BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 71/02 vom1. Oktober 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: ja_____________________ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie derWiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinauswerden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auchdann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegendsind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einerSache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbe-stimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Aus-wirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen inbesonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler imEinzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sa-che, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich alsobjektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwer-deführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß dasBundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin auf-heben würde. - 2 -c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt vor-aus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Be-schwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiertvorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Be-schwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen derZulassung prüfen kann.BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermannund die Richterin Mayenam 1. Oktober 2002beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats desOberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2002wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 409.033,50 Gründe: I.Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einer gepfändeten und ihrzur Einziehung überwiesenen Darlehensforderung in Anspruch.Mit schriftlichem Vertrag vom 15. November 1992 gewährte dieP. GmbH, später unfirmiert in V. für I. GmbH, den Beklagten ein verzins-liches Darlehen in Höhe von 800.000 DM. Der Darlehensvertrag wurdefür die Darlehensgeberin von dem Beklagten zu 1) unterzeichnet, der - 4 -zum damaligen Zeitpunkt und noch bis Ende Juni 1998 allein vertre-tungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiterGeschäftsführer der P. GmbH war. Gemäß Ziffer 4 des Darlehensvertra-ges sollte die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung der Gut-haben des Beklagten zu 1) auf dem Gesellschafterverrechnungskontoerfolgen. Die Darlehenssumme wurde im November 1992 und Februar1993 ausgezahlt. Für die V. für I. GmbH wurde im Juli 1998 Konkursan-trag gestellt; dieser wurde mangels Masse abgewiesen.Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 28. September1999 wurde die Darlehensforderung der V. für I. GmbH gegen die Be-klagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.Die Beklagten berufen sich auf Erfüllung. Sie wenden, gestützt aufvorgelegte Ablichtungen des Buchungsjournals von 1993, auf von demBeklagten zu 1) für die P. GmbH unterzeichnete Verrechnungsbestäti-gungen und auf einen in Ablichtung vorgelegten, mit dem Datum 3. März1997 versehenen und von dem Beklagten zu 1) abgezeichneten "erle-digt"-Stempel auf dem Darlehensvertrag, ein, die Darlehensschuld seidurch Verrechnung mit Guthaben des Beklagten zu 1) auf dem Gesell-schafterverrechnungskonto erloschen.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Be-klagten wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begrün-dung ausgeführt, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis derErfüllung der Darlehensschuld nicht geführt. Es hat die Revision nichtzugelassen. - 5 -Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Be-klagten, mit der diese geltend machen, eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich; der Sache komme darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung zu.Die Beklagten begründen ihren Antrag mit einem Verstoß gegen Verfah-rensgrundrechte, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Ge-hör. Sie meinen, eine einheitliche Rechtsprechung sei nicht mehr gesi-chert, wenn einem Darlehensnehmer deswegen, weil er von den Be-schränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei, der Beweiswert vonUrkunden abgesprochen werde und diese als "schlichte Parteierklärun-gen" gewürdigt würden. § 181 BGB, von dem im Rechtsverkehr durch-weg Gebrauch gemacht werde, werde dadurch unterlaufen. Das Beru-fungsgericht habe im übrigen Beweisantritte der Beklagten auf Einholungeines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zum Beweisder Richtigkeit des vorgelegten Buchungsjournals und auf Vernehmungvon Zeugen übergangen und dadurch das Recht der Beweisführung füreinen Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens in einer weitüber den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung eingeschränkt.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, je-denfalls aber unbegründet, weil es an einer den Anforderungen der § 543Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechenden Beschwerdebe-gründung fehlt. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagten auch demaus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung einermit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Berufungs- - 6 -urteils in einem die Wertgrenze von 20.000 nrr(vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720,2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht nachge-kommen sind.Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen,wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Zulassungs-gründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebe-gründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemei-nem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwasdarlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "nä-her auf etwas eingehen" (so BVerwG 13, 90, 91; BVerwG, Beschluß vom23. November 1995 - 9 B 362/95, NJW 1996, 1554 zu § 133 Abs. 3Satz 3 VwGO). Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrunds reichtdazu nicht aus (BFH, Beschlüsse vom 14. August 2001 - XI B 57/01,BFH/NV 2002, 51, 52 und vom 21. Februar 2002 - XI B 39/01,BFH/NV 2002, 1035 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführerhat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benen-nen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (vgl. Mu-sielak/Ball, 3. Aufl. ZPO § 544 Rdn. 17). Das Revisionsgericht muß da-durch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Lektüre der Be-schwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen fürdie Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Vorausset-zungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (so auchBFH, Beschluß vom 17. Oktober 2001 - III B 97/01, BFH/NV 2002, 366,367 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In inhaltlicher Hinsicht richten sich die - 7 -an den Vortrag zu stellenden Anforderungen nach dem jeweils geltendgemachten Zulassungsgrund.Die Beklagten haben die Voraussetzungen der von ihnen geltendgemachten Zulassungsgründe in der Begründung ihrer Nichtzulassungs-beschwerde nicht ordnungsgemäß vorgetragen.1. Das gilt zum einen für den von den Beklagten geltend gemach-ten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisi-onsgerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn nur so zu vermeidenist, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entste-hen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung dieangefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat(BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; BGHSt 24, 15, 22 zu§ 80 Abs. 1 Nr 2 OWiG).a) Das kommt zunächst in Betracht bei Divergenz, d.h. wenn in derangefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder einesgleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht(BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812;Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; zudem gleichlautenden § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: BGH, Beschluß vom29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567, 1568 m.w.Nachw., zum Ab- - 8 -druck in BGHZ vorgesehen; Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,WM 2002, 1896, 1898 m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, dieVorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zubenennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungs-erheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und ausder angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, in-wiefern diese nicht übereinstimmen (so zu § 116 Abs. 3 Satz 3, § 115Abs. 2 Nr. 2 FGO BFH, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - IX B 85/01,BFH/NV 2002, 529 m.w.Nachw.).Diesem Erfordernis sind die Beklagten nicht gerecht geworden. Siehaben nicht einmal konkrete Entscheidungen anderer Gerichte benannt,von denen das Berufungsurteil abweichen könnte. Erst recht fehlt es ander Herausstellung abstrakter Rechtssätze im Berufungsurteil einerseitsund in anderen Entscheidungen andererseits, zwischen denen eine Di-vergenz bestehen könnte.b) Eine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Siche-rung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kommt ferner in Betracht,wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen des revisib-len Rechts (§ 545 ZPO) Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durchdasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwartenlassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in derRechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, daß einehöchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Das kann insbesonde-re dann der Fall sein, wenn das Berufungsgericht - auch ohne daß sichdem angefochtenen Urteil ein divergierender abstrakter Rechtssatz (vgl. - 9 -dazu oben unter a) entnehmen ließe - in ständiger Praxis oder in einerWeise, die Wiederholungen oder Nachahmungen besorgen läßt, einehöchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt (so zu § 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 aaO; zu § 80 Abs. 1Nr. 2 OWiG BGHSt 24, 15, 22). Diese Erfordernisse lassen sich dahinzusammenfassen, daß ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts mit"symptomatischer Bedeutung" die Zulassung der Revision unter demGesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zurechtfertigen vermag (so zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluß vom29. Mai 2002 aaO).Um die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter diesemGesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, muß der Beschwerdeführernicht nur einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sonderndarüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutungdes Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sichbereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oderdarzulegen, daß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung kon-kret zu besorgen ist. Gegebenenfalls muß auch die geltend