11 und der NK 7 vorgesehen sei, sich in der betrie blichen Praxis nicht habe durchsetzen kö nnen. Denn selbst wenn dies als zum Prioritätszeitpunkt des Streitpa tents zutreffend unterstellt wird, ergibt sich daraus noch keine Anregung für den Fachmann , die für die NK 11 zentrale Auslegerlösung 43 44 45 - 20 - oder die für d ie NK 7 zentrale Portallösung durch einen drehbaren Stan d- fuß mit Werkzeug zu ersetzen und lediglich die Vorschubbewegung der Transporteinrichtung aufzugrei fen . Dagegen spricht im Übrigen auch , dass beide Entgegenhaltungen für die Bearbeitung ei nen Bewe g ungsablauf zugrunde legen , nach dem das Werkzeug in einer Ebene senk recht zur Werkstück längsachse bewegt und gleichzeit i g das Werkstück in Richtung seiner Längsachse versch o- ben wird . Dabei wird der Vorschub der Werkstücke durch schienengefüh r- te Aufspannwag en 9 bzw. 6 realisiert, so dass unterhalb der Werkstücke kein Raum mehr für einen Standfuß bzw. ein an dessen oberen Bereich befestigtes Werkzeug vorhanden ist. Auch eine seitliche Anordnung eines Standfußes , wie sie von der Berufung erwogen wird, bietet s ich insoweit nicht als interessante Alternative an, weil damit die Bearbeitung des Werkstücks in einem zur Werkstücklängsachse schrägen Winkel auf be i- den Seiten nicht oder jedenfalls nur mit erheblichem weiteren konstrukt i- vem Aufwand möglich ist. (2) A ber auch wenn die NK 24 als Ausgangspunkt gewählt wird , ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann aufgrund naheliegender Überlegu n- gen zu der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre gelangt w ä- re. De r Entgegenhaltung entnimmt der Fachmann zwar einen Multifräser , der im oberen Bereich eines aus einer Kreuzschlittenführung gebildeten Standfußes gelagert ist, der an seinem gegenüberliegenden Ende auf e i- nem drehbar gelagerten Dre hteller befestigt ist, bei dem der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstüc ks aber allein durch den Multifräser erfolgt. Eine Anregung, den Vorschub für die Bearbeitung durch den Multifräser auch von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abzuleiten, erhiel t der Fachmann auch dann nicht, wenn er zur Kenntnis nahm , dass der Vorschub des Werkstücks bei der Kreissäge der NK 24 durch die Transporteinrichtung bewirkt wird (ab 4:00) . Denn es ist kein Grund e r- sichtlich, weshalb er diesen für eine Kreissäge vorgesehenen Bew e- 46 47 - 21 - gungsablauf auch auf einen Multifräser übertragen sollte , zumal die sich e- re und präzise Fixierung des Werkstücks bei der Bearbeitung mit dem Multifräser in dem Video besondere Erwähnung findet. Daran ändert auch der Hinweis in de r deut schen Patentschrift 34 20 080 C 2 ( " Frey " ), wonach bei einigen Bearbeitungss chritten ein Vorschub, d.h. ein Transport während der Bearbeitung selber erforderlich sein kann, nichts, weil er nur allgemein gehalten ist und sich nicht auf einen Fräser als Bearbeitungsaggregat bezieht. Für den Fachmann bestand schließlich auch kein Anlass, eine streitpatentgemäße Lagerung der Sägespindel im oberen Bereich eines Standfußes zu erwägen, dessen gegenüberliegendes Ende auf einem drehbar gelagerten Drehteller befestigt ist. Ihm war vielmehr eine hänge n- de Lagerung der Sägespindel unter dem Drehtisch aus der deutschen P a- tentschrift 38 18 468 (NK 20) als vorteilhaft bekannt, worauf auch die Kl ä- gerin im Termin hingewiesen hat. Dem steht auch die NK 14 nicht entge gen. Darin wird zwar die L a- gerung einer Kreissäge auf einem Standfuß of fenbart . Eine Veranlassung, diese Standfußkonstruktion auf die aus der NK 24 bekannte Säge zu übe r- tragen, bestand dennoch nicht. Denn die aus der NK 14 bekannte Krei s- sä ge ist nicht Bestandteil einer Abbundanla ge , sondern steht fest auf e i- nem Werkstattfußboden und ist für Bearbeitungen vorg esehen , bei denen das Werkstück von Hand über einen Arbeitstisch be wegt wird, wie auch das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat. (3) Der von Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiterhin als Ausgangspunkt herangezogenen d eutschen Offenlegungsschrift 42 08 233 A 1 (NK 6) ist eine Abbundanlage nach Maßgabe der Merkmale a bis c zu entnehmen. Als Bearbeitungsaggregat 1 ist eine Quersäge 10 vorgesehen (NK 6, Sp. 3, Z. 16 ff.) , bei der eine Ausnutzung des Vo r- schubs für die Bear beitung von vornherein nicht in Betracht kommt. Dac h- 48 49 50 51 - 22 - te der Fachmann alternativ zur Quersäge auch an eine Längssäge als B e- arbeitungsaggregat, gab es für ihn dennoch keinen Anlass, die Längssäge entsprechend den Merkmalen l und m zu lagern, wie im Hinblick a uf die in NK 24 offenbarte Kreissäge bereits im Einzelnen dargelegt worden ist. Überlegte der Fachmann, wie er das wei terhin in der NK 6 offenbarte B e- arbeitungsaggre gat 15 ausgestalten konnte, das eine Fräseinrichtung oder dergleichen sein kann (NK 6, Sp. 4, Z. 21 f.), fehlte es an einer Anregung, den Vorschub für die Bearbeitung entsprechend Merkmal n von der Vo r- schubbewegung der Transporteinrichtung abzulei ten, so dass die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streit patents auch nicht na heliegend gewe sen ist, we nn die NK 6 herangezogen wurde. - 23 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit §§ 91, 92, 97 ZPO. Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.03.20 12 - 1 Ni 3/11 (EP) - 52
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