ECLI:DE:BGH:2019:090419UXIZR70.18.0 BUNDESGERI CHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 70/18 Verkündet am: 9. April 2019 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 9. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. De r- stadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Karlsruhe vom 9. Januar 2018 in der Fa s- sung des Beschlusses vom 5. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträge n gerichteten Willenserkl ä- rungen des Klägers. Zur Finanzierung des Erwerbs und der Renovierung einer Immobilie schlossen die Parteien im Jahr 2005 zwei Darlehensverträge über 800.000 zu einem bis zum 30. September 2015 fe sten Zinssatz von 3,59% p.a. Zur S i- 1 2 - 3 - cherung der Beklagten dienten Grundschulden. Bei Abschluss der Darlehen s- verträge belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt: - 4 - - 5 - - 6 - Im Jahr 2006 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertr ag über 60.000 Widerrufsbelehrung erteilte. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2015 erklärte der Kläger den W i- derruf seiner auf Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willense r- kl ärungen, den die Beklagte nicht akzeptierte. Im November 2015 führte der Kläger die drei Darlehen vollständig z u- rück, nachdem er die Immobilie zwischenzeitlich veräußert hatte. Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 147.518,06 l- lung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Feststellungsantrags gerichtete Klage abgewiesen. Auf die B e- rufung des Klägers, mit der dieser nur noch seinen Zahlungsantrag weiterve r- folgt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 5.652,33 d.h. de s sich aus der letzten Berechnung des Klägers ergebenden Rückabwic k- lungssaldo s aus dem dritten Darlehen aus dem Jahr 2006 , nebst Zinsen veru r- teilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser seinen Zahlung s- antrag in Höhe von Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Au f- hebung des Berufun gsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- rufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse ausgeführt , der Widerruf der auf den Abschluss der ersten beide n Darlehen sverträge gerichteten Willense r- klärungen des Klägers sei unwirksam, so dass der Kläger hieraus keine Rüc k- forderungsansprüche herleiten könne. Im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 2. Februar 2015 sei die Widerrufsfrist bereits verstrichen gewes en. Denn die zu diesen beiden Darlehensverträgen erteilte identische Widerrufsbelehrung en t- spreche den Vorgaben de s § 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) . Sie belehre insbesondere zutreffend über Beginn und Länge der Widerr ufsfrist. Aus der Angabe der Fristlänge bei "nicht taggleicher" Widerrufsbelehrung ergebe sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeit sgebot. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht in allen Punkten s tand. 1. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgebl i- chen Rechts zutreffend davon ausgegangen, dem Kläger habe ursprünglich das Recht zugestanden, seine auf Ab schluss der ersten beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 495 Abs. 1 BGB zu widerrufen . 2. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe den Kläger nach Maßgabe des § 355 BGB aF hinreichend deu t- lich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet. 8 9 10 11 - 8 - a) Zwar ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Erschwerung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gegenüber § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF ("Aushändigung der Ausfer tigung der Vertragsurkunde") ausschließlich zulasten der Beklagten wirkte und daher wir k- sam war (Senatsurteile vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 23 ff. und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 8 ). Richtig ist auch die Annahme, dass die ersichtlich aufgrund eines Schreibve r- sehens erfolgte Verwendung des Begriff s "Widerspruchsrecht" statt "Wide r- rufsrecht" in der zweiten Zeile die Deutlichkeit der Belehrung über die Wide r- rufsfrist nicht tangierte ( Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 , aaO Rn. 8 mwN ). b) Allerdings bildete die Beklagte mittels der Wendung, "[s]ofern" der Verbraucher "nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss" über sein Widerruf s- recht "belehrt worden" sei, betrage "die Frist einen Monat", entgegen der Re chtsauffassung des Berufungsgerichts den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF dem Darlehensnehmer nachteilig unzutreffend ab, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine gleichlautende W iderruf s- belehrung entschieden und näher be gründet hat (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 9 ff.). Denn aufgrund dieser Formuli e- rung grenzte die Widerrufsbelehrung der Beklagten die vor oder bei Vertrag s- schluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung a b. Sie subs u- mierte den Fall, in dem die Widerrufsbelehrung am Tag des Vertragsschlusses, aber nach einer Unterbrechung des Geschehensablaufs erteilt wurde, unter § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF statt unter § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Dies en t- sprach nicht der Ge setzeslage (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO Rn. 12) . Darauf, ob der Vertrag der Parteien als Präsenzgeschäft ohne tatsächl i- che Unterbrechung des Geschehensablaufs geschlossen wurde, kommt es nicht an. Denn die konkreten, aber nicht in der Widerr ufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Umstände ihrer Erteilung sind unerheblich. Nach 12 13 14 - 9 - ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokume n- tierten g emeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besond e- ren Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden ( vgl. Senatsurteil e vom 15. Mai 2018 XI ZR 199/16, juris Rn. 15, vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 20 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 13 mwN ) . Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beklagten , eine Widerrufsbele h- rung nach Vertragsschluss sei bei ihr nicht vorgek ommen, weil ihre zentrale Kreditabteilung die V erbraucherdarlehensve rträge ste ts mit angeöster Wide r- rufsbelehrung unterzeichnet ausgefertigt habe und diese dann in der Filia le durch den Kunden gegengezeichnet worden seien, dem unmittelbar im A n- schluss das für ihn bestimmte Exemplar der Vertragsurkunde mit Widerrufsb e- lehrun g übergeben worden sei, so dass mit der Gegenzeichnung durch den Kunden diesem stets Vertragsurkunde und Widerrufsbelehrung vorgelegen hä t- ten. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre ein Hinweis auf die Monat s- frist aus § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF in de r Widerrufsbelehrung entbehrlich g e- wesen. Da die Beklagte aber einen solchen Hinweis in die Belehrung aufg e- nommen hat, musste dieser zutreffend sein. Denn e ine Widerrufsbelehrung g e- nügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen , wenn sie für alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist (S e- natsurteil vom 16. Oktober 2018 XI Z R 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 12). III. Das Berufungsurteil ist damit im Umfang der Anfechtung aufzuheben ( § 562 ZPO), weil es sic h auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt ( § 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung , ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegen gesta n- 15 16 - 10 - den habe , nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurte ile vom 10. Oktober 2017 XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 19 mwN). Der Senat verweist die Sache daher in dem aus der Entsche i- dungsformel ersic htlichen Umfang an das Berufungsgericht zurück ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 31.05.2016 - 11 O 155/15 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.01.2018 - 17 U 145/16 -
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