gemachteNichtbeachtung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung mit entspre-chenden Entscheidungszitaten konkret dargelegt werden.Auch diese Erfordernisse haben die Beklagten nicht erfüllt. Zursymptomatischen Bedeutung der von ihnen geltend gemachten angebli-chen Rechtsfehler des Berufungsgerichts haben sie nichts vorgetragen.c) Keinen Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung derEinheitlichkeit der Rechtsprechung bieten dagegen - unabhängig von - 10 -Gewicht und Evidenz sowie davon, ob es sich um materielle oder Verfah-rensfehler handelt - Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenzin der Rechtsprechung hervortreten lassen (vgl. dazu oben unter 1. a)noch eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr begründen(vgl. dazu oben unter 1. b).aa) Die Schwere und die Evidenz eines Rechts- oder Verfahrens-fehlers, den ein Urteil in einem Einzelfall aufweist, sind nach dem Wort-laut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, aus dem sich der maßgeb-liche objektivierte Wille des Gesetzgebers ergibt (BVerfGE 11, 126, 130),ohne jede Bedeutung.(1) Eine Differenzierung nach dem Gewicht des Fehlers, den ein ineinem Einzelfall ergangenes Urteil aufweist, ist mit dem Wortlaut des§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, der auf die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung abstellt, unvereinbar. Der Wortlaut erfaßt aucheinfache Rechtsfehler, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Diver-genz oder der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr gegeben sind.Ein Zusammenhang zwischen dem Gewicht des Rechtsfehlers und seinerAuswirkung auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht nicht.Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß ein schwerwiegenderRechtsfehler eher wiederholt wird oder Nachahmung findet als ein leich-ter. Nach der Lebenserfahrung kann eher vom Gegenteil ausgegangenwerden. Auch der Rang der verletzten Norm ist insoweit ohne jede Be-deutung (so zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: Steindorf, in: KarlsruherKommentar zum OWiG 2. Aufl. § 80 Rdn. 26). Ebensowenig läßt sichdem Wortlaut eine Differenzierung nach materiellen oder Verfahrensfeh-lern entnehmen. - 11 -(2) Auch eine Differenzierung nach der Evidenz eines Rechtsfeh-lers findet im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO keineStütze. Daß ein in einem Einzelfall ergangenes evident unrichtiges Urteildie Einheitlichkeit der Rechtsprechung stärker gefährdet als ein nichtoffensichtlich unrichtiges, ist nicht ersichtlich. Der 1. Strafsenat des Bun-desgerichtshofs hat dementsprechend zum gleichlautenden Tatbe-standsmerkmal der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG entschieden, daß eine Fehlentscheidung ineinem Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt,auch wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Nichtsspricht dafür, daß die insoweit wörtlich gleichlautende Bestimmung des§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO anders auszulegen wä) Insbesondere geben die Materialien des Gesetzes zur Reformdes Zivilprozesses dazu keinen Anlaß. In der Begründung des Regie-rungsentwurfs heißt es an einer Stelle zwar, materielle oder formelleFehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts berührtenüber den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen nachhaltig, wenn sievon erheblichem Gewicht und geeignet seien, das Vertrauen in dieRechtsprechung zu beschädigen. Dazu gehörten vor allem die Fälle, indenen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewäh-rung des rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren,verletzt seien (BT-Drucks. 14/4722, S. 104). Diese Ansicht des Regie-rungsentwurfs hat aber im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2ZPO ("Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung") keinen Ausdruckgefunden und ist deshalb für dessen Auslegung unbeachtlich (vgl.BVerfGE 11, 126, 129 f.; 54, 277, 298). Insbesondere stellt § 543 Abs. 2 - 12 -Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das in der Gesetzesbegründung er-wähnte Vertrauen in die Rechtsprechung ab, sondern auf die davon zuunterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Vertrauen derAllgemeinheit in die Rechtsprechung ist vielmehr, wie unten noch darzu-legen ist, nur bei der Auslegung des Zulassungsgrundes der grundsätzli-chen Bedeutung von B) Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs demgegen-über in zwei Beschlüssen vom 4. Juli 2002 (V ZB 16/02, WM 2002, 1896,1898 und V ZB 75/02, WM 2002, 1811, 1812) sowie in einem weiterenBeschluß vom 25. Juli 2002 (V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900) dieAnsicht vertreten hat, schwerwiegende offensichtliche Fehler bei derAnwendung revisiblen Rechts, insbesondere eine offensichtliche Verlet-zung von Verfahrensgrundrechten, machten zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision bzw. einer Rechtsbe-schwerde erforderlich, weil dadurch über die Einzelfallentscheidung hin-aus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt würden, vermagder XI. Zivilsenat dem nicht zu folgen. In Fällen einer offensichtlichenVerletzung von Verfahrensgrundrechten oder eines ebensolchen Versto-ßes gegen das Willkürverbot kommt vielmehr ohne eine Divergenz oderWiederholungs- oder Nachahmungsgefahr nur die Zulassung der Revisi-on wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht.Anlaß für ein Verfahren nach § 132 Abs. 2 und 3 oder 4 GVG be-steht nicht, weil sich die Abweichung in allen entschiedenen Fällen aufdie Begründung beschränkt und den von der hier vertretenen Ansichtabweichenden Erwägungen des V. Zivilsenats zur Reichweite des Zulas-sungsgrundes der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kei- - 13 -ne tragende Bedeutung zukam; in allen drei genannten Entscheidungenhat der V. Zivilsenat jeweils die Nichtzulassungsbeschwerde zurückge-wiesen bzw. die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.2. Für den von den Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrundder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ZPO) fehlt ebenfalls der erforderliche substantiierte Vortrag.Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eineentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-frage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allge-meinheit hat (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002,1811 und V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897; jeweils m.w.Nachw.). Diesentspricht im Grundsatz dem Wortverständnis, das dem bereits in § 546Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. sowie in zahlreichen Vor-schriften über die Zulassung der Revision in anderen Verfahrensordnun-gen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 160 Abs. 2Nr. 1 SGG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG, § 83 Abs. 2Nr. 1 MarkenG, § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatentG, § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB) ent-haltenen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung durch die höchstrichter-liche Rechtsprechung beigemessen worden ist (vgl. BGHZ 2, 396, 397;BAG, Beschluß vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79, NJW 1980, 1812,1813; BVerwGE 13, 90, 91 f.; BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997- 7 B 261/97, NJW 1997, 3328; BFH, u.a. Beschlüsse vom 11. November1997 - VII B 265/96, BFH/NV 1998, 753, 754, vom 18. Februar 1998- VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990 und vom 30. Juli 1998 - VII B 73/98,BFH/NV 1999, 204). Die Systematik des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO weichtallerdings darin von derjenigen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F., § 72 - 14 -Abs. 2 ArbGG, § 132 Abs. 2 VwGO, § 160 Abs. 1 SGG ab, daß sie diegrundsätzliche Bedeutung als eigenen Zulassungsgrund neben die weite-ren Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung derEinheitlichkeit der Rechtsprechung stellt. Daraus ergibt sich, daß alsKriterien für die Beurteilung der allgemeinen Bedeutung einer Rechtssa-che nicht lediglich die Gesichtspunkte der Rechtsfortbildung und der Er-haltung der Rechtseinheit, sondern auch weitere Gesichtspunkte in Be-tracht kommen (Musielak/Ball, 3. Aufl. ZPO § 543 Rdn. 4).a) Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zum einendann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur ent-scheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sonderndarüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftretenkann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896,1897). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, indenen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formular-verträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aberauch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsge-richts notwendig erscheinen, der Fall sein (Büttner MDR 2001, 1201,1203).Um unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Bedeutung derRechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durchdas Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen so-wie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmteVielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen (BVerwGE 13, 90, 91; BFH,Beschluß vom 30. August 2001 - IV B 79, 80/01, DB 2001, 2429, 2431;Beschluß vom 13. September 2001 - IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, - 15 -353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemachtwerden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcherSeite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH, Beschluß vom 30. August2001 aaO).Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründungder Beklagten nicht. Die Beklagten haben zwar verschiedene angeblicheRechtsfehler des Berufungsurteils geltend gemacht, aber weder einedurch das Urteil aufgeworfene konkrete Rechtsfrage herausgearbeitetnoch Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit, insbesondere zu ei-nem sie betreffenden Meinungsstreit, gemacht.b) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutungkann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um dieKlärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfragegeht, aber andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheitderen Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerdendes Revisionsgerichts erforderlich machen. Dies kann sich insbesondereaus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für denRechtsverkehr ergeben (BGHZ 2, 396, 397; BAGE 2, 26, 30; BegrRegEZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 105).Die ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutungunter diesem Gesichtspunkt setzt voraus, daß die tatsächlichen oderwirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheitkonkret dargestellt werden. Darüber hinaus sind Ausführungen darübererforderlich, warum das Interesse der Allgemeinheit ein korrigierendesEingreifen des Revisionsgerichts erforderlich macht. - 16 -An den danach erforderlichen konkreten Angaben fehlt es im vor-liegenden Fall. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die berufungs-gerichtliche Handhabung der Darlegungs- und Beweislast unterlaufe dieVorschrift des § 181 BGB, von der in der Rechtswirklichkeit viel Ge-brauch gemacht werde, genügt nicht. Sie vermag die fehlende konkreteDarstellung der angeblichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswir-kungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit nicht zu ersetzen.c) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutunghat eine Rechtssache schließlich auch dann, wenn die angefochteneEntscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrund-rechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht zweifelhaft er-scheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbe-schwerde hin aufheben würde. Daß eine Entscheidung in sonstiger Wei-se rechtsfehlerhaft ist, genügt allein nicht, auch wenn es sich um einenschwerwiegenden Rechtsfehler handelt.Wie oben dargelegt, folgt aus der anders gestalteten Systematikdes § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Vergleich zu der von § 546 Abs. 1Satz 2 ZPO a.F. sowie des § 72 Abs. 2 ArbGG, § 132 Abs. 2 VwGO,§ 160 Abs. 1 SGG, daß der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einegewisse Ausweitung erfahren hat und die Gesichtspunkte der Fortbildungdes Rechts und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ihnnicht ausschöpfen. Dieser Begriff erfaßt nunmehr über die herkömmliche,oben unter 2. a) und b) dargelegte Bedeutung hinaus auch andere Fälle,in denen nicht nur die unterlegene Prozeßpartei, sondern auch die All- - 17 -gemeinheit ein unabweisbares Interesse an einer Korrektur des Beru-fungsurteils hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 4).Für eine solche Auslegung sprechen auch die Gesetzesmateriali-en. Danach soll mit der Erweiterung der Zulassungsgründe und dem da-mit verbundenen erweiterten Verständnis der "grundsätzlichen Bedeu-tung einer Rechtssache" künftig auch die Zulassung von Revisionen inBetracht kommen, wenn eine Ergebniskorrektur wegen offensichtlicherUnrichtigkeit oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechtsgeboten erscheint (BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 67).Das danach unverzichtbare Interesse der Allgemeinheit an einemkorrigierenden Eingreifen des Revisionsgerichts kann in der Praxis nur inseltenen Ausnahmefällen bejaht werden. In aller Regel hat die Allge-meinheit an der Entscheidung eines gewöhnlichen Zivilrechtsstreits keinInteresse. Belange der Allgemeinheit werden auch dann nicht nachhaltigberührt, wenn dieser Streit unrichtig entschieden wurde. Daran ändertsich grundsätzlich auch dann nichts, wenn dem Gericht bei einer Einzel-fallentscheidung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen sind. Nichtoffenkundige Fehler sind von vornherein nicht geeignet, das Vertrauender Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Erstein Urteil, das zweifelsfrei objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3Abs. 1 GG verstößt oder Verfahrensgrundrechte verletzt und darauf be-ruht, kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt beschädigen.Offenkundig ist ein solcher Fehler nur dann, wenn die Grund-rechtsverletzung sich geradezu aufdrängt. Das ist nur bei Rechtsfehlernder Fall, die in wenigen Sätzen zweifelsfrei aufgezeigt werden können. - 18 -Eine ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung derRechtssache unter diesem Gesichtspunkt setzt dabei voraus, daß derBeschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in wel-chem Verhalten des Berufungsgerichts die Verletzung liegen soll, daßdie angefochtene Entscheidung darauf beruht und daß unter Berücksich-tigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwei-felhaft sein kann, daß das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durchdas Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (so für den in§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ausdrücklich geregelten Rechtsbeschwerdezu-lassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs: BVerfGNJW 1992, 2811, 2812; Göhler/König/Seitz, OWiG 13. Aufl. § 80Rdn. 16 a; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. § 80 Rdn. 8; jeweilsm.w.Nachw.).Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung hier er-sichtlich nicht gerecht. Die Beklagten behaupten zwar, das Berufungsge-richt habe Beweisantritte übergangen. Das genügt zur Darlegung einerVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103Abs. 1 GG) aber nicht. Voraussetzung einer solchen Rechtsverletzungwäre vielmehr weiter, daß die Beweisantritte rechtswidrig übergangenworden wären. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nämlichnicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des for-mellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 60,96, 100; 60, 305, 310; 63, 80, 85; 70, 288, 294). Das Übergehen vonBeweisantritten kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG daher nur - 19 -dann begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösungdes Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären. Dazuhaben die Beklagten nichts vorgetragen.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Mayen
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