BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 70/02 vom5. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 5. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des OberlandesgerichtsFrankfurt am Main vom 27. Februar 2002 wird auf seine Kostenzurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt334.822,04 n DM).Gründe: Der Nichtzulassungsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Nichtzulassungsbe-schwerde formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder obdas Berufungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zug-rundegelegt hat, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht,nach der der Steuerberater aufgrund des ihm auf die Betreuung in Steuersa-chen gerichteten Mandats verpflichtet ist, dem Mandanten die Hinzuziehungeines Rechtsanwalts zu empfehlen, wenn sich ergibt, daß der Mandant Hilfe inallgemein-rechtlichen, insbesondere gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten - 3 -benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051;Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361 r.Sp. unten).Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon nicht hinreichend dargelegt,daß die von ihr angesprochene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.Daß gerade die von dem Beklagten empfohlene Art der Verbuchung zumWiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4HGB geführt hat, ist nicht erkennbar und wird von der Nichtzulassungsbe-schwerde auch nicht ausgeführt. Ohne nähere Darlegung der haftungsrechtli-chen Auswirkungen der von dem Beklagten empfohlenen Art der Verbuchungläßt sich nicht feststellen, ob dadurch überhaupt ein in dem Wiederauflebender Kommanditistenhaftung liegender Schaden verursacht worden ist oder die-se Haftungsfolge nicht ohnehin entstanden wäre (zur Kontenführung bei derGmbH & Co. KG vgl. Ihrig, in: Sudhoff, GmbH & Co. KG 5. Aufl. § 20m.w.Nachw.).KreftGanterRaebelKayserBergmann
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