BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 71/08 Verk374ndet am: 7. Mai 2009 B374rk, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 134 Abs. 1 Das Stehenlassen einer ungek374ndigten, aber k374ndbaren Darlehensforderung stellt auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit f374hrende Leistung dar (Fortf374hrung von BGHZ 174, 297, 311). BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08 - LG M366nchengladbach AG Erkelenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts - 2. Zivilkammer - M366nchengladbach vom 26. M344rz 2008 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 4. August 2004 am 15. September 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der im Februar 2002 gegr374ndeten Schuldnerin ist P. M. . Ge-sch344ftsgegenstand der Schuldnerin war der Vertrieb vornehmlich von Produk-ten von E. M. , die unter der Firma P. M. , Baum- und Rosenschulen, Gartenbaubetrieb handelte (fortan: Einzelunternehmen). Zuvor hatte E. M. den Vertrieb ihrer Produkte selbst vorge-nommen. Einzelunternehmen und Schuldnerin unterhielten bei der beklagten Sparkasse jeweils Girokonten. Im Januar 2003 wies das Konto der Schuldnerin ein Guthaben aus, die Konten des Einzelunternehmens wurden debitorisch ge-f374hrt. Die Beklagte sah die an das Einzelunternehmen ausgereichten Kredite 1 - 3 - zunehmend als gef344hrdet an, weil die als Sicherheit unter anderem bestellte Globalzession durch die Zwischenschaltung der Schuldnerin entwertet war und ein Kontenausgleich zugunsten des Einzelunternehmens ausblieb. Am 14. Februar 2003 verpf344ndete die Schuldnerin ihr derzeitiges und k374nftiges Guthaben auf dem Gesch344ftskonto an die Beklagte. Gesichert wurden die bankm344337igen Anspr374che der Beklagten gegen das Einzelunternehmen. Der Sicherungszweck war auf die Forderungen der beklagten Sparkasse aus Kredi-ten und Darlehen gegen das Einzelunternehmen auf n344her bezeichneten Kon-ten (damals insgesamt 2.400.283,95 200) sowie auf die in einem hier nicht inte-ressierenden Poolvertrag benannten Kredite und Darlehen begrenzt. Am 4. Oktober 2004 wies das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein Guthaben von 4.807,98 200 aus. Der Kl344ger hat die Verpf344ndung als unent-geltliche Leistung angefochten; er begehrt die Auskehr dieses Betrages. Die Beklagte h344lt ihr Absonderungsrecht an dem Guthaben f374r anfechtungsfest. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr statt-gegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht meint: Die Verpf344ndung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin zugunsten der Beklagten stehe dem Herausgabean-spruch nicht entgegen, weil sie nach 247 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leis-tung anfechtbar sei. Werde - wie hier - eine dritte Person in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, sei f374r die Beurteilung der Un-entgeltlichkeit nicht entscheidend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich f374r die von ihm erbrachte Leistung erhalten habe. Zu fragen sei vielmehr, ob der Empf344nger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. An ihr fehle es hier. Es k366nne offen bleiben, ob das Stehenlassen einer gek374ndigten oder k374ndba-ren Forderung als ausgleichender Gegenwert f374r die (Nach-)Besicherung in Be-tracht zu ziehen sei. Dies setze jedenfalls voraus, dass der Darlehensr374ckzah-lungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung durchsetzbar, also nicht wirt-schaftlich wertlos gewesen sei. Die Beklagte habe zu der von ihr behaupteten Werthaltigkeit der Kredite nicht hinreichend vorgetragen. Da es sich um Tatsa-chen handele, die zu ihrem Bereich geh366rten und dem Einblick des Kl344gers weitgehend entzogen seien, treffe sie insoweit die "sekund344re Darlegungslast". Hierauf habe das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. August 2006 zu-treffend hingewiesen. Eines weiteren Hinweises habe es nicht bedurft. Der an-gebotene Sachverst344ndigenbeweis k366nne den fehlenden Sachvortrag nicht er-setzen. Die Entgeltlichkeit der Zuwendung folge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht daraus, dass die Beklagte die Gesch344ftsbeziehung mit dem Einzelunternehmen fortgef374hrt und eine Erh366hung des Sollsaldos um rund 15.000 200 zugelassen habe. Vereinbart sei dies nicht gewesen. Erbringe der Leistungsempf344nger im Nachhinein ein Verm366gensopfer, f374hre dies nicht zur Entgeltlichkeit der Leistung. 4 - 5 - II. Diese Begr374ndung h344lt im Ergebnis rechtlicher Pr374fung stand. 5 1. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es f374r die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich f374r seine Leistung erhalten hat. Entsprechend der Wertung des 247 134 Abs. 1 InsO, dass der Empf344nger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausglei-chende Gegenleistung zu erbringen hat, h344ngt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Verm366gensopfers des Zuwendungsempf344ngers ab (BGHZ 162, 276, 279 f; 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157). Ma337geblich f374r die Beurteilung der Frage, ob der Leis-tungsempf344nger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, aaO). Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausglei-chende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leis-tung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungs-empf344nger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuld-ner verliert, ist gegen374ber den Gl344ubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzw374rdig, denn er h344tte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen k366nnen (BGHZ 162, 276, 281 f; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, aaO). Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner gegen374ber dem mittelbar beg374nstigten Drittschuldner - etwa im Rahmen einer konzern344hnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGHZ 174, 228, 6 - 6 - 232 Rn. 11 ff; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 14). 2. Nach diesen Grunds344tzen ist die Verpf344ndung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin selbst dann als unentgeltliche Leistung anzusehen, wenn etwaige Anspr374che der Beklagten gegen das Einzelunternehmen auf R374ckzah-lung des Darlehens im Februar 2003 noch h344tten durchgesetzt werden k366nnen. 7 a) Nach dem in dem angefochtenen Urteil zul344ssigerweise in Bezug ge-nommenen tats344chlichen Vorbringen der Beklagten hat sich die Sicherheitenla-ge in Bezug auf das Einzelunternehmen durch die Gr374ndung der Schuldnerin deutlich verschlechtert. Da dieses selbst keine Sicherheiten habe erbringen k366nnen, habe der Beklagten auch die Befugnis zugestanden, die Kredite zu k374ndigen. Die Guthabenverpf344ndung durch die Schuldnerin sei erfolgt, um der drohenden K374ndigung entgegenzutreten. Eine Kreditk374ndigung h344tte auch f374r die GmbH das Ende bedeutet. Zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung seien keine neuen Kredite herausgelegt worden. 8 Danach ist zun344chst davon auszugehen, dass der m366gliche Anspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen das Einzelunternehmen auf Nachbesicherung wegen Verm366gensverschlechterung, der schlie337lich durch die Verpf344ndung des Guthabens aus der Kontoverbindung mit der Schuldnerin er-f374llt worden ist, nicht werthaltig war. Die Beklagte hat deshalb dadurch, dass der Nachbesicherungsanspruch durch Verpf344ndung gem344337 247247 267, 362 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung f374r die Zuwendung der Schuldnerin angesehen werden kann. 9 - 7 - b) Der Senat hat allerdings in seinem ebenfalls einen Fall der Nachbesi-cherung betreffenden Urteil vom 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, aaO) noch offen-gelassen, wie das Stehenlassen einer durchsetzbaren Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter daf374r eine Sicherheit stellt. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war der Darlehensr374ckzahlungsanspruch gegen den Drittschuldner des Zuwendungsempf344ngers im Zeitpunkt der Nachbesicherung nicht mehr durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, so dass der Leistungsemp-f344nger mit dem Stehenlassen des Darlehens schon deshalb kein Verm366gensop-fer erbracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, aaO; hierzu Kay-ser WM 2007, 1, 7). 10 Im vorliegenden Fall liegt dies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ebenfalls nahe, weil diese 344hnlich wie in dem bereits entschiedenen Fall (vgl. Kayser, aaO S. 7 unter 3 a) einr344umt, dass eine Kreditk374ndigung "auch" f374r die GmbH das Ende bedeutet h344tte. 11 Ob die diesbez374gliche Beweislastentscheidung des Berufungsgerichts, die dies im Ergebnis ebenfalls so sieht, zutrifft oder aber - wie die Revision meint - verfahrenswidrig zustande gekommen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil hierauf nicht (vgl. 247 545 Abs. 1 ZPO). Nach der neuen Rechtsprechung des Senats zu 247 142 InsO enth344lt das Stehenlassen einer Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Verm366genswert zugef374hrt wird. Der Schuldner hat ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgew344hrung erhalten; das blo337e Unter-lassen der R374ckforderung bedeutet keine Zuf374hrung eines neuen Verm366gens-wertes (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 142 Rn. 13 c; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1930). Diese Rechtsprechung findet im Anwendungsbereich des 247 134 Abs. 1 InsO ebenfalls Anwendung, wenn ein 12 - 8 - ungek374ndigter Kredit eines Drittschuldners nachtr344glich besichert wird, ohne dass dem eine vereinbarte Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegen374ber-steht. In diesem Fall ist das Sicherungsgesch344ft unentgeltlich, und zwar unab-h344ngig davon, ob die R374ckf374hrung des stehengelassenen Kredits des Dritt-schuldners h344tte durchgesetzt werden k366nnen oder nicht (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 134 Rn. 33; Ganter WM 2006, 1081, 1084). c) Auf die Entwicklung des Kontostandes in der Folgezeit kommt es nicht an, weil f374r die Beurteilung der Gegenleistung - wie ausgef374hrt - der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs ma337geblich ist (vgl. 247 140 Abs. 1 InsO). 13 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Erkelenz, Entscheidung vom 26.04.2007 - 14 C 441/05 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 26.03.2008 - 2 S 76/07 -
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