BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 70/04 Verk374ndet am: 14. Februar 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 29. M344rz 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt als Vereinigung von Sortenschutzinhabern den be-klagten Landwirt im Weg der gewillk374rten Prozessstandschaft f374r eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die nach ihrer Behauptung entweder zu ihren Gesellschaftern geh366ren oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenz374chter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Kl344gerin ist, auf Auskunft 374ber vom Beklagten durchgef374hrten Nachbau in Anspruch. 1 - 3 - F374r die von der Kl344gerin zun344chst bezeichneten 526 Pflanzensorten be-steht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschafts-rechts oder nach nationalem Recht. Die Kl344gerin hat zun344chst Auskunft dar374ber begehrt, ob der Beklagte in der Vegetationsperiode 1998/99 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial bestimmter Sorten-schutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und weiter beantragt, bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl344gerin Auskunft 374ber die Menge des von ihm verwendeten Saatguts zu erteilen, und zwar mit der Ma337-gabe, dass hinsichtlich einzelner, n344her bezeichneter Sorten Auskunft erst ab einem bzw. nur bis zu einem bestimmten, jeweils n344her bezeichneten Zeitpunkt zu erteilen sein sollte. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Land-gericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hinsichtlich einzelner Sorten, f374r die die Kl344gerin Anhaltspunkte daf374r vorgetragen hat, dass er in seinem Betrieb vor der Vegetationsperiode 1998/99 374ber Vermehrungsmaterial verf374gt hat, Auskunft erteilt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Sorten f374r erledigt erkl344rt. Hinsichtlich weiterer Sorten und hinsichtlich des Auskunftszeitraums f374r einzel-ne Sorten hat die Kl344gerin ihre Klage mit Zustimmung des Beklagten zur374ckge-nommen. Der von der Kl344gerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellte Antrag erfasste noch 511 teils national, 374berwiegend aber europ344isch gesch374tzte Sor-ten; er ist auf den Seiten 5, 5a ff. des Berufungsurteils vollst344ndig wiedergege-ben, und auf ihn wird Bezug genommen. Der Beklagte hat beantragt, das ange-fochtene Urteil abzu344ndern und die Klage abzuweisen. Das Berufungsgericht hat, soweit nicht die Kl344gerin die Klage teilweise zur374ckgenommen hat und die Parteien den Rechtsstreit teilweise f374r erledigt erkl344rt haben, das Landgerichts-urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin, mit der diese ihr zweit- 2 - 4 - instanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-gegen. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. 3 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Kl344gerin die geltend gemachten Auskunftsanspr374che bez374glich der gemeinschaftsrechtlich gesch374tzten Sorten nicht zu, da die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 374ber den gemein-schaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, nachfolgend: Gem-SortV) und nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 374ber die Ausnahmeregelung gem344337 Art. 14 Abs. 3 der Verord-nung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 374ber den gemeinschaftli-chen Sortenschutz; ABl. L 173 vom 25. 7.1995 S. 14 (nachfolgend: NachbauV) nicht erf374llt seien. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 = GRUR Int. 2003, 736 = Mitt. 2003, 311 - Schulin./.STV) sei es f374r den Auskunftsanspruch nach Art. 8 NachbauV zwar erforderlich, aber auch ausrei-chend, dass Anhaltspunkte f374r eine Nachbauhandlung des Landwirts vorl344gen, wof374r etwa der Erwerb von Vermehrungsmaterial ausreiche. Dies lasse sich dahin verallgemeinern, dass Anlasstatsachen immer dann gegeben seien, wenn feststehe, dass der Landwirt 374ber Vermehrungsmaterial einer gesch374tz-ten Sorte in seinem Betrieb tats344chlich verf374gt habe und er deshalb jedenfalls die M366glichkeit gehabt habe, daraus gewonnene Ernteerzeugnisse zum Nach- 4 - 5 - bau einzusetzen. Sei eine die M366glichkeit des Nachbaus er366ffnende Anlasstat-sache gegeben, beschr344nke sich der dadurch begr374ndete Auskunftsanspruch aber auf die Nachbauhandlungen, die der Landwirt m366glicherweise mit derjeni-gen Sorte vorgenommen habe, auf die sich die Anlasstatsache beziehe. Aus dem Gesamtzusammenhang der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften ergebe sich, dass dieser die ihm im Vorab-entscheidungsverfahren vorgelegte Frage in diesem Sinn habe beantworten wollen. Wenn bereits die Verwendung von Vermehrungsmaterial einzelner ge-sch374tzter Sorten eine umfassende Auskunftsverpflichtung des Landwirts f374r alle gesch374tzten Sorten ausl366se, w344re das vom Gerichtshof der Europ344ischen Ge-meinschaften in Rdn. 66 ff. seiner Entscheidung empfohlene Erfassungssystem im Ergebnis 