BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 70/09 Verk374ndet am: 4. Mai 2011 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1603 Abs. 2; ZPO 247247 323 Abs. 1, 4; 522 Abs. 1 bis 3 a) F374r die Ab344nderung einer Jugendamtsurkunde 374ber den Kindesunterhalt ist in Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, die Ab344nderungsklage nach 247 323 Abs. 4 ZPO zul344ssig. b) Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Ab344nderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde setzt keine 304nderung der ihr zugrunde liegenden Umst344nde voraus. Im Rahmen eines Ab344nderungsbegehrens durch den Unterhaltspflichtigen ist hingegen die Wirkung eines in der Urkunde liegenden Schuldanerkenntnis-ses zu ber374cksichtigen, was ge344nderte Umst344nde seit Abgabe des Schuldanerkenntnisses voraussetzt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 und den Senats-beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - FamRZ 2007, 715). c) Die Erstausbildung geh366rt zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grunds344tzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen Kindern vorrangig befriedigen darf (im An-schluss an das Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372). d) Auch der betreuende Elternteil i. S. von 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein anderer leistungsf344higer Ver-wandter i. S. von 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemes-sene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barun-terhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entst374nde (im Anschluss an das Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137). BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 2. Familien-senats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Von den Gerichtskosten und den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin im Revisionsverfahren tragen der Beklagte zu 1 30 % und der Beklagte zu 2 70 %. Die Beklagten tragen ihre Kosten im Re-visionsverfahren selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ab344nderung zweier Jugendamtsurkunden vom 16. M344rz 2004 f374r die Zeit ab Februar 2008. 1 - 3 - Die im September 1980 geborene Kl344gerin war von Oktober 1999 bis M344rz 2005 mit dem Vater der Beklagten verheiratet. Schon vor der Ehe waren im Dezember 1996 der Beklagte zu 1 und im September 1998 der Beklagte zu 2 als gemeinsame Kinder geboren. Nach der Trennung der Parteien im No-vember 2002 lebten die Kinder zun344chst im Haushalt der Kl344gerin. Im April 2004 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater 374bertragen. Seitdem lebt der Beklagte zu 1 im Haushalt des Vaters. Der Beklagte zu 2, der schwer-behindert ist, lebt in einem Kinderheim, h344lt sich regelm344337ig aber auch im Haushalt des Vaters auf, der auch seine weiteren Angelegenheiten regelt. 2 Die Kl344gerin war bei der Geburt des Beklagten zu 1 im Alter von 16 Jah- ren noch Sch374lerin. Danach holte sie den Hauptschulabschluss nach und nahm bis M344rz 2003 Erziehungsurlaub. Im Anschluss arbeitete sie in wechselnden Anstellungen teils im Geringverdienerbereich; kurzfristig war sie arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Seit dem 27. Januar 2009 absolviert sie eine zweij344hri-ge Ausbildung zur B374rokauffrau. 3 Der Vater der Beklagten erzielt aus Erwerbst344tigkeit Eink374nfte, die sich nach Abzug aller unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigenden Kosten f374r die Zeit von Februar bis Mai 2008 auf 1.869 200, f374r die Zeit von Juni bis November 2008 auf 1.619 200 und f374r die Zeit ab Dezember 2008 auf 1.605 200, jeweils monatlich, belaufen. 4 Das Amtsgericht hat die Jugendamtsurkunden, mit denen sich die Kl344ge-rin einseitig verpflichtet hatte, unter Ber374cksichtigung von 247 1612 b Abs. 5 BGB aF 100 % des jeweiligen Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe der Regel-betragverordnung zu zahlen, teilweise abge344ndert und die Kl344gerin zu wech-selndem monatlichen Unterhalt verurteilt, zuletzt f374r die Zeit ab Dezember 2010 in H366he von 169 200 an den Beklagten zu 1 und in H366he von 99 200 an den Beklag- 5 - 4 - ten zu 2. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht die Ent-scheidung abge344ndert und die Unterhaltspflicht der Kl344gerin gegen374ber dem Beklagten zu 2 f374r die Zeit ab Februar 2008 und gegen374ber dem Beklagten zu 1 f374r die Zeit ab Februar 2009 aufgehoben. F374r die Zeit von Februar 2008 bis Ja-nuar 2009 hat es die Unterhaltspflicht gegen374ber dem Beklagten zu 1 auf die von der Kl344gerin anerkannten monatlichen 144 200 herabgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Revision zu den Fragen zugelassen, ob die Aufnahme der Ausbildung der Kl344gerin zum 27. Januar 2009 ein unterhalts-bezogenes Fehlverhalten darstelle und ob der Vater der Beklagten ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sei. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richten sich die Revisionen der Beklagten. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Die Revision des Be-klagten zu 2 ist unzul344ssig, die Revision des Beklagten zu 1 unbegr374ndet. 7 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 8 - 5 - A. 9 Die Revision des Beklagten zu 2 ist unzul344ssig, weil sie weder zugelas-sen noch begr374ndet worden ist. 10 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschr344nkung des Rechtsmittels bei uneingeschr344nkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung auch aus dessen Entscheidungsgr374n-den ergeben (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 8 mwN und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 9). Eine solche Beschr344nkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer Nachpr374fung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat die von der Kl344gerin hinsichtlich ihrer Unter-haltspflicht gegen374ber dem Beklagten zu 2 erstellte Jugendamtsurkunde abge-344ndert und diese Unterhaltspflicht f374r die Zeit ab Februar 2008 aufgehoben, weil der Beklagte zu 2 nicht mehr bed374rftig sei. Dabei hat es darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 2 bedarfsdeckende Leistungen nach den 247247 53 ff. SGB XII und nicht lediglich subsidi344re Sozialleistungen erhalte. Der Kostenbeitrag des Vaters an den Tr344ger der Sozialleistungen entspreche seinem Anteil an dem R374ck-griffsanspruch und k366nne keinen ungedeckten Unterhaltsbedarf des Beklagten zu 2 begr374nden. 11 Diese Begr374ndung tr344gt die Rechtsfolge der Aufhebung der Jugend-amtsurkunde und des Wegfalls der Unterhaltspflicht der Kl344gerin, ohne dass es auf die in den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung niedergelegten Zulas-sungsfragen eines unterhaltsbezogenen Fehlverhaltens der Kl344gerin durch Auf- 12 - 6 - nahme ihrer Erstausbildung oder einer Unterhaltspflicht des Vaters nach 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ankommt. Entsprechend ist die Revision des Beklagten zu 2 in der Sache auch nicht begr374ndet worden (247 551 ZPO). Sie ist deswegen nach 247 552 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. B. Die Revision des Beklagten zu 1 ist unbegr374ndet. 13 I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Ab344nderungsklage zu-l344ssig. Zwar setze die Ab344nderung einer Jugendamtsurkunde die Darlegung ver344nderter Umst344nde voraus. Hier sei jedoch eine 304nderung der Umst344nde eingetreten, weil sich erst nach Errichtung der Urkunden herausgestellt habe, dass die Kl344gerin trotz ernsthaften und intensiven Bem374hens keine Vollzeitbe-sch344ftigung habe finden k366nnen, die ihr die Erf374llung der in den Jugendamtsur-kunden titulierten Unterhaltsbetr344ge erm366gliche. 