BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 70/08 Verk374ndet am: 1. Juli 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. M344rz 2008 aufgehoben, soweit die Klage in H366he von 76.919,74 200 abgewie-sen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der I. GmbH (nachfolgend Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 23. Dezember 2003 auf Antrag der Schuldnerin vom 27. November 2003 wegen Zahlungsunf344higkeit und 334berschuldung er366ffnet. 1 - 3 - Die Schuldnerin geriet seit April 2003 gegen374ber der beklagten Kranken-kasse mit der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeitr344gen in R374ckstand. Die Lastschrift 374ber die am 15. April 2003 f344lligen Gesamtsozialversicherungs-beitr344ge f374r M344rz 2003 in H366he von 32.939,74 200 wurde nicht eingel366st. Mit Schreiben vom 24. April 2003 teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, aufgrund hoher eigener Au337enst344nde einen Liquidit344tsengpass zu haben, und bat um Zustimmung zur Bezahlung der Beitr344ge f374r M344rz in vier Raten bis zum 21. Mai 2003. In einem anschlie337enden Telefongespr344ch am 28. April 2003 vereinbar-ten die Schuldnerin und die Beklagte, dass die Arbeitnehmeranteile in H366he von 16.939,75 200 sofort und die Arbeitgeberanteile in drei monatlichen Raten zu je 5.333,33 200 zum 15. Mai, 15. Juni und 15. Juli 2003 gezahlt werden sollten. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile erfolgte per Scheck, der der Beklagten am 5. Mai 2003 gutgeschrieben wurde. Auch hinsichtlich der weiteren Raten 374ber-sandte die Schuldnerin der Beklagten zu den jeweiligen F344lligkeitsterminen Schecks, die ebenfalls eingel366st wurden. Die Lastschrift der am 15. Mai 2003 f344lligen Beitr344ge f374r April 2003 in H366he von 32.465,76 200 wurde termingerecht eingel366st. Wegen der am 15. Juni 2003 f344lligen Beitr344ge f374r Mai 2003 stellte die Schuldnerin wiederum einen Stundungsantrag. Hierauf forderte die Beklagte die Schuldnerin mit Schreiben vom 2. Juli 2003 zur umgehenden Begleichung der Arbeitnehmeranteile in H366he von 16.857,57 200 auf und stundete die Arbeitge-beranteile in drei Monatsraten zu je 5.619,19 200, jeweils f344llig zum 30. des Mo-nats, beginnend ab 30. Juli 2003. Entsprechend dieser Aufforderung leistete die Schuldnerin an die Beklagte mit einem am 8. Juli 2003 eingel366sten Scheck 16.857,57 200. Weitere Teilzahlungen, die insgesamt einen Betrag von 61.953,47 200 ergaben, leistete die Schuldnerin in der Zeit vom 22. Juli bis zum 1. Oktober 2003. 2 - 4 - Der Kl344ger hat die Zahlungen gem344337 247 130 Abs. 1, 247 133 Abs. 1 InsO angefochten und R374ckzahlung von insgesamt 138.873,21 200 verlangt. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf das Rechtsmittel des Kl344gers im Hinblick auf die nach dem 8. Juli 2003 erbrachten Zahlungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch in H366he der noch nicht zur374ckerstatteten Zahlungen von insgesamt 76.919,74 200 weiter, welche die Schuldnerin in der Zeit zwischen dem 5. Mai und dem 8. Juli 2003 erbracht hat. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht meint, ein R374ckgew344hranspruch betreffend die Zahlung vom 5. Mai 2003 bestehe nicht, weil sich die Schuldnerin lediglich mit dem gestundeten Beitrag f374r M344rz 2003 in R374ckstand befunden habe. Ein der-art geringer R374ckstand reiche f374r sich allein gesehen nicht aus, um die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsun-f344higkeit der Schuldnerin zu begr374nden. Weitere Umst344nde, aus denen eine solche Kenntnis abgeleitet werden k366nnte, h344tten nicht vorgelegen. 