BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 7/09 Verk374ndet am: 4. August 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1571, 1578 b a) Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des 247 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeitr344ge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unter-haltsberechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlit-tene Einbu337e bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollst344ndig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur f374r einen gerin-gen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. b) Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Ma337stab des ange-messenen Lebensbedarfs, der nach 247 1578 b BGB regelm344337ig die Grenze f374r die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Ein-kommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kinderer-ziehung aus eigenen Eink374nften zur Verf374gung h344tte. Dabei ist auf die kon-krete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Beg-riff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach 247 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unter-haltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629). BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - OLG Koblenz AG Bad Kreuznach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 7. Zivilse-nats - 4. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Kob-lenz vom 18. Dezember 2008 aufgehoben, soweit der Antragstel-ler zu h366herem Unterhalt als monatlich 100 200 verurteilt worden ist und soweit die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin ab dem 1. Oktober 2010 in H366he von 275 200 (718 200 - 443 200) abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Antragsgegnerin wird zur374ckgewiesen. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisi-onsverfahrens - an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Altersunterhalt. Sie heirateten im M344rz 1995. F374r den seinerzeit 58j344hrigen Antragsteller war es die zweite, f374r die 1 - 3 - 54j344hrige Antragsgegnerin die dritte Ehe. Die Parteien vereinbarten den G374ter-stand der G374tertrennung. 2 Der Antragsteller ist seit August 1996 Rentner. Die Antragsgegnerin war w344hrend der Ehe nicht berufst344tig und bezieht seit September 2000 Altersrente. 3 Die Parteien trennten sich im Juni 2006. Auf den im Oktober 2007 zuge-stellten Scheidungsantrag sind sie im vorliegenden Verfahren durch Verbundur-teil des Amtsgerichts geschieden worden, das hinsichtlich der Scheidung seit dem 7. Oktober 2008 rechtskr344ftig ist. Gleichzeitig ist der Versorgungsausgleich durchgef374hrt worden, durch den zu Lasten der vom Antragsteller bezogenen Versorgungen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin von insgesamt 43,20 200 begr374ndet worden sind. Das Amtsgericht hat den Antragsteller zu nachehelichem Unterhalt von 542,80 200 verurteilt und hat den Unterhalt von Beginn an gem344337 247 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzt. Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberu-fung der Antragsgegnerin hat das Berufungsgericht den Unterhalt bis zum 30. September 2010 auf 718 200 festgesetzt und ab Oktober 2010 auf 443 200 her-abgesetzt. 4 Dagegen wenden sich die Revisionen beider Parteien. Der Antragsteller begehrt wie in der Vorinstanz die Abweisung der 374ber monatlich 100 200 hinaus-gehenden Klage, die Antragsgegnerin verfolgt ihren Unterhaltsanspruch in H366-he von monatlich 818 200 weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revisionen der Parteien f374hren zur teilweisen Aufhebung des Beru-fungsurteils und Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2009, 1750 ver366ffentlicht ist, hat bei der Einkommensermittlung unter anderem Raten f374r ein Darlehen (Zins und Tilgung) anerkannt, das der Antragsteller als Nie337braucher f374r eine Dachsanierung aufgenommen hat. Das Berufungsgericht hat ferner die Auffas-sung vertreten, dass der Unterhalt nach 247 1578 b Abs. 1 BGB zu begrenzen sei, hat aber an Stelle der sofortigen Herabsetzung hierf374r eine 334bergangsfrist von zwei Jahren f374r angemessen gehalten. Aus der Fassung der Vorschrift ergebe sich, dass ein nach 247 1578 Abs. 1 BGB bestimmter Unterhaltsanspruch stets zu begrenzen sei, wenn dem nicht einer der in 247 1578 b Abs. 1 BGB genannten Billigkeitsgr374nde entgegenstehe. Mit der Zeit verringere sich der Bezug zu den gemeinsamen Leistungen der Ehegatten. Ma337gebend sei, ob ehebedingte Nachteile vorl344gen. Die bei der Antragsgegnerin entstandenen Nachteile seien aber nicht so schwerwiegend, dass eine Begrenzung aus Billigkeitsgr374nden ausgeschlossen werden m374sste, auch wenn aufgrund der fr374hen Verrentung des Antragstellers ein voller Ausgleich der Nachteile durch den Versorgungs-ausgleich nicht habe erfolgen k366nnen. F374r die Begrenzung auf den angemes-senen Lebensbedarf hat das Berufungsgericht ferner auf die Dauer der Ehe abgestellt. Den angemessenen Lebensbedarf hat es weder mit dem notwendi-gen Selbstbehalt noch mit dem Ma337 des Billigkeitsunterhalts nach 247 1581 BGB gleichgesetzt, sondern mit dem angemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.100 200. - 5 - II. 8 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 9 1. Die f374r den Unterhaltsbedarf nach 247 1578 Abs. 1 BGB durchgef374hrte Einkommensermittlung des Berufungsgerichts h344lt den von der Revision der Antragsgegnerin gef374hrten Angriffen stand. 