BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 7/11 vom 13. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, de n Richter Dr. Grabinski und die Richter in Schuster beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur E rhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des S e- nats vom 29. November 2011 über die Zurückweisung der Nich t- zulassun gsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für das Verfahren über die Anhörungsrüge zulässig. Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden ; dazu z ählt auch das Verfa h- ren über die Anhörungsrüge, die ein eigenständiger, wiedereinsetzungsähnlich ausgestalteter außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von G e- hörsverletzungen gegenüber dem Ausgangsgericht ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 2). 1 - 3 - 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet , da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bi e- tet (§ 114 Satz 1 ZPO). a) Die Klägerin begründet ihre beabsichtigte Gehörsrüge damit, dass der S enat sich in der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassung s- beschwerde in einem offensichtlichen Irrtum über den Inhalt der Zeugenauss a- ge von H . P . vom 1. Dezember 2010 hinsichtlich dessen Erfindereigen - schaft und der der Klägerin befu nden habe. Die Aussage des Zeugen P . , er habe das System erfunden , habe sich ausdrücklich auf die Frage, wer das Magnetsystem erfunden habe, bezogen und nicht auf die Frage, wer die EVA - Beschichtung erfunden habe. Der Senat habe zu Unrecht die Frage n ach der Erfindereigenschaft der Klägerin vom Berufungsgericht als geklärt angesehen, obwohl bei richtiger Auslegung der Zeugenaussagen von H . und A . P . und bei Berücksichtigung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde ange - botenen Beweise sich ein anderes Ergebnis angeboten hätte. b) Die se Rüge hat keine Aussicht auf Erfolg. (1) Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Pr o- zessbeteiligten zur Ken ntnis zu nehmen und auf ihre sachlich - rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht ä u- ßern konnten ( BGH, B eschluss vom 18. Januar 2011 X ZR 165/07, GRUR 2011, 461 - Formkörper; Beschluss vom 27. Juni 2007 X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30 Info rmationsübermittlungsverfahren II ). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entsche i- 2 3 4 5 - 4 - dungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird (BVerfGE 60, 250, 252; 69, 141, 142 f.; BVerfG NJWRR 2004, 1150, 1151). (2) Mit dem Vortrag der Klägerin ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. In dem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. November 2011 hat der Senat die Rüge der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtig t, sie habe vor dem Oberlandesgericht vorgetragen, sie selbst und nicht H . P . sei Erfinderin der EVA - Beschichtung gewesen. Der Senat hat das Berufungs urteil 6 - 5 - dahingehend gewürdigt, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Kläg e- rin, sie sei Erfinderin und als solche benannt worden, zur Kenntnis genommen habe , jedoch zu der Überzeugung gelangt sei , dass die Erfindung von H . P . gemacht worden ist. Eine eigene Würdigung des Beweisergebnisses hat der Senat weder vorgen ommen noch war sie ihm möglich. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 1482/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 U 62/07 -
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