BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 71/10 Verk374ndet am: 18. Januar 2011 Be232irovi Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 21, 247 29 Abs. 1; EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b a) Im Gerichtsstand der Niederlassung k366nnen nur Anspr374che aus Rechtsge-sch344ften geltend gemacht werden, die zumindest mit R374cksicht auf die Gesch344ftst344tigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als de-ren Folge erscheinen. b) Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Euro-p344ischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Bef366rderungsvertrag geschlossen hat, ist unabh344ngig vom Vertragsstatut Erf374llungsort im Sinne des 247 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgem344337en Abflugs als auch der Ort der ver-tragsgem344337en Ankunft des Flugzeugs. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10 - OLG Frankfurt/Main AG Frankfurt/Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Keukenschrijver, Dr. Berger, Dr. Gra-binski und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 22. April 2010 ver-k374ndete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Umfang der nachfolgenden 304nderung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344ger wird das am 22. April 2009 verk374n-dete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344ger jeweils 600 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz, jedoch nicht mehr als sieben Prozent, seit dem 16. August 2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger beanspruchen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in A. , Georgia (Vereinigte Staaten von Amerika) hat, u.a. auf eine Ausgleichszahlung in H366he von jeweils 600 200 nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374t-zungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullie-rung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG Nr. L 46, S. 1); im Folgen-den: Verordnung). Die Kl344ger buchten bei der Beklagten f374r den 19. Januar 2008 einen Flug von Frankfurt am Main in die USA. Das Flugzeug sollte um 9.45 Uhr starten. Wegen eines Defekts an der Treibstoffleitung und des Ausfalls des Funkbetriebs des Flugzeugs wurde der Flug jedoch annulliert, was den Kl344-gern mitgeteilt wurde, als sie am geplanten Abflugtag um 7.00 Uhr am Schal-ter der Beklagten im Flughafengeb344ude eintrafen. Die Kl344ger konnten erst am n344chsten Tag um 9.45 Uhr in die USA fliegen. 2 Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichszahlung nebst Zinsen und Er-satz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage mangels internationaler Zust344ndigkeit als unzul344ssig abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht unter Klageabweisung im 334brigen die Beklagte zur Ausgleichszahlung nebst Zahlung von Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision, der die Kl344ger entgegentreten, verfolgt die Beklagte ihr auf die R374ge fehlender internationaler Zust344ndigkeit gest374tz-tes Klageabweisungsbegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zust344n-digkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus 247 21 ZPO. Die Beklagte ver-f374ge 374ber eine deutsche Niederlassung, die unter einer 374ber das Internet be-worbenen F. Telefonnummer erreichbar sei und unter dieser Num- mer auch die Buchung von Fl374gen anbiete. Damit erwecke die Beklagte zu-mindest den Anschein einer selbst344ndigen inl344ndischen Gesch344ftst344tigkeit, die auch den Abschluss von Flugbef366rderungsvertr344gen umfasse. Wenn das der Klage zugrunde liegende Rechtsgesch344ft mit R374cksicht auf den Ge-sch344ftsbetrieb dieser Niederlassung abgeschlossen sei oder als dessen Fol-ge erscheine, begr374nde dies die Zust344ndigkeit nach 247 21 ZPO. In diesem Sinne erweise sich auch der Abschluss des streitgegenst344ndlichen Bef366rde-rungsvertrags als Folge des werbenden Auftretens und Handelns der Beklag-ten im Inland, selbst wenn die Kl344ger ihren Flug nicht unmittelbar bei dieser oder 374ber diese Niederlassung gebucht h344tten. Die technischen Defekte des Flugzeugs st374nden dem Anspruch der Kl344ger nicht gem344337 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung entgegen, da sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein An-haltspunkt daf374r ergebe, dass sie auf au337ergew366hnlichen, von der Beklagten nicht zu beherrschenden Umst344nden beruht h344tten. Damit stehe den Kl344gern die beanspruchte Ausgleichszahlung zu, die gem344337 247247 291, 288 BGB auch zu verzinsen sei. 5 II. Die Entscheidung in der Hauptsache h344lt den Angriffen der Revisi-on im