BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 70/03 Verkündet am:12. Februar 2004PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja InsO § 143 Abs. 1; BGB §§ 362 Abs. 2, 185Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber er-mächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr ver-pflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigtenSozialkassen ausgekehrt hat.BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 10. Zivil-kammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2003 unddes Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. Juli 2002 aufgehoben, so-weit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.345,15 nebst 5 v.H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem15. Februar 2002 zu zahlen.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die damals bereits zahlungsunfähige Schuldnerin übergab am14. September 1999 (Anlage K 3) auf der Grundlage eines entsprechendenZahlungstitels dem Gerichtsvollzieher 5.000 DM in bar zur Abführung an diebeklagte Zusatzversorgungskasse, einen Versicherungsverein auf Gegensei-tigkeit. Der Beklagte zog außer den eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertragli- - 3 -cher Ermächtigung auch die Beiträge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaftvon den Arbeitgebern ein und führte hierüber Beitragskonten (§§ 3 und 24 desTarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Stand10. Dezember 1997 im folgenden VTV).Der Gerichtsvollzieher kehrte den Zahlbetrag nach Abzug von 15,50 DMVollstreckungskosten an den Beklagten aus, der hiervon 413,29 DM = 211,31 als eigenen Beitrag einbehielt. Den überschießenden Betrag leitete er an dieinsoweit berechtigten Sozialkassen weiter.Am 8. Dezember 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Schuldnerin beantragt. Nach Eröffnung des Verfahrens verlangte derklagende Insolvenzverwalter den Zahlungsbetrag von dem Beklagten im Wegeder Anfechtung zurück.Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung des vereinnahmtenBeitrages von 211,31 nrnnn !#"$%&abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den aberkannten Rückgewähr-anspruch weiter.Entscheidungsgründe: I. - 4 -Das Landgericht ist der Ansicht des Amtsgerichts gefolgt, daß der Be-klagte zur Masse nur dasjenige zurückgewähren müsse, was er selbst erlangthabe. Soweit der Beklagte den vollstreckten Betrag als tarifvertraglich ermäch-tigte Einzugsstelle für Rechnung anderer Kassen geltend gemacht, erhaltenund - wie hier - an die Berechtigten weitergeleitet habe, sei er nicht der richtigeAnfechtungsgegner.II.Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts wendet sich die Revisionmit Recht. Die Klage ist vollen Umfangs begründet.1. Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, daß das Berufungs-urteil die Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht wiedergebe. Denndie Entscheidungsgründe des Landgerichts lassen hinreichend erkennen, daßder Kläger den geltend gemachten Anspruch in seinem aberkannten Teil ohneEinschränkung weiterverfolgt und insoweit die Abänderung des erstinstanzli-chen Urteils erstrebt hat. Die Entscheidungsgründe enthalten die im Zusam-menhang hier noch genügende Angabe, daß die Berufung sich gegen die Teil-abweisung der Klage durch das Amtsgericht wende (vgl. zu den Anforderungenan das Berufungsurteil insoweit BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 VIII ZR262/02, NJW 2003, 1743; v. 30. September 2003 VI ZR 438/02, NJW 2004,293 f).2. Der Beklagte schuldet dem Kläger Rückgewähr auch der Sozialkas-senbeiträge, die er als tarifvertragliche Einzugsstelle fremdnützig gegen die - 5 -Schuldnerin vollstreckt und an die berechtigten Kassen ausgekehrt hat. Dabeiist der Anfechtungsgrund (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zwischen den Parteiennicht mehr im Streit und wird auch von der Revisionserwiderung rechtlich nichtin Zweifel gezogen.a) Das Oberlandesgericht Hamburg ist in einer vom Berufungsgericht alsnicht einschlägig betrachteten Entscheidung (abgedruckt ZIP 2001, 708, 710)zu dem Ergebnis gekommen, daß der Insolvenzverwalter die Zahlung von Ge-samtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28d SGB IV) gegenüber der Krankenkas-se (§ 4 Abs. 2 SGB V) als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) auch insoweitanfechten kann, als diese Beträge im Innenverhältnis anderen Versicherungs-trägern zustehen. Dem zugrunde liegt, daß nach der Rechtsprechung desBundessozialgerichts (insbesondere BSGE 15, 118, 122 f) die Einzugsstellegemäß § 28h SGB IV (ebenso schon nach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121Abs. 1 AVG und § 176 Abs. 1 AFG) Verwaltungstreuhänderin der von ihr ein-zuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sind für den Beitragseinzug Rechte über-tragen worden, so daß sie gegenüber den Arbeitgebern als Inhaberin der Ge-samtforderung auftritt, selbst wenn