14 Der Bedarf des Beklagten zu 1 bemesse sich nach der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, hier also nach der Lebensstellung der Kl344gerin. In der Zeit von Februar bis September 2008 habe sie als Taxifahrerin vollschichtig gearbeitet. Ihrem Nettoeinkommen in H366he von 978 200 seien Trink-gelder in H366he von 100 200 hinzuzurechnen. Wegen der mit ihrer T344tigkeit ver-bundenen Wartezeiten und der gebotenen Flexibilit344t sei die Kl344gerin in dieser Zeit nicht zu einer Nebent344tigkeit in der Lage gewesen. F374r die Zeit von Okto-ber 2008 bis Januar 2009 seien der Kl344gerin fiktive Eink374nfte zurechenbar, die 15 - 7 - sie aus einer Zeitarbeit im Umfang von 35 Wochenstunden in H366he von 834 200 und einer weiteren Nebent344tigkeit am Wochenende oder abends in H366he von 200 200 habe erzielen k366nnen. Wegen der mit der Zeitarbeit verbundenen umfas-senden Abrufbarkeit seien weitere Eink374nfte nicht zumutbar. Ende Januar habe die Kl344gerin ihre zweij344hrige Ausbildung zur B374rokauffrau begonnen. Seitdem verf374ge sie monatlich auch unter Ber374cksichtigung des Wohngeldes von 78 200 und weiterer erzielbarer Eink374nfte von rund 200 200 aus Nebent344tigkeit nicht 374ber Gesamteink374nfte, die ihren notwendigen Selbstbehalt von 900 200 374berstiegen. Die Kl344gerin habe die Ausbildung nicht unterhaltsbezogen leichtfertig aufge-nommen, weil es sich nach der fr374hen Geburt der beiden Kinder um eine Erst-ausbildung handele. Ohne eine weitere Ausbildung sei die Kl344gerin nur in sehr eingeschr344nktem Umfang zu Unterhaltsleistungen in der Lage. Die zweij344hrige Ausbildungszeit erh366he die Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte zu 1 sodann f374r l344ngere Zeit ausreichenden Unterhalt von der Kl344gerin erhalte. Der Vater der Beklagten sei als anderer leistungsf344higer Verwandter im Sinne von 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zu behandeln, so dass die Kl344gerin nicht auf ihren notwendigen Selbstbehalt, sondern lediglich auf den angemessenen Selbstbehalt verwiesen werden k366nne. Ein anderer leistungsf344higer Verwandter k366nne auch der andere Elternteil des Kindes sein, wenn er in der Lage sei, den Barunterhalt des Kindes ohne Gef344hrdung seines eigenen angemessenen Un-terhalts zu zahlen. Die Haftung des betreuenden Elternteils d374rfe allerdings nicht zu einem finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern f374hren. Der Vater erziele nach Abzug s344mtlicher unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigender Ausgaben Eink374nfte, die seinen angemessenen Selbstbehalt deutlich 374berstie-gen. Damit sei er ohne Gef344hrdung seines eigenen angemessenen Selbstbe-halts in der Lage, jedenfalls den Mindestunterhalt des Beklagten zu 1 zu leisten. Ein besonderes Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehe durch die zu-s344tzlichen Barunterhaltspflichten des Vaters nicht. 16 - 8 - Der angemessene Selbstbehalt der Kl344gerin von - seinerzeit - 1.100 200 sei allerdings f374r die Zeit von Februar bis April 2008 und f374r die Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 um 10 % auf 990 200 monatlich herabzusetzen. F374r die Zeit von Februar bis April 2008 ergebe sich dies aus Synergieeffekten wegen des Zusammenlebens mit einem Bekannten. F374r die Zeit von Oktober 2008 bis Ja-nuar 2009 habe sie zur Untermiete gewohnt und daf374r lediglich 150 200 monatlich gezahlt, was eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertige, ohne dass es darauf ankomme, ob die Kl344gerin in dieser Zeit eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Unter Ber374cksichtigung des Einkommens der Kl344gerin und des ihr zu belassenden Selbstbehalts ergebe sich keine Unterhaltspflicht, die den f374r die Zeit bis Januar 2009 anerkannten Betrag in H366he von monatlich 144 200 gegen374ber dem Beklagten zu 1 374bersteige. F374r die Zeit ab Februar 2009 sei die Kl344gerin zu keinen Unterhaltsleistungen in der Lage. 17 II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision stand. 18 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von einer Zul344ssigkeit der Ab344n-derungsklage ausgegangen. 19 a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht f374r die Ab344nderung einer Ju-gendamtsurkunde nach 247247 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V.m. 247247 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 SGB VIII die Ab344nderungsklage als zul344ssige Klageart angesehen. Dies gilt auch f374r die Ab344nderung einseitig erstellter Jugendamts-urkunden, weil 247 323 Abs. 4 ZPO nicht voraussetzt, dass der darin niedergeleg-te Unterhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (Senatsurteile 20 - 9 - vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 Rn. 6 und vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). 