BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 70/01 Verkündet am: 25. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und die Richterin Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Schlußurteil des 13. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 7. Dezember 2000 aufgehoben, soweit die Berufung der Klgerin gegen das Urteil der Entschdigungskammer des Landgerichts Dsseldorf vom 7. Juli 1998 als unzulssig behandelt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist Alleinerbin ihrer 1988 verstorbenen Mutter E. R. geborene B. . Die Erblasserin lebte seit 1925 als Hausfrau in S. /Elsaß, wo sie auch im Geschftsbetrieb ihres Ehemannes mithalf. Bei Krieg s - ausbruch 1939 wurde die Familie nach P. /Dordogne evakuiert. Nach dem Einrcken der deutschen Truppen in das unbesetzte Frankreich mußte - 3 - sich die Erblasserin vom November 1942 bis zum Sommer 1944 als rassisch Verfolgte in wechselnden Verstecken verborgen halten. Die Erblasserin erhielt durch Bescheid vom 16. Mai 1963 eine Kapit a - lentschdigung und Rente fr Schaden an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten MdE von 35 %, einer allgemeinen MdE von 60 % und einer Einstufung in den mittleren Dienst zuerkannt. Hiergegen erhob die Erblasserin fristwahrend Klage, mit der sie eine höhere Kapitalen t - schdigung und Rente auf der Grundlage einer vMdE von 80 % und einer Ei n - stufung in den gehobenen Dienst sowie ein Heilverfahren erstrebte. Der Rechtsstreit wurde bis in das Jahr 1987 nicht betrieben und nach dem Tod der Erblasserin im Jahre 1988 von der Klgerin fortgesetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klgerin hat das Oberlandesgericht ihr durch Teilurteil vom 21. Oktober 1999 weitere Kapit a - lentschdigung und eine Rentennachzahlung auf der Grundlage einer vMdE von 60 % mit einem Hundertsatz von 42,5 zugesprochen und eine weitere E r - höhung der Rente nach einem Hundertsatz von 47,5 ab dem 1. Mrz 1969 w e - gen Nichterreichung einer allgemeinen MdE von 80 % sowie einen Anspruch auf Heilverfahren aberkannt. Einen - nach Rechtskraft des Teilurteils gestellten - Zweitverfahrensa n - trag der Klgerin auf Zubilligung des aberkannten Hundertsatzes sowie Kap i - tal- und Rentenberechnung nach einer vMdE von 70 % lehnte der Beklagte ab, weil das Teilurteil richtig sei und sich die Klgerin nach ihrem Sachantrag in der Berufungsschrift mit einem Rentenbezug auf der Grundlage einer vMdE von 60 % begngt habe. - 4 - Nach Erlaû des Teilurteils hat die Klgerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2000 eine Kapital- und Rentenbemessung nach einer vMdE von 70 % und e i - nem dementsprechenden Hundertsatz von 47,5 beantragt. Mit dem durch Rev i - sion und Beschwerde angefochtenen Schluûurteil hat das Oberlandesgericht der Klgerin Zinsen auf den Rentenanspruch seit dem 6. August 1987 zug e - sprochen; die hinsichtlich des Hundertsatzes, der Eingliederung in den geh o - benen Dienst und der Zinsen weitergehende Berufung hat es zurckgewiesen. Die Beschwerde, mit der die Klgerin die Zulassung der Revision fr die Ei n - gliederungsfrage und den weitergehenden Zinsanspruch erstrebt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat dem Sachantrag der Klgerin aus der Ber u - fungsbegrndung einen teilweisen Rechtsmittelverzicht entnommen und ihre nachtrgliche Antragserhhung nur noch auf Ermessensfehler des Beklagten (§ 211 BEG) in seiner Ablehnung des insoweit hilfsweise beantragten Zwei t - verfahrens berprft. Entgegen dem Eingangssatz seiner Entscheidungsgr n - de hat das Berufungsgericht mit dieser Auffassung eine teilweise unzulssige Berufung angenommen; denn den Rechtsanspruch der Klgerin nach den §§ 31, 33 BEG hat es aus diesem Grund zu der wiederaufgegriffenen Antrag s - spitze sachlich nicht mehr beschieden. Das hilfsweise insoweit geltend g e - - 5 - machte Abhilfebegehren ist ein anderer