10 Der Einwand der Antragsgegnerin, die Darlehensraten hinsichtlich des Sanierungskredits dienten mit ihrem Tilgungsanteil der Verm366gensbildung des Antragstellers, verf344ngt nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind von dem Vorteil mietfreien Wohnens grunds344tzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigent374mer nur in H366he der Diffe-renz g374nstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr ber374cksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Verm366gensbildung profitiert und daher eine einseitige Verm366gensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten statt-findet, wie es im gesetzlichen G374terstand ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Tz.17, 19 m.w.N.) und bei der vorliegenden G374tertrennung schlechthin gilt. An einer solchen einseitigen Verm366gensbildung mangelt es hier schon deswegen, weil dem Antragsteller an der von ihm bewohnten Wohnung nicht das Eigentum, sondern lediglich ein Nie337brauch zusteht. Die Darlehensraten stellen sich f374r ihn daher in vollem Umfang als Erhaltungsaufwand dar, mit dem eine Verm366gensmehrung nicht einhergeht. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine m366gliche R374ckforderung des verschenkten Wohneigentums nach 247 528 BGB ergibt nichts anderes, weil der Antragsteller auch nach der Schen-kung sowohl seinen eigenen angemessenen Unterhalt bestreiten als auch seine Unterhaltspflicht erf374llen kann. Dass der Antragsteller - wie die Revision der 11 - 6 - Antragsgegnerin meint - eine R374ckforderung sogar geltend machen m374sse, um der Antragsgegnerin (wegen der dann nicht mehr abziehbaren Tilgungsanteile) einen h366heren Unterhalt zahlen zu k366nnen, findet zum einen in den tats344chli-chen Gegebenheiten keine Grundlage und l344sst au337er acht, dass die Grund-st374cks374bertragung im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin vorgenommen wurde. Zum anderen w344re ein R374ckforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers ersichtlich nicht gegeben. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe f374r die vom Berufungsgericht anerkannte Haushaltshilfe die Steuererm344337igung nach 247 35 a EStG ber374cksichtigen m374ssen, greift bereits deshalb nicht, weil zu den tats344ch-lichen Voraussetzungen der Norm nichts festgestellt worden ist und insofern ein Verfahrensfehler im Rahmen der Tatsachenfeststellungen weder ger374gt noch ersichtlich ist. 12 2. Auf die Befristung und Begrenzung des Unterhalts ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechts-344nderungsgesetz; vgl. auch 247 36 Nr. 7 EGZPO und Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 27 f.). Seit dem 1. Januar 2008 ist neben der hier vor-genommenen Herabsetzung gem344337 247 1578 b Abs. 2 BGB f374r den nacheheli-chen Altersunterhalt nach 247 1571 BGB auch eine Befristung zul344ssig. 13 a) Die Regelung in 247 1578 b BGB ist entgegen der Auffassung der An-tragsgegnerin nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Der Senat hat bereits zur Befristung des Krankheitsunterhalts entschieden, dass es der mit dem Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 verfolgten Ab-sicht des Gesetzgebers entspricht, sich in weiten Teilen auf konkretisierungs-bed374rftige Grundaussagen und Generalklauseln zu beschr344nken und damit den Gerichten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzel- 14 - 7 - fall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden (BT-Drucks. 16/1830 S. 13). Dadurch verst366337t der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Nor-menklarheit (vgl. Herzog/Grzeszick in: Maunz/D374rig Grundgesetz 57. Aufl. Art. 20 Rdn. 90). Zwar wird bei der Befristung des Altersunterhalts das nach der gesetzlichen Konzeption vorrangige Kriterium der ehebedingten Nachteile oft-mals nicht einschl344gig sein. Die Befristung des Altersunterhalts ist aber auch ohne ehebedingte Nachteile nicht der gesetzliche Regelfall (vgl. - zum Krankheitsunterhalt - Se-natsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36 f.). Zudem stellt das Ge-setz f374r die Beurteilung der Unbilligkeit einer weitergehenden Unterhaltspflicht in 247 1578 b Abs. 1 BGB mit der Ehedauer und der Gestaltung von Haushalts-f374hrung und Erwerbst344tigkeit sowie der Kindererziehung Kriterien zur Verf374-gung, die auch f374r die generelle Bemessung der nachehelichen Solidarit344t he-ranzuziehen sind (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 19). 