BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 71/03 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Februar 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 68.315,53 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte und auch sonst zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die angestrebte Revision kann keinen Beitrag zur Kl344rung der Frage leis-ten, ob ein steuerlicher Berater seinen Mandanten auch dann 374ber eine Gestal-tungsm366glichkeit aufkl344ren muss, wenn ihre Anerkennung durch die Finanzver-waltung und die h366chstrichterliche Rechtsprechung nicht sicher ist (vgl. dazu bereits BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346 unter II. 2. a). Die Beratung zur steuerg374nstigen Auf- 2 - 3 - nahme eines Sozius in die Zahnarztpraxis des Kl344gers brauchte sich in den Jahren 1990/91 noch nicht darauf zu erstrecken, dass die Tarifbeg374nstigung des 247 34 Abs. 1 EStG f374r die Zahlungen des eintretenden Gesellschafters nach 247 18 Abs. 3, 247 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG im Rahmen eines Zweistufenmodells in Frage kam. F374r diese Grenze der Beratungspflicht kam es allerdings nicht entschei-dend auf die vom Berufungsgericht angef374hrten Zweifel unter dem Gesichts-punkt des Gestaltungsmissbrauchs an (vgl. dazu sp344ter BFHE 189, 465, 478; BFH BStBl. II 2004, 1068, 1069 f). Ausschlaggebend ist, dass der Beklagte zur Zeit seiner Beratung nach damaligem Stand der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung und Verwaltungspraxis, den er pflichtgem344337 zugrunde legen musste (BGHZ 145, 256, 259, 263; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO, S. 2345), nicht damit zu rechnen brauchte, dass f374r den Kl344ger eine Tarifbeg374nstigung nach 247 18 Abs. 3, 247 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG erreichbar sein k366nnte. 3 Nach st344ndiger Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs setzte die Ver344u337erung oder Aufgabe einer Praxis, Teilpraxis oder eines Pra-xisanteils nach 247 18 Abs. 3 EStG voraus, dass die freiberufliche T344tigkeit des Praxisinhabers im bisherigen 366rtlichen Wirkungskreis wenigstens f374r eine ge-wisse Zeit eingestellt wurde (vgl. BFH BStBl. II 1986, 335, 336 = BFHE 145, 522; als st344ndige Rechtsprechung noch bezeichnet im Urteil des BFH v. 7. November 1991 BStBl. II 1992, 457 = BFHE 166, 527). Diese Rechtspre-chung hatte das Bundesfinanzministerium in die Einkommensteuerrichtlinien 1990, Abschnitt 147 Satz 6 (BStBl. I Sondernummer 4/1990) 374bernommen. 4 Eine 304nderung dieser Rechtsprechung zeichnete sich vor den Entschei-dungen des Bundesfinanzhofs vom 14. September 1994 (BFH BStBl. II 1995, 5 - 4 - 407, 408; BFH/NV 1995, 766) nicht ab, mit denen der I. Senat ausdr374cklich und mit dessen Zustimmung von der st344ndigen Rechtsprechung des IV. Senats ab-wich. Mit dieser Entwicklung brauchte ein Berater im Voraus nicht zu rechnen, zumal noch die Einf374gung von 247 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG durch Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) eine gegenl344ufige Tendenz erkennen lie337. Da der Kl344ger seine Berufst344tigkeit an gleicher Stelle mit einem Sozius fortsetzen wollte, war f374r ihn eine Tarifbeg374nstigung der Ausgleichszahlung auf dem Wege der Betriebsver344u337erung gem344337 247 18 Abs. 3, 247 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG selbst mit einem zweistufigen Vorgehen aus der Sicht der Jahre 1990/91 praktisch unerreichbar. Zu einer Aufkl344rung 374ber Gestaltungsm366glichkeiten, die nach derzeitigem und voraussehbaren Stand der h366chstrichterlichen Recht-sprechung und der einschl344gigen Steuerrichtlinien oder Verwaltungserlasse nicht nur unsicher, sondern praktisch aussichtslos und damit bei vern374nftiger Abw344gung untauglich sind, ist der steuerliche Berater nicht verpflichtet. In die-sem Sinne ist die ergangene obergerichtliche Rechtsprechung einheitlich (vgl. 6 - 5 - auch OLG Karlsruhe, OLG-Report 2003, 523, 525 zu einem im wesentlichen gleichen Beratungsgegenstand im Jahre 1993). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 28.03.2002 - 34 O 15396/94 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.02.2003 - 20 U 3018/02 -
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