BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 70/07 vom 12. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und Grupp am 12. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. M344rz 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 1.210.918,94 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von dem Kl344ger geltend gemachten Zulassungsgr374nde greifen nicht durch. 1 Die R374ge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begr374ndet. Den Urteilsgr374nden kann entnommen werden, dass der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers zu dem von dem Berufungsgericht in der m374ndlichen Verhandlung gegebenen Hinweis zu dem Beginn der Sekund344rverj344hrung sachlich Stellung genommen hat. Konnte der Kl344ger sich hierzu nicht abschlie337end 344u337ern, h344tte er einen Vertagungsantrag stellen oder eine Schriftsatzfrist beantragen m374ssen 2 - 3 - (vgl. Z366ller/Greger, ZPO 27. Aufl. 247 139 Rn. 14). Die Annahme der Verj344hrung durch das Berufungsgericht beruht auf einer nicht verallgemeinerungsf344higen W374rdigung des entschiedenen Einzelfalls, die im 334brigen auch nahe liegend ist. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzu-lassen ist (vgl. 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2006 - 8 O 225/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - 16 U 58/06 -
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