BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 7/05 Verk374ndet am: 16. April 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 n.F. F374r die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhalts-berechtigten einen H344rtegrund im Sinne von 247 1579 Nr. 7 i.V.m. 247 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtli-che oder eine heterosexuelle Beziehung handelt. BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 7/05 - OLG Brandenburg AG Schwedt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kl344gerin Tren-nungsunterhalt zuerkannt sowie soweit ihre Klage wegen der fol-genden Unterhaltsforderungen abgewiesen worden ist: f374r Mai und Juni 2001 unter Zur374ckweisung der weitergehenden Anschlussrevision in H366he weiterer 59 200 monatlich f374r Januar bis M344rz 2002 in H366he weiterer 66 200 monatlich f374r die Zeit vom 1. April bis 10. Juli 2002 und vom 1. August 2002 bis 10. M344rz 2003: jeweils in H366he weiterer 132 200 monatlich. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt f374r die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zu der (am 11. M344rz 2003 rechtskr344ftig gewordenen) Scheidung ihrer Ehe. 2 Die am 14. August 1953 geborene Kl344gerin und der am 8. Dezember 1953 geborene Beklagte haben am 5. April 1975 die Ehe geschlossen. Sie ha-ben f374nf gemeinsame Kinder, die in den Jahren 1973, 1975, 1981, 1984 und 1990 geboren wurden. Am 7. Februar 2000 verlie337 die Kl344gerin die eheliche Wohnung und zog zu einer Freundin nach L. in Nordrhein-Westfalen. Zu die-sem Zeitpunkt lebten die drei j374ngeren Kinder noch im elterlichen Haushalt. Sie verblieben bei dem Auszug der Kl344gerin bei dem Beklagten. Die Kl344gerin, die eine Ausbildung als Finanz366konomin absolviert hatte, war w344hrend des Zusammenlebens der Parteien viele Jahre berufst344tig. In der Zeit ab Januar 2001 ging sie keiner Erwerbst344tigkeit nach, sondern bezog zu-n344chst Krankengeld und im Anschluss daran Sozialhilfe. Die auf den Tr344ger der Sozialhilfe 374bergegangenen Unterhaltsanspr374che sind (durch Vereinbarung vom 17. Juli 2007) auf die Kl344gerin r374ck374bertragen worden. 3 Der Beklagte, der Diplomingenieur ist, absolvierte w344hrend des Zusam-menlebens der Parteien ein Studium zum Diplombetriebswirt, das er Anfang 2000 erfolgreich abschloss. Er ist in leitender Position t344tig. 4 Die Kl344gerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, ihn zur Zahlung von monatlich 1.071,54 200 f374r Juli 2002, von monatlich 1.147,79 200 ab August 2002 und von (insgesamt) 11.825,11 200 f374r die Zeit von Mai 2001 bis Juni 2002 zu verurteilen. Zur Begr374ndung hat sie vorgetragen, sie sei aus gesundheitlichen Gr374nden nicht erwerbsf344hig. 5 - 4 - Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Kl344gerin habe einen Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie aus intakter Ehe ausgebrochen sei und ein intimes Verh344ltnis zu einer Frau aufgenommen habe. 6 7 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung ver-treten, der Kl344gerin stehe ein Unterhaltsanspruch nicht zu, weil ihr ein offen-sichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Beklagten zur Last falle. Auf die Berufung der Kl344gerin, mit der sie ihr Unter-haltsbegehren - f374r die Zeit von Mai 2001 bis Juli 2002 in eingeschr344nktem Um-fang - weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattge-geben. Es hat der Kl344gerin zeitlich gestaffelt Trennungsunterhalt in unterschied-licher H366he zuerkannt, f374r den letzten Zeitraum vom 1. Januar bis 10. M344rz 2003 in H366he von monatlich 971 200. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Kl344gerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie greift die Klageabweisung wegen eines Betrages von monatlich 59,16 200 f374r Mai und Juni 2001, monatlich 66 200 von Januar bis M344rz 2002 und von monatlich 132 200 f374r die Zeit vom 1. April bis 10. Juli 2002 und vom 1. August 2002 bis 10. M344rz 2003 an. Entscheidungsgr374nde: Revision und Anschlussrevision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 8 - 5 - I. 9 1. Das Berufungsgericht hat die Kl344gerin nach Ma337gabe des 247 1361 Abs. 1 BGB f374r unterhaltsberechtigt gehalten, weil sie nach dem eingeholten Sachverst344ndigengutachten jedenfalls in der Zeit von Januar 2001 bis Ende 2002 aufgrund gesundheitlicher bzw. psychischer St366rungen nicht erwerbf344hig gewesen sei. Ob dieser Zustand noch l344nger angedauert habe, k366nne dahin-stehen. Denn der Kl344gerin m374sse von dem Zeitpunkt ihrer Genesung an in je-dem Fall eine im Januar 2003 beginnende 334bergangszeit von drei Monaten zugebilligt werden, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Deshalb sei der Ermitt-lung des Trennungsunterhaltsbedarfs f374r den gesamten streitgegenst344ndlichen Zeitraum allein das tats344chliche Einkommen der Kl344gerin zugrunde zu legen. Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit sei unter Ber374cksichtigung aller Um-st344nde auch zuvor, von der Trennung bis zum Beginn der Inanspruchnahme des Beklagten, nicht feststellbar. In die Unterhaltsbemessung m374sse auch das tats344chliche Einkommen des Beklagten eingestellt werden, da nicht davon auszugehen sei, dass sein Anfang 2002 erfolgter beruflicher Aufstieg auf einer unerwarteten, vom Normal-verlauf abweichenden Entwicklung beruhe. Vielmehr sei die Bef366rderung des Beklagten nach dem auch im Interesse des Arbeitgebers bereits 1995 begon-nenen und Anfang 2000 abgeschlossenen Studium zu erwarten gewesen. Zu ber374cksichtigen seien danach um berufsbedingte Aufwendungen in H366he von 5% bereinigte durchschnittliche monatliche Nettoeink374nfte von (jeweils gerun-det) 3.117 200 f374r 2001, 4.064 200 f374r 2002 und 4.683 200 f374r 2003. Hiervon seien zu-n344chst monatliche Ratenzahlungen in einer Gesamth366he von 948,73 200 auf be-stehende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Weitere Abz374ge, insbesondere wegen der H366he der zu zahlenden Miete, seien nicht gerechtfertigt. 10 - 6 - Die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien seien allerdings auch durch die Unterhaltsverpflichtung gegen374ber den gemeinsamen Kindern ge-pr344gt gewesen. Insofern sei es grunds344tzlich geboten, bei der Unterhaltsbe-messung auch den f374r die vollj344hrigen Kinder geleisteten Barunterhalt vorweg abzuziehen, zu dem der Beklagte allein beigetragen habe. F374r den 344ltesten Sohn O. sei Unterhalt allerdings nicht geleistet worden. Die Zahlungen an den 1975 geborenen Sohn A. seien geringer gewesen als das f374r ihn bezogene Kindergeld, so dass f374r diese beiden S366hne ein Vorwegabzug ausscheide. Der Bedarf der 1981 geborenen Tochter K., die im Juni 2001 die Schulausbildung mit dem Abitur beendet, zum Wintersemester 2001/02 ein Studium in Berlin aufgenommen habe und seit dem 1. Oktober 2002 eine Ausbildung als Rechts-anwalts- und Notarfachangestellte absolviere, richte sich allein nach dem Ein-kommen des Beklagten. Unter Ber374cksichtigung der jeweils geltenden Unter-haltsleitlinien des Oberlandesgerichts bzw. seit Oktober 2001 des Kammerge-richts sei von einem nicht durch BAf366G-Leistungen bzw. Ausbildungsverg374tung gedeckten monatlichen Bedarf auszugehen, der h366chstens 418,75 200 und we-nigstens 273,62 200 betrage. Der 1984 geborene Sohn M. habe bis 15. November 2002 das Gymnasium besucht und von Februar bis August 2003 zur Vorberei-tung auf die beabsichtigte Krankenpflegeausbildung ein unbezahltes Praktikum abgeleistet. Sein - ebenfalls am Einkommen des Beklagten ausgerichteter - Be-darf sei f374r die Zeit der Vollj344hrigkeit (ab 1. April 2002) mit monatlich 498 200 und ab Januar 2003 mit monatlich 560 200 anzusetzen. F374r die 1990 geborene und daher durchgehend minderj344hrige Tochter J. sei der Tabellenunterhalt abz374g-lich der f374r sie gew344hrten Unterhaltsvorschussleistungen zu ber374cksichtigen. Dar374ber hinaus sei f374r sie ein Betreuungsbonus von monatlich 150 200 in Abzug zu bringen. Der Vorwegabzug des Unterhalts f374r K. komme allerdings mangels Leistungsf344higkeit des Beklagten nicht durchgehend zum Tragen. 