374berfl374ssig, da ein wirtschaftlich rentabler Anbau ohne Verwen-dung gesch374tzter Sorten praktisch nicht m366glich sei. Der Auffassung, es beste-he ein "abstrakter" Auskunftsanspruch, habe der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften eine Absage erteilt. Auch Auskunft 374ber den der Anlasstatsa-che vorausgehenden Zeitraum m374sse nicht erteilt werden. Der Schluss vom Besitz von Vermehrungsmaterial einer gesch374tzten Sorte auf die M366glichkeit einer Nachbauhandlung mit aus diesem Vermehrungsmaterial gewonnenen Ernteerzeugnissen sei nur gerechtfertigt, soweit der Nachbau dem Besitz nach-folge. Bei der Annahme, der Landwirt habe bereits vor der Anlasstatsache Nachbau betrieben, handle es sich um eine blo337e Vermutung, die einen Aus-kunftsanspruch nicht rechtfertige. Zwar habe 247 10a Abs. 6 SortG f374r national gesch374tzte Sorten einen ei-genst344ndigen Regelungsgehalt, der den Auskunftsanspruch grunds344tzlich da-von abh344ngig mache, dass der Landwirt tats344chlich Nachbau betrieben habe. Die Vorschrift biete jedoch einen gewissen Auslegungsspielraum, mit dem die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs f374r den Berechtigten erleichtert werden 5 - 6 - k366nne. Es sei geboten, den Auskunftsanspruch nach nationalem Recht dem nach Art. 8 NachbauV entsprechen zu lassen. Die Kl344gerin habe in dem nach der 374bereinstimmenden Teilerledigungs-erkl344rung weiterverfolgten Umfang der Klage keine vor der streitgegenst344ndli-chen Vegetationsperiode liegenden Anlasstatsachen vorgetragen, die sich auf eine der vom zuletzt gestellten Klageantrag erfassten Sorten bez366gen. 6 II. Die Kl344gerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, f374r die eine Anlasstatsache nachge-wiesen sei. Er bestehe n344mlich gegen374ber jedem Landwirt, der zu seinem ei-genen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortV Gebrauch ma-che. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es gen374ge, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftsrechtlichen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien vielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals Vermehrungsgut einer gemein-schaftsrechtlich gesch374tzten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 Gem-SortV aufgef374hrten Arten erworben oder angebaut h344tten. Der Landwirt, der Nachbau betreibe und daher gegen374ber der Kl344gerin ohnehin zur Auskunft ver-pflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf s344mtli-che der von ihm tats344chlich angebauten gesch374tzten Sorten nicht unangemes-sen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nach-bau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich bereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte daf374r, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer gesch374tzten Sorte in seinem Betrieb ge-wonnen habe, begr374ndeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der Kl344gerin. 7 - 7 - Unzutreffend beschr344nke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbau-handlungen. 8 Entsprechendes m374sse f374r die nach nationalem Recht gesch374tzten Sor-ten gelten. Eine blo337 sortenspezifische Auskunftspflicht mache die Anspr374che der Sortenschutzinhaber auf Nachbaugeb374hren praktisch undurchsetzbar. 9 Schlie337lich sei das Berufungsurteil auch im Kostenausspruch fehlerhaft. Kostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach 247 91a ZPO seien nicht mehr grunds344tzlich von der Nachpr374fung durch den Bundesgerichtshof ausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserkl344rung seien, wie das Beru-fungsgericht zutreffend erkannt habe, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen gewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der M366glichkeit des 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Kl344gerin habe lediglich einen Auskunftsanspruch durch genaue Angabe der in Betracht kommenden Sorten konkretisiert. 10 III. Der Revisionserwiderung h344lt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen Sor-ten beziehe, f374r die der Sortenschutzinhaber eine Anlasstatsache nachgewie-sen habe, f374r zutreffend. 11 Zu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des Sor-tenschutzinhabers nicht auf zur374ckliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus Art. 8 Abs. 3 NachbauV folge nichts anderes. 12 - 8 - IV. Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Kl344gerin hat in der Revisionsverhandlung erkl344rt, dass eine schriftli-che Erm344chtigung der Kl344gerin zur Geltendmachung der aus dem gemein-schaftlichen Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Darstellung der Kl344gerin. Gegen die Zul344ssigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine Bedenken mehr. 13 1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht h344lt, soweit die Klage nicht 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden ist, der Revision der Kl344gerin stand. 