BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 70/12 Verkündet am: 19. Februar 2013 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Wundverband ZPO § 261 Abs. 3 N r. 1, § 265 Abs. 2 Satz 1, § 325 Abs. 1 Hat der Patentinhaber, nachdem er Ansprüche gegen einen Patentverle t- zer rechtshängig gemacht hat, einem Dritten eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent eingeräumt, ist der Dritte als (Teil - )Rechtsnachfolger de s Patentinhabers an der Erhebung einer eigenen Klage gegen den P a- tentverletzer gehindert, solange die Klage des Patentinhabers rechtshä n- gig ist. Das rechtskräftige Urteil über die Klage des Patentinhabers wirkt unter den genannten Voraussetzungen auch für und gegen den Dritten. BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - X ZR 70/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Bacher, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 26. April 2012 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehobe n. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 2011 verkündete Urteil der 4a - Zivilkammer des Landgerichts Dü s- seldorf unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin a b- geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werde n der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten , einen Wundverband betre f- fenden europäischen Patents 855 921 (Klagepatents ) geltend. Patent i n- haberin ist die M . AB (im Folgenden: M . ) ; die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließliche n Lizenz für Deutschland. Die Beklagten sind Geschäftsführer der B . GmbH (im Folgenden: 1 - 3 - B . ), d ie in der Bundesrepublik Deutsch land verschiedene als patentver - letzend angegriffene Wundverbände herstellt und vertreibt . Die gegen B . geltend gemachten Klageansprüche hat das Berufungsgericht abge - trennt ; sie sind nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Vor Klageerhebung erhob B . ihrerseits vor dem Stockholms Tingsrätt gegen M . Klage mit dem Begehren festzustellen, dass das europäische Patent in den Mitgliedstaaten, für die es erteilt wurde , nicht verletzt wird; über den genaue n Gegenstand der Feststellungsklage , über d ie noch nicht entschieden ist, streiten die Parteien . Nach Anhängigkeit des schwedischen Verfahrens, aber gleichfalls vor Erhebung der vorliegenden Klage nahm M . B . und die Be - klagten vor dem Landgericht Mannheim wegen Verletzung des Klagep a- tent s durch Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen u.a. auf Unte r- lassung, Auskunft und Rechnungsle gung sowie Feststellung der Sch a- densersatzpflicht in Anspruch. Mit Vertrag vom 14. Juli 2010 räumte M . der Klägerin ab dem 15. Juli 2010 eine unentg eltliche, zeitlich unbegrenzte ausschließliche Lizenz am Klagepatent ein und erklärte s o- dann den Rechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim hinsichtlich der ge l- tend gemachten Schadensersatz - und Rechnungslegungsansprüche für die Zeit ab dem 15. Juli 2010 e inseitig für erledigt. Das Landgericht Man n- heim wies die Klage gegen B . gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidu n- gen in Z ivil - und Handelssachen (ABl. EG L 12/1 vom 16. Januar 2001, Brüssel - I - VO, im Folgenden : Verordnung) als unzulässig ab und setzte die Verhandlung gegen die Beklagten gemäß Art. 28 der Verordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des schwedischen Verfahr ens aus. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies mit Urteil vom 14. November 2012 die Berufung der Patentinhaberin gegen das B . betreffende klageabwei - sende Urteil zurück. 2 3 - 4 - D as Landgericht hat im vorliegenden Verfahren die Klage hinsich t- lich der A nträge au f Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung s o- wie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz für seit dem 15. Juli 2010 begangene Handlungen für zulässig erklärt und sie im Übrigen als unzulässig ab gewiesen . Das Berufungsgericht ha t die B e- rufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Klage für insgesamt zulässig erklärt . Mit der vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag weiter . Die Klägerin tritt der Revi sion entgegen. Entscheidungsgründe: D ie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der unzulässigen Klage. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, d er Zulässigkeit der Klage stehe weder das Verfahren vor dem Stockholms T ingsrätt noch der vor dem Landg ericht Mannheim anhängige Rechtsstreit entgegen. Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 der Verordnung lägen nicht vor. Ob es in beiden Verfahren um denselben Anspruch gehe, bedü r- fe keiner vertiefenden Betrachtung. Es fehle jedenfalls in Bezug auf die B eklagten, die an dem schwedischen Verfahren nicht beteiligt seien, an der notwendigen I dentität der Parteien. Die Klage sei auch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache vor dem Landgericht Mannheim unzulässig. Mit der Erteilung einer ausschließlichen Lizenz verliere der Patentinhaber nicht notwend i- gerweise seine m ateriellen Ansprüche aus dem li z enzierten Schutzrecht. Vielmehr behalte er, wenn er durch die Verletzung betroffen sei, seine Klagebefugnis. Da der ausschließliche Lizenznehme r daneben eine eig e- 4 5 6 7 8 - 5 - ne Klagebefugnis habe, stünden die Ansprüche wegen Patentverletzung zwei Rechtssubjekten zu. Patentinhaber und ausschließlicher Lizenzne h- mer könnten folglich unabhängig voneinander und an verschiedenen G e- richtsstandorten gegen einen Schu tzrechtsverletzer vorgehen. Zwar sei ein ausschließlicher Lizenznehmer an die rechtskräftige Abweisung der Klage des Schutzrechtsinhabers gebunden, wenn dieser den Rechtsstreit vor Vergabe der ausschließlichen Lizenz geführt und mithin das " Vollrecht " gelt end gemacht habe. Völlig anders lägen aber die Verhältnisse, wenn während des Verletzungsprozesses eine ausschließliche Lizenz vergeben werde und fortan beide Berechtigten ihre jeweiligen Ansprüche neben - einander verfolgten . Indem sich wie im vorliegende n Fall M . im Mannheimer Verfahren der anfänglich aus dem Vollrecht klagende P a- tentinhaber auf diejenige reduzierte Rechtsposition zurückfallen lasse, die einem betroffenen Schutzrechtsinhaber nach Vergabe einer ausschließl i- chen Lizenz zukomme, se i eine Prozesssituation gegeben, wie sie auch vorläge, wenn die Lizenz bereits vor Beginn des Verletzungsprozesses vergeben worden wäre. II. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. D er Inanspruchnahme der beklagten Geschäftsführer steht ent g e- gen, dass die geltend gemachten Ansprüche weiterhin vor dem Landg e- richt Mannheim rechts hängig sind (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 , § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . 1. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der strei t- befangenen Sache oder die Abtretung des gel tend gemachten Anspruchs nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf den Prozess keinen Einfluss. Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass eine Partei sich der Rechtskraf t- wirkung entzieht, indem sie den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit veräußert. Gleichzeitig soll der Prozessgegner des Veräußerers vor der Gefahr eines neuen Prozesses ge schütz t werden. Eine Veräußerung in 9 10 11 - 6 - diesem Sinne ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Rechtsübergang stattfindet, der einen Wechsel in der Sachlegitimation begrün det (Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 265 ZPO Rn . 14; Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 265 Rn. 6). § 325 Abs. 1 ZPO , der mit dem Rechtsgedanken des § 265 in engem Zusammenhang steht, erstreckt die subjektiven Wirkungen der Rechtskraft auf den Rechtsnachfolger, sofe rn die Rechtsnachfolge nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat. 2. Die Rechtspositionen des Schutzrechtsinhabers und des au s- schließlichen Lizenznehmers sind voneinander insoweit unabhängig, als ein Urteil gegen den einen nicht ohne w eit eres Rechtskraftwirkung gege n- über dem anderen entfaltet. Anders als bei der Veräußerung des Patents verliert der Patentinhaber nicht seine Sachlegitimation, wenn er einem L i- zenznehmer am Patent eine ausschließliche Lizenz einräumt, sondern bleibt neben die sem zur Geltendmachung der in §§ 139 ff. des Patentg e- setzes vorgesehenen Ansprüche befugt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 X ZR 94/10, BGHZ 192, 245 Rn. 15 f. Tintenpatrone II; Urteil vom 5 . April 2011 X ZR 86/10, BGHZ 189, 112 Rn. 13 Cinch - Stecker ; Urteil vom 20. Mai 2008 X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 25 ff. Tinten - patrone). Mit der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz können P a- tentinhaber und Inhaber der ausschließlichen Lizenz an dem Patent una b- hängig voneinander gegen Verletzungen des S chutzrechts vorgehen. Der ausschließliche Lizenznehmer hat da bei zwar oft das überwiegende oder gar alleinige Interesse an der Abwehr von Rechtsverletzungen und am Ausgleich durch Schadensersatz; dem Schutzrechtsinhaber können aber eigene Ansprüche insbeso ndere dann zustehen, wenn ihm aus der L i- zenzvergabe fortdauernd materielle Vorteile erwachsen, etwa wenn er an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer partizipiert (BGH , aaO Ti ntenpatrone II; Cinch - Stecker). 