11 - 7 - 2. a) Diese Ausf374hrungen, gegen die die Revision keine Einwendungen erhebt und die Anschlussrevision nur hinsichtlich der Behandlung des f374r die unterhaltsberechtigten vollj344hrigen Kinder bezogenen Kindergeldes angreift, begegnen - von dem beanstandeten Punkt abgesehen - auch keinen rechtli-chen Bedenken. 12 13 b) Die Anschlussrevision macht zu Recht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht beachtet, dass das f374r vollj344hrige Kinder bezogene Kindergeld bedarfsdeckend zu ber374cksichtigen sei. Unstreitig habe der Beklagte das Kindergeld f374r alle Kinder erhalten. Es habe f374r K. im Jahr 2001 monatlich 138,04 200 betragen und sei ab Januar 2002 mit monatlich jeweils 154 200 f374r K. und M. zur Auszahlung gelangt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das staatliche Kindergeld in voller H366he auf den Unterhaltsbedarf eines vollj344hrigen Kindes anzurechnen. Mit dem Kindergeld soll die Unterhaltslast im Ganzen, also f374r alle Unterhalts-pflichtigen, erleichtert werden. Deshalb muss es, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, allen Unterhaltspflichtigen zugute kom-men, und zwar ohne R374cksicht darauf, wer 366ffentlich-rechtlich als Empfangsbe-rechtigter bestimmt ist und an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. Wenn ein minderj344hriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern in der Weise unterhalten wird, dass der eine Elternteil die Pflege und Erziehung 374bernimmt, w344hrend der andere f374r den Barunterhalt aufkommt, so ist darin regelm344337ig eine Unterhalts-leistung zu gleichen Teilen zu sehen (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) mit der Folge, dass den Eltern das Kindergeld je zur H344lfte zusteht. Ist gegen374ber einem voll-j344hrigen Kind dagegen nur ein Elternteil (bar-)unterhaltspflichtig, so widerspr344-che es dem Zweck des Kindergeldes, wenn es ihm - jedenfalls bis zur H366he seiner Unterhaltsleistungen - nicht allein zugerechnet w374rde, nachdem der An-spruch auf Betreuungsunterhalt entfallen ist. Eine Aufteilung des Kindergeldes 14 - 8 - kommt dann nur noch insoweit in Betracht, als die Eltern den geschuldeten Bar-unterhalt anteilig erbringen. Eine solche Aufteilung l344sst sich am einfachsten dadurch erreichen, dass das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des vollj344hri-gen Kindes bedarfsdeckend angerechnet wird und damit beide Elternteile ent-sprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet. F374r den Fall der Leistungsunf344higkeit eines Elternteils f374hrt dies nach 247 1612 b Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur alleinigen Ent-lastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99 ff.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein voll-j344hriges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine Schulausbil-dung absolviert und deswegen nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, oder ob es sich in einer Berufsausbildung befindet und eine eigene Wohnung unterh344lt. In beiden F344llen soll das Kindergeld nur den (bar-)unterhaltspflich-tigen Elternteil entlasten (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542, 544). Eine dieser Rechtsprechung entsprechende Behand-lung des Kindergeldes sieht nunmehr auch 247 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechts344nde-rungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189 ff.) vor. c) Da das Berufungsgericht bei der Ermittlung des der Tochter K. und dem Sohn M. - insoweit nach Eintritt der Vollj344hrigkeit - geschuldeten Unterhalts das Kindergeld nicht auf den festgestellten Bedarf angerechnet und damit zu