ECLI:DE:BGH:2017:250717UXZR71.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 71/16 Verkündet am: 25. Juli 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651a Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 Bi, Cc a) Eine 20 % des Reisepreises übersteigende Anzahlung bei Vertragsschluss kann für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlung entsprechende Vorleistungsquote de s Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie repräsentativ ist. b) Trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen (hier: Luf t- beförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reisevera n- stalters) kann eine dem D urchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anza h- lungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich ve r- sprochenen Reiseleistungen und den unterschiedl ich hohen Vorleistungen besteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014 X ZR 85/12, BGHZ 203, 335, und X ZR 147/13, RRa 2015, 149 = NJW - RR 2015, 618). c) Mit Vertragsschluss fällig werdende Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Rei sebüro, das die Reise vermittelt hat, sind als Vorleistungen des Reisevera n- stalters zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - X ZR 71/16 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 5. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ce ll e vom 23. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbr a u- cherverbände verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterla s- sen, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Reisebedingung zu ve r- wenden, die eine bei Vertragsschluss fällige Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises vorsieht . Das La ndgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel unte r- sagt , das Oberlandesgericht d ie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und di e Sache zu neue r Verhandlung 1 2 - 3 - und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. Dezember 2014 X ZR 147/13, RRa 2015, 149 = NJW - RR 2015, 618 ). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte die Berufung zum Teil zurückgenomme n und die Klausel nur noch in folgender Fassung verteidigt : " Bei Vertragsschluss wird bei Reisen der Marken X1 und X 2 gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Hö - he von 40 % des Gesamtpreises fällig ." Das Berufungsgericht hat die Ber ufung der Beklagten insoweit erneut z u- rückgewiesen . Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte im Umfang der zuletzt verteidigten Klauselfa s- sung weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Entscheidungsgründ e: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Reisenden würden durch eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises unmittelbar bei Ve r- tragsschluss unangemessen benachteiligt. Die Beklagte habe zwar die Vorlei s- tungsquoten bei Reisen der Kategorien X1 und X 2 für die Geschäftsjah - re 2013/14 und 2014/15 mit 47,1 % und 46 % berechnet, aus Rechtsgründen aber nicht berücksichtigungsfähige Provisionszahlungen an Reisebüros einb e- zogen. Nach deren Abzug verblieben Vorleistungsq uoten von 37,8 % und 36,6 %, die eine Anzahlung in der geforderten Höhe nicht rechtfertig en könnten . Ferner wiesen die vorgetragenen Vorleistungen der Beklagten für Kosten der Flugbeförderung eine zu große Band breite auf , so dass die für die Reisen der jeweiligen M arken gebildete d urchschnittliche Vorleistungsquote nicht repräse n- tativ sei . Die Darlegung der hotelbezogenen Vorleistungskosten erlaube 3 4 - 4 - schließlich keine Beurteilung, ob nicht auch die Band breite dieser Kosten zu hoch sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Ang riffe der Revision sind begründet . Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die A n- nahme, dass die Beklag t e die Verwendung der beanstandete n Klausel zu unte r- lassen hat , weil diese den Reisenden entgegen de n Gebote n von Treu und Glauben unang emessen b enachteilig t . 1. Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211). Dabei können insbesondere die Aufwe ndungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 KZR 38/99, NJWRR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 2 9; Urteil vom 9. Dezember 2014 X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23). Bei Reiseverträgen sieht der Bundesgerichtshof ohne weitere Vorau s- setzungen grundsätzlich eine Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reis e- preises als zulässig an. Sie trägt in pauscha lierter Form dem Umstand Rec h- nung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine gewisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, s e i- ne Vertragspflichten zu erfüllen, und andererseits typischerweise zumindest in 5 6 7 - 5 - gewissem Umfang Kosten aufwenden muss, um das Leistungsangebot berei t- zustellen und bereitzuhalten, aus dem der Reisende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durc h ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss. Da aufgrund der Sicherste l- lung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, eine 20 % des Reis epreises nicht übe r- steigende Anzahlung als angemessen und den Reisenden über die ohnehin zulässige und übliche Verpflichtung, den gesamten Reisepreis vor Reiseantritt zu zahlen, nicht unverhältnismäßig belastend anzusehen (BGHZ 203, 335 Rn. 26). Darüber hinausgehende Anzahlungsverpflichtungen sind nicht ausg e- schlossen, bedürfen aber einer weitergehenden Rechtfertigung. Angesichts des Umstands, dass die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Inso l- venz des Reiseveranstalters sichergestellt ist und d er Reisende, wenn er jede n- falls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerung s- recht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, ist h ierfür in erster Linie der Gesichtspunkt leitend, dem Reisenden keinen u n- gerechtfertigten Liquiditätsnachteil abzuverlangen. Bei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vo rgenommenen Buchungen einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reis e- beginn zahlen muss. Dies ist regelmäßig nur dann der beid erseitigen Intere s- senlage angemessen, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur D e- ckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei ode r vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der 8 - 6 - Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er bei den Reisen derj e- nigen Kategorie, für die er die höhere Anzahlung verlangt, in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eig e- ne Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfü l- len muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus d em Reiseve r- trag bedient (BGHZ 203, 335 Rn. 28). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgericht s, Provisionszahlungen der Beklagten an Reisebüros , die die in Rede stehenden Reisen vermittelt haben, stellten keine Vorleistung en der B e- klagten im vorstehend erläuterten Sinne dar. Zwar handelt es sich bei dem regelmäßig mit der Vertragsvermittlung fällig werdenden Provisionsanspruch des Reisebüros nicht um die Forderung eines Leistungsträgers, dessen sich der Reiseveransta lter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. Die Erfüllung des Provisionsa n- spruchs stellt aber eine eigene Aufwendung des Reiseveranstalters zur Vorb e- reitung der Reise dar oder ist einer solchen jedenfalls gleichzustellen. Nic ht anders als beim Werkvertrag besteht die Leistung des Reisevera n- stalters nicht nur in der Durchführung einer Reise, sondern auch in der Reis e- planung. Die Tätigkeit des Reisebüros dient typischerweise dazu, dem Reise n- den dabei behilflich zu sein, aus dem Gesamtangebot der auf dem Reisemarkt angebotenen Reisen diejenige auszuwählen, die seinen Belangen und Intere s- sen am besten entspricht, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung dieser Belange und der vom Reiseveranstalter angebotenen Alternativen einzelne B e- standteile einer Pauschalreise auszuwählen, abzuändern, zu ergänzen oder zu streichen. Im Kern geht es mithin um die Planung der konkreten Reise, die der 9 10 11 - 7 - einzelne Reisende mit Abschluss des Reisevertrages " bucht " , d.h. mit dem Re i- severanstalter vereinba rt. Übernimmt der Reiseveranstalter die Beratung des Reisenden bei die se r Planung selbst, stellen seine Aufwendungen hierfür Ko s- ten dar, die ihm bei Vertragsschluss entstehen. Nichts anderes kann gelten, wenn die Planung in ein Reisebüro " ausgelagert " wird . Die Provision, die der Reiseveranstalter dem Reisebüro für die Vermittlung einer konkreten Reise zahlt, kann dieser unmittelbar als Aufwendung zugeordnet werden, und sie vermindert entsprechend die Liquidität des Reiseveranstalters. Es ist daher nicht un angemessen, sie bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen, die auf die konkrete Reise bezogen sind und die der Reiseveranstalter vor Reiseantritt finanzieren muss, zu berücksichtigen. Der vom Berufungsgericht gesehene Wertungswiderspruch, dass der Kunde , der sich gegen einen Vertragsschluss entscheide, keine Vergütungsfo r- derung des Reisebüros befürchten müsse, andernfalls aber den gleichen Ber a- tungs - und Vermittlungsvorgang als Rechtfertigung eines Vorauszahlungsve r- langens des Reiseveranstalters gelten l assen solle, besteht tatsächlich nicht. Dass die Provision nur im Erfolgsfall gezahlt wird, ist für ihre Einordnung als vertragsbedingte Aufwendungen des Reiseveranstalters ebenso konstitutiv wie der Umstand, dass sie der Reisende nicht selbst leistet, son dern über den Re i- sepreis finanziert. 3. Die Revision rügt auch zu Recht , das Berufungsgericht habe bei den von der Beklagten geltend gemachten Vorleistung en an Luftverkehrsunte r- nehmen zu Unrecht eine zu große Band breite der Kosten ange nommen . a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht ang e- nommen, dass es zur Rechtfertigung einer 20 % des Reisepreises übersteige n- den Anzahlungspflicht nicht genügt, dass der Reiseveranstalter Reisen anbi e- 12 13 14 - 8 - tet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss Vorlei stungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anzahlung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, a n- gemessen sein (BGHZ 203, 335 Rn. 30). Unterschiedliche Vorleistungen, wie s ie auch bei den in einer bestimmten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können und vielfach auftreten werden , schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pausc halierung muss jedoch für die " Vorleistungsquote " bei den von ihr erfassten Reisen repr ä- sentativ sein ; sie darf nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstal ter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt de s- halb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht o h- ne weiteres, dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durchschnittlich Vorleistungen in Höhe des verlang ten Vomhundertsatzes anfa l- len. Je größer innerhalb der Kategorie die Band breite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durc h- schnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemess e- ne Anzahlungsbetrag erheb lich überschritten werden kann (BGHZ 203, 335 Rn. 3 2 ). Dabei ist allerdings zu beachten, dass Unterschiede in der Höhe der Vo r- leistungskosten umso eher v ernachlässigt werden können, desto weniger sie in Beziehung zu Art, Umfang und Qualität der Reiseleistungen stehen, die der Reiseveranstalter vertragsgemäß gegenüber dem Reisenden zu erbringen hat. Beschafft sich der Reiseveranstalter beispielsweise zu unt erschiedlichen, aber jeweils vor dem Buchungs tag liegenden Zeiten zu unterschiedlichen Preisen 15 16 - 9 - von Luftverkehrsunternehmen Beförderungskapazitäten, besteht jedenfalls ke i- ne Notwendigkeit, diese unterschiedlichen Preise in der Höhe der Anzahlung en abzubilde n. Denn da der Beschaffungszeitpunkt weder aus der Sicht der Re i- senden noch aus der Sicht des Reiseveranstