BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 69/13 Verkündet am: 3. Februar 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Audiosignalcodierung PatG § 10 Abs. 1 a) Ein Mittel bezieht sich nicht schon dann auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, wenn es zur Verwirklichung eines Verfahrensschritts eingesetzt wird, der den im Patentanspruch eines Verfa h- renspatents vorgesehenen Schrit ten vorausgeht. Dies gilt auch dann, wenn der vorgelagerte Schritt notwendig ist, um die im Patentanspruch vorgeseh e- nen Schritte ausführen zu können, und wenn das Mittel aufgrund seiner ko n- kreten Ausgestaltung ausschließlich zu diesem Zweck eingesetzt werd en kann. b) Ein Mittel, mit dem bestimmte Verfahrensschritte bei der Übertragung eines Audiosignals ausgeführt werden, bezieht sich nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn das Patent zwar ein Übertragungsverfahren schützt, im Patentanspruch aber nur andere Schritte dieses Verfahrens n ä- her festgelegt sind und die Ausgestaltung der Verfahrensschritte, auf die sich das Mittel bezieht, für die Verwirklichung der Erfindung nicht von Bedeutung ist. c) Wer im Ausland ein Mittel, das sich auf ein we sentliches Element der Erfi n- dung bezieht, an einen Dritten liefert, der es mit seinem Wissen und Wollen zur Benutzung der Erfindung in Deutschland weiterliefert, veranlasst eine Li e- ferung des Mittels im Geltungsbereich des Patentgesetzes. BGH, Urteil vom 3 . Februar 2015 - X ZR 69/13 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. Mai 2013 verkü n- d e te Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die ausgesprochene Verurteilung Empfänger (MP2 - Geräte) betrifft, die weder zur Au s- führung der patentgemäßen Decodierschritte geeignete Komp o- nenten enthalten noch zusammen mit Software angeboten oder geliefert werden, mit der eine solche Decodierung ausgelöst we r- den kann. Im Umfang der Au fhebung wird die Berufung gegen das am 9. März 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landg e- richts Mannheim zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zwei Drittel und die Klä gerin ein Drittel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung eines Ve r- fahrenspatents in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent 568 532 (Klagepatent), das ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter To n- signale betrifft und mit Ablauf des 27. Juni 2011 wegen Zeitablaufs erloschen ist. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Verfahren zum Übertragen digitalisierter, blockcodierter Tonsignale unter Ve r- wendung von Skalenfaktoren, die bei der Blockcodierung der digitalisierten Tonsignale aus dem Betrag des Spitzenwertes einer Sequenz (Block) von Si g- nalwerten gebildet und in quantisierter Form den abgetasteten Signalwerten der betreffenden Sequenz hinzugeführt werden, bei dem coderseitig a) aus einer Anzahl von k zeitlich aufeinanderfolgenden Skalenfaktoren (scf 11 , scf 12 bis scf 1k n1 , scf n2 nk ) jeweils eines Frequenz - Teilbandes oder einer Gruppe von Spektralwerten des in n Teilbänder n oder Spektralwerten unterteilten Tonsignals (mit n 1) die Differenzen d 12 - 11 = scf 12 - scf 11 bis d 1k - 1(k - 1) = scf 1k - scf 1(k - 1) ; · · · d n2 - n1 = scf n2 - scf n1 bis d nk - n(k - 1) = scf nk - sc f n(k - 1) nach Vorzeichen und Betrag gebildet werden; b) die gemäß Schritt a) gebildeten (k - 1) * n Differenzen in zumindest zwei Werteklassen eingestuft werden, von denen jede Werteklasse eine Me n- ge von einer oder mehreren möglichen Differenzen umfasst, c) aufgrund der gemäß Schritt b) gebildeten Folge von (k - 1) * n Wertekla s- sen - getrennt für jedes der n Teilbänder bzw. Spektralwertegruppen - Skalenfaktoren selektiert und mit einer Kenninformation versehen we r- den, wobei die Anzahl von aufeinanderfolgenden, unterschiedlichen s e- lektierten Skalenfaktoren innerhalb der Folge kleiner oder gleich der A n- zahl der aufeinanderfolgenden, unterschiedlichen Skalenfaktoren des b e- trachteten Teilbandes bzw. Spektralwertegruppe ist, und wobei die Kenn - information die Zuordn ung der selektierten Skalenfaktoren zu jeweils 1 2 - 4 - einem oder mehreren der k Blöcke der abgetasteten Signalwerte des b e- treffenden Teilbandes bzw. Spektralwertegruppe identifiziert, und bei dem decoderseitig d) anhand der Kenninformation den Blöcken der abget asteten Signalwerte die zugehörigen selektierten Skalenfaktoren zugeordnet werden, und e) aus den abgetasteten Signalwerten sowie den zugeordneten selektierten Skalenfaktoren wieder Tonsignale erzeugt werden, die mehr oder wen i- ger den ursprünglichen Tonsi gnalen entsprechen, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Blockcodierung innerhalb von irrelevanz - und redundanzmindernden Tondaten - Reduktionsverfahren folgende Verfa h- rensschritte vorgesehen werden: f) Die gemäß Schritt a) gebildeten (k - 1) * n Differenzen werden in mehr als zwei Werteklassen eingestuft; g) bei der Selektion der Skalenfaktoren gemäß Schritt c) wird getrennt für jedes der n Teilbänder bzw. Spektralwertegruppen ein Übertragungsmu s- ter neuer Skalenfaktoren nach psychoakustischen Gesichtspunkte n b e- zogen auf die Vor - und Nachverdeckungseffekte des menschlichen G e- hörs bestimmt, wobei zwischen psychoakustisch relevanten Änderungen der Skalenfaktoren unterschieden wird, und h) als Kenninformation eine Steuerinformation verwendet wird, welche a n- gibt , an welchen Stellen sich die neuen Skalenfaktoren befinden. Die in China ansässige Beklagte stellt Geräte her, die Fernsehsignale nach dem DVB - Standard (Digital Video Broadcast) empfangen und verarbeiten können. Die zu solchen Fernsehsignalen gehörende n Audiosignale werden nach dem Standard MPEG - 2 codiert. Das darin definierte Codierv erfahren weist die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale auf. Die Beklagte hat ihre Produkte in den Jahren 2010 und 2011 auf der CeBIT ausgestellt. Sie hat die Gerä te außerdem unter Verwendung der Ha n- delsklausel "free on board China" an ein in Deutschland ansässiges Unterne h- men geliefert. Zu ihren Abnehmern gehört ferner ein anderes Unternehmen in China, das die Geräte an ein weiteres, ebenfalls in Deutschland ansäss iges Unternehmen liefert. Einige dieser Geräte (insbesondere mobile TV - Geräte) enthalten eine Einrichtung, mit der das empfangene Signal decodiert wird. In anderen Geräten (insbesondere USB - Sticks, USB - TV - Boxen und Einsteckkarten) wird das Signal ledigl ich demoduliert, d.h. von der zur Übertragung eingesetzten Trägerfr e- 3 4 5 - 5 - quenz abgelöst. Die anschließende Decodierung erfolgt softwaregesteuert durch einen Computer, mit dem diese Geräte mittels USB - Anschluss oder Steckkarte verbunden werden können. Einem Teil dieser Geräte ist eine Sof t- ware beigefügt, mit der der Decodiervorgang ausgelöst werden kann. Die Klägerin macht geltend, Angebot und Lieferung aller angegriffenen Ausführungsformen stell t e n eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Ihre zunächs t auch auf Unterlassung und nach Erlöschen des Klagepatents nur noch auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geric h- tete Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte hingegen antragsgemäß veru rteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision , der die Klägerin entgegentritt. 6 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nur hinsichtlich einer der drei angegriffenen Ausführungsformen begründet. Insoweit führt si e zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter, blockcodierter Tonsignale. Nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift war es im Stand der Technik bekannt, zur Verringeru ng der bei vergleichbarer Tonqualität zu übe r- tragenden Datenmenge Skalenfaktoren zu bilden, mit denen der Größenbereich des übertragenen Werts angegeben wird. Dies macht die Übermittlung redu n- danter Daten in gewissem Umfang entbehrlich. Bekannt waren auch Verfahren, bei denen die Signale in Teilbänder aufgespaltet und um einzelne für das menschliche Gehör irrelevante Informationen bereinigt werden. Ferner war b e- kannt, dass die Menge der zu übertragenden Daten bei der Übermittlung von Skalenfaktoren weiter r eduziert werden kann, indem die Differenz zwischen aufeinanderfolgenden Skalenfaktoren ermittelt und in eine Kenninformation u m- gewandelt wird. In der Klagepatentschrift wird weiter ausgeführt, die bekannten Verfahren zur Kompression der Skalenfaktoren führ ten nur zu einer Reduzi e- rung von redundanter Information, nicht hingegen zur Entfernung von Informat i- on, die aufgrund psychoakustischer Gesichtspunkte irrelevant sei . Das Klagepatent betrifft vor diesem Hintergrund das Problem, ein Übe r- tragungsverfahre n zur Verfügung zu stellen, bei dem die benötigte Datenmenge noch weiter reduziert werden kann. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter, blockcodierter Tonsignale unter Verwendung von Sk a lenfaktor en mit den Verfahrensschritten a bis h aus Patentanspruch 1 vor. II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 8 9 10 11 12 13 - 7 - Entgegen der von der Beklagten erhobenen Rüge sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerich te auch insoweit gegeben, als die Klage auf Lieferungen der Beklagten unmittelbar an eine deutsche Abnehmerin gestützt werde. Der Erfolgsort für die insoweit behaupteten Verletzungshandlungen liege im Inland. Die angegriffenen Ausführungsformen seien Mi ttel, die sich auf ein w e- sentliches Element der geschützten Erfindung bezögen. Bei einem Verfahren s- anspruch gehörten dazu regelmäßig alle im Patentanspruch genannten Vorric h- tungen, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet würden. Diese Vorau s- setzung sei bei allen angegriffenen Ausführungsformen erfüllt. Geräte mit eingebautem Decoder seien geeignet, MPEG - 2 - codierte Si g- nale gemäß den Merkmalen d und e zu decodieren. Dass die Endabnehmer der Geräte nur den Decodiervorgang, nicht aber den Codiervorgang durchführten, sei nicht maßgeblich. Das geschützte Verfahren erfordere ein erfindungsfunktio - nales Zusammenwirken von Coder und Decoder. Jedenfalls in einem solchen Fall könne eine unmittelbare Patentverletzung auch in Mit - und Nebentäte r- schaft begangen we rden. Entsprechendes gelte für Geräte ohne Decoder, zu deren Lieferumfang eine Software mit Decoderfunktion gehöre. Bei diesen erfolge die erfindung s- wesentliche Decodierung durch die mitgelieferte Software. Geräte ohne eingebauten Decoder und ohne m itgelieferte Software li e- ferten ebenfalls einen wesentlichen Beitrag zum Decodiervorgang. Dieser kö n- ne ohne vorherige Demodulation nicht erfolgen. Dies unterscheide die angegri f- fenen Geräte von einem bloßen Datenträger wie etwa einer DVD. Die Beklagte sei für das Inverkehrbringen solcher Geräte in Deutschland verantwortlich, weil sie gewusst habe, dass die von ihr gelieferten Geräte dor t- hin verbracht werden sollten. Aufgrund des internationalen DVB - Standards sei auch offensichtlich gewesen, dass die Ger äte für das patentgemäße Verfahren eingesetzt würden. Die Beklagte habe solche Geräte ferner auf der CeBIT a n- geboten. Hierbei sei unerheblich, dass die dort angesprochenen Abnehmer nur Wiederverkäufer seien. 14 15 16 17 18 - 8 - Die beanstandeten Benutzungshandlungen seien nicht mit Zustimmung der Klägerin erfolgt. Für ihren bestrittenen Vortrag, die mit einigen Geräten mi t- gelieferte Software benutze zur Decodierung den zum Windows Media Player gehörenden Decoder der Lizenznehmerin Microsoft, habe die Beklagte keinen Beweis angeboten. Jedenfalls eines der von der Beklagten belieferten Unte r- nehmen habe ebenfalls keine Nutzungsrechte am Gegenstand des Klagep a- tents. Dass die Abnehmer von Geräten ohne Decoder und ohne mitgelieferte Software zur Decodierung den Windows Media P layer einsetzten, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich eines Verfahrenspatents könne keine Erschöpfung eintreten, wenn wie hier lediglich eine zur Ausübung des Verfahrens geeignete Vorrichtung veräußert werde. Die Erteilung einer Liz enz an Microsoft könne auch nicht als stillschweigende Zustimmung angesehen werden, weil der Windows Media Player nur eine von mehreren zur Ausführung des Verfahrens erforderlichen Komponenten sei und die Demodulatoren der Beklagten unstreitig nicht aus li zenzierter Quelle stammten. Ob die Klägerin den Sendeanstalten, die die Signale in patentgeschützter W e i se codierten, eine Lizenz erteilt habe, sei unerheblich. Mangels anderer A n- haltspunkte sei davon auszugehen, dass sich die Zustimmung der Klägerin l e- diglich auf die coderseitig durchzuführenden Verfahrensschritte beziehe. III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur insoweit nicht stand, als es um Geräte geht, die weder Komponenten zur Ausführung der p a- tentgemäßen Decodierschritte aufweise n noch zusammen mit Software ang e- boten oder geliefert werden , mit der eine Decodierung ausgelöst werden kann . 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsg e- richt die internationale Zuständigkeit auch für Lieferungen der Beklagten an e i- n e in Deutschland ansässige Abnehmerin bejaht. Nach den im Streitfall anwendbaren allgemeinen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte entsprechen d § 32 ZPO international zuständig, wenn sich aus dem Vortrag der Klägerin eine Schutzrechtsverletzung in De utschland ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 = 19 20 21 22 23 24 - 9 - GRUR 2012, 1230 Rn. 9 - MPEG - 2 - Videosignalcodierung; Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW - RR 2010, 1554 Rn. 8). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu R echt als erfüllt angesehen, weil der Erfolgsort der angegriffenen Handlungen nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Klägerin in Deutschland liegt. Dass der Handlungsort im Ausland liegt, ist une r- heblich (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 1554 Rn. 10). 2. Recht sfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten von China aus getätigten Lieferungen relevante B e- nutzungshandlungen im Inland darstellen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein im Ausland ansässiger Lieferant für eine in Deutschland begangene Patentverletzung verantwortlich, wenn er ein geschütztes Erzeugnis an einen in Deutschland ansässigen A b- nehmer liefert. Dies gilt unabhängig davon, an welchem Ort Eigentum, Besitz und Gefahr an der gelieferten Ware auf de n Abnehmer übergehen (BGH, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I). b) Entgegen der Auffassung der Revision gelten diese Grundsätze auch für Handlungen, die als mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG zu qualifizieren sind. Der Tatbestand der mit telbaren Patentverletzung nach § 10 PatG knüpft ebenso wie der Tatbestand der unmittelbaren Patentverletzung nach § 9 PatG daran an, dass ein bestimmter Gegenstand ins Inland geliefert worden ist. Die Tatbestände unterscheiden sich nur dadurch, dass der ge lieferte Gegenstand im Falle des § 9 PatG schon für sich gesehen in den Schutzbereich des Patents fällt, während er im Falle des § 10 PatG nur ein Mittel darstellt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Für die im vorliegenden Zusa m- m enhang relevante Frage, ob eine Lieferung ins Inland erfolgt ist, begründet dies keinen Unterschied. c) Vor diesem Hintergrund hat d as Berufungsgericht im Streitfall eine Lieferung ins Inland zu Recht bejaht . 25 26 27 28 29 30 - 10 - aa) Für d ie unmittelbare Lieferung von Geräten a n eine in Deutschland ansässige Abnehmerin ergibt sich dies schon daraus, dass die Beklagte diese Lieferung selbst veranlasst hat . Dass die Ware entsprechend der vereinbarten Klausel "free on board China" bereits in China übergeben wurde, ist nach der aufg ezeigten Rechtsprechung des Senats unerheblich. bb) Für die Lieferungen an ein anderes in China ansässige s Unterne h- men , das die Ware an einen in Deutschland ansässigen Abnehmer veräußert hat, gilt im Streitfall nichts anderes . Nach den Feststellungen de s Berufungsgerichts hat die Beklagte g e- wusst, dass das von ihr belieferte Unternehmen möglicherweise auch Produkte nach Deutschland exportiert. Sie hat die in Deutschland ansässige Abnehmerin zudem auf ihren Internetseiten als Distributor für den europäisc hen Markt b e- zeichnet. Angesichts dessen ist die vom Berufungsgericht gezogene Schlus s- folgerung, dass die Beklagte an der von ihrer unmittelbaren Abnehmerin vera n- lassten Lieferung nach Deutschland durch eigenes vorwerfbares Verhalten mi t- gewirkt hat, nicht z u beanstanden. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner entschieden, dass die a n- gegriffenen Geräte mit eingebautem Decoder oder beigefügter Software Mittel darstellen, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfi n- dung verwendet zu wer den. a) Ob ein Mittel geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist nach der objektiven Beschaffenheit des angebotenen oder geliefe r- ten Gegenstands zu beurteilen. Das Mittel muss grundsätzlich so ausgebildet sein, dass eine unmittelba re Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - X ZR 37/90, BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40, 42 - Beheizbarer Atemluftschlauch; Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug). Bei Patenten, die ein mehrstufiges Verfahren betreffen, kann ein Mittel auch dann zur Benutzung der Erfindung geeignet sein, wenn die Abnehmer dieses Mittels nicht alle Verfahrensschritte selbst ausführen. Jed enfalls in einem 31 32 33 34 35 - 11 - solchen Fall kann eine unmittelbare Patentverletzung nicht nur in Alleintäte r- schaft unter Verwirklichung aller Verfahrensschritte begangen werden, sondern auch in Mit - und Nebentäterschaft (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 X ZR 113/04, G RUR 2007, 773 Rn. 19 - Rohrschweißverfahren). b) Hieraus hat das Berufungsgericht für den Streitfall zu Recht abgele i- tet, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch dann zur Benutzung der Erfindung geeignet sind, wenn die Abnehmer mit ihnen nur die im P atenta n- spruch vorgesehenen Decodierschritte vornehmen, die Codierung hingegen durch andere Personen erfolgt. c) Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die oben aufgezeigte Rechtsprechung nicht nur einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. aa) Zwar hat der Senat in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgeführt, es reiche "jedenfalls in einem solchen Fall" aus, wenn nicht alle Verfahren s- merkmale vom Abnehmer des angebotenen oder gelieferten Mittels verwirklicht w ü rden (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 1 9 - Rohrschweißverfahren). Der dort fo r- mulierte Grundsatz bezieht sich aber nicht nur auf den jener Entscheidung z u- grunde liegenden Einzelfall, sondern jedenfalls auf alle Konstellationen, in d e- nen ein mehrstufiges Verfahren geschützt ist und einzelne Verf ahrensschritte eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung weiterer, für die Erfindung wesentlicher Verfahrensschritte bilden. bb) Die im Streitfall zu beurteilende Konstellation weist keine Besonde r- heiten auf, die zu einer abweichenden Beurteilung f ühren. D ie in Rede stehe n- den Merkmale des Patentanspruchs sind auch hier in der oben genannten We i- se verknüpft. Das im Patentanspruch vorgesehene Empfangen und Decodieren von Signalen setzt voraus, dass diese zuvor in der ebenfalls im Patentanspruch vo rgesehenen Weise codiert und versendet worden sind. Umgekehrt erfolgt ein Versenden von codierten Signalen typischerweise zu dem Zweck, dass sie an anderer Stelle empfangen und decodiert werden. Bei der konkret in Rede st e- henden Nutzung - Empfang von Ferns ehsignalen - wird dieser Zusammenhang besonders deutlich. 36 37 3 8 39 40 - 12 - cc) Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die aufgezeigte Rech t- sprechung des Senats nicht nur den Fall der Mittäterschaft. Zu Recht geht die Revision allerdings davon aus, dass Mittätersc haft im Streitfall aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden kann. Mittäterschaft setzt ebenso wie Anstiftung und Beihilfe ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeiführung der Verle t- zung voraus (BGH, U rteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87, NJW 1988, 1719, 1720). Im Streitfall kommt nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts hingegen nur eine fahrlässige Verletzung des Klagepatents in Betracht. D er Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass bei der Verwirkl i- chung einzelner Verfahrensschritte nicht nur Mittäterschaft, sondern auch N e- bentäterschaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 X ZR 113/04, GRUR 2007, 773 Rn. 19 - Rohrschweißverfahren). Dass die Voraussetzungen dafür im Streitfall vorliegen, hat das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei festgestellt. d) Entgegen der Auffassung der Revision setzt Nebentäterschaft nicht voraus, dass bei jedem Täter alle Voraussetzungen der Patentverletzung in eigener Person erfüllt sind . aa) Na ch allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen liegt Nebentäte r- schaft vor, wenn mehrere Deliktstäter durch selbständige Einzelhandlungen ohne bewusstes Zusammenwirken einen Schaden mitverursacht haben (BGH, NJW 1988, 1719, 1720). Daraus ergibt sich, wie auc h die Revision im Ansatz zutreffend sieht , dass jeder Nebentäter grundsätzlich unabhängig vom Tatbe i- trag des anderen zum vollständigen Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, NJW 2 011, 292 Rn. 9). bb) Entgegen der Auffassung der Revision folgt daraus nicht, dass eine Patentverletzung bei Verfahrenspatenten durch Nebentäter nur in der Weise erfolgen kann, dass jeder Nebentäter alle patentgemäßen Verfahrensschritte selbst ausführt. 41 42 43 44 45 46 - 13 - Als Täter einer fahrlässigen Patentverletzung hat vielmehr auch derjen i- ge einzustehen, der die Rechtsverletzung durch eigenes vorwerfbares Verha l- ten verursacht hat. Ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne kann zum Be i- spiel darin liegen, dass auf die Be nutzung des Patents gerichtete Handlungen eines Dritten pflichtwidrig nicht unterbunden werden (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn. 34 - MP3 - Player - Import; Urteil vom 30. Januar 2007 - X ZR 53/04, BGHZ 171, 13 = GRUR 2007, 313 Rn. 17 - Funkuhr II; Beschluss vom 26. Februar 2002 X ZR 36/01, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I). E in vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn sich eine Person bei der Anwendung eines Verfahrens den Umstand zunutze macht, dass bestimmte Schritte des geschützten Verfahrens von einem Dritten ausgeführt werden und in die eigene Handlung einbezogen werden kö n- nen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt . cc) Die von der Revision hervorgehobene Frage der T atherrschaft ist, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, in diesem Zusammenhang irrelevant. Es geht nicht darum, ob die Abnehmer der angegriffenen Geräte eine Sendeanstalt an der Ausstrahlung ihres Fernsehprogramms hindern können oder müsse n. Ein Benutzer, der ein vom Sender nach dem Verfahren des Kl a- gepatents codiertes und ausgestrahltes Signal in der patentgemäßen Weise decodiert, macht sich jedenfalls den Beitrag des Senders zunutze, um das p a- tentgemäße Verfahren in seiner Gesamtheit anzu wenden. Dies genügt zur B e- jahung von Nebentäterschaft. Ob eine Sendeanstalt, die patentgemäß codierte Signale ohne Lizenz ausstrahlt, sich als weiterer Nebentäter zu verantwort en hat, ist unerheblich. Wie bereits dargelegt haftet jeder Nebentäter grundsätz lich uneingeschränkt und unabhängig von einer eventuellen Haftung weiterer Bete i- ligter. 47 48 49 50 51 - 14 - e) Entgegen der Auffassung der Revision schützt das Klagepatent nicht nur Verfahren, bei de nen alle Schritte von demselben Benutzer ausgeführt w e r- den. Auf den von de r Revision hierfür angeführten Wortlaut von Patent - anspruch 1 lässt sich die von ihr postulierte Auslegung nicht stützen. Der P a- tentanspruch definiert nur die einzelnen Schritte des Verfahrens, legt aber nicht fest, welche Personen oder Einrichtungen diese ausführen sollen. Aus dem im Patentanspruch verwendeten Begriff " Übertragen " können keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Dabei kann dahi n- gestellt bleiben, welcher Bedeutung diesem Begriff nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauc h zukommt. Aus dem Zusammenhang von P a- tentanspruch 1 ergibt sich jedenfalls, dass ein Verfahren zum Übertragen von Tonsignalen im Sinne des Klagepatents stets dann vorliegt, wenn die Signale vom Sender in der im Patentanspruch definierten Weise codiert und nach der Übermittlung vom Empfänger in entsprechender Weise decodiert werden. Sonstige Umstände, aus denen sich eine engere Auslegung des P a- tentanspruchs ergeben könnte, zeigt die Revision nicht auf. f) Entgegen der Auffassung der Revision geht es in diesem Zusa m- menhang nicht um die Frage, ob eine Unter - oder Teilkombination in den Schutzbereich eines Patents fallen kann. Nach der oben aufgezeigten und vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung müssen stets alle Merkmale des gesc hützten Verfahrens verwirklicht werden - nur eben nicht zwingend durch dieselbe Person. 4. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Geräte mit eingebaute m Decoder oder beigefügter Software Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG sind , die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung b e- ziehe n . a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frage, was zu den w e- sentlichen Elementen der Erfindung gehört, vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten . 52 53 54 55 56 57 - 15 - Da der Patentanspruch maßgeblic h dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG. Daher bezieht sich bei einem Verfahrens patent eine im Patentanspruch g e- nannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, rege l- mäßig auf ein wesentliches Element der Erfindung (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren). Etwas anderes gilt nur für Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der geschützten Lehre jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs es zusammenw irkt (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 = GRUR 2012, 1230 Rn. 32 - MPEG - 2 - Videosignalcodierung; Urteil vom 27. Februar 2007 X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; U r- teil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 86 = GRUR 2004, 758, 761 Flügelradzähler). Deshalb ist grundsätzlich unerheblich, ob das Merkmal, mit dem das Mittel zusammenwirkt, durch den Stand der Technik vorweggeno m- men oder nahegelegt ist oder ob es den "Kern" der Erfindung betrifft (BGHZ 171, 167 Rn. 20 - Pipettensystem; BGHZ 159, 76, 86 - Flügelradzähler). 