Ergebnis stand. Lediglich die zuerkannten Zinsen stehen den Kl344gern nicht in der vom Berufungsgericht angenommenen H366he zu. 6 7 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht nur den Kl344ger zu 1, son-dern auch die Kl344gerin zu 2 als Partei des Berufungsverfahrens betrachtet - 5 - und durfte daher auch ihr gegen374ber eine Sachentscheidung treffen. Entge-gen der von der Revision erhobenen R374ge wird aus der Berufungsschrift hin-reichend deutlich, dass auch die Kl344gerin zu 2 gegen das Urteil des Amtsge-richts Berufung eingelegt hat. a) Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach 247 519 Abs. 2 ZPO geh366rt neben den weiteren, gesetzlich normierten Voraussetzungen die Angabe, f374r welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungs-schrift muss entweder f374r sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unter-lagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskl344ger sein soll ( BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 Rn. 10). An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelf374h-rers sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs muss bei verst344ndiger W374rdigung des gesam-ten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelkl344gers ausgeschlossen sein. Dabei sind, wie allgemein bei der Auslegung von Prozesserkl344rungen, alle Umst344nde des jeweiligen Einzelfal-les zu ber374cksichtigen ( BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 Rn. 11). 8 b) Danach l344sst die vorliegende Berufungsschrift eindeutig erkennen, dass auch die Kl344gerin zu 2 das Urteil des Amtsgerichts mit der Berufung an-gegriffen hat. 9 Die an das Oberlandesgericht gerichtete Berufungsschrift enth344lt in ih-rem Rubrum zwar die grammatikalisch nur f374r eine Person stehende Ein-gangsformel "In dem Rechtsstreit des". Hierbei handelt es sich aber offen-kundig um eine sprachliche Unrichtigkeit, da in der Berufungsschrift zugleich nicht nur der Kl344ger zu 1, sondern ausdr374cklich auch die Kl344gerin zu 2 als "Kl344ger und Berufungskl344ger" benannt sind. Dies l344sst keinen Zweifel daran aufkommen, dass auch die durch das Urteil des Amtsgerichts beschwerte Kl344gerin zu 2 Rechtsmittelf374hrerin sein soll. Entgegen der Ansicht der Revisi- 10 - 6 - on steht diesem Verst344ndnis nicht entgegen, dass in der Berufungsschrift durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger erkl344rt worden ist, dass die Berufung "namens des Kl344gers und Berufungskl344gers" eingelegt werde. Mit dieser Formulierung ist ersichtlich an die in der Einzahl formulierte Eingangsbezeichnung der Parteien angekn374pft worden, was aber auch die Kl344gerin zu 2 umfasst. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die internati-onale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte angenommen. 11 12 a) Der Bundesgerichtshof hat als Revisionsgericht die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte zu pr374fen. Die Vorschrift des 247 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich ungeach-tet ihres weit gefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zust344ndigkeit (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht zur Bestimmung der internatio-nalen Zust344ndigkeit auf die Regeln der 366rtlichen Zust344ndigkeit nach 247247 12 ff. ZPO zur374ckgegriffen, da eine hiernach gegebene 366rtliche Zust344ndigkeit die internationale regelm344337ig indiziert (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor 247 12 Rn. 32). Anzuwenden sind die Regeln des autonomen deutschen Rechts zwar nur, wenn die internationale Zust344ndigkeit nicht durch vorrangige Be-stimmungen in internationalen Vereinbarungen oder im Unionsrecht geregelt wird (Stein/Jonas/Roth, aaO, vor 247 12 Rn. 26). Wie auch das Berufungsge-richt angenommen hat, ist dies hier jedoch nicht der Fall: 13 aa) Zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts ist Art. 33 des 334berein-kommens von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften 374ber die Bef366rderung im internationalen Luftverkehr, BGBl. 2004 II S. 458 (im Fol-genden: M334) nicht heranzuziehen. 14 - 7 - Art. 7 der Verordnung auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichs-zahlung infolge der Annullierung ihres Flugs ist unabh344ngig von den Scha-densersatzanspr374chen, die in Art. 17 ff. M334 geregelt sind. Die Annullierung eines Flugs wird hiervon nicht erfasst und stellt insbesondere keine Versp344-tung im Sinne des Art. 19 M334 dar. F374r Anspr374che, die auf die Verordnung gest374tzt sind, und solche, die auf dem 334bereinkommen von Montreal beru-hen, gelten damit unterschiedliche Regelungsrahmen, was der 374bergreifen-den Anwendung des 334bereinkommens von Montreal auf Anspr374che nach der Verordnung entgegen steht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 1/09, RRa 2010, 90 Rn. 10; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 Rn. 31 f. - Wallentin-Herrmann/Alitalia und Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 27 - Rehder/Air Baltic). 