BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 7/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Streithelfer der Beklagten tr344gt die Kosten der Nebeninterven-tion. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.027,55 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Frage der Bestimmtheit der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Forderung stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im 2 - 3 - Zeitpunkt der Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses insge-samt 22.027,55 200 auf dem streitigen Konto vorhanden waren, welche dem Streithelfer zustanden. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Darle-gungs- und Beweislast des Pf344ndungsgl344ubigers nach einer widerrufenen Dritt-schuldnererkl344rung stehen im Einklang mit der ober- und h366chstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 69, 328). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-tierte Kritik an dieser Rechtsprechung erfordert keine erneute Befassung des Revisionsgerichts. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 64 O 2633/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.12.2007 - 4 U 83/07 -
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