15 Dem Gesetzgeber stand es demnach frei, die Entscheidung 374ber die Be-fristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu 374berlassen (Senatsur-teil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 1657). Im 334brigen hat das Berufungsgericht wie das Amts-gericht nur eine Herabsetzung nach 247 1578 b Abs. 1 BGB vorgenommen, wel-che schon nach der fr374heren Rechtslage gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. m366glich war. 16 b) Bei der Billigkeitspr374fung f374r die Begrenzung des Unterhalts gem344337 247 1578 b Abs. 1 BGB ist das Berufungsgericht zu Recht vom Vorliegen ehebe-dingter Nachteile aufgrund der Rollenverteilung w344hrend der Ehe ausgegangen. 17 - 8 - Nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist f374r die Unbilligkeit einer wei-teren Unterhaltszahlung nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen insbesondere zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366g-lichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein-schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344-tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. 18 aa) Der Antragsteller r374gt mit seiner Revision, dass die Antragsgegnerin gegen374ber ihrem fr374heren Arbeitgeber den Wunsch ge344u337ert habe, "gehen zu d374rfen", woraufhin sie eine K374ndigung erhalten habe. Ursache seien gesund-heitliche Probleme gewesen und nicht - wie von der Antragsgegnerin behaup-tet - der Umstand, dass sie die Ferienpensionen des (schwerbehinderten) An-tragstellers habe f374hren sollen. 19 Das steht dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten ehebedingten Nachteil jedoch nicht entgegen. 20 Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige f374r die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die f374r eine Befristung sprechen (Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Tz. 18). Den Unterhaltsberechtigten trifft allerdings hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekund344re Darle-gungslast. Dazu gen374gt es indessen, wenn dieser die Behauptung des Unter-haltspflichtigen, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanti-iert bestreitet und seinerseits darlegt, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen (Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Tz. 20 ff.). 21 - 9 - Gemessen an diesen Anforderungen gen374gt zur Darlegung eines ehe-bedingten Nachteils, dass die Antragsgegnerin w344hrend der Ehe auf eine Er-werbst344tigkeit verzichtete und infolgedessen keine Beitr344ge f374r ihre Altersvor-sorge geleistet wurden. Die Widerlegung dieses ehebedingten Nachteils obliegt dem Antragsteller. Hierzu gen374gt es nicht, dass er, wie er behauptet hat, zur F374hrung seiner Ferienpensionen der Hilfe der Antragsgegnerin nicht bedurft habe. Denn dieser Umstand steht der Tatsache, dass die Antragsgegnerin auf-grund der Ehe von einer eigenen Erwerbst344tigkeit absah, nicht entgegen. Dass die Antragsgegnerin f374r die von ihr angeregte Aufl366sung ihres Arbeitsverh344ltnis-ses auch gesundheitliche Gr374nde angef374hrt hat, schlie337t einen ehebedingten Nachteil als solchen ebenfalls nicht aus. Das w344re nur der Fall, wenn die An-tragsgegnerin aus gesundheitlichen Gr374nden an einer Erwerbst344tigkeit g344nzlich gehindert gewesen w344re. Auch das von der Revision des Antragstellers ange-f374hrte Risiko der Arbeitslosigkeit steht einem ehebedingten Nachteil nur entge-gen, wenn feststeht, dass der Unterhaltsberechtigte w344hrend der Ehe einen Arbeitsplatz nicht h344tte erlangen k366nnen. F374r beide Umst344nde hat der An-tragsteller bereits nichts vorgetragen, so dass der Annahme eines ehebeding-ten Nachteils nichts entgegensteht. 22 bb) In der Regel werden allerdings die aus der ehebedingten Erwerbsun-terbrechung resultierenden Nachteile in der Altersvorsorge eines Ehegatten durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeitr344ge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25). 23 Nach der Rechtsprechung des Senats k366nnen daher ehebedingte Nach-teile im Sinne von 247 1578 b BGB unabh344ngig von der H366he der im Versor- 24 - 10 - gungsausgleich 374bertragenen Anrechte regelm344337ig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begr374ndet werden, wenn f374r diese Zeit der Versor-gungsausgleich vollst344ndig durchgef374hrt worden ist. Der Nachteil in der Versor-gungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollst344ndig ausgeglichen, was einen zus344tzlichen unterhalts-rechtlichen Ausgleich ausschlie337t (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 43). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der An-tragsteller nur f374r einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erwor-ben hat. Er war bereits seit August 1996 (Alters-)Rentner, w344hrend die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs vom 1. M344rz 1995 bis zum 30. September 2007 dauerte. Damit ist deutlich, dass durch den Versorgungsausgleich die von der Antragsgegnerin aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbu337e bei ihrer Altersvorsorge nicht vollst344ndig, sondern nur zu einem geringen Teil ausgeglichen worden ist und der Antragsgegnerin dar374ber hinaus erhebliche ehebedingte Nachteile verblieben sind. 25 c) Das Berufungsgericht hat auch die weiteren Billigkeitsgesichtspunkte wie die Dauer der Ehe, die vorausgegangene Biografie der Ehegatten und ihre Verm366gensverh344ltnisse zutreffend in seine Betrachtung einbezogen. Die W374r-digung des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Spielraums und ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 26 d) Hinsichtlich der Rechtsfolgen nach 247 1578 b BGB, die das Berufungs-gericht aus den von ihm herangezogenen Gesichtspunkten abgeleitet hat, bleibt das Berufungsurteil allerdings nicht frei von Beanstandungen. 27 - 11 - aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Unterhalts-anspruch stets zu begrenzen sei, wenn keiner der in der Vorschrift angef374hrten Billigkeitsgr374nde entgegensteht. Diese Auffassung l344sst sich mit der in 247 1578 b BGB getroffenen gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren. 28 29 Denn zum einen ist die Aufz344hlung der Billigkeitsgr374nde in 247 1578 b Abs. 1 BGB nicht abschlie337end, sondern es werden dort die - freilich wichtigs-ten - Gesichtspunkte f374r die anzustellende W374rdigung nur exemplarisch ge-nannt. In die Billigkeitsbetrachtung sind also auch vom Gesetz nicht ausdr374ck-lich aufgef374hrte Einzelfallumst344nde f374r oder gegen eine Herabsetzung oder Be-fristung einzubeziehen. Zum anderen hat das Berufungsgericht das in 247 1578 b BGB zum Ausdruck kommende Regel-/Ausnahmeverh344ltnis verkannt. Die Her-absetzung oder Befristung ist nach 247 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vom Familien-gericht auszusprechen, wenn ein zeitlich oder der H366he nach unbeschr344nkter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w344-re. Aus 247 1578 b BGB ergibt sich, dass die Herabsetzung wie auch die Befris-tung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das Fami-liengericht hat demnach zu pr374fen, ob die fortdauernde unbeschr344nkte Unter-haltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung oder Herabsetzung Billig-keitsgr374nde entgegenstehen (vgl. - zur Befristung - Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Tz. 22). bb) Nicht zu beanstanden ist es hingegen, dass das Berufungsgericht den Unterhalt nicht bereits mit Rechtskraft der Scheidung herabgesetzt hat. Entgegen der Revision des Antragstellers folgt aus der M366glichkeit einer sofort mit Rechtskraft der Scheidung eingreifenden Herabsetzung nicht, dass der Un-terhalt regelm344337ig bereits mit der Scheidung herabzusetzen w344re. Dies wider-spr344che jedenfalls in dieser Allgemeinheit bereits dem vorstehend ausgef374hrten 30 - 12 - Regel-/Ausnahmeverh344ltnis. Statt dessen h344lt sich die vom Berufungsgericht gew344hlte 334bergangszeit von zwei Jahren f374r sich genommen im Rahmen der tatrichterlichen W374rdigung und ist daher nicht zu beanstanden. 31 cc) Durchgreifenden Bedenken begegnet allerdings der vom Berufungs-gericht f374r die Herabsetzung des Unterhalts gew344hlte Ma337stab f374r den ange-messenen Lebensbedarf im Sinne von 247 1578 b Abs. 1 BGB. Das Berufungsge-richt hat den Bedarf am sogenannten angemessenen Selbstbehalt nach 247 1603 Abs. 1 BGB orientiert, der zur Zeit in der D374sseldorfer Tabelle (Anmerkung A.5., Stand 1. Januar 2010) und in den Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte mit 1.100 200 ausgewiesen ist (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 418). Das widerspricht der - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Rechtsprechung des Senats. Danach besteht der Ma337stab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach 247 1578 b BGB regelm344337ig die Grenze f374r die Herab-setzung des nachehelichen Unterhalts bildet, in dem Einkommen, das der un-terhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Eink374nften zur Verf374gung h344tte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Tz. 28 f. m.w.N.). Diese vom Senat f374r den Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB aufgestellten Grunds344tze finden auch auf den Altersunterhalt nach 247 1571 BGB Anwendung. Beim Altersunterhalt kann wie beim Krankheitsunterhalt nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Verf374gung h344tte. 32 Ist der Unterhaltsberechtigte bereits Rentner, kann demnach im Regelfall lediglich auf das Renteneinkommen aufgrund seiner hypothetischen Erwerbst344- 33 - 13 - tigkeit abgestellt werden, wobei nur von der tats344chlichen Rente nach durchge-f374hrtem Versorgungsausgleich auszugehen ist (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Tz. 29). Allerdings ist eine Ausnahme angebracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die dem Unterhaltsberechtigten entstandenen Versorgungsnachteile durch den Versorgungsausgleich nur unzu-reichend ausgeglichen worden sind. Dann stellt die Untergrenze einer Herab-setzung nach 247 1578 b Abs. 1 BGB das hypothetische Renteneinkommen ohne ehebedingte und nicht vom Versorgungsausgleich erfasste Versorgungs-nachteile dar. Demnach durfte das Berufungsgericht die f374r den zum Verwandtenunter-halt Verpflichteten geltende Grenze des angemessenen Selbstbehalts gem344337 247 1603 Abs. 1 BGB nicht f374r den angemessenen Lebensbedarf des Unterhalts-berechtigten heranziehen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach 247 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jeden-falls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten, das nach der neueren Rechtsprechung des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichter-werbst344tigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 200 monatlich (vgl. Anmerkung A.5. der D374sseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2010) entspricht, erreichen muss (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Tz. 31 ff. und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Tz. 46). 34 dd) Die Revision r374gt schlie337lich im Ausgangspunkt zu Recht, dass das Berufungsgericht neben der Herabsetzung nicht zus344tzlich eine Befristung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB gepr374ft hat. Diese ist - unter umfassender W374rdigung aller Umst344nde - auch bei verbliebenen ehebedingten Nachteilen nicht generell aus-geschlossen. 35 - 14 - III. 36 Das Berufungsurteil ist demnach teilweise aufzuheben. Die Revision des Antragstellers hat in vollem Umfang Erfolg, die der Antragsgegnerin nur, soweit sie ab Oktober 2010 374ber den vom Berufungsgericht zugesprochenen Unterhalt von monatlich 443 200 hinaus weitere 275 200, insgesamt also einen Unterhalt von monatlich 718 200 geltend macht. Ob das Berufungsurteil von dem unzutreffend vorangestellten Regel-/Ausnahmeverh344ltnis im Rahmen des 247 1578 b Abs. 1 BGB beein- flusst ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt Tz. 32 ff.), bedarf keiner n344heren Pr374fung. Denn das an-gefochtene Urteil kann bereits wegen des unzutreffenden Ma337stabs des ange-messenen Lebensbedarfs nach 247 1578 b Abs. 1 BGB nicht aufrechterhalten bleiben. Dem Senat ist eine eigene abschlie337ende Sachentscheidung nicht m366glich, weil es zur Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs erg344nzen-der Feststellungen und sodann einer erneuten tatrichterlichen W374rdigung der f374r die Unterhaltsbegrenzung nach 247 1578 b BGB ma337geblichen Gesichtspunk-te bedarf. 37 IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 38 Bei einer Herabsetzung gem344337 247 1578 b Abs. 1 BGB hat das Berufungs-gericht den angemessenen Lebensbedarf im Sinne der oben genannten n344he-ren Bestimmung zu ermitteln. Allerdings ist bei feststehenden Nachteilen eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhalts-berechtigten nicht notwendig, vielmehr k366nnen sich die Tatsachengerichte in- 39 - 15 - soweit bei geeigneter Grundlage einer Sch344tzung entsprechend 247 287 ZPO be-dienen. F374r die Billigkeitsbetrachtung wird es dann in der Regel gen374gen, wenn das ungef344hre Ausma337 der Einbu337e feststeht. 40 Auch bei feststehender Untergrenze einer Herabsetzung ist allerdings ei-ne Aussch366pfung des Spielraums bis zum angemessenen Lebensbedarf nicht zwingend, sondern unterliegt ebenso der tatrichterlichen Beurteilung des Einzel-falls wie eine im Einzelfall etwa hinzukommende Befristung nach 247 1578 b Abs. 2, Abs. 3 BGB. Bei seiner erneuten Beurteilung hat das Berufungsgericht zudem Gelegenheit zu 374berpr374fen, ob die Rechtsfolge mit dem Regel-/Ausnahmeverh344ltnis von Unterhalt und Begrenzung im Einklang steht. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schiling G374nter Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 16.05.2008 - 9 F 390/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2008 - 7 UF 377/08 -
Full & Egal Universal Law Academy