BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 70/11 vom 19. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring a m 19. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29 . M ärz 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschw erdeverfahrens wird auf 74.973,11 Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bede u- tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts ode r die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 30.11.2010 - 3 O 123/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.03.2011 - 14 U 53/11 - 3
Full & Egal Universal Law Academy