15 bb) Die internationale Zust344ndigkeit folgt im Streitfall - jedenfalls unmit-telbar - auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001, L12, S.1; nachfolgend: EuGVVO). 16 Deren r344umlicher Anwendungsbereich ist gem344337 Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO nicht er366ffnet, da die Beklagte weder ihren sat-zungsm344337igen Sitz noch ihre Hauptverwaltung oder -niederlassung im Ho-heitsgebiet eines Mitgliedstaates im Sinne des Art. 1 Abs. 3 EuGVVO hat. Die internationale Zust344ndigkeit l344sst sich daher unmittelbar auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich EuGVVO herleiten. 17 cc) Gem344337 Art. 4 Abs. 1 EuGVVO bestimmt sich die internationale Zu-st344ndigkeit mithin nach autonomem nationalem Recht. Das gebietet die He-ranziehung der die Bestimmung der 366rtlichen Zust344ndigkeit regelnden 247247 12 ff. ZPO auch f374r die internationale Zust344ndigkeit. 18 - 8 - c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen allerdings nicht dessen Annahme, die deutschen Gerichte seien in Anwendung von 247 21 ZPO deshalb international zust344ndig, weil die Beklagte eine Niederlassung in F. unterh344lt. 19 aa) Nach dem Zweck von 247 21 ZPO muss sich derjenige, der von ei-nem deutschen St374tzpunkt aus planm344337ig Gesch344ftst344tigkeiten entfaltet, f374r die damit in Zusammenhang stehenden Klagen auch in Deutschland verant-worten (Stein/Jonas/Roth, aaO, 247 21 Rn. 1). Dabei gen374gt allein der Anschein einer Niederlassung, wenn also im Rechtsverkehr von der beklagten Partei zurechenbar der Rechtsschein erweckt wird, das "Stammhaus" unterhalte eine auf Dauer angelegte, selbst344ndige Au337enstelle, die aus eigener Ent-scheidung Gesch344fte abzuschlie337en berechtigt sei. Wird einem Au337enste-henden ein derartiger Eindruck vermittelt, so kann sich die beklagte Partei nicht darauf berufen, es fehle der betreffenden Stelle tats344chlich die Selb-st344ndigkeit (Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 11). 20 bb) Daneben ist f374r den Gerichtsstand der gewerblichen Niederlassung nach 247 21 ZPO erforderlich, dass die Klage auf den Gesch344ftsbetrieb der Niederlassung Bezug hat (BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225, 1226 unter II 4). Dies ist etwa der Fall, wenn der Klage ein Vertrag zugrunde liegt, der im Gesch344ftsbetrieb der Niederlas-sung geschlossen worden ist (Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 20). 21 Dass der Bef366rderungsvertrag zwischen den Kl344gern und der Beklag-ten unter Inanspruchnahme der F. Niederlassung der Beklagten zu- stande gekommen ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat sie auch die Abwicklung des von den Kl344gern geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nicht von ihrer F. Niederlassung aus betrieben, sondern von einer Niederlassung in Eng- land aus. Dem entgegen stehende Feststellungen hat das Berufungsgericht 22 - 9 - nicht getroffen, so dass hiervon auch f374r das Revisionsverfahren auszugehen ist. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ergibt sich der erforder-liche Bezug auf die T344tigkeit der Niederlassung der Beklagten auch nicht aus deren werbendem Auftreten. Der Bezug zur gewerblichen Niederlassung ist zwar, wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, 374berdies bei allen Rechts-gesch344ften gegeben, die zumindest mit R374cksicht auf die Gesch344ftst344tigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen (M374nchKomm/Patzina, ZPO, 3. Aufl., 247 21 Rn. 12 mwN). Ob dieses Erforder-nis schon dann erf374llt ist, wenn sich der Vertragsschluss als Folge eines wer-benden Auftretens und Handelns der beklagten Partei durch ihre Niederlas-sung darstellt, bedarf indes keiner Entscheidung. Die Annahme, dass das werbende Auftreten Einfluss auf den Vertragsschluss genommen hatte, ist n344mlich von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen, da es nur festgestellt hat, dass die Niederlassung der Beklagten im Inland werbend t344tig geworden ist, weil sie 374ber eine Unternehmensauskunft im Internet ihre Erreichbarkeit mittels einer F. Telefonnummer angezeigt hat. Dies allein reicht aber f374r die Annahme nicht aus, dass sich der von den Parteien geschlossene Vertrag als Folge dieses werbenden Auftretens darstellt. Da ein Vertragsschluss auf einer mit Handlungswillen erfolgten Willensentscheidung der Vertragsschlie337enden beruht, geh366rt es zu den Voraussetzungen f374r ei-nen Ursachenzusammenhang zwischen dem werbenden Auftreten der Nie-derlassung und dem Vertragsschluss, dass der Vertragspartner auch Kennt-nis von der werbenden T344tigkeit der Niederlassung erlangt hat. Denn der Handlungswille eines Vertragspartners kann nur dann durch werbende Ma337-nahmen (mit-)veranlasst sein, wenn er die Werbung erkannt hat und sie in sein Bewusstsein gelangt ist. Ohne Kenntnisnahme steht der Vertragsschluss nur zuf344llig neben einem werbenden Auftritt. Dies gen374gt nicht, um den erfor-derlichen Bezug der Klage zum Gesch344ftsbetrieb der Niederlassung zu be-gr374nden (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO). 23 - 10 - d) Im Ergebnis erweist sich die Annahme eines inl344ndischen Ge-richtsstands gleichwohl als richtig, da im Streitfall der besondere Gerichts-stand des Erf374llungsorts gem344337 247 29 Abs. 1 ZPO begr374ndet ist. 24 aa) Der von den Kl344gern geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 der Verordnung ist aus einem Vertragsverh344lt-nis im Sinne von 247 29 Abs. 1 ZPO entstanden. 25 Das Erfordernis "aus einem Vertragsverh344ltnis" ist weit auszulegen (Stein/Jonas/Roth, aaO, 247 29 Rn. 5) und schon dann erf374llt, wenn die Streitig-keit im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und aus dem Vertragsver-h344ltnis herr374hrt (M374nchKomm/Patzina, aaO, 247 29 Rn. 11). Bei den von den Kl344gern geltend gemachten Mindestrechten im Falle der Annullierung eines Flugs handelt es sich zwar um gesetzliche Anspr374che, die nicht aus dem Be-f366rderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftfahrtunterneh-men abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast einger344um-ten Anspr374che gegen das ausf374hrende Flugunternehmen, mit dem vertragli-che Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen m374ssen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung f374r die Anwen-dung der Verordnung ist gem344337 deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, dass die Flug-g344ste 374ber eine best344tigte Buchung verf374gen, was regelm344337ig das Bestehen eines Bef366rderungsvertrags voraussetzt - sei es mit dem ausf374hrenden Luft-fahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, f374r das jenes die Bef366rderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18). 26 27 Die vertragliche Grundlage des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist demzufolge zu bejahen. - 11 - Dies steht in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union, der - im pers366nlichen Anwendungsbereich der EuGVVO - die auf den Bef366rderungsvertrag und die Verordnung gest374tzte Klage auf Ausgleichszahlungen der Zust344ndigkeitsregel von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO unterworfen hat, die ausschlie337lich f374r vertragliche Streitigkeiten zur Anwendung gelangt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 47 - Rehder/Air Baltic). bb) Der Erf374llungsort f374r die streitige Verpflichtung liegt (auch) in Deutschland. 28 (1) Ma337geblich f374r die Bestimmung der Zust344ndigkeit ist gem344337 247 29 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich die streitige Verpflichtung, die nicht identisch sein muss mit der klageweise geltend gemachten Verpflichtung. Ausschlaggebend ist vielmehr die zugrunde liegende verletzte Vertragspflicht (Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 19; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 29 Rn. 23). Deren Erf374l-lungsort wird dabei nach dem materiellen Recht bestimmt, das den Vertrag regiert, was sich nach deutschem Kollisionsrecht bestimmt. Der Erf374llungsort wird daher lege causae qualifiziert, indem er grunds344tzlich dem Vertragsstatut entnommen wird (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - VIII ZR 270/80, NJW 1981, 2642, 2643 unter II 4; Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 52). 29 (2) Im Streitfall richtet sich der Bef366rderungsvertrag zwischen den Kl344-gern und der Beklagten zwar nach dem Recht des Staates Georgia, in dem die Beklagte ihren Sitz hat. 30 Nach Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 EGBGB, die auf den vor dem 17. Dezember 2009 geschlossenen streitgegenst344ndlichen Vertrag noch an-zuwenden sind (vgl. Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europ344i-schen Parlaments und des Rates 374ber das auf vertragliche Schuldverh344ltnis-se anzuwendende Recht - Rom I [ABl. Nr. L 177, S. 6]) unterliegt der Vertrag mangels abweichender Rechtswahl dem Sitzrecht des beklagten Luftfahrtun- 31 - 12 - ternehmens. Dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ihre Leistungen in Deutschland bewirbt und dass der annullierte Flug von Deutschland aus erfolgen sollte, gen374gt dagegen nicht, um eine engere Verbindung im Sinne des Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begr374nden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 33 ff.; Urteil vom 25. M344rz 2010 - Xa ZR 96/09, RRa 2010, 221 Rn. 24 und Urteil vom 12. No-vember 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 19). (3) Ungeachtet dessen bestimmt den Erf374llungsort im Sinne des 247 29 ZPO f374r die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung aber nicht das Recht des Staates Georgia, sondern der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO mit der darin zum Ausdruck gebrachten Wertentschei-dung des Unionsrechts. 32 Denn der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Bef366rderungsvertrag getroffenen vertraglichen Abreden, sondern ist Teil der von der Verordnung zuerkannten gesetzlichen Mindest-rechte. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luft-bef366rderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen sind nur Vor-aussetzung daf374r, dass der Fluggast 374berhaupt die Mindestrechte nach der Verordnung beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18). Diese Mindestrechte werden vom Uni-onsrecht unabh344ngig vom Vertragsstatut einheitlich ausgestaltet. Teil dieser Ausgestaltung ist auch die vom nationalen Recht unabh344ngige Bestimmung des Erf374llungsorts f374r die Bef366rderungsverpflichtung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO, die nach der Rechtsprechung des Gerichts-hofs der Europ344ischen Union jedenfalls bei vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien auch f374r Ausgleichsanspr374che nach der Verordnung gilt. 33 Ob eine 334bernahme der f374r den europ344ischen Rechtsraum nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO ma337gebenden Wertungen dar- 34 - 13 - 374ber hinaus bereits wegen eines generell erforderlichen Konzeptionswandels im Prozessrecht geboten erscheint, wie dies von Teilen der Literatur vorge-schlagen wird (vgl. Roth, FS Schlosser, S. 773, 780; ders. in Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 54), und demzufolge auch dann veranlasst w344re, wenn es sich nicht - wie hier - um eine durch das Unionsrecht gepr344gte Verpflichtung han-delt, bedarf hingegen keiner Entscheidung. Jedenfalls f374r die vorliegend gel-tend gemachten, vom Unionsrecht einheitlich ausgestalteten Mindestrechte ist f374r die Bestimmung des Erf374llungsortes der im Unionsrecht angelegte Rechtsgedanke ma337gebend. Eine derartige Ankn374pfung f374hrt zugleich zu der von Erw344gungsgrund 4 der Verordnung bezweckten Harmonisierung auch hinsichtlich der internationalen Zust344ndigkeit, da die Bestimmung unabh344ngig davon ist, ob der Kunde ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder aus einem Drittstaat in Anspruch nimmt (vgl. Staudinger, RRa 2010, 154, 155). Zugleich sichert sie dem Kunden das in Erw344gungsgrund 1 der Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau auch bei der gerichtlichen Durchsetzung sei-ner Anspr374che zu und schafft Rechtssicherheit. 35 (4) Danach ist der im Streitfall vereinbarte Abflugort in Frankfurt am Main auch als der Ort der Erf374llung im Sinne von 247 29 ZPO zu betrachten und begr374ndet den dortigen Gerichtsstand f374r die Klage auf pauschalierten Aus-gleich nach der Verordnung. Denn im Fall einer Bef366rderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgem344337en Abfluges als auch der Ort der vertragsgem344337en Ankunft des Flugzeugs gleicherma337en als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Bef366rde-rungsvertrags im Luftverkehr sind, haupts344chlich erbracht werden (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 43 - Rehder/Air Baltic). 36 3. In der Sache steht den Kl344gern der geltend gemachte Ausgleichs-anspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zu. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfeh-ler erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen. - 14 - a) Der Anwendungsbereich der Verordnung ist er366ffnet, da die Kl344ger ihren annullierten Flug auf einem Flughafen in Deutschland antreten wollten. Darauf, dass die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung ist, kommt es nicht an. 37 b) Der von den Kl344gern gebuchte und von der Beklagten auszuf374h-rende Flug von mehr als 3500 km in die Vereinigten Staaten von Amerika ist annulliert worden, wor374ber die Kl344ger weniger als sieben Tage vor der plan-m344337igen Abflugzeit informiert worden sind, ohne dass ihnen ein Angebot zur anderweitigen Bef366rderung gemacht worden ist, das es ihnen erm366glichte, ihr Endziel nicht mehr als zwei Stunden nach der planm344337igen Ankunftszeit zu erreichen. 