BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 71/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 9. M344rz 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 24.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde ist unbegr374ndet. Gegen die tatrichterliche Vertragsaus-legung des Berufungsgerichts f374hrt die Beschwerde keinen durchgreifenden Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2, 247 544 Abs. 7 ZPO) ins Feld. 1 1. Eine Verletzung von Auslegungsgrunds344tzen ist nicht ersichtlich. 247 4 des Beratungsvertrages hat in jedem Fall f374r die anwaltliche Leistung Bedeu-tung, auch wenn 247 3 Abs. 5 Satz 1 mit dem Berufungsurteil f374r die Verg374tungs-seite als Einschr344nkung von 247 3 Abs. 1 statt als Erf374llungsregelung verstanden wird. Der Rechtsfehler w344re zulassungsrechtlich auch unerheblich, solange das Berufungsgericht nicht zweifelsfrei einen von der Rechtsprechung des Bundes- 2 - 3 - gerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 f unter III. 2. a) abweichenden Auslegungsgrundsatz aufgestellt h344tte und ihm gefolgt w344re. Das ist weder von der Beschwerde, die sich auf die genannte Entscheidung beruft, behauptet worden noch sonst ersichtlich. 2. Die geltend gemachte Geh366rsverletzung durch Nichtvernehmung der Zeugin Mraz zu den bei Vertragsunterzeichnung getroffenen m374ndlichen Abre-den verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. Diese Verfahrensgrundrechtsr374ge betrifft unschl374ssiges Vorbringen, dem das Berufungsgericht nach den 247247 133, 157 BGB nicht nachzugehen brauchte. Eine der Vertragsurkunde wortgleiche Abrede h344tte genauso ausgelegt werden k366nnen wie die Urkunde selbst. Der Kl344ger h344tte demgegen374ber vortragen m374ssen, welche zus344tzliche Klarstellung die behauptete Abrede bei Vertrags-schluss 374ber die Urkunde hinaus enthalten haben soll, um danach die Urkunde in 334bereinstimmung mit der Abrede anders auslegen zu k366nnen. Solche Aus-f374hrungen fehlen. 3 3. Der Kl344ger l344sst nicht vortragen, welche weiteren Umst344nde er darge-legt h344tte, wenn ihn das Berufungsgericht auf die Unschl374ssigkeit seiner als 374bergangen ger374gten Abredebehauptung hingewiesen h344tte. Von daher ist ein verfahrensgrundrechtlicher Hinweismangel weder erheblich ger374gt noch in ge-botener Weise ausgef374hrt worden. 4 - 4 - 4. Es kann offen bleiben, ob die streitige Honorarvereinbarung schon nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nichtig war (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819); denn das Berufungsgericht hat zur Verwendung eines Vordrucks, die nahe liegt, hier keine Feststellungen getrof-fen. 5 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.06.2005 - 26 O 2278/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.03.2006 - 29 U 3985/05 -
Full & Egal Universal Law Academy