BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 70/06 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 126.344,60 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Der geltend gemachte Zu-lassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung getroffen (BGHZ 113, 98, 101 f; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157 Rn. 10; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 Rn. 7; v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, ZIP 2006, 2391, 2392 Rn. 15). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht gegeben. Ein Versto337 1 - 3 - der Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt zur Kenntnis genommen und umfassend gew374rdigt. Eine Vorleistungspflicht der Schuldnerin aufgrund der von den Parteien geschlossenen Partnerschaftsver-tr344ge hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Die Vereinbarung, 66% des erwirtschafteten Ertrags an die Beklagte abzuf374hren, ist mit einer Zahlung nach Baufortschritt ohne Abrechnung der Objekte nicht in Einklang zu bringen. Soweit von der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung die fehlerhafte Anwendung des 247 133 Abs. 1 InsO ger374gt wird, ist dieser Angriff im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Zuwendungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht ent-scheidungserheblich. 2 Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 10.11.2005 - 21 O 1318/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.03.2006 - 20 U 5319/05 -
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