im Innenverhältnis zu den anderen Versi-cherungsträgern deren Beiträge ein fremdes Recht bleiben. Im sozialversiche-rungsrechtlichen Schrifttum wird die Verwaltungshoheit der Einzugsstellen fürden Gesamtsozialversicherungsbeitrag so verstanden, daß sie auch Gläubigerder Beitragsansprüche sind (z.B. Hauck/Haines/Sehnert, SGB Losebl. § 28hSGB IV Stand April 1999 Rn. 4; Wannagat/Felix, SGB Losebl. § 28h SGB IVStand April 2003 Rn. 10 a.E.; vgl. ebenso KG ZIP 2003, 589, 590). Unabhängigdavon spricht wegen der Verwaltungshoheit der sozialversicherungsrechtlichenEinzugsstellen vieles dafür, daß sie im Hinblick auf den verwalteten Gesamtso-zialversicherungsbeitrag jedenfalls Insolvenzgläubiger im Sinne der Deckungs- - 6 -anfechtung sein können. Sie können anfechtungsrechtlich mithin im Grundsatzauch zur Rückgewähr des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichteteEmpfänger im Sinne der §§ 143, 144 InsO sein (vgl. dazu MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 5).Demgegenüber haben das Kammergericht (aaO S. 589 f = NZI 2002,660) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 1. Februar 2002 - 2 U 20/01,Umdruck S. 7) Sozialkassen im Baugewerbe, die tarifvertragliche Arbeitgeber-beiträge in einem Gesamtbetrag einziehen, anfechtungsrechtlich nicht alsEmpfänger solcher Beiträge angesehen, die anderen Sozialkassen zufließen(zustimmend HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 89). Die Sozialkassen macheninsoweit nur fremde Ansprüche im eigenen Namen kraft tarifvertraglicher Er-mächtigung geltend (BAG AP Nr. 1 und 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrich-tungen).b) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 InsO der Empfänger, derdie Leistung des Schuldners erlangt hat (vgl. auch § 144 InsO). Entgegen derAnsicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte danach auch insoweit Rückge-währschuldner gewesen, als er die tarifvertraglichen Arbeitgebersozialleistun-gen der Schuldnerin für fremde Rechnung einzuziehen hatte.Die bereicherungsrechtlich differenziert gelöste Frage, wer nach Abtre-tung nicht bestehender Ansprüche zur Herausgabe der rechtsgrundlos erlang-ten Leistung verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof in dem rechtlich ähnli-chen Zusammenhang der Insolvenzanfechtung eingezogener Gesamtsozial-versicherungsbeiträge ohne nähere Erörterung auch bisher schon zu Lastender gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen beantwortet (vgl. dazu - 7 -BGHZ 149, 100; 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 IX ZR 89/02, WM 2003,1776). Auf das Innenverhältnis der Einzugsstellen als Verwaltungstreuhänderder anderen Sozialversicherungsträger und auf die teilweise Fremdnützigkeitdes Beitragseinzugs kommt es insoweit nicht an. Die Treugeber sind in diesenFällen nicht Anfechtungsgegner.In der insolvenzrechtlichen Wertung kann die Rechtsstellung des Be-klagten als tarifvertragliche Einzugsstelle eines Gesamtsozialkassenbeitragsaber nicht anders beurteilt werden, obwohl hier ein treuhänderischer Rechts-übergang von den in das tarifvertragliche Leistungssystem eingebundenen So-zialkassen auf die Einzugsstelle nicht stattfindet. Der Beklagte ist als Einzugs-stelle im Rahmen der Deckungsanfechtung gleichwohl wie ein Insolvenzgläubi-ger zu behandeln. Das Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und denhinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt auch für diese Fallgruppeanfechtungsrechtlich keine entscheidende Rolle.Im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern besteht zwischen ge-setzlicher und tarifvertraglicher Einzugsstelle anfechtungsrechtlich kein we-sentlicher Unterschied. Der Beklagte ist zur Einziehung der Arbeitgebersozial-leistungen tarifvertraglich ermächtigt, soweit Beiträge an andere Sozialkassenabzuführen sind. Die Arbeitgeber können gemäß § 24 Abs. 1 VTV, § 362Abs. 2 BGB auf die Beitragsforderungen aller systemangehörigen Sozialkassenbefreiend nur an den Beklagten leisten; der Beklagte hat die ausschließlicheEmpfangszuständigkeit der trarifvertraglich geregelten Arbeitgebersoziallei-stungen. Der Beklagte ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderungen destarifvertraglichen Systems Prozeßstandschafter, Titelgläubiger und Klauselbe-rechtigter im Sinne des § 725 ZPO (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 22. September - 8 -1982 VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678 zur gewillkürten Prozeßstandschaft imallgemeinen). In Ausnutzung dieser Befugnisse ist der Beklagte auch wie einVollrechtsinhaber gegen die spätere Gemeinschuldnerin vorgegangen und hatihre Leistungen noch während der Krise mit Vollstreckungszwang beigetrieben.Diese anfechtungsrechtliche Interessenabwägung steht im Einklang mitden bereicherungsrechtlichen Lösungen, die auch anderweitig in der Anfech-tungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Wertungsparallelen