BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 70/10 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 318; GG Art. 103 Abs. 1 Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträ g- lich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Z u- lassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revis i- onsgeri cht nicht (im Anschluss an BGH NJW 2011, 1516). BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10 - LG Karlsruhe AG Pforzheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Pr of. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg e- richts Karlsruhe vom 13. November 2009 wird auf Kosten der B e- klagten als unzulässig verworfen. Vo n Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger vollstreckte aus einem Versäumnisurteil gegen den Schuldner und ließ dessen angebliche Ansprüche gegen die erstbeklagte Drittschuldnerin "auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen u. künftigen Arbeit s- einkommens u nd vergleichbarer Einkünfte, beispielsweise aus Dienst - und Auftragsverhältnissen, aus Provisionszahlungen (ei n- schl. des Geldwertes von Sachbezügen), aus Berater - bzw. freib e- ruflicher Tätigkeit jeder Art" pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss wurde der Beklagten zu 1 am 17. Mai 200 6 zugestellt. Sie e r- kannte die gepfändete Forderung nicht an und überwies dem Schuldner am 1. Juni 2006 einen Betrag von 3.350 Mit Schre iben vom 4. Juli 2006 erklärten die Bevollmächtigten des Klägers " die Pfändung für beruhend ." Im Oktober 2006 " riefen sie diese wieder an. " Am 1 2 - 3 - 7. Dezember 2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolven z- verfahren eröffnet. Mit der Drittschuldn erklage verlangt der Kläger nochmalige Zahlung der 3.350 1 seiner Ansicht nach das Zahlungsverbot der Pfändung missachtet habe. Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, das Landgericht hat die Berufung in seinem Urteil vom 11. April 2008 zurüc k- gewiesen und die Revision nicht zugelassen, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe. Auf die Anhörungsrüge der Beklagten hat das Landgericht das Verfahren fortgesetzt, die Berufung abermals zurückgewiesen und die Revi sion nunmehr zugelassen. Die Beklagten verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsentscheidung unstatthaft und verfahrensrechtlich nicht bindend ist. I. Das Berufungsgericht hat seine nachträgliche Revisionszulassung damit begründet, dass es nach nochmaliger Prüfung ihre Voraussetzungen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für gegeben erachte. Die en t- scheidungserhebliche Frage, wie es wirke, wenn der Gläubiger eine ausg e- 3 4 5 6 - 4 - brachte Pfändung für beruhend erkläre, auf die Abführung der pfändbaren B e- träge verzichte, aber die Rangfolge wahren wolle, sei bislang nicht höchstric h- terlich entschieden. Diese Frage komme für eine Vielzahl von Fällen in B e- t racht. II. D as Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zula s- sung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für ma ß- geblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulas sung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, welche d ie Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft se t- zen würde (BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4). Die Fortführung des Verfahrens durch das Berufungsgericht nach Anh ö- rungsrüge der Beklagten entbehrte der gesetzlichen Stütze. Die Voraussetzu n- gen des § 321a ZPO l agen offensichtlich nicht vor. Die Zulassung der Revision im zweiten Berufungsurteil ist deshalb wirkungslos. 1. Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemö g- lichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grun d- gesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt es hier. In der Sache selbst war angeblich übergangenes Vorbringen jedenfalls nicht entscheidung s- erheblich; denn das Berufungsgericht hat ohne wesentliche neue Erwägungen seinen ersten Spruch nach F ortführung des Verfahrens wiederholt. Folglich stand die Vorschrift des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, die eine entsche i- 7 8 - 5 - dungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs voraussetzt, der Fortfü h- rung des Verfahrens entgegen. Die im ersten Berufungsurteil u nterbliebene Z u- lassung der Revision als solche konnte die Garantie des rechtlichen Gehörs nicht verletzen (BVerfG, NJW - RR 2008, 75, 76; BGH, Urteil vom 4. März 2011 , aaO Rn. 6), es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien wä re verfahrensfehlerhaft übergangen worden (BGH, aaO und Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, WM 2009 , 756 Rn. 5). Die A n- hörungsrüge kann deshalb nur dann zu einer wirksamen Zulassung der Revis i- on führen, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsvers toßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt (BGH, Urteil vom 4. März 2011, aaO Rn. 7). Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheid ung frei von Verfa h- rensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich bezieht keine Kontrolle der Entscheidung in der Sache ein (BVerfG, NJW 2005, 3345, 3346; NJW - RR 2008, 75 f, jeweils mwN). Hier haben die Beklagten in der ersten B e- r u fungsverhandlung den Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Dieser A n- trag ist nicht besonders begründet worden , sondern f a nd seine Grundlage nur in den allgemeinen Sach - und Rechtsausführu ngen der Beklagten. Das Ber u- fungsgericht hat ihn am Ende seines ersten Berufungsurteils abschlägig b e- schieden. Die Anhörungsrüge der Beklagten hat insoweit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, sondern sich auf die Garantie des geset zl i- chen Richters und das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gewä h- rung effektiven Rechtsschutzes berufen. Selbst wenn diese Verfahrensgrun d- 9 1 0 - 6 - rechte willkürlich verletzt worden wären, kann dies nicht unmittelbarer Gege n- stand der auf Gehörsverstöße be schränkten Anhörungsrüge sein (BGH, Urteil vom 4. März 2011, aaO Rn. 8). 2. Die nachträgliche Zulassung der Revision im zweiten Berufungsurteil kann auch nicht als Entscheidung über eine entsprechend § 321a ZPO erhob e- ne Rüge der Verletzung anderer Ver fahrensgrundrechte verstanden werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO unter der Voraussetzung gebilligt, da ss die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (BGH, Beschluss vom 19. M ai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 f; vom 4. Jul i 2007 - VII ZB 28/07, NJW - RR 2007, 1654; vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW - RR 2007, 1653 Rn. 4; offen gelassen - jeweils Urteile betreffend - vom BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 Rn. 6 ; BVerfG, NJW - RR 2008, 75, 76). Ob die Nichtzulassung der Revision als Verstoß gegen andere Verfa h- rensgrundrechte in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf kann allenfalls dann Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht seiner Entsche i- dung die strengen Voraussetzungen einer solchen Rüge zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 4. März 2011, aaO Rn. 10). Sowohl das Gebot des gesetzl i- chen Richters als auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes s chützen nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Prozessordnung, sondern setzen eine willkürlich unterlassene Zulassung (BVerfGE 101, 331, 359 f; BGH, Beschluss vom 19. M ai 2004, aaO) oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr 1 1 1 2 - 7 - zu rechtfertigende Verkürzu ng des Instanzenzuges voraus (BVerfG, FamRZ 2010, 1235, 1236 mwN). Weder der Hinweis im Wiedereröffnungsbeschluss nach der Anhörung s- rüge noch das zweite Berufungsurteil haben zum Ausdruck gebracht, dass das Berufungsgericht seine Nichtzulassungsentsc heidung im ersten Berufungsurteil nachträglich als objektiv willkürlich angesehen hat. Der Senat hat bereits in se i- nem Hinweisbeschluss vom 17. Februar 2011 dargelegt, dass die Auslegung der Erklärung vom 4. Juli 2006, die Pfändung für beruhend zu erklären, von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann und der Rechtssache keine grun d- sätzliche Bedeutung verleiht. Selb st wenn man die gegenteilige Auffassung ve r- treten wollte, so ist diese Würdigung zumindest nicht willkürlich. Auf die streitige Auslegung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 27. April 2006 1 3 - 8 - ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Dass sie bei Meidung von Willkür zur Zulassung der Revision hätte führen müssen, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 05.07.2007 - 2 C 1 7/07 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.2009 - 9 S 377/07 -
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