Streitgegenstand. Gegen die genannte Verfahrensweise des Berufungsgerichtes wendet sich die Klgerin mit ihrer insoweit nach § 221 BEG unbeschrnkt statthaften Revision zu Recht. II. Die Klgerin hat gegen das abweisende Urteil des Landgerichts unb e - schrnkt Berufung eingelegt. Damit war der Rechtsstreit insgesamt in die B e - rufungsinstanz gelangt und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nach § 705 Satz 2 ZPO gehemmt. Die Beschrnkung ihres Rentenantrages in der Berufungsbegrndung auf eine Bemessung ausgehend von 60 % vMdE hatte Folgen fr den Umfang der Berufungsverhandlung (§ 525 ZPO a.F.) und hi n - derte das Berufungsgericht nach § 308 ZPO daran, der Klgerin mit seinem rechtskrftig gewordenen Teilurteil einen hheren Rentenanspruch zuzuerke n - nen. Die Antragsbeschrnkung verwehrte der Klgerin aber grundstzlich nicht, ihren Berufungsantrag bis zum Ende der Berufungsverhandlung zu erh - hen, da die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgrnde die Erhhung deckten (vgl. BGHZ 88, 360, 363 f; 91, 154, 159; BGH, Urt. v. 6. November 1986 - XI ZR 8/86, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Antragserweiterung 1; v. 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Berufungsantrag 2 - in BGHZ 132, 341 nicht mit abgedruckt; v. 12. November 1997 - XII ZR 39/97, NJW-RR 1998, 572; st. Rechtspr.). Die Berufung wre im Umfang der nac h - trglichen Antragserhhung nur dann unzulssig gewesen, wenn der ursprn g - lich engere Berufungsantrag nach dem klaren und eindeutigen Willen der Kl - gerin zugleich einen Rechtsmittelverzicht gegenber dem im Streitgegenstand weitergehenden Landgerichtsurteil enthalten htte (BGHZ 88, aaO; BGH, Urt. - 6 - v. 30. Mrz 1983 - IVb ZR 19/82, NJW 1983, 1561, 1562; Urt. v. 12. November 1997, aaO). Das Berufungsgericht hat einen teilweisen Rechtsmittelverzicht der Kl - gerin zu Unrecht bejaht. Das Revisionsgericht ist verpflichtet, die Prozeûerkl - rungen einer Partei auch in dieser Hinsicht selbstndig auszulegen (BGHZ 89, 325, 328; BGH, Urt. v. 18. September 1986 - II ZR 124/85, VersR 1987, 101; v. 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264, 3265; v. 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88, NJW-RR 1989, 1276, 1277). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach en t - schieden hat, enthlt die Stellung beschrnkter Rechtsmittelantrge im Zweifel keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im brigen; der Rechtsmittelkl - ger muû sich auch nicht etwa die knftige Erweiterung seiner Rechtsmittela n - trge vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1997 - XII ZR 39/97, NJW- RR 1998, 572; v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000, 2439 , 2440, in BGHZ 145, 256 nicht mit abgedruckt). Die Erwgungen des Berufungsgerichts ergeben nur, daû die Klgerin dort berhaupt einen gegenber dem erstinstanzlichen Klagebegehren b e - schrnkten Sachantrag hat stellen wollen. Fr einen teilweisen Berufungsve r - zicht der Klgerin zeigt das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte auf. Das erstinstanzlich erstattete Sachverstndigengutachten Dr. R. , welches eine vMdE der Erblasserin von 70 % annahm, spricht vielmehr dafr, daû die Klgerin nicht ohne erkennbaren Grund sich der Mglichkeit begeben wollte, whrend des Berufungsrechtszuges auf diesen Forderungsgrund der Gesa m - tentschdigung zurckzukommen. - 7 - III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit dieses ber den erhhten Antrag (Kapitalentschdigung und Rente aufgrund einer vMdE von 70 %) sachlich befinden kann. Im Falle der Ablehnung wird auch der auf § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG gesttzte Erhhung s - grund neu zu prfen sein, weil hierber durch das Teilurteil vom 21. Oktober 1999 nicht endgltig entschieden worden ist. Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina
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