12 - 7 - Auch wenn die Rechtspositionen von P atentinhaber und au s- schließlichem Lizenznehmer voneinander unabhängig sind, leitet der L i- zenznehmer dennoch seine Rechtsstellung vo n dem Schutzrechtsinhaber und aus de ssen Schutzrecht ab. Der Patentinhaber kann dem Lizenzne h- mer, soweit es um das gegenüber Dritten wirksame Ausschließlichkeit s- recht geht, keine Rechtsposition verschaffen, die ihm nicht zuvor als B e- standteil seines (noch nicht um eine solche abgeleitete Berechtigung g e- schmälerten) Patentrechts zusteht. Dies zeigt sich daran, dass wie auch das Berufungsgericht ausführt der Lizenznehmer nicht anders als der Erwerber des Patents oder einer Mitberechtigung an dem Patent an ein Urteil gegen den Schutzrechtsinhaber gebunden ist, wenn die Lizenz nach Eintritt der Rechtskraft eingeräumt wird. Aber a uch wenn die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz vor Eintritt der Rechtskraft, jedoch nach Ei n- tritt der Rechtshängigkeit erfolgt, ist der ausschließliche Lizenznehmer (Teil - )Rechtsnachfolger des Patentinhabers. Denn i n beiden Fällen Lizenzerteilung nach Rechtskraft und Lizenzerteilung vor Rechtskraft, aber nach Rechtshängigkeit kann die Rechtskrafterstreckung nur auf § 325 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Diese Vorschrift stellt gerade nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ab, sondern aus den genannte n Gründen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Dass der Patentinhaber eine eigene Berechtigung behält, ist une r- heblich. Insofern ist die Situation nicht anders, als wenn der Patentinhaber nach Klageerhebung einem Dritten die Mitinhaberschaft am Klage patent einräumen würde; auch auf diesen Fall wäre § 265 ZPO anzuwenden. 3. Nach alledem ist die Klägerin , soweit das Klagebegehren in beiden Verfahren objektiv übereinstimmt, an die Rechtskraft einer in dem Mannheim er Rechtsstreit ergehenden Entscheidun g gebunden und nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO an einer eigenen Klage gehindert, solange jene Klage anhängig ist. 13 14 15 - 8 - a) Dieselbe Streitsache im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn derselbe objektive Streitgegenstand von einer oder gegen eine Part ei geltend gemacht wird, die an die Rechtskraft einer Entscheidung im bereits rechtshängigen Rechtsstreit gebunden ist (BGH, Urteil vom 5. J a- nuar 1960 I ZR 100/58, GRUR 1960, 379, 380 Zentrale). b) In objektiver Hinsicht ist der Streitgegenstand der Verfahren in Mannheim und Düsseldorf identisch. M . hat in dem vor dem Land - gericht Mannheim anhängigen Rechtsstreit die Beklagten (neben B . ) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die letzteren Ansprüche sind mangels einer in den Klageantrag aufgenommenen zeitlichen B e- schränkung auch für die Zukunft geltend gemacht worden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 X ZR 234/02 , BGHZ 159, 66, 70 f. Taxameter). Sie betreffen damit alle Verletzungshandlungen bis zum Ende der höchstmö g- lichen Schutzdauer. Die den Streitgegenstand des vorliegenden Recht s- streits bildenden Ansprüche sind daher, wie von der Revision zutreffend dargelegt, in vollem Umfang beim Landgericht Mannheim rechtshängig gemacht worden. Diese Rechtshängigkeit dauert unbeschadet des U m- stands, dass die Klageansprüche infolge der Lizenzerteilung nunmehr teilweise der Klägerin zustehen, fort, da die Beklagten insoweit weder e i- ner Klagerücknahme zugestimmt noch sich der von M . abgegebe - nen Erledigungserklärung angeschlossen haben . III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reift ist, ist die Klage gegen die Beklagten insgesamt als unzulässig abzuweisen. 16 17 18 - 9 - IV. Die Kostenentsche idung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Bacher Schuster Deichfuß Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2011 - 4a O 153/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2012 - I - 2 U 18/12 - 19
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