5 Hinsichtlich der am 15. Mai, 16. Juni und 8. Juli 2003 geleisteten Zahlun-gen scheitere ein R374ckgew344hranspruch bereits an der fehlenden Gl344ubigerbe- 6 - 5 - nachteiligung. Die Zahlungen seien nach dem eigenen Vortrag des Kl344gers mit-tels einer lediglich geduldeten Konto374berziehung erfolgt. Dies reiche f374r eine Benachteiligung der Gl344ubiger nicht aus. Dass die kontof374hrende Bank f374r ihren Darlehensanspruch 374ber bessere Sicherheiten verf374gt habe als die Beklagte, habe der Kl344ger nicht vorgetragen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 7 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund des geringen R374ck-stands zum 5. Mai 2003 k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-klagte von der drohenden Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin Kenntnis gehabt habe, sch366pft den Sachverhalt nicht aus. 8 Eine Anfechtung wegen vors344tzlicher Benachteiligung der Gl344ubiger nach 247 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gl344ubiger benach-teiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung k366nnen - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschr344nkt zug344ngliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. So-weit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunf344higkeit betroffen sind, muss de-ren Kenntnis au337erdem oft aus der Kenntnis von Ankn374pfungstatsachen er-schlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunf344higkeit steht 9 - 6 - auch im Rahmen des 247 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umst344nden gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunf344higkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2007, 512, 514 Rn. 25; v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, NZI 2009, 168, 169 Rn. 10 m.w.N.; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 f Rn. 8). Es gen374gt daher, dass der Anfechtungsgegner die tats344chlichen Umst344nde kennt, aus denen bei zu-treffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunf344higkeit zweifels-frei folgt (BGHZ 180, 63, 66 f Rn. 13 m.w.N.). Dabei darf aber nicht 374bersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisan-zeichen darstellen, die eine Gesamtw374rdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermu-tung angewandt werden d374rfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatz-anfechtung hat der Tatrichter gem344337 247 286 ZPO unter W374rdigung aller ma337-geblichen Umst344nde des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu pr374fen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO m.w.H.). Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht wesentliche Teile des Sachverhalts au337er Acht gelassen. Schon die Feststellung, einziger Anhaltspunkt f374r eine (drohende) Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin sei der Zahlungsr374ckstand f374r M344rz 2003 gewesen, greift zu kurz. Das Berufungsge-richt hat unber374cksichtigt gelassen, dass die Lastschrift zum 15. April 2003 zu-r374ckgegeben worden ist. Die R374ckgabe von Lastschriften stellt ein erhebliches Beweisanzeichen f374r eine drohende Zahlungsunf344higkeit dar. Auch mit dem Schreiben der Schuldnerin vom 24. April 2003 hat sich das Berufungsgericht nicht ausreichend befasst. Diesem Schreiben war zu entnehmen, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre f344lligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen vollst344ndig zu befriedigen. Diese Erkl344rung konnte m366glicherwei- 10 - 7 - se, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen war, dahin verstanden werden, dass die Schuldnerin selbst der Auffassung war, zahlungsunf344hig zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 Rn. 15; v. 20. Dezem-ber 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 422 Rn. 21 m.w.H.). Da sich der Stun-dungszeitraum auf mehr als drei Wochen erstreckte (vgl. BGHZ 163, 134, 139 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2224 Rn. 27 f), h344tte das Berufungsge-richt eine blo337e Zahlungsstockung nur annehmen d374rfen, wenn der gestundete Betrag "geringf374gig" gewesen w344re. Ob es sich bei dem R374ckstand von 32.939,74 200 um einen "geringf374gigen" Betrag handelte, wie das Berufungsge-richt meint, konnte es ohne abschlie337ende Feststellungen zur objektiven Zah-lungsunf344higkeit am 5. Mai 2003, die es ausdr374cklich offen gelassen hat, nicht beurteilen. Absolut betrachtet ist ein Betrag in der genannten H366he schwerlich geringf374gig. Aus der Sicht der Beklagten war das m366glicherweise nicht anders. Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die f344lligen Gesamtverbindlichkei-ten des Schuldners keinen Einblick hat, muss - soweit es um seine Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunf344higkeit des Schuldners geht - dar-auf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der f374r den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umst344nde, insbesondere unter Ber374cksichtigung der Art der For-derung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Gesch344ftsbe-triebs, als ausreichendes Indiz f374r eine zumindest drohende Zahlungsunf344hig-keit darstellt (BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO S. 769 Rn. 10; Ganter WM 2009, 1441, 1445). Die Beklagte hat nicht behauptet, angenommen zu haben, dass sie die einzige Gl344ubigerin der Schuldnerin sei. Im Regelfall hat jemand, der gewerblich t344tig ist, auch noch andere Gl344ubiger (BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, WM 2009, 274, 275 Rn. 10; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615, 617 Rn. 16). Es kommt hin- - 8 - zu, dass im Allgemeinen Sozialversicherungstr344ger - wie die Beklagte - von Un-ternehmern, die sich in finanzieller Bedr344ngnis befinden, vor anderen Gl344ubi-gern bedient werden. Unter Missachtung des rechtlichen Geh366rs des Kl344gers hat es das Beru-fungsgericht abgelehnt, 374ber den Inhalt des Telefongespr344chs am 28. April 2003 Beweis zu erheben. Der Kl344ger hat hinreichend substantiiert behauptet, aus diesem Gespr344ch h344tten sich f374r die Beklagte weitere Hinweise auf die (drohende) Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin ergeben. Entsprechendes lag schon deshalb nahe, weil nach dem Ergebnis des Gespr344chs die Stundung ei-nes Teils der am 15. April 2003 f344lligen Beitr344ge auf drei Monate ausgedehnt wurde, der Liquidit344tsengpass der Schuldner mithin noch l344nger anhielt, als es die Stundungsbitte vom 24. April 2003 nahelegte. 11 2. Soweit das Berufungsgericht eine Gl344ubigerbenachteiligung durch die weiteren Zahlungen vom 15. Mai, 16. Juni und 8. Juli 2003 abgelehnt hat, weil diese jeweils aus einer blo337 geduldeten 334berziehung des Kontos erfolgt seien, widerspricht die Entscheidung der - zum Zeitpunkt des Erlasses des Beru-fungsurteils allerdings noch nicht ergangenen - Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2009 (BGHZ 182, 317), mit welcher die im Berufungsurteil zitierte Entscheidung BGHZ 170, 276 aufgegeben worden ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt die Anfechtung einer mittelbaren Zuwen-dung durch den Insolvenzverwalter auch dann in Betracht, wenn der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Konto374berziehung sch366pft und die-se infolge seiner Rechtshandlung einem Gl344ubiger direkt zu flie337en. Unerheb-lich ist, ob aus der Einr344umung des 334berziehungskredits f374r die Masse ein pf344ndbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender R374ck374bertragungsanspruch verloren geht. 12 - 9 - Dem steht - abweichend von der Auffassung der Revisionserwiderung - das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2010 (II ZR 258/08, ZIP 2010, 470) nicht entgegen. Die Entscheidung ist zur Haftung des Gesch344ftsf374h-rers gem344337 247 64 Abs. 2 GmbH a.F. ergangen und nicht zur Insolvenzanfech-tung. Sie gibt dem Senat deshalb keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu 247 129 Abs. 1 InsO erneut zu 344ndern. 13 III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach 247 133 Abs. 1 InsO insge-samt erneut zu pr374fen und die erforderlichen tats344chlichen Feststellungen hier-f374r zu treffen haben. Bez374glich der Zahlungen vom 15. Mai, 16. Juni und 8. Juli 2003 hat es von einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung auszugehen. Sollte es im Rahmen der gebotenen Gesamtw374rdigung (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO S. 769 Rn. 10 ff) die Kenntnis des - noch festzustellenden - Gl344ubi- 14 - 10 - gerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin auf Seiten der Beklagten weiter-hin f374r zweifelhaft halten, wird es den weiteren Beweisantritten nachgehen m374ssen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2007 - 303 O 209/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 1 U 19/07 -
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