BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 71/10 vom 1 8. Ju l i 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 1 8. Ju l i 2012 b eschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 138. 982,47 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fo r t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Art. 1 03 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszug e- hen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vo r- bringen nicht ausdrücklich beschieden haben. Der Anspruch auf Gewährung 1 2 - 3 - rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vo r- getragenen nicht nachge kommen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 8 ). Das Berufungsurteil setzt sich au s- drücklich mit dem Vortrag der Klägerin auseinander , bereits bestehende Pläne überprüft und korrigiert zu haben. Es hat ihn rechtlich nur a nders gewürdigt, als von der Klägerin gewünscht. Dies stellt k eine Gehörsverletzung dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, un ter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 09.02.2007 - 1 O 306/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2010 - I - 23 U 26/07 - 3
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