hohen Kindesunterhalt im Rahmen des Vorwegabzugs ber374cksichtigt hat, ist der Kl344gerin - vorbehaltlich der Pr374fung, ob der Inanspruchnahme des Beklag-ten ein H344rtegrund nach 247 1361 Abs. 3 i.V. m. 247 1579 BGB entgegensteht - zu geringer Unterhalt zuerkannt worden. Ihr ungek374rzter Unterhaltsanspruch w374r-de sich nach den vorstehenden Ausf374hrungen in den mit der Anschlussrevision allein angegriffenen Zeitr344umen wie folgt errechnen: 15 - 9 - F374r Mai und Juni 2001: 16 2.168,56 200 (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abz374glich 268,95 200 (Unterhalt f374r K., n344mlich: 406,99 200 [Bedarf] abz374glich 138,04 200 [Kindergeld]) abz374glich 352,28 200 (Unterhalt f374r den noch minderj344hrigen M.) abz374glich 166,17 200 (Unterhalt f374r J.) abz374glich 150 200 (Betreuungsbonus) = 1.231,16 200 ab-z374glich 175,88 200 (1/7 Erwerbst344tigenbonus) = 1.055,28 200 abz374glich 525,90 200 (Einkommen der Kl344gerin) = 529,38 200 : 2 = 264,69 200, gerundet 265 200 (= Mehr-forderung von 59 200). Januar bis M344rz 2002: 3.116,17 200 (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abz374glich 144,96 200 (Unterhalt f374r K., n344mlich: 298,96 200 [Bedarf] abz374glich 154 200 [Kindergeld]) ab-z374glich 431 200 (Unterhalt f374r den noch minderj344hrigen M.) abz374glich 231 200 (Un-terhalt f374r J.) abz374glich 150 200 (Betreuungsbonus) = 2.159,21 200 abz374glich 308,46 200 (1/7 Erwerbst344tigenbonus) = 1.850,75 200 abz374glich 533,70 200 (Einkom-men der Kl344gerin) = 1.317,05 200 : 2 = 658,53 200, gerundet 659 200 (Mehrforderung von 66 200). 17 1. April bis 31. Mai 2002: 3.116,17 200 (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abz374glich 144,96 200 (Unterhalt f374r K.) abz374glich 344 200 (Unterhalt f374r M., n344mlich: 498 200 [Bedarf] ab-z374glich 154 200 [Kindergeld]) abz374glich 231 200 (Unterhalt f374r J.) abz374glich 150 200 (Betreuungsbonus) = 2.246,21 200 abz374glich 320,89 200 (1/7 Erwerbst344tigenbonus) = 1.925,32 200 abz374glich 533,70 200 (Einkommen der Kl344gerin) = 1.391,62 200 : 2 = 695,81 200, gerundet 696 200 (= Mehrforderung von 132 200). 18 Die Berechnung f374r die weiteren die Anschlussrevision betreffenden Zeit-r344ume (1. Juni bis 10. Juli 2002 und 1. August 2002 bis 10. M344rz 2003) f374hrt 19 - 10 - trotz teilweiser anderer Einzelbetr344ge ebenfalls zu einer Mehrforderung der Kl344gerin von monatlich jeweils 132 200, da sich der unterbliebene Kindergeldab-zug rechnerisch gleichbleibend auswirkt. Damit erweist sich die Anschlussrevi-sion in vollem Umfang als gerechtfertigt, falls der Kl344gerin ein Anspruch auf ungek374rzten Trennungsunterhalt zusteht. II. 1. Das Berufungsgericht hat das - im Gegensatz zum Amtsgericht - be-jaht und zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: Die H344rteklausel des 247 1579 Nr. 6 BGB (a.F.) i.V. m. 247 1361 Abs. 3 BGB sei anzuwenden, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last falle. Vorliegend k366nne offen bleiben, ob das Verhalten der Kl344gerin den Tatbestand des 247 1579 Nr. 6 BGB bereits deshalb nicht erf374lle, weil die Ehe der Parteien zum Zeitpunkt der Tren-nung schon nicht mehr intakt gewesen sei. Jedenfalls sei die Abkehr der Kl344ge-rin von der Ehe nicht ohne objektiven Grund, sondern aus verst344ndlichen Moti-ven erfolgt, so dass es an dem Tatbestandsmerkmal "Ausbruch aus der Ehe" fehle. Zumindest sei der Aufk374ndigung der Ehe durch die Kl344gerin nicht das besondere Gewicht (grobe Verantwortungslosigkeit) beizumessen, das f374r die Annahme des 247 1579 Nr. 6 BGB erforderlich sei. Schlie337lich stelle sich das Verhalten der Kl344gerin nicht als schuldhaft dar. Zwischen den Parteien stehe n344mlich au337er Streit, dass sie vor allem aufgrund ihrer sexuellen Umorientie-rung und gleichgeschlechtlichen Neigungen im Februar 2000 die Trennung voll-zogen habe. Die Kl344gerin sei damals zu der Zeugin M. gezogen, mit der sie