BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 7/07 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009. beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Ur-teil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Dezember 2006 zugelassen. Auf die Revision des Kl344gers wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 25.431,87 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Sch. , in dem der zur Verfahrenser366ffnung f374hrende Antrag am 26. Juni 2004 beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Der Schuldner hatte schon seit 1999 Schwierigkeiten, seine Zahlungspflichten gegen374ber der be- 1 - 3 - klagten Sozialversicherungskasse zu erf374llen. Ab Oktober 1999 beglich er die von ihm abzuf374hrenden Sozialversicherungsbeitr344ge regelm344337ig nur noch in bar oder per Scheck, wenn der Vollstreckungsbeamte der Beklagten bei ihm erschien, um zu pf344nden. Nachdem schon im Oktober 2000 ein Scheck des Schuldners "geplatzt" war, wurden im Jahre 2003 zwei weitere Schecks nicht eingel366st. Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 erkl344rte der Kl344ger die Anfechtung aller Zahlungen des Schuldners an die Beklagte im Zeitraum 1. Oktober 1999 bis 1. Juli 2003. Gegenstand der Klage sind Zahlungen des Schuldners per Scheck zwischen dem 26. Januar 2003 und dem 24. August 2003 in H366he von insgesamt 25.431,87 200. Der Kl344ger ist der Auffassung, diese Zahlungen seien anfechtbar, weil der Schuldner, der schon seit 1999 zahlungsunf344hig gewesen sei, mit dem der Beklagten bekannten Vorsatz gehandelt habe, seine Gl344ubiger zu benachteili-gen. Er hat behauptet, der Vollziehungsbeamte der Beklagten habe bei jedem Besuch damit gedroht, eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung auszustellen, auf-grund derer die Beklagte einen Insolvenzantrag stellen werde, sofern der Schuldner nicht zahle. 2 Das Landgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, eine Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO komme nicht in Betracht, weil eine Rechts-handlung des Schuldners nicht vorliege. Der Schuldner habe nur die Wahl ge-habt, die geforderte Zahlung sofort zu erbringen oder die Vollstreckung durch den Vollziehungsbeamten zu dulden. Die M366glichkeit eines von ihm selbst be-stimmten Verhaltens sei ausgeschaltet gewesen. Die dagegen gerichtete Beru-fung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat offen gelas-sen, ob in der Hingabe der Schecks Rechtshandlungen des Schuldners zu se-hen seien. Jedenfalls greife hinsichtlich der Kenntnis des Gl344ubigerbenachteili- 3 - 4 - gungsvorsatzes des Schuldners keine Indizwirkung zu Lasten der Beklagten ein, weil die Zahlungen zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung au337er-halb des 3-Monats-Zeitraums kongruente Deckungen darstellten. Mit der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung des Kl344gers, der Schuldner habe jeweils unter dem Druck eines angedrohten Insolvenzantrags gezahlt, hat sich das Be-rufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Dies r374gt die Nichtzulassungsbe-schwerde des Kl344gers als Verletzung des rechtlichen Geh366rs. II. Die Revision ist zuzulassen (247 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO); auf die Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu-r374ckzuverweisen (247 544 Abs. 7 ZPO), weil das Berufungsgericht den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). 4 1. Der Kl344ger hat einen Anspruch auf R374ckzahlung der im Zeitraum 26. Januar 2003 bis 24. August 2003 geleisteten Zahlungen aus 247247 129, 133 Abs. 1, 247 143 Abs. 1 InsO schl374ssig dargelegt. Gem344337 247 133 Abs. 1 InsO sind Zahlungen des Schuldners zur Abwendung eines angek374ndigten Insolvenzan-trags, den der Gl344ubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, innerhalb der 10-Jahres-Frist des 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar. Die durch die Androhung des Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung stellt auch bei Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Be-weisanzeichen f374r einen Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gl344ubigers hiervon dar (BGHZ 157, 242, 250 ff). Gem344337 die-ser Rechtsprechung hat der Kl344ger vorgetragen, der Schuldner der nach seiner 5 - 5 - Darstellung zum Zeitpunkt der Hingabe der Schecks schon mehrere Jahre zah-lungsunf344hig war, habe stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzantr344ge gehandelt. Damit greift die Indizwirkung der inkongruenten Deckung. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Indizwirkung zu Lasten der Beklagten allein aus dem Grund abzulehnen, weil Zahlungen zur Abwen-dung der Einzelzwangsvollstreckung au337erhalb des 3-Monats-Zeitraums kon-gruente Deckungen darstellten, kann keinen Bestand haben. Zwar trifft es zu, dass solche Zahlungen au337erhalb des Drei-Monats-Zeitraums nicht zur Indiz-wirkung der Inkongruenz f374hren (BGHZ 155, 75, 83 f; 157, 242, 254 f m.w.N.). Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt jedoch mit Recht eine Geh366rsverletzung durch das Berufungsgericht, weil es sich nicht mit der Behauptung des Kl344gers auseinandergesetzt hat, die Zahlungen seien stets zur Abwendung von Insol-venzantr344gen der Beklagten erfolgt, die der Vollziehungsbeamte angek374ndigt habe. Obwohl in diesem Fall die Indizwirkung der Inkongruenz nach st344ndiger Rechtsprechung auch au337erhalb des 3-Monats-Zeitraums im Rahmen der An-wendung des 247 133 Abs. 1 InsO eingreifen kann, falls die von den angek374ndig-ten Insolvenzantr344gen ausgehende Drucksituation nicht durch den Pf344ndungs-druck 374berlagert wird (BGHZ 157, aaO S. 253 f, 255 f; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 292 f Rz. 21), hat das Beru-fungsgericht den Vortrag, die Zahlungen seien jeweils unter dem Druck sich st344ndig wiederholender Drohungen mit Insolvenzantr344gen erfolgt, ignoriert und die vom Kl344ger hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Dies verst366337t ge-gen den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 Das Berufungsgericht hat sich mit einer zentralen Haupttatsache des Kl344gervorbringens nicht auseinandergesetzt. Kann der Kl344ger beweisen, dass der Schuldner stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzantr344ge gezahlt hat, 7 - 6 - besteht ein starkes Indiz f374r den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis auf Seiten der Beklagten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 aaO S. 293 Rn. 23). Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu w374rdigen haben, dass im Jahre 2003 schon zwei vom Schuldner ausgestellte Schecks nicht eingel366st worden sind. 3. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob entsprechend der Entscheidung des Landgerichts eine Insolvenzanfechtung schon wegen des Fehlens einer Rechtshandlung des Schuldners nicht in Betracht kommt. Der Geh366rsversto337 bleibt gleichwohl erheblich. Der Schuldner hat bei der Befriedi-gung der Beklagten mitgewirkt, indem er Schecks ausgestellt hat, um die Bei-tragsforderungen der Beklagten zu befriedigen. Der Schuldner befand sich nicht in einer Situation, in der er nur noch die Wahl hatte, die geforderte Zahlung so-fort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ihm also jede M366glichkeit eines selbst bestimmten Handelns genommen war (BGHZ 162, 143, 151 ff; 8 - 7 - BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZInsO 2009, 717 Rn. 3). Er hat an der Befriedigung der Gl344ubigerin aktiv mitgewirkt. Rechtshandlungen des Schuldners sind gegeben. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 07.02.2006 - 3 O 280/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.12.2006 - I-12 U 44/06 -
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