21 Wenn das Begehren, wie hier, auf eine Herabsetzung der Unterhalts-pflicht aus der Jugendamtsurkunde gerichtet ist, bedarf es schon deswegen einer Ab344nderungsklage, weil der vorliegende Unterhaltstitel eingeschr344nkt werden soll, was nur im Wege einer Ab344nderungsklage m366glich ist und eine andere Klageart ausschlie337t. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Ab344nderungsklage auch im 334brigen f374r zul344ssig erachtet. Zwar kann die Kl344gerin keine freie Ab344nderung der von ihr einseitig errichteten Jugendamtsurkunde ohne Ber374cksichtigung der Bindungswirkung verlangen. Die Voraussetzungen f374r eine Ab344nderung liegen hier aber vor. 22 aa) Nach 247247 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII errichtete Jugendamtsurkun-den begr374nden als Vollstreckungstitel im Sinne des 247 323 Abs. 4 ZPO keine materielle Rechtskraft. Sie unterliegen deswegen auch nicht den Beschr344nkun-gen des 247 323 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. jetzt 247 238 Abs. 2 und 3 FamFG), die auf der Rechtskraft eines abzu344ndernden Unterhaltstitels beruhen. Der Umfang der Ab344nderung einer Vereinbarung oder einer Urkunde im Sinne des 247 323 Abs. 4 ZPO richtet sich vielmehr allein nach materiellem Recht (vgl. jetzt 247 239 Abs. 2 FamFG). Unterhaltsvereinbarungen oder Jugendamtsurkunden, denen eine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt, sind auch danach nicht frei ab344nder-bar. Im Rahmen der Ab344nderung ist vielmehr stets der Inhalt der Vereinbarung der Parteien zu wahren. Eine Ab344nderung kommt nur dann in Betracht, wenn diese wegen nachtr344glicher Ver344nderungen nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall oder die 304nderung der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) geboten ist 23 - 10 - (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 26 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 306). 24 bb) Fehlt es hingegen an einer solchen Vereinbarung, weil die Jugend-amtsurkunde einseitig erstellt wurde, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Gesch344ftsgrundlage nicht in Betracht. 25 F374r Beteiligte, die an der Erstellung der Jugendamtsurkunde nicht mit-gewirkt haben, wie hier die Beklagten als unterhaltsberechtigte Kinder, scheidet auch eine sonstige Bindung aus. Sie k366nnen im Wege der Ab344nderungsklage folglich ohne Bindung an die vorliegende Urkunde einen h366heren Unterhalt ver-langen (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 14). Anderes gilt hingegen, wenn der Unterhaltsschuldner, der einseitig die Jugendamtsurkunde erstellt hat, im Wege der Ab344nderungsklage eine Herab-setzung seiner Unterhaltsschuld begehrt. Auch dann liegt der Urkunde keine Gesch344ftsgrundlage zugrunde, deren Wegfall oder 304nderung dargelegt werden m374sste. Weil die einseitig erstellte Jugendamtsurkunde regelm344337ig zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach 247 781 BGB f374hrt, muss eine sp344tere Herabset-zung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - FamRZ 2007, 715 Rn. 11 und Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der famili-enrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 10 Rn. 169; zum neuen Recht in 247 239 FamFG vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 258 und Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. 247 10 Rn. 280). Der Unterhaltspflichtige kann sich von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht also nur dann l366sen, wenn sich eine nachtr344gliche 304nderung der tats344chlichen Um- 26 - 11 - st344nde, des Gesetzes oder der h366chstrichterlichen Rechtsprechung auf die H366-he seiner Unterhaltspflicht auswirken. 