38 c) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, beruht die Annullierung wegen technischer Defekte des Flugzeugs nicht auf au337erge-w366hnlichen Umst344nden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. 39 aa) Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gele-gentlich auftreten k366nnen, begr374nden f374r sich gesehen keine au337ergew366hnli-chen Umst344nde, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien k366nnen, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flu-ges die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leis-ten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebe-nen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen War-tungsarbeiten frist- und ordnungsgem344337 ausgef374hrt hat (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 13). Als au337ergew366hn-licher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erw344gungsgrund 14 der Verordnung genann-ten Umst344nde hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabo-tageakten oder terroristischen Angriffen beruht (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-597/07, RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia 40 - 15 - Rn. 26; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 14). bb) Aus den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts ergibt sich kein Anhalt daf374r, dass der Defekt an der Treibstoffleitung und der Ausfall des Funkbetriebs des f374r den geplanten Flug vorgesehenen Flugzeugs, der im Streitfall dazu gef374hrt hat, dass der Flug nicht ausgef374hrt worden ist, auf einem au337ergew366hnlichen Umstand im vorstehend genannten Sinne beruhten. Damit greift der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung hier nicht, unabh344ngig davon, ob die Be-klagte alle zumutbaren Ma337nahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden. 41 d) Da die Kl344ger ihr Endziel erst mit einer Versp344tung von einem Tag erreicht haben, haben sie Anspruch auf eine ungek374rzte Ausgleichszahlung. Gegen374ber dem Berufungsurteil, das den Kl344gern gemeinsam 1.200 200 zuer-kannt hat, hat der Senat in der Urteilsformel klargestellt, dass jeder der Kl344ger einen Betrag von 600 200 beanspruchen kann. 42 4. Hingegen k366nnen die Kl344ger die begehrten Verzugszinsen, die als Nebenforderung ebenfalls am Gerichtsstand der Hauptsache geltend ge-macht werden k366nnen (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO, 247 29 Rn. 23), nicht in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang beanspruchen. 43 a) Der Anspruch auf Verzugszinsen f374r den pauschalen Ausgleichs-anspruch nach der Verordnung richtet sich gem344337 Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nach dem auf den Bef366rderungsvertrag anwendbaren Recht (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 17). Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, unterliegt er damit nicht deut-schem Recht und bestimmt sich nicht nach 247247 291, 288 BGB, sondern regelt sich nach dem Recht des Staates Georgia als dem f374r den streitgegenst344nd-lichen Bef366rderungsvertrag ma337geblichen Sachrecht. 44 - 16 - b) Der Senat kann das Recht des Staates Georgia selbst auslegen. Dem Senat ist die im Internet ver366ffentliche Kodifizierung (Official Code of Georgia Annotated (O.C.G.A.), ) in englischer Sprache zug344nglich. Soweit es um die hier relevanten Vorschrif-ten geht, hat der Senat auch keine Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit. Nach O.C.G.A. 247 13-6-13 sind bei Vertragsverletzungen, worunter auch f344llt, wenn eine Partei ihrer Leistungsverpflichtung nicht nachkommt (vgl. Hay, US-Amerikanisches Recht, 4. Aufl. Rn. 335), Zinsen in gesetzlicher H366he zu zah-len. Der gesetzliche Zinssatz betr344gt gem344337 O.C.G.A. 247 7-4-2 sieben Prozent im Jahr, so dass dem Klagebegehren nur bis zu dieser H366he stattgegeben werden kann. 45 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 46 Meier-Beck Keukenschrijver Berger Grabinski Schuster Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2009 - 29 C 2033/08-73 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.04.2010 - 16 U 84/09 -
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