seit Juni 2000 auch eine intime Beziehung unterhalte. Sie habe sich also zuerst von 20 - 11 - der Ehe losgesagt, bevor es zu dem intimen Verh344ltnis gekommen sei. Zwar werde ein schwerwiegendes Verhalten regelm344337ig auch dann bejaht, wenn die intime Beziehung zu einem anderen Partner erst nach der Trennung aufge-nommen werde, soweit sich der andere Ehegatte vorher nicht seinerseits von der Ehe losgesagt habe. Ein solcher "normaler" Regelfall liege hier aber nicht vor. Bereits die Abkehr von dem Beklagten k366nne nicht als Fehlverhalten be-wertet werden. Erst recht stelle sich die Aufk374ndigung der Ehe durch die Kl344ge-rin nicht als Sachverhalt mit Verschuldenselementen dar. Eine solche Betrach-tungsweise werde der aufgetretenen sexuellen Problematik nicht gerecht. Die Kl344gerin habe sich nicht von jeglichen ehelichen Bindungen gel366st, um ein inti-mes Verh344ltnis aufzunehmen, sondern aufgrund ihrer ernsthaften und nachhal-tigen sexuellen Umorientierung. In dieser Situation habe es f374r sie kaum eine andere ad344quate Reaktion als die L366sung aus der ehelichen Gemeinschaft ge-geben. Die zu beachtende Verzahnung mit den Grundrechten verbiete es im Ergebnis auch, die sexuelle Umorientierung auf Seiten der Kl344gerin zu sanktio-nieren. Denn hierbei handele es sich um eine schicksalsbedingte, nat374rliche Gegebenheit, die nicht steuerbar sei und die ehelichen Verh344ltnisse durchein-ander bringe. Infolge einer solchen Entwicklung sei die eheliche Treuepflicht des sexuell umorientierten Partners zumindest als entscheidend gelockert, wenn nicht gar als beendet anzusehen. Wenn man der Kl344gerin verwehren w374rde, sich aus den ehelichen Bindungen zu l366sen, m374sste man ihr konsequen-terweise auch abverlangen, ihren ehelichen Pflichten nachzukommen und se-xuelle Kontakte des Beklagten zuzulassen. Dies k366nne aber weder in dessen Interesse sein, noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten von der Kl344gerin erwartet werden. Aufgrund der sehr langen Ehezeit, der f374nf gemein-samen Kinder und der gehobenen wirtschaftlichen Verh344ltnisse werde die Grenze des Zumutbaren deshalb nicht 374berschritten, wenn dem Beklagten un-ter dem Gesichtspunkt der nachwirkenden ehelichen Solidarit344t abverlangt wer- - 12 - de, die Unterhaltsanspr374che seiner getrennt lebenden Ehefrau zu erf374llen, ob-wohl sie sich bewusst von jeglichen ehelichen Bindungen gel366st habe. 21 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nur im Aus-gangspunkt stand. 22 2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des 247 1579 Nr. 7 BGB in der Fassung des Unterhalts-rechts344nderungsgesetzes (247 1579 Nr. 6 BGB a.F.), der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten ge-gen den Verpflichteten voraussetzt, erf374llt sein kann, wenn der Berechtigte ge-gen den Willen des anderen Ehegatten eine ehe344hnliche Gemeinschaft be-gr374ndet oder ein nachhaltiges, auf l344ngere Dauer angelegtes intimes Verh344ltnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegen-seitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruch-nahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (Senatsur-teile vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571; vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f.). Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Fehlverhalten vorliegt, das eindeutig der Kl344gerin zuzurechnen ist, oder ob die Ehe zur Zeit der Tren-nung bereits gescheitert war. F374r das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten des Beklagten zu unterstellen, dass die Ehe der Parteien im Februar 2000 noch intakt war. 23 3. F374r die Annahme, ein H344rtegrund i.S. des 247 1579 Nr. 7 BGB liege un-abh344ngig von der Frage der Einseitigkeit eines Fehlverhaltens nicht vor, hat das 24 - 13 - Berufungsgericht ma337gebend darauf abgestellt, dass es der Kl344gerin wegen ihrer sexuellen Umorientierung und Entwicklung