58 - 16 - b) Die angegriffenen Geräte mit eingebautem Decoder hat das Ber u- fungsgericht vor diesem Hintergrund rechtsfehlerfrei als Mittel angesehen, die sich auf ein wesentliches Element d er Erfindung beziehen. Diese Geräte sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des B e- rufungsgerichts geeignet, die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Decodie r- schritte durchzuführen. Dies reicht aus, um das in Rede stehende Tatb e- standsmerkmal des § 10 Abs. 1 PatG zu bejahen. c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass diese Voraussetzung auch bei denjenigen Geräten erfüllt ist, die ohne ei n- gebauten Decoder, aber mit beigefügter Software angeboten oder geliefert werden. aa) Entgegen der Auffassung der Revision gehört das Anbieten oder Li e- fern solcher Geräte einschließlich Software zu den angegriffenen Ausführung s- formen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehört bei einigen angegriffenen Gerät en eine Software mit Decoderfunktion zum Li e- ferumfang. Diese Feststellungen sind gemäß § 314 ZPO bindend und gemäß § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. bb) Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem E r- gebni s gelangt, dass diese Geräte sich auf ein wesentliches Element der Erfi n- dung beziehen, weil sie ebenfalls dazu geeignet sind, die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Decodierschritte durchzuführen. cc) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu U n- recht die Darlegungs - und Beweislast dafür zugewiesen, dass die mitgelieferte Software zum Decodieren der Signale eine vom Benutzer zu beschaffende D e- coderkomponente von Microsoft verwende. Diese Rüge ist unbegründet. (1) In diesem Zusammenhang is t unerheblich, ob der diesbezügliche Vortrag der Beklagten hinreichend substantiiert war . 59 60 61 6 2 63 64 65 66 67 - 17 - Das Berufungsgericht hat das Vorbringen nicht wegen mangelnder Su b- stantiierung unberücksichtigt gelassen, sondern deshalb, weil es die Beklagte insoweit als b ewei sfällig angesehen hat. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht hierbei Beweisangebote der Beklagten übergangen hat. (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Darlegungs - und Beweislast bei der Beklagten gesehen. Mit ihrem Vorbringen, die mitgelieferte Software verwende eine Decode r- komponente von Microsoft, hat die Beklagte nicht bestritten, dass die von ihr angebotene und gelieferte Software zur Durchführung der erfindungsgemäßen Decodierschritte geeignet ist. Sie hat vielmehr geltend gem acht, aufgrund einer Lizenzerteilung an Microsoft sei die Durchführung dieser Verfahrensschritte nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Lizenzerteilung oder einer son s- tigen Berechtigung zur Nutzung des Klagepatents hat derjenige darzulegen und zu be weisen, der sich auf entsprechende Rechte beruft. Dies ist im Streitfall die Beklagte. 5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine mittelbare Patentve r- letzung durch Angebot oder Lieferung von Geräten mit eingebautem Decoder oder beigefügter Software nicht schon deshalb verneint, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag in den Betriebsanleitungen für alle angegriffenen Ausführung s- formen das Betriebssystem Windows und den Windows Media Player als Sy s- temvoraussetzungen angegeben hat. Ein solcher Hinweis kann eine mittelbare Patentverletzung jedenfalls deshalb nicht ausschließen, weil mit diesen Geräten nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das patentgemäße Ve r- fahren unabhängig vom Einsatz zusätzlicher Software aus geführt werden kann. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit weiterer Softwarekomponenten, die ebe n- falls zur Ausführung der patentgemäßen Decodierschritte geeignet sind, kann angesichts dessen nicht als Aufforderung verstanden werden , eine Decodi e- rung nur dam it durchzuführen. 6. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis g e- langt, mangels anderer Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass sich eine 68 69 70 71 72 73 - 18 - Zustimmung der Klägerin zur Tätigkeit der Sendeanstalten allenfalls auf die coderseitig durchzuführ enden Verfahrensschritte bezieht. a) Die Revision macht geltend, angesichts des Umstandes, dass die Sendeanstalten den Standard des Klagepatents benutzten, sei davon auszug e- hen, dass sie sich entsprechende Rechte verschafft hätten. Damit zeigt sie keine n Rechtsfehler auf. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat die B e- klagte in erster Instanz unbestritten vorgetragen, den Sendeanstalten sei jede n- falls durch stillschweigende Duldung eine Lizenz eingeräumt worden. Daraus ergibt si ch nicht, dass die Klägerin oder sonstige am Klagepatent Berechtigte mit einer oder mehreren Sendeanstalten einen ausdrücklichen Lizenzvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen haben. Auch ohne a b- weichenden Vortrag der Klägerin durfte das Berufungsgericht mithin allenfalls von einer stillschweigenden Lizenzeinräumung durch Duldung ausgehen. Weitergehenden Vortrag der Beklagten, aus dem das Berufungsgericht den Abschluss eines Lizenzvertrages hätte herleiten müssen, zeigt die Revision ni cht auf. Der von ihr zitierte Vortrag der Klägerin in der Berufungsverhandlung, wonach die Sendeanstalten gerade keine Lizenz am Klagepatent erhalten h a- ben, vermag ihre Argumentation nicht zu stützen. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Be rufungsgericht angestellte Erwägung, eine stillschweigende Lizenzierung beziehe sich alle n- falls auf den Codier - , nicht aber auf den Decodiervorgang, nicht deshalb recht s- fehlerhaft, weil eine auf einzelne Teile oder Teilmerkmale beschränkte Lizenz ungewöhnl ich und juristisch abwegig wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine auf einzelne Teilschritte eines patentierten Verfahrens beschränkte Lizenz üblich ist. Im Streitfall ist die Würd i- gung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen schon deshalb nicht zu bea n- standen, weil die Klägerin nach dem zugrunde zu legenden Vortrag gerade ke i- nen Lizenzvertrag mit Sendeanstalten geschlossen hat, sondern deren Tätigkeit nur stillschweigend geduldet hat. Die Würdigung, dass in einer solchen Duldung 74 75 76 77 78 79 - 19 - nicht ohne weite res eine Zustimmung zu Benutzungshandlungen anderer Pe r- sonen liegt, ist möglich und lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erke n- nen. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Erhebung des Rundfunkbeitrags noch aus sonsti gen Umständen ein e r- kennbares Interesse oder gar eine Pflicht der Sendeanstalten herleiten , potentiellen Zuschauern patentrechtliche Nutzungsbefugnisse für den Betrieb von Empfangsgeräten zu verschaffen. c) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu r stillschweige n- den Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines Verfahrenspatents ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision keine abweichende Beurteilung. 80 - 20 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf derjenige, der vom Inhaber eines Verfah renspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erfo r- derliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen, wenn ausdrückliche entgegenstehende Abreden fehlen (BGH, Urteil vom 24. September 1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplast). Erteil t der Patentinhaber einem Dritten die Lizenz, solche Gegenstände in den Verkehr zu bringen, so hat der Dritte mangels abweichender Abreden die Befugnis, seinen Abnehmern die Ausübung des Verfahrens zu erlauben (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 29 - Rohrschweißverfa hren). Diese Rechtsprechung - die das Berufungsgericht zu Recht nur im Z u- sammenhang mit einer möglicherweise an Microsoft erteilten Lizenz herang e- zogen hat - ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht einschl ä- gig, weil die Sendeanstalten durc h das Aussenden patentgemäß codierter Si g- nale keine Vorrichtung veräußern, die zur Anwendung des Verfahrens geeignet ist. Die ausgesendeten Signale sind allenfalls ein Gegenstand, auf den die e r- findungsgemäßen Decodierschritte angewendet werden können. Sie sind aber anders als die angegriffenen Geräte mit Decodierfunktion - kein Mittel, um di e- se Schritte auszuführen. 7. Rechtsfehler haft hat das Berufungsgericht hingegen auch d ie jenigen Geräte als Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, angesehen, die ohne eingebauten Decoder und ohne beigefügte Software a n- geboten oder geliefert werden. a) Solche Geräte sind , wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht geeignet, die zum patentgemäßen Verfahren gehörenden Decodie r- sch ritte durchzuführen. Die Decodierung erfolgt bei diesen Geräten auf einem Rechner und mit Hilfe einer Software, die beide nicht Teil dieser angegriffenen Ausführungsform sind. Die auf den gelieferten Geräten durchgeführte Demodulation ist zwar e r- forder lich, um die Decodierung durchführen zu können. Sie gehört aber nicht zu den im Patentanspruch vorgesehenen Verfahrensschritten. 81 82 83 84 85 86 - 21 - b) Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Demodulatoren nicht als bloßer Gegenstand oder Au sgangspunkt des geschützten Verfahrens anzusehen sind. Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats kann de r erfo r- derliche Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung vorliegen, wenn ein gelieferte s Mittel gleichsam als Element oder Bauste in Verwendung finde t , um wie ein " Rädchen im Getriebe " die geschützte Erfindung vollständig ins Werk zu setzen. Nicht von § 10 PatG erfasst sind aber Mittel, die lediglich den Gegenstand oder Ausgangspunkt eines geschützten Verfahrens betreffen. Für die mi ttelbare Verletzung eines Patents, das ein Verfahren zum Decodieren von Daten betrifft, reicht es deshalb nicht aus, einen Datenträger anzubieten oder zu liefern, der zur Decodierung geeignete Daten enthält. Ein Decodierverfahren ist ohne das Ein legen eine s Datenträgers in ein hierzu vorgesehenes Abspie l- gerät weder unvollständig noch funktionsuntauglich; es fehl t dann lediglich an Bedarf und Anlass für den Ablauf des Verfahrens (BGHZ 194, 272 Rn. 34 MPEG - 2 - Videosignalcodierung). Die im Streitfall zu be urteilenden Demodulatoren bilden, wie das Ber u- fungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht lediglich den Gegenstand oder Au s- gangspunkt des geschützten Verfahrens. Gegenstand der im Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritte sind die codierten Signale , die bei der Übertr a- gung von Fernsehsignalen nach dem DVB - Standard auf eine Trägerfrequenz moduliert worden sind. Die zur angegriffenen Ausführungsform gehörenden Dem odulatoren dienen dazu, diese Signale aus dem übermittelten Signal zu extrahieren. Sie sind mit hin nicht Gegenstand oder Ausgangspunkt des Übe r- tragungsverfahrens, sondern ein Mittel, um die Übertragung durchzuführen. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dies indes nicht aus, um den nach § 10 Abs. 1 PatG erforderlichen Bezug zu ein em w e- sentlichen Element der Erfindung bejahen zu können. aa) Die nach dem Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritte ste l- len zwar ein wesentliches Element der Erfindung dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weisen die Demodulatoren aber nicht schon deshalb einen hinreichenden Bezug zu diesem Element auf, weil eine patentgemäße 87 88 89 90 - 22 - Decodierung von nach dem DVB - Standard übertragenen Fernsehsignalen ohne vorangegangene Demodulation nicht möglich ist. Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats kann ein Mittel allerdings als "Rädchen im Getriebe" anzusehen sein, wenn sein Einsatz für die Verwirklichung eines im Patentanspruch vorgesehenen Verfahrensschrit ts ka u- sal ist. Hierfür ist in der Regel jedoch erforderlich, dass das Mittel bei der A u s- führung eines solchen Schritts eingesetzt wird. Der Einsatz bei einem vorgel a- gerten Schritt reicht grundsätzlich nicht aus. Im Streitfall stellt die Demodulation einen zwar notwendigen, aber den im Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritten ledigli ch vorgelagerten Ve r- fahrensschritt dar. Damit fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang. Der für die revisionsrechtlich e Prüfung als zutreffend zu unterstellende Vortrag der Beklagten, die angegriffenen Geräte seien ausschließlich zur Ve r- arbeitung von DVB - Signalen geeignet, führt nicht zu einer abweichenden Beu r- teilung. Diesem Vorbringen ist zwar zu entnehmen, dass es auf Grund der U m- stände offensichtlich ist, dass die Geräte dazu bestimmt sind, die empfangenen Signale zum Zwecke der anschließenden Dec odierung zu demodulieren. Aus dem Umstand, dass ein Mittel dazu bestimmt ist, für Verfahrensschritte im Vo r- feld eines geschützten Verfahrens eingesetzt zu werden, kann aber nicht abg e- leitet werden, dass es sich auf ein wesentliches Element der Erfindung be zieht. bb) Ob die Demodulation des empfangenen Signals unter das im P a- tentanspruch vorgesehene Merkmal "Übertragen" subsumiert werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dieses Merkmal ist jedenfalls kein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG. Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich ein Mittel nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es zwar bei der Benutzung eing e- setzt werden kann, aber von völlig untergeordneter Bedeutung ist (BGHZ 171, 167 Rn. 20 Pipettensystem) und zur Verwirklichung der geschützten Lehre nichts beiträgt ( BGHZ 194, 272 Rn. 32 - MPEG - 2 - Videosignalcodierung; BGHZ 171, 167 Rn. 18 Pipettensystem; BGHZ 159, 76, 86 Flügelradzähler). 91 92 93 94 95 - 23 - Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich eines Geräts erfüllt, das nur zum Empfang und zur Demodulation eines ausgestrahlten Signals , nicht aber zu der im Patentanspruch vorgesehenen Decodierung geeignet ist. Die Übertragung des codierten Signals gehört zwar zu den Merkmalen des Patentanspruchs. Den Verfahrensschritten zwischen der erfindungsgem ä- ßen Codierung und der erfindungsgemäßen Decodierung der Daten kommt nach dem Patentanspruch jedoch keine wesentliche Bedeutung zu. Insbeso n- dere ist es nach der Lehre des Klagepatents grun dsätzlich unerheblich, auf welchem Wege, in welcher Form und mit welchen Mitteln die Übertragung e r- folgt. Mittel, die lediglich der näheren Ausgestaltung und Realisierung dieser Phase des Übertragungsvorgangs dienen, sind angesichts dessen von völlig unter geordneter Bedeutung . Sie beziehen sich deshalb nicht auf ein wesentl i- ches Element der Erfindung. IV. Soweit das angefochtene Urteil danach der Aufhebung unterliegt, kann der Senat in der Sache entscheiden, weil diese zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Aus den rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsg e- richts ergibt sich, wie bereits oben dargelegt wurde, dass Geräte, die ohne ei n- gebauten Decoder und ohne beigefügte Software angeboten oder geliefert we r- den, sich nicht auf ein we sentliches Element der Erfindung beziehen. Damit fehlt es an einer mittelbaren Patentverletzung. Ob die Klageansprüche insoweit auch deshalb unbegründet sind, weil die Nutzer solcher Geräte zur Decodi e- rung den Windows Media Player einsetzen und Microsoft e ine Lizenz am Kl a- gepatent hat, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung. 96 97 98 99 - 24 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Richter Dr. Grabin s ki ist erkrankt und kann Bacher deshalb nicht unterschreiben. Meier - Beck Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 09.03.2012 - 7 O 43/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.05.2013 - 6 U 34/12 - 100
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