BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 7/11 vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 15. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtz ulassungsbeschwerde wird auf 1.132.892,60 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätz liche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die erneute A btretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Dezember 2001 sei dem Ve r- mögen des Schuldners der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes entz o- gen worden, weil ein zukünftiger Insolvenzverwalter durch die se Abtretung die 1 2 - 3 - Möglichkeit verloren hätte , den Rückkaufswert z ur Masse zu ziehen, geht fehl. Bei einer Kapitallebensversicherung entsteht der Anspruch auf den Rückkauf s- wert nicht schon mit der Insolvenzeröffnung oder der Wahl des Verwalters, den Vertrag nicht zu erfüllen. Vielmehr setzt der Anspruch zu seiner Entsteh ung e i- ne wirksame Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters voraus (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZInsO 2012, 77, Rn. 17 ff). Eine solche Kündigung hätte ein Verwalter im Dezember 2001 aber nicht einseitig erklären können, weil der Schu ldner nach der im Mai 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten getroffenen Vereinbarung die Versicherung nur im Einvernehmen mit dieser kündigen durfte und diese Beschränkung der Versicherungsgesel l- schaft angezeigt war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, Rn. 17 zVb) . Die Beklagte hat ihre insolvenzfeste Rechtsposition durch die Rückabtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Mai 1993 deshalb auch nicht verloren. 2. Eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichts und einem Urteil des OLG Celle (Urteil vom 30. November 2006 - 13 U 178/06) besteht nicht. Anders als im Verfahren vor dem OLG Celle, in dem der Todesfall erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist und der Insolven z- verwalter den Vertrag hä tte kündigen können, ist vorliegend der Versicherung s- fall schon mehr als ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens eingetreten . Eine Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Sachverhalte lasse n sich deshalb nicht mite i- nander vergleichen. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geei g- net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Rev i- sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kay ser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 12.08.2009 - 12 O 621/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 5 U 171/09 - 4
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