14 a) Die Auskunftsanspr374che, die die Kl344gerin f374r die Sortenschutzinhaber hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich gesch374tzten Sorten geltend macht, st374t-zen sich auf Art. 14 Abs. 3 6. Unterabsatz GemSortV. Art. 8 NachbauV enth344lt hierzu erg344nzende Regelungen. 15 Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gest374tzt auf die einschl344gige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.J344ger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festh344lt, nur f374r diejenigen Gemeinschaftssorten, f374r die der Sor-tenschutzinhaber 374ber Anhaltspunkte daf374r verf374gt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.09.2005 - X ZR 170/04, 16 - 9 - GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mithin sortenbezo-gen. Dadurch, dass die Kl344gerin die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzin-habern geb374ndelt wahrnimmt, ver344ndern sich die Rechte der einzelnen Sorten-schutzinhaber weder inhaltlich noch erh344lt die Kl344gerin weitergehende Rechte, als sie den einzelnen Sortenschutzinhabern zustehen (Sen. aaO - Auskunfts-anspruch bei Nachbau II). Die Gesichtspunkte, die die Kl344gerin hiergegen vor-bringt, geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzu-weichen. Der Kl344gerin ist es insbesondere nicht gelungen aufzuzeigen, wo an-ders als auf der sortenbezogenen Linie der bisherigen Rechtsprechung sinn-vollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden k366nnte. Die danach erforderlichen Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, was die noch im Streit stehenden gemeinschaftsrechtlich gesch374tzten Sorten betrifft, nicht festgestellt. Die Revision r374gt nicht, dass der Vortrag der Kl344gerin damit nicht ausgesch366pft worden sei. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer ge-meinschaftsrechtlich gesch374tzter Sorten kommt daher entgegen der Auffassung der Kl344gerin von vornherein nicht in Betracht. 17 b) F374r die national gesch374tzten Sorten ist Grundlage f374r den Auskunfts-anspruch der im Jahr 1997 in das Gesetz eingef374gte 247 10a Abs. 6 SortG. Die-ser bestimmt, dass Landwirte, die von der M366glichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, gegen374ber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft 374ber den Umfang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt grunds344tzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat (Senat BGHZ 149, 165, 171 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I). 18 F374r die noch im Streit stehenden national gesch374tzten Sorten, f374r die die Kl344gerin einen Auskunftsanspruch f374r sich in Anspruch nimmt, scheidet ein sol- 19 - 10 - cher nach der Rechtsprechung des Senats aus. Denn der Anspruchsberechtig-te muss darlegen, dass der Landwirt bestimmte f374r den Sortenschutzinhaber gesch374tzte Sorten nachbaut oder jedenfalls die konkrete M366glichkeit hierzu hat-te. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Es reicht auch bei national gesch374tz-ten Sorten nicht aus, dass allgemein der Nachbau einer Sorte behauptet wird (Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03 - Aufbereiter I aaO, Entscheidungsgr374nde unter II. 2.). c) Soweit demnach Anspr374che der Kl344gerin in Betracht kamen, sind die-se durch die erteilte Auskunft und die nachfolgenden 374bereinstimmenden Teil-erledigungserkl344rungen weggefallen. 20 3. Eine 334berpr374fung der Kosten(misch)entscheidung nach 247 91a ZPO ist im Revisionsverfahren nach gefestigter fr374herer Rechtsprechung als ausge-schlossen angesehen worden. Es ist allerdings vertreten worden, dass nach geltendem Recht bei der Kostenmischentscheidung die Zulassung der Rechts-beschwerde nach 247 574 ZPO in Betracht komme und dass diese Zulassung den Bundesgerichtshof binde (BGH, Beschl. vom 17.3.2004 - VIII ZR 107/02, MDR 2004, 1015). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indessen hier nicht erfolgt und 374ber eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu entscheiden. Die an sich unbeschr344nkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die insoweit der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechen k366nnte, sollte aber ersichtlich die Kostenentscheidung nicht erfassen, soweit sie den erledig-ten Teil des Rechtsstreits betrifft. Im 374brigen w344re sie entgegen der Auffassung der Kl344gerin auch nicht zu beanstanden, denn die Erledigung betraf nur eine unwesentliche Mehrforderung, die sich nach dem Rechtsgedanken des 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kostenrechtlich nicht ausgewirkt hat. Entgegen der Auffas-sung der Kl344gerin sind die von ihr geb374ndelt geltend gemachten Anspr374che der 21 - 11 - Sortenschutzinhaber nicht durch die B374ndelung zu einem einheitlichen An-spruch geworden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 22 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2001 - 2/6 O 518/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.03.2004 - 6 U 99/01 -
Full & Egal Universal Law Academy