gleichgeschlechtlicher Neigun-gen nicht habe verwehrt werden k366nnen, sich aus der ehelichen Gemeinschaft zu l366sen. Dabei hat es verkannt, dass allein dieser Schritt der Kl344gerin ohnehin nicht vorgeworfen werden kann. 25 Nach der Neufassung des 247 1361 BGB durch das 1. EheRG richtet sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt allein nach den Lebens-, Erwerbs- und Verm366gensverh344ltnissen der Ehegatten, ohne dass es auf die Gr374nde der Trennung ankommt. Das Verhalten des Unterhalt begehrenden Ehegatten, der die Trennung herbeigef374hrt hat, kann nur nach Ma337gabe der H344rteregelung des 247 1579 BGB ber374cksichtigt werden. Dem liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass die Trennung als solche keine unterhaltsrechtlichen Sanktionen zur Folge haben soll. Wenn ein Ehegatte seinen Entschluss zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklicht, begibt er sich notwendigerweise der M366glichkeit, seinen weiteren Unterhalt in Form des Familienunterhalts (247 1360 a BGB) zu erhalten. W374rde ihm schon diese mit der Trennung verbun-dene Folge nach der H344rteregelung entgegengehalten werden k366nnen, w374rde ein mittelbarer Zwang zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft aus-ge374bt. Infolgedessen m374sste - wie nach dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des 1. EheRG - im Einzelfall ermittelt werden, ob der Ehegatte zur Trennung "berechtigt" war. Nach geltendem Recht soll der bed374rftige getrennt lebende Ehegatte aber grunds344tzlich ohne R374cksicht auf die Gr374nde der Trennung an-gemessenen Unterhalt in Form einer Geldrente (247 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB) beanspruchen k366nnen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435 f.; BGH, Urteil vom 7. M344rz 1979 - IV ZR 36/78 - FamRZ 1979, 569, 570). Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf an, aufgrund welcher Umst344nde die eheliche Lebensgemeinschaft auf- - 14 - gehoben worden ist und ob diese aus der Sicht des die Trennung herbeif374hren-den Ehegatten mehr oder weniger nahe liegend oder gar zwingend waren. 26 4. Der entscheidende Gesichtspunkt f374r die Annahme eines H344rtegrun-des gem344337 2471579 Nr. 7 BGB ist danach nicht in der Trennung als solcher zu sehen, sondern in der Widerspr374chlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsbe-rechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung l366st, zum anderen aber die eheliche Solidarit344t durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne sei-nerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und F374rsor-ge zuteil werden l344sst. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begr374ndung einer ehe344hnlichen Gemeinschaft oder der Auf-nahme eines nachhaltigen, auf l344ngere Dauer angelegten intimen Verh344ltnisses liegen kann, f374hrt dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 666 f.; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280). Dabei ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, regelm344337ig nicht von Bedeutung, ob der Berechtigte sich im unmittelbaren Anschluss an die Trennung einem anderen Partner in der vorgenannten Art zu-wendet oder ob dies erst zu einem sp344teren Zeitpunkt des Getrenntlebens ge-schieht (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280). Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten f374r das Scheitern der Ehe urs344chlich war. Das w344re etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte (so etwa auch Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. IV Rdn. 487). - 15 - 5. Diese Beurteilung gilt f374r den hier in Rede stehenden Tatbestand des 247 1579 Nr. 7 BGB unabh344ngig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begr374ndet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges auf Dauer angelegtes intimes Verh344ltnis aufnimmt. Soweit das Berufungsgericht ausf374hrt, aus verfassungsrechtlicher Sicht verbiete es sich, die sexuelle Umorientierung auf Seiten der Kl344gerin zu sanktionieren, ist dem entgegenzusetzen, dass allein die sexuelle Umorientie-rung keinen Anlass zu unterhaltsrechtlichen Sanktionen gibt. Die Entwicklung gleichgeschlechtlicher Neigungen und die deshalb vorgenommene Trennung bleiben dem Berechtigten unbenommen. Die Annahme eines H344rtegrundes nach 247 1579 Nr. 7 BGB ist erst dann gerechtfertigt, wenn der Berechtigte sich unter Abkehr von der Ehe einem anderen Partner zuwendet. Insofern gew344hr-leistet 247 1579 BGB gerade die Verfassungsm344337igkeit des verschuldensunab-h344ngigen Unterhaltsrechts. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber sicherge-stellt, dass der mit der Auferlegung von Unterhaltsleistungen verbundene Ein-griff in die Handlungsfreiheit des Verpflichteten nicht gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit verst366337t. Die Grenze der Zumutbarkeit eines schuldunab-h344ngigen Unterhaltsanspruchs w374rde aber dort 374berschritten, wo ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsanspr374che seines Partners zu erf374llen h344tte, obwohl dieser sich durch Verhaltensweisen, wie sie in den Tat-best344nden des 247 1579 Nr. 2 bis 8 BGB normiert sind, ganz bewusst von jegli-chen ehelichen Bindungen gel366st hat. In einem solchen Fall w344re die mit der Inanspruchnahme verbundene Beschr344nkung der Dispositionsfreiheit des Ver-pflichteten im finanziellen Bereich nicht mehr Bestandteil der verfassungsm344337i-gen Ordnung und k366nnte vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht beste-hen (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571 f.; BVerfG FamRZ 1981, 745, 748 ff.). F374r den Verpflichteten macht es in-sofern auch keinen ma337gebenden Unterschied, ob sein Ehegatte eine Bezie- 27 - 16 - hung zu einem Mann oder zu einer Frau aufgenommen hat. Andererseits stellt sich das Fehlverhalten des Berechtigten nicht deshalb in einem milderen Licht dar, weil er einen gleichgeschlechtlichen neuen Partner gew344hlt hat. 28 6. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl344gerin ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Beklag-ten zur Last f344llt. F374r die Annahme, das Eingehen des nachhaltigen intimen Verh344ltnisses zu der Zeugin M. sei der Kl344gerin nicht vorwerfbar, sind nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. 7. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Dem Senat ist es nicht m366glich, in der Sache abschlie337end zu befinden. 29 Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die Trennung der Kl344gerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt oder ob die Ehe im Februar 2000 bereits aus anderen Gr374nden gescheitert war. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, l344ge ein schwerwiegendes, eindeutig der Kl344gerin anzulastendes Fehlverhalten nicht vor. Die erforderlichen Feststellungen werden nachzuholen sein. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 30 8. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 31 Falls die Ehe der Parteien bei der Trennung noch nicht gescheitert ge-wesen sein sollte, wird das Berufungsgericht weiterhin zu pr374fen haben, ob der Beklagte sich von der Kl344gerin bereits abgewandt hatte, als diese das intime Verh344ltnis zu der Zeugin M. im Juni 2000 aufnahm. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Tatbestand des 247 1579 Nr. 7 BGB erf374llt ist, wird es in einem weiteren Schritt zu beurteilen haben, inwieweit der Unter-haltsanspruch der Kl344gerin unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Falles, 32 - 17 - insbesondere der Ehedauer und der f374nf gemeinsamen Kinder, zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Schwedt, Entscheidung vom 20.06.2003 - 4 F 267/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 UF 166/03 -
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