BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 71/00 Verkündet am: 27. September 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GesO §§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 1; KO § 146 Abs. 1 Die Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung ist unzulä s - sig, wenn sie auf einen anderen als den in der Anmeldung angegebenen A n - spruchsgrund gestützt wird; das gilt auch dann, wenn der Verwalter wußte, aus we l - chem Lebenssachverhalt die Forderung hergeleitet wurde. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 2000 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 11. September 1998 teilweise aufgehoben. Die Klage wird als unzulssig abgewiesen, soweit sie auf Feststellung von mehr als 350.342 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle gerichtet ist. Von den Kosten der ersten beiden Rechtszge trgt der Beklagte 11/16 und die Klgerin 5/16. Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in der am 30. Juni 1995 eröffneten Gesam t - vollstreckung ber das Vermögen der Ö. (im folgenden: Schuldnerin). Diese fhrte fr die Klgerin in den Jahren 1993 und 1994 Arbeiten zur Altlastens a - nierung aus. Hierfr wurden im Wege von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilweise öffentliche Mittel zur Verfgung gestellt, die durch das zustndige A r - beitsamt unmittelbar an die Schuldnerin ausgezahlt wurden. Dabei kam es zu einer Überzahlung von zuletzt noch 350.342 DM, die die Klgerin ihrerseits aus eigenen Mitteln an das Arbeitsamt zurckgezahlt hat. Ihr steht in dieser Höhe gegen die Schuldnerin ein Erstattungsanspruch zu. Sie meldete den Betrag zusammen mit weiteren 100.000 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle an. Das Anmeldungsschreiben vom 22. Septem ber 1995 enthlt zu diesen 100.000 DM folgende Begrndung: "Die Forderung resultiert ... aus noch nicht in Rechnung g e - stellten Leistungen fr a) Bro- und Lagerraummieten in Höhe von DM 30.200,00 b) Ausrstungsvermietungen in Höhe von DM 20.300,00 und c) Energielieferungen in Höhe von DM 49.500,00." Der Beklagte hat den Gesamtbetrag von 450.342 DM nicht anerkannt. Dabei hat er die Forderung von 350.342 DM zwar als solche nicht bestritten; er hat jedoch gegen sie und hilfsweise auch gegen den weitergehenden Anspruch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von insgesamt 465.589,48 DM e r - klrt. - 4 - Die Vorinstanzen haben der auf Feststellung des Betrages von 450.342 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle gerichteten Klage stattgegeben. Sie haben den bestrittenen Anspruch von 100.000 DM als begrndet und die Voraussetzungen fr den zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch als nicht bewiesen angesehen. Der Senat hat die Revision des Beklagten nur insoweit angenommen, als der Feststellungsklage in Hhe eines Betrages von mehr als 350.342 DM stattgegeben worden ist. Insoweit verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist im Umfang der Annahme begrndet. Sie fhrt zur A b - weisung der den Anspruch auf Zahlung von 100.000 DM betreffenden Fes t - stellungsklage; diese ist insoweit unzulssig. Die Feststellungsklage nach § 11 Abs. 3 GesO setzt ebenso wie eine solche nach § 146 Abs. 1 KO voraus, daß die Forderung, deren Bestehen fes t - gestellt werden soll, vom Verwalter oder einem anderen Glubiger ganz oder teilweise nicht anerkannt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Proze ß - voraussetzung, deren Fehlen die Klage unzulssig macht (BGH, Urt. v. 8. N o - vember 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154). Der Grund dafr liegt darin, daß das Feststellungsurteil gegenber allen Glubigern wirkt (vgl. § 147 KO); diese mssen ebenso wie der Verwalter selbst zunchst Gelegenheit e r - halten, die angemeldete Forderung zu prfen und gegebenenfalls zu bestreiten (Jaeger/Weber, KO 8. Aufl . § 146 Rn. 31). Maßgebend fr diese Prfung ist der - 5 - Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. § 146 Abs. 4 KO, § 14 Abs. 1 GesO). Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) b e - stimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenber den Glubigern (vgl. § 145 KO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Recht s - kraft des im Feststellungsprozeû ergehenden Urteils. Wegen dieser Bedeutung muû der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden (vgl. § 139 KO, § 174 Abs. 2 InsO). Wird er nach der insolvenzrechtlichen Prfung gendert, so bedarf es einer neuen Anmeldung; ohne sie ist eine auf den anderen Anspruchsgrund gesttzte Feststellungsklage ebenso unzulssig wie eine Klage ohne jede Anmeldung (Jaeger/Weber aaO; BFHE 94, 4, 5 f. m. Anm. Mattern BB 1969, 27 f.). Nach dem hier vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt sind die Voraussetzungen fr eine zulssige Feststellungsklage nicht gegeben. Nach der Darstellung der Klgerin soll es sich bei den 100.000 DM um einen Teil eines Darlehensrckzahlungsanspruchs von insgesamt 290.000 DM handeln. Dieses Darlehen will sie der Schuldnerin zur Finanzierung von Aus- oder For t - bildungskursen fr deren Personal gewhrt haben. Der im jetzigen Rechtsstreit so beschriebene Anspruchsgrund hat mit den in der Anmeldung vom 22. September 1995 genannten Leistungen nichts zu tun. Das Berufungsg e - richt hat daraus, daû die - bestrittene - Gesamtforderung von 450.342 DM in der Tabelle als "Zuwendungen fr Lohnzahlungen/Miete/Leistung" geken n - zeichnet ist, geschlossen, daû dem Beklagten "der Charakter der Forderung auch aufgrund des Lebenssachverhaltes aus dem sie herrhrt", bekannt gew e - sen sein msse. Abgesehen davon, daû nicht recht verstndlich ist, warum das so sein soll, reicht wegen der oben dargestellten Bedeutung des Anspruch s - - 6 - grunds fr das Prfungsverfahren und die Bestimmung des Gegenstands der Tabelleneintragung und des Feststellungsurteils die Kenntnis des Verwalters nicht aus (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 139 Rn. 1a). Da weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, hat der Senat in der S a - che selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, als unzulssig abzuweisen. Kreft Stodolkowitz Fischer Raebel Kayser
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