BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/06 Verk374ndet am: 21. Dezember 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 95 Abs. 1, 247 96 Abs. 1 Nr. 1, 247 110 Abs. 3 Die Aufrechnungsm366glichkeiten nach 247 95 Abs. 1 InsO werden durch 247 110 Abs. 3 InsO nicht beschr344nkt. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06 - LG Berlin AG Spandau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schrifts344tze eingereicht werden konnten bis 16. November 2006, durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivil-kammer 64 des Landgerichts Berlin vom 20. September 2005 auf-gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 19. April 2005 abge344ndert, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 15. Februar 2000 mietete der Beklagte von der B. (k374nftig: Schuldnerin) Gewerber344ume in einem Haus in Berlin. 334ber das Ver-m366gen der Schuldnerin wurde am 1. September 2001 das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Verwalter bestellt. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 und 22. Mai 2002 rechnete der Kl344ger die Nebenkosten f374r das Jahr 2000 ab. Es ergab sich ein Guthaben von 901,83 200 (berichtigt: 876,61 200), das der Beklagte von der Miete f374r Juli 2002 in Abzug brachte. Aus der Nebenkostenabrechnung f374r den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2001 ergab sich ein Guthaben von 842,37 200, das der Beklagte mit den Mieten f374r Februar und M344rz 2003 verrechnete. 2 Der Kl344ger ist der Ansicht, dass der Beklagte mit seinen Nebenkosten-guthaben bez374glich der Zeit vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gegen Mietzinsanspr374che f374r danach liegende Zeitr344ume nicht aufrechnen k366nne, und hat den Beklagten auf Zahlung der Restmieten in Anspruch genommen. 3 Das Amtsgericht hat der Klage in H366he der Aufrechnungsbetr344ge statt-gegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren in vollem Umfang wei-ter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg; sie f374hrt zur Klageabweisung. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil ver366ffentlicht ist in Grundeigentum 2006 S. 513, meint, die gegen die unstreitigen Mietzinsanspr374che erkl344rten Auf-rechnungen seien unwirksam. Gem344337 247 110 Abs. 3 Satz 1 InsO bestehe im Fall der Insolvenz des Vermieters f374r den Mieter nur die M366glichkeit, f374r den Zeit-raum des 247 110 Abs. 1 InsO, dies w344re hier der September 2001 gewesen, mit Gegenforderungen aufzurechnen. 6 Eine Aufrechnungsm366glichkeit bestehe auch nicht gem344337 247 110 Abs. 3 Satz 2, 247 95 InsO 374ber den September 2001 hinaus. Mietverh344ltnisse best374n-den gem344337 247 108 InsO mit Wirkung f374r die Insolvenzmasse fort. Zum Ausgleich daf374r habe der Gesetzgeber die Aufrechnungsm366glichkeit in 247 110 InsO be-grenzt. 7 II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 8 1. Der Beklagte durfte gegen den Anspruch der Masse auf Zahlung der Mietzinsen f374r die Monate Juli 2002 sowie Februar und M344rz 2003 gem344337 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen f374r die Aufrech-nung - F344lligkeit des Anspruchs auf das Guthaben aus der Nebenkostenab-rechnung und Erf374llbarkeit der Forderung der Masse - eingetreten war, 247 387 BGB. 9 - 5 - a) Der Anwendbarkeit des 247 95 Abs. 1 InsO steht 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will die Aufrechnung erleichtern und geht der Regelung des 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BGHZ 160, 1, 3; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181). 10 b) Die Voraussetzungen des 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen vor. 11 aa) 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist weit auszulegen. Er erfasst alle F344lle, in denen nur eine vertragliche Bedingung oder gesetzliche Voraussetzung f374r das Entstehen der einen oder der anderen Forderung fehlt. Er dehnt die Aufrech-nungsbefugnis zudem auf F344lle aus, in denen lediglich ein Element der rechtli-chen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erf374llt ist. Die Vorschrift soll die Gl344ubiger sch374tzen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert ist und f344llig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchs-inhabers bedarf (BGHZ 160, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 6. November 1989 - II ZR 62/89, ZIP 1990, 53, 55). 12 bb) Die Mietzinsanspr374che f374r Juli 2002 sowie Februar und M344rz 2003 waren gem344337 247 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, f374r den der Mietzins zu zahlen war, entstanden (BGHZ 111, 84, 94 f; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 546; v. 11. November 2004 aaO S. 182). Damit standen sie gem344337 247 163 BGB aufschiebend bedingten Forde-rungen im Sinne des 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gleich. Dies wird von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht in Frage gestellt. 