27 cc) Diese Voraussetzungen f374r eine Ab344nderung der einseitig anerkann-ten Unterhaltspflicht durch die Kl344gerin hat das Oberlandesgericht hier aller-dings in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die Kl344-gerin hatte ihre Unterhaltspflicht im M344rz 2004, ein Jahr nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubs und im Alter von 24 Jahren, in den Jugendamtsurkunden anerkannt, als sie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts noch davon ausgehen konnte, alsbald eine vollzeitige Erwerbst344tigkeit zu finden, die ihr Un-terhaltsleistungen in der anerkannten H366he erm366glichen w374rde. Erst in der Fol-gezeit hat sich herausgestellt, dass sie als ungelernte Arbeiterin keine solchen Eink374nfte erzielen kann und deswegen eine Erstausbildung sinnvoll ist. Diese sp344tere Erkenntnis berechtigt die Kl344gerin zur Ab344nderung ihres Anerkenntnis-ses, weil sich erst nachtr344glich herausgestellt hat, dass sie auf der Grundlage der tats344chlich erzielbaren Eink374nfte nur geringere und ab Beginn ihrer Ausbil-dung keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen kann. 2. Soweit das Berufungsgericht der Kl344gerin f374r die Zeit von Februar bis September 2008 neben ihrem Einkommen aus vollschichtiger Erwerbst344tigkeit kein weiteres fiktives Einkommen zugerechnet hat, ist auch dies aus revisions-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 28 a) Nach 247 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Ber374ck-sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au337erstande ist, ohne Gef344hrdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew344hren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gem344337 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderj344hrigen unverheirateten Kindern gegen374ber verpflichtet, alle verf374gba-ren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichm344337ig zu verwenden (so ge- 29 - 12 - nannte gesteigerte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Auspr344gung des Grund-satzes der Verh344ltnism344337igkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm m366gliche und zu-mutbare Erwerbst344tigkeit unterl344sst, obwohl er diese bei gutem Willen aus374ben k366nnte, k366nnen deswegen nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die tats344chlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Eink374nfte ber374cksichtigt werden (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 20). Trotz der nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhalts-pflicht gegen374ber minderj344hrigen Kindern muss die Anrechnung fiktiver Eink374nf-te aber stets die Grenze des Zumutbaren beachten. 334bersteigt die Gesamtbe-lastung des Unterhaltsschuldners diese Grenze, ist die Beschr344nkung seiner Dispositionsfreiheit als Folge der Unterhaltsanspr374che des Bed374rftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsgem344337en Ordnung und kann vor dem Grund-recht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (BVerfG 2007, 273 f., 2006, 469 f. und 2003, 661 f.). b) Voraussetzung einer Zurechnung fiktiver Eink374nfte ist mithin, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbst344tigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und dass bei gen374genden Bem374hungen eine reale Besch344ftigungschance bestan-den h344tte. Das gilt sowohl f374r die Aufnahme einer Erwerbst344tigkeit bei vollst344n-diger Erwerbslosigkeit als auch f374r die Aufnahme einer Nebent344tigkeit in Erg344n-zung einer bestehenden Erwerbst344tigkeit. Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Nebent344tigkeit sind allerdings die objektiven Grenzen f374r eine Erwerbst344tigkeit zu ber374cksichtigen. 334bt der Unterhaltspflichtige eine Berufst344tigkeit aus, die vierzig Stunden w366chentlich unterschreitet, kann grunds344tzlich eine Nebent344tig-keit von ihm verlangt werden. Denn wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige sich min- 30 - 13 - destens an der H366chstgrenze der regelm344337igen Erwerbst344tigkeit orientieren, die gegenw344rtig noch vierzig Stunden w366chentlich betr344gt. Allerdings sind im Rahmen der objektiven Zumutbarkeit auch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Nach 247 3 ArbZG darf die werkt344gige Arbeitszeit der Arbeitnehmer grunds344tzlich acht Stunden nicht 374berschreiten. Nach 247 9 Abs. 1 ArbZG d374rfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grunds344tzlich