BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 70/02Verkündet am: 24. September 2003Breskic,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 322Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Feststellung des Fortbestehens des Miet-verhältnisses auf die nachfolgende Leistungsklage auf Mietzins.BGH, Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02 - OLGDresdenLGChemnitz - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vézinafür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2002 aufgeho-ben.Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Landge-richts Chemnitz vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.Der Beklagten werden die Kosten der Berufung und der Revisionauferlegt.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin macht rückständige und künftige Miete aus einem gewerbli-chen Mietverhältnis geltend.Die Beklagte unterzeichnete am 11. September 1996 als Mieterin den ihrvon der L. Grundbesitzverwertung GmbH (im folgenden: L. ) als Vermiete-rin zugeleiteten Mietvertrag über gewerbliche Mieträume im GewerbeobjektM. Straße 75 in C. . Nach Gegenzeichnung am 15. November - 3 -1996 sandte die L. den Mietvertrag an die Beklagten zurück. Der Mietvertragenthält u.a. folgende Regelungen:"§ 1 - Mieträume...5.Dieser Mietvertrag wird unter der auflösenden Bedingung ge-schlossen, daß der erste Mietzins vor Übergabe der Mietsachevom Mieter an den Vermieter geleistet worden ist.§ 2 - Mietzeit und Kündigung1.Das Mietverhältnis beginnt bei Bezugsfertigkeit/Übergabe undist fest auf zehn Jahre abgeschlossen. Die Übergabe erfolgtvoraussichtlich bis Juni 97 und wird zwei Monate vorher ange-kündigt....§ 21 - weitere Vereinbarungen...6.Die Wertsicherungsklausel gemäß Anlage 2 ist Bestandteil desVertrages...."Am 13. Dezember 1996 unterzeichnete die Beklagte folgende Wertsiche-rungsklausel:"WertsicherungsklauselFür die ab Übergabe zu zahlende Miete gilt folgende Mietgleit-klausel als vereinbart:Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lebens-haltungskostenindex für einen 4-Personen-Haushalt von Arbeiternund Angestellten mit mittlerem Einkommen in der BundesrepublikDeutschland gegenüber dem Stand zum Mietbeginn oder der - 4 -letzten Mietangleichung (Basis 1985 = 100 Punkte) um 7 % odermehr nach oben oder nach unten verändern, so ändert sich derMietzins um 70 % der jeweiligen Indexänderung entsprechend...."Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 21. November 1996das Grundstück und wurde am 8. Januar 1998 als Eigentümerin im Grundbucheingetragen.Die Mietsache wurde am 10. oder 17. Juni 1997 an die Beklagte überge-ben. Am 11. Juli 1997 zahlte die Beklagte erstmals die vereinbarte Miete. MitSchreiben vom 17. und 21. September 1999 kündigte die Beklagte den Miet-vertrag zum 31. März 2000.In einem Vorprozeß, in dem die Klägerin die Feststellung des Fortbeste-hens des Mietverhältnisses begehrt hatte, hatte die Beklagte das Zustande-kommen eines Mietverhältnisses bestritten, den Eintritt einer auflösenden Be-dingung geltend gemacht und sich darauf berufen, daß jedenfalls die ordentli-che Kündigung zum 31. März 2000 wirksam sei, weil die Schriftform des § 566BGB a.F. nicht eingehalten sei und der Vertrag deshalb als auf unbestimmteZeit abgeschlossen gelte. Das Landgericht war mit Urteil vom 22. März 2000(2 O 5168/99 LG Chemnitz) vom Zustandekommen des Mietvertrages ausge-gangen, hatte den Eintritt einer auflösenden Bedingung verneint und festge-stellt, daß das Mietverhältnis ungeachtet der Kündigungserklärungen der Be-klagten bis 17. Juni 2007 fortbestehe. Die Berufung war ohne Erfolg geblieben.Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt, die Schriftform sei eingehalten. Des-halb sei der Mietvertrag durch die Kündigungen der Beklagten vom 17. und21. September 1999 nicht beendet worden. Mit Beschluß vom 27. August 2003hat der Senat die Annahme der Revision abgelehnt. - 5 -Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht im Urkundenprozeß mitVorbehaltsurteil vom 9. November 2000 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin12.064 DM (Monatsmieten für die Monate April bis Juli 2000) nebst Zinsen zuzahlen. Ferner wurde die Beklagte verurteilt, beginnend ab 3. August 2000 biseinschließlich Mai 2007 monatlich, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweili-gen Monats, 3.016 DM an die Klägerin zu zahlen. Mit Schlußurteil vom22. Februar 2001 hat das Landgericht das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos er-klärt.Auf die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil hat das Oberlan-desgericht das Vorbehaltsurteil sowie das Schlußurteil aufgehoben und die Kla-ge abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Oberlandesge-richt zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils undzur Zurückweisung der Berufung.1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, doppelte Rechtshängigkeit lie-ge nicht vor. Es handele sich um verschiedene Streitgegenstände. Die Fest-stellungsklage betreffe nur eine Vorfrage der Leistungsklage. Entgegen der imVorprozeß vertretenen Auffassung sei davon auszugehen, daß die gesetzlicheSchriftform nicht eingehalten sei und das Mietverhältnis auf die Kündigung derBeklagten zum 31. März 2000 geendet habe. Zwar werde an der Auffassung imVorprozeß festgehalten, daß es nicht schon deshalb an der Schriftform man-gele, weil Beginn und Ende des Mietverhältnisses nicht datumsmäßig erfaßtseien, sondern als Beginn in § 2 Nr. 1 lediglich die "Bezugsfertigkeit/Übergabe" - 6 -angegeben sei, die für voraussichtlich bis Juni 97 "ins Auge gefaßt" sei. Weiterhalte der Senat daran fest, daß der Mietvertrag nicht dadurch aufgelöst wordensei, daß der Beklagte nicht vor Übergabe der Räumlichkeiten den ersten Miet-zins bezahlt habe. Die Regelung in § 1 Ziff. 5 sei nicht als Bedingung anzuse-hen, sondern enthalte lediglich ein den Anspruch der Beklagten auf Überlas-sung der Mieträume beschränkendes Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.Die Schriftform sei aber deshalb nicht eingehalten, da nicht sämtliche wesentli-chen Vereinbarungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ent-halten seien. Nach § 21 Nr. 6 des Mietvertrages habe die Wertsicherungsklau-sel gemäß Anlage 2 Bestandteil des Vertrages sein sollen. Eine derartige Anla-ge sei aber bei Abschluß des Vertrages nicht vorhanden gewesen, nicht unter-zeichnet und dem Vertrag auch nicht hinzugefügt worden. Damit sei hinsichtlichder Anpassung des vereinbarten Mietzinses, somit hinsichtlich eines wesentli-chen Bestandteiles des Mietvertrages, die Schriftform nicht eingehalten. DieVereinbarung einer Wertsicherungsklausel sei auch nicht unwesentlich. Werde- wie vorliegend - bei Abschluß des Vertrages die Anpassung des Mietzinsesvereinbart, so könne dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für beideVertragsparteien haben.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis einer recht-lichen Nachprüfung nicht stand.a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, in der Berufungs-instanz sei der Rechtsstreit nicht von den gesetzlichen Richtern entschiedenworden. Zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 547 Nr. 1 ZPO ist dieAngabe der Einzeltatsachen nötig, aus denen sich der Fehler, im vorliegendenFall das angebliche Fehlen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverteilungspla-nes im Sinne des § 21g GVG bzw. die Entscheidung durch eine nach dem Ge-schäftsverteilungsplan nicht zuständige Spruchgruppe, ergibt. Wenn es sich um - 7 -gerichtsinterne Vorgänge handelt, muß die Revision zumindest darlegen, daßsie zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht auf bloßenVerdacht hin erhoben werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 -NJW 1992, 512). Diesen Voraussetzungen genügt der Vortrag der Revisionnicht.b) Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, daßdem neuen Verfahren der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nichtentgegensteht. Doppelte Rechtshängigkeit setzt voraus, daß aus demselbenkonkreten Lebenssachverhalt dieselbe Rechtsfolge abgeleitet, d.h. der nämli-che Antrag gestellt wird (BGHZ 7, 271). Das ist hier nicht der Fall. Im Vorprozeßwar Streitgegenstand die Feststellung, daß das Mietverhältnis ungeachtet derKündigungserklärungen der Beklagten bis 17. Juni 2007 fortbesteht. Im vorlie-genden Rechtsstreit macht die Vermieterin demgegenüber den Mietzins gel-tend. Im Vorprozeß war daher nur über die Frage zu entscheiden, ob das Miet-verhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Über diese kann das Ge-richt (des Zweitprozesses) solange frei entscheiden, als über sie nicht (im Erst-prozeß) rechtskräftig entschieden ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR37/62 - NJW 1964, 1316, 1318).c) Der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts steht abernunmehr die inzwischen eingetretene Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß ent-gegen. Mit Beschluß vom 27. August 2003 hat der erkennende Senat die An-nahme der Revision im Vorprozeß abgelehnt. Damit ist das Urteil des Oberlan-desgerichts Dresden vom 31. August 2000 rechtskräftig geworden (vgl. BGH,Urteil vom 24. Juni 1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55). Es steht fest, daß daszwischen den Parteien mit Vertrag vom 15. November 1996 begründete Miet-verhältnis ungeachtet der Kündigungserklärungen der Beklagten bis 17. Juni2007 fortbesteht. Damit kann der Beklagte nicht mehr mit Erfolg geltend ma- - 8 -chen, die ordentliche Kündigung vom 17. September 1999 habe das Mietver-hältnis beendet, weil für die Anpassung des vereinbarten Mietzinses dieSchriftform des § 566 BGB a.F. nicht eingehalten sei. Über die Frage, ob dieordentliche Kündigung vom 17. September 1999 das Mietverhältnis mangelsEinhaltung der Schriftform beendet hat, hat das Oberlandesgericht bereits imVorprozeß entschieden. Zwar hatte der Beklagte dort den Formmangel nicht mitder fehlenden Schriftform für die Anpassungsklausel begründet, sondern ausanderen Umständen hergeleitet. Gleichwohl kann der Beklagte diesen im Vor-prozeß nicht erhobenen Einwand im jetzigen Verfahren nach Eintritt derRechtskraft nicht mehr geltend machen. Das gebietet die der Rechtskraft inne-wohnende Präklusionswirkung (BGHZ 123, 137 ff.; Zöller/Vollkommer ZPO23. Aufl. vor § 322 Rdn. 70). Sie bedeutet, daß die Parteien mit allem tatsächli-chen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellun-gen des Urteils im Vorprozeß steht. Tatsachen, die im maßgebenden Zeitpunktdes Vorprozesses schon vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden,sind mit dem Ziel, das "kontradiktorische Gegenteil" der früher festgestelltenoder abgelehnten Rechtsfolge auszusprechen, insoweit ausgeschlossen, als siebei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenen Lebensvor-gang gehören (BGH aaO 141; Zöller/Vollkommer aaO).Das ist hier der Fall. Der Beklagte hatte im Vorprozeß die Nichteinhal-tung der Schriftform geltend gemacht und daraus das Recht zur ordentlichenKündigung hergeleitet. Damit hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob dieordentliche Kündigung vom 17. September 1999 das Mietverhältnis beendethatte. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, alle für die Beendigung desMietverhältnisses, nämlich für die Verletzung der Schriftform maßgebendenTatsachen, vorzubringen. Soweit sie das nicht getan hat, ist sie durch dierechtskräftige Entscheidung, die Schriftform sei eingehalten und die ordentlicheKündigung daher unwirksam, mit dem betreffenden Vortrag ausgeschlossen. - 9 -3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreitzur Endentscheidung reif ist. Die Beklagte schuldet die mit der Klage geltendgemachten Mieten für die Monate April bis Juli 2000 in Höhe von 12.064 DMnebst Zinsen. Da der Mietvertrag wirksam ist und bis zum 17. Juni 2007 fortbe-steht, hat sie - wie von der Klägerin beantragt - bis einschließlich Mai 2007 mo-natlich jeweils bis spätestens zum dritten Werktag die vereinbarte Miete von3.016 DM zu bezahlen.Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Vézina
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