13 cc) Nach 247 4 Nr. 4 des Mietvertrages waren die Nebenkostenvorauszah-lungen j344hrlich abzurechnen. Da der Mietvertrag gem344337 247 108 Abs. 1 InsO mit 14 - 6 - Wirkung f374r die Insolvenzmasse fortbestand, war im Jahr der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die Abrechnung f374r die Zeit bis zur Verfahrenser366ffnung und f374r die Zeit danach getrennt vorzunehmen, weil die Erstattungsanspr374che des Mieters f374r die Zeit bis zur Er366ffnung des Verfahrens Insolvenzforderungen sind (247 108 Abs. 2 InsO), f374r die Zeit danach dagegen Masseforderungen. Ent-sprechend hat der Kl344ger abgerechnet. Aus dem Mietvertrag ergibt sich auch die - dort nicht ausdr374cklich gere-gelte - Verpflichtung des Vermieters, ein Guthaben aus der Nebenkostenab-rechnung an den Mieter auszuzahlen (BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO S. 182 m.w.N.). 15 Die Abrechnungszeitr344ume, auf die sich die hier streitigen 334berzahlun-gen bezogen, waren bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen, die f374r einen R374ckzahlungsanspruch ma337gebliche Bedingung der 334berzahlung jeweils eingetreten. Es fehlte lediglich jeweils die Abrechnung, mit deren Erteilung der R374ckforderungsanspruch f344llig wurde (BGHZ 113, 188, 194). Auch dieser Fall wird von 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO). Sp344testens in dem Zeitpunkt, in dem auch die Mietforderungen f344llig wa-ren, konnte damit gem344337 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Beklagten die Auf-rechnung erfolgen. 16 c) 247 95 Abs. 1 Satz 3 InsO stand einer Aufrechnung nicht entgegen. Der Anspruch auf R374ckzahlung des Guthabens aus den Nebenkostenvorauszah-lungen f374r das Jahr 2000 war mit dem Zugang der Abrechnungen vom 14. und 22. Mai 2002 f344llig. Damit rechnete der Beklagte gegen die Mietzinsforderung der Masse f374r Juli 2002 auf, die gem344337 247 5 Abs. 1 des Mietvertrages am dritten 17 - 7 - Werktag des Juli 2002 und damit nicht vor seiner eigenen Forderung unbedingt und f344llig wurde. Dasselbe gilt entsprechend f374r die Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung f374r Januar bis August 2001 gegen die Mietforde-rungen f374r Februar und M344rz 2003. 18 2. F374r eine Unwirksamkeit der Aufrechnung gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 In-sO besteht kein Anhaltspunkt. Sie wird vom Kl344ger auch nicht geltend gemacht. F374r die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage ist ma337geblich, wann das Ge-genseitigkeitsverh344ltnis begr374ndet wurde. Daher kommt es darauf an, zu wel-chem Zeitpunkt die sp344tere Forderung entstanden ist. Da Bedingungen und Befristungen gem344337 247 140 Abs. 3 InsO au337er Betracht bleiben, war ma337geblich der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO). Die Anfechtungsvoraussetzungen sind f374r diesen Zeitpunkt weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 19 3. 247 110 Abs. 3 Satz 1 InsO steht entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts der Aufrechnung nicht entgegen. 20 Die Vorschrift beschr344nkt nicht die M366glichkeit der Aufrechnung nach 247 95 InsO, sondern schlie337t die Unzul344ssigkeit der Aufrechnung nach 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO f374r den dort bezeichneten Zeitraum aus. Sie gew344hrt ein be-sonderes, zus344tzliches Aufrechnungsrecht, erweitert also die Aufrechnungs-m366glichkeiten. Dies ergibt sich aus 247 110 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach 247 95 InsO und 247 96 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO unber374hrt bleiben. F374r den Wirksamkeitszeit-raum des 247 110 Abs. 1 InsO wird unabh344ngig von den Voraussetzungen des 247 95 InsO und abweichend von 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Aufrechnung zuge- 21 - 8 - lassen, auch dann, wenn der Insolvenzgl344ubiger erst nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist; der Schuldgrund der Gegenforderung ist dabei unerheblich (BT.-Drucks. 12/2443 S. 147 zu 247 124 des Reg-Entwurfs zur InsO; HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. 247 110 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Eckert, 247 110 Rn. 22; K374bler/Pr374tting/Tintelnot, InsO 247 110 Rn. 10; Andres/Leithaus, InsO 247 110 Rn. 5; Nerlich/R366mermann/Balthasar, In-sO 247 110 Rn. 13; Hess in Hess/Weiss/Wienberg, InsO 2. Aufl. 247 110 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247 110 Rn. 12 f). III. Die Urteile des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts sind demgem344337 aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverlet-zung erfolgt und der ma337gebliche Sachverhalt feststeht, hat der Senat in der 22 - 9 - Sache selbst zu entscheiden und die Klage kostenpflichtig abzuweisen (247 563 Abs. 3 ZPO). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 19.04.2005 - 5 C 64/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2005 - 64 S 217/05 -
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