nicht be-sch344ftigt werden. Damit ist die w366chentliche Arbeitszeit regelm344337ig auf (sechs Tage mal acht Stunden =) 48 Stunden begrenzt, wobei nach 247 2 ArbZG die Ar-beitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Mit die-sen Vorschriften ist aus objektiver Sicht die Obergrenze der zumutbaren Er-werbst344tigkeit auch f374r die F344lle vorgegeben, in denen der Unterhaltspflichtige nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist (Senats-urteile vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 22 und vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 875; BVerfG FamRZ 2003, 661, 662). Im Rahmen der Zurechnung fiktiver Nebenverdienste ist weiter zu pr374fen, ob und in welchem Umfang es dem Unterhaltspflichtigen unter Abw344gung sei-ner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation einerseits und der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten andererseits zugemutet wer-den kann, eine Nebent344tigkeit auszu374ben (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 24; BVerfG FamRZ 2003, 661, 662). 31 c) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das ange-fochtene Urteil nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht be-r374cksichtigt, dass die Kl344gerin in der Zeit von Februar bis September 2008 voll-schichtig als Taxifahrerin zur Durchf374hrung von Krankentransporten erwerbst344-tig war. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts fielen neben den reinen Fahrzeiten weitere Wartezeiten an, weswegen die Kl344gerin flexibel 32 - 14 - sein musste. Dies wird durch die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Abrechnung der Bez374ge f374r September 2008 belegt. Danach hat die Kl344gerin bei Gesamtbruttoeink374nften von 10.783,50 200 und einem Stundenlohn von sechs Euro in der Zeit von Januar bis September 2008 insgesamt 1.797,25 Stunden gearbeitet. Das entspricht einer w366chentlichen Arbeitszeit von rund 46 Stunden. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf und den bis zum Sommer 2008 durchgef374hrten Umgang mit den gemeinsamen Kindern keine weitere Nebent344-tigkeit f374r zumutbar erachtet hat, ist dagegen aus Rechtsgr374nden nichts zu er-innern. Soweit das Berufungsgericht der Kl344gerin f374r diese Zeit weitere Eink374nfte aus "Trinkgeld" in H366he von 100 200 monatlich zugerechnet und berufsbedingte Aufwendungen mangels konkreter Angaben nicht abgesetzt hat, wird dies von der Revision als ihr g374nstig nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu bean-standen. Zutreffend ist das Berufungsgericht somit von Gesamteink374nften w344h-rend dieser Zeit in H366he von (978 200 + 100 200 =) 1.078 200 ausgegangen. 33 3. Auch hinsichtlich der Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 h344lt das Berufungsurteil den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand. Soweit die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe f374r diese Zeit ein zu geringes fikti-ves Einkommen ber374cksichtigt, weil die Kl344gerin sich nach Ablauf des befriste-ten Vertrages nicht hinreichend um eine Verl344ngerung der Vollzeitbesch344ftigung als Taxifahrerin bem374ht habe, ist dies unerheblich. Selbst wenn der Kl344gerin, wie im vorangegangenen Zeitabschnitt, ein Einkommen aus Vollzeiterwerbst344-tigkeit als Taxifahrerin zuzurechnen w344re, k344me daneben keine Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens aus Nebent344tigkeit in Betracht. Der Kl344gerin w344ren dann nicht nur die vom Oberlandesgericht ber374cksichtigten 1.034 200 monatlich, sondern, wie im vorangegangenen Zeitabschnitt, allenfalls 1.078 200 monatlich zuzurechnen. 34 - 15 - 4. Die angefochtene Entscheidung h344lt den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als sie die Kl344gerin f374r die Zeit ab Februar 2009 f374r leistungsun-f344hig h344lt. 35 36 a) Gegen374ber der gesteigerten Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB muss sich der Unterhaltspflichtige grunds344tzlich auf seine Erwerbs-f344higkeit verweisen lassen. Eine Hinzurechnung fiktiver Erwerbseink374nfte kommt in Betracht, wenn dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf seine Leis-tungsunf344higkeit ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rn. 495 ff.). Dabei tritt das Interesse eines unterhaltspflichti-gen Elternteils, unter Zur374ckstellung bestehender Erwerbsm366glichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, grunds344tzlich hinter dem Unterhalts- interesse seiner Kinder zur374ck. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhalts-pflichtige bereits 374ber eine Berufsausbildung verf374gt und ihm die Erwerbsm366g-lichkeit in dem erlernten Beruf unter Ber374cksichtigung eines zumutbaren Orts-wechsels eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Anders kann es hingegen sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbst344tigkeit nicht zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben hat. Einer solchen Erstausbildung ist regelm344337ig auch gegen374ber der gesteigerten Unterhalts-pflicht aus 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzur344umen. Denn die Er-langung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf geh366rt zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grunds344tzlich vorrangig be-friedigen darf (Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372 Rn. 19). Insoweit sind allerdings alle Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichtigen, insbesondere die Tatsache, warum der Unterhaltspflichtige gerade jetzt seine Erstausbildung durchf374hrt und wie sich dies langfristig auf seine Leistungsf344higkeit f374r den Kindesunterhalt auswirkt. - 16 - b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Entscheidung des Berufungs-gerichts, das die Aufnahme der Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nicht als unterhaltsrechtlich leichtfertig eingestuft und der Kl344gerin deswegen kein fikti-ves Einkommen angerechnet hat, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-standen. Insbesondere hat das Oberlandesgericht ber374cksichtigt, dass die Kl344-gerin die beiden gemeinsamen Kinder bereits im Alter von 16 bzw. 18 Jahren geboren hat. Ihren Hauptschulabschluss konnte sie erst nach der Geburt des ersten Kindes erwerben. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgef374hrt, dass die Kl344gerin nach ihrer bisherigen Erwerbsbiografie ohne Berufsausbil-dung nur sehr eingeschr344nkt leistungsf344hig ist. Die erstmalige Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau wird die Erwerbsaussichten der Kl344gerin nicht uner-heblich verbessern und dem jetzt 14 Jahre alten Beklagten zu 1 letztlich eine sicherere Grundlage f374r seinen Kindesunterhalt verschaffen. Der Zeitpunkt der Berufsausbildung ist nicht zu beanstanden, nachdem die Kl344gerin sich seit Be-ginn der Betreuung der Kinder durch den Vater 374ber mehrere Jahre erfolglos um eine h366her verg374tete Erwerbst344tigkeit bem374ht hat. Auch das Alter der Kl344-gerin von jetzt 30 Jahren kann eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit nicht begr374nden. 37 5. Schlie337lich ist aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstan-den, dass das Oberlandesgericht der Kl344gerin ihren - zeitweise gek374rzten - an-gemessenen Selbstbehalt belassen hat. 38 a) Zwar sind die Eltern ihren minderj344hrigen Kindern gegen374ber nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, was es rechtfertigt, ih-nen insoweit grunds344tzlich lediglich den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht gegen374ber Minderj344hrigen und privilegiert vollj344hrigen Kindern entf344llt nach 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB aber dann, wenn ein anderer leistungsf344higer Verwandter vorhanden ist. In solchen F344llen ist 39 - 17 - zun344chst lediglich eine Leistungsf344higkeit unter Ber374cksichtigung des ange-messenen Selbstbehalts nach 247 1603 Abs. 1 BGB zu ber374cksichtigen. 