heran-gezogen worden sind (vgl. BGHZ 142, 284, 287 für die Anweisungslage; BGH,Urt. v. 5. Februar 2004 IX ZR 473/00, z.V.b. für die Drittzahlung gemäß § 267BGB). Zum Bereicherungsrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, daßder Drittschuldner seine Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von diesemzurückfordern kann, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung nichtbesteht (BGHZ 151, 127, 130 f). Auch dort ergibt sich die Rückgewährpflicht wie im Streitfall aus der Einziehungsermächtigung und alleinigen Empfangs-zuständigkeit des Vollstreckungsgläubigers (§ 836 Abs. 1 ZPO). Dagegen sinddie Leistungsbeziehungen im Streitfall mit einer Anweisungslage nicht ver-gleichbar, bei der die Schuldnerin dem Beklagten auf die fremden Beitragsan-sprüche nichts geleistet hätte. Denn es gibt kein Valutaverhältnis zwischen denanderen Sozialkassen, wenn man sie als Anweisende der angewiesenenSchuldnerin denkt, und dem Beklagten, ihrer Einzugsstelle. Vielmehr mußteder Beklagte die fremdnützig eingezogenen Arbeitgeberbeiträge nach § 667BGB an die insoweit berechtigten anderen Sozialkassen herausgeben.In der Gesamtschau spricht deshalb alles dafür, den trarifvertraglich ein-zugsermächtigten Beklagten auch insoweit selbst als Empfänger und damit als - 9 -Anfechtungsgegner zu betrachten, als er keine eigenen Beitragsansprüchevollstreckt hat.c) Der Beklagte kann gegen den Anfechtungsanspruch des Klägers nichteinwenden, nach Weiterleitung der fremdnützig eingezogenen Beiträge an dieempfangsberechtigten Sozialkassen entreichert zu sein. Das Gesetz schließtdiesen Einwand durch § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Verweisung auf § 819Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB für den Regelfall aus. Ausnahmsweisekann sich zwar der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach§ 143 Abs. 2 InsO auf den Entreicherungseinwand berufen. Diese gesetzlicheAusnahme greift aber vorliegend nicht ein; denn den eingezogenen Arbeitge-berbeiträgen standen im Leistungsaustausch tarifvertragliche Ansprüche derArbeitnehmer gegen die jeweiligen Sozialkassen gegenüber.Auch dem uneigennützigen Treuhänder des Schuldners hat der Senatbei der Bemessung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes die Berufung aufeine Entreicherung gestattet, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangthat, von vornherein schuldrechtlich gebunden war (vgl. BGHZ 124, 298, 303).In diesem Fall war aus dem Schuldnervermögen jedoch nur die formale, aufden Treuhänder übergegangene Rechtsposition ausgeschieden und anschlie-ßend zugunsten des Schuldners selbst wieder aufgegeben worden. Um einevergleichbare Gestaltung geht es im Streitfall nicht. Aus dem Vermögen derSchuldnerin war der an den Gerichtsvollzieher übergebene Geldbetrag recht-lich und wirtschaftlich endgültig ausgeschieden. - 10 -3. Der Kläger kann endlich die Rückgewähr der Vollstreckungskostenbeanspruchen, die der Gerichtsvollzieher von der Leistung der Schuldnerineinbehalten hat.Die Vorinstanzen haben die Klage in diesem Punkt ohne Gründe abge-wiesen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Ob der absolute Verfahrensfehler hinreichend ge-rügt worden ist, mag offenbleiben. Denn das Revisionsgericht darf auch beizutreffender Rüge, daß das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen sei,wenn möglich nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden (vgl.BGH, Urt. v. 28. September 1978 - III ZR 203/74, VersR 1979, 348, 349). Soliegt es hier. Der Beklagte hat nach begründeter Anfechtung auch die als Voll-streckungskosten einbehaltenen 15,50 DM dem Kläger zu ersetzen.Die Vollstreckungskosten sind gleichfalls dem haftenden Vermögen derSchuldnerin entzogen worden. Der Beklagte schuldete diese Kosten dem Ge-richtsvollzieher als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG und konntedafür von der (Vollstreckungs-)Schuldnerin nach § 788 ZPO Erstattung verlan-gen. Der eingezogene Betrag ist nach § 367 BGB mit Vorrang gegenüber denBeitragsansprüchen auf diesen Kostenerstattungsanspruch angerechnet wor-den, für den der Beklagte selbst Insolvenzgläubiger war. Der Beklagte hat in-soweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die Befreiung vonden ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt. Dafür hat er der MasseWertersatz zu leisten. In dieser Hinsicht liegt der Streitfall anders als in derSache des Landgerichts Hamburg (Urteilsabdruck in ZIP 2001, 711, 715; zu-stimmend dazu MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 5); denn dort war diebeklagte Krankenkasse als Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV nicht zugleich - 11 -auch Vollstreckungsbehörde, sondern diese Zuständigkeit lag gemäß § 66Abs. 1 SGB IV, §§ 19, 4 Buchst. b) BVwVG bei dem Hauptzollamt.KreftGanterRaebelKayserCierniak
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