40 Dies gilt immer dann, wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, insbesondere also gegen374ber privilegiert vollj344hrigen Kindern nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08 - FamRZ 2011, 454 Rn. 33 ff.), aber auch dann, wenn beide Eltern ihren minderj344hrigen Kindern Barunterhalt schulden, wie dies beim echten Wechselmodell (Senatsur-teil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015 Rn. 14 ff.) oder dann der Fall ist, wenn beide Eltern f374r einen Mehrbedarf des Kindes, etwa den Kindergartenbeitrag, haften (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32). Auch ein sonst grunds344tzlich nach 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht bar- unterhaltspflichtiger Elternteil kommt als anderer leistungsf344higer Verwandter im Sinne des 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht. Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht uneingeschr344nkt, insbesondere dann nicht, wenn die Verm366gens- und Einkommensverh344ltnisse des betreuenden Elternteils deutlich g374nstiger sind als die des anderen Eltern-teils. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann entfallen oder sich erm344337igen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeintr344chti-gung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage w344re, w344hrend der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leis-ten k366nnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gef344hrdet w374rde. In solchen F344llen entf344llt aber lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschr344nkung auf den notwen-digen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den ange-messenen Selbstbehalt 374bersteigt, wird davon nicht ber374hrt (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137 Rn. 41 ff.; vom 19. No- 41 - 18 - vember 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288 und vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 f.; Wendl/Klinkhammer Das Un-terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rn. 274 a). 42 b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht den Vater der Beklagten zu Recht als anderen leistungsf344higen Verwandten im Sinne von 247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB behandelt. Zutreffend und von der Revision insoweit nicht beanstandet hat es ein Einkommen des Vaters der Beklagten festgestellt, das auch nach Abzug des Kindesunterhalts den angemessenen Selbstbehalt nicht unerheblich 374bersteigt. Demgegen374ber hat es ber374cksichtigt, dass das Einkommen der barunterhaltspflichtigen Kl344gerin auch f374r die Zeit von Februar 2008 bis Januar 2009 nach Abzug des von ihr anerkannten Kindesunterhalts in H366he von 144 200 f374r den Beklagten zu 1 deutlich unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts w374rde es zu einem finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern f374hren, wenn bei die-sen Einkommensverh344ltnissen nur die Kl344gerin und nicht auch der Vater Barun-terhalt schulden w374rde. Auch dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu be-anstanden. c) Soweit das Berufungsgericht den angemessenen Selbstbehalt der Kl344gerin wegen ihrer Lebensgemeinschaft f374r die Zeit von Februar bis April 2008 und wegen der sehr geringen Mietkosten f374r die Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 von 1.100 200 auf 990 200 herabgesetzt hat, wird dies von der Revisi-on als ihr g374nstig nicht angegriffen und ist aus Rechtsgr374nden auch nicht zu beanstanden. 43 6. Auf der Grundlage des vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festge-stellten Einkommens der Kl344gerin und des - zeitweise herabgesetzten - ange-messenen Selbstbehalts errechnet sich kein Unterhalt, der den von der Kl344gerin 44 - 19 - f374r die Zeit von Februar 2008 bis Januar 2009 anerkannten Betrag 374bersteigt. F374r den restlichen Unterhaltsbedarf des Beklagten zu 1 hat der Vater als ande-rer leistungsf344higer Verwandter aufzukommen. F374r die Zeit ab Februar 2009 ist die Kl344gerin selbst unter Ber374cksichtigung des notwendigen Selbstbehalts nicht leistungsf344hig, weil sie wegen der unterhaltsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nur deutlich geringere Eink374nfte erzielt. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 26.06.2006 - 17 F 3033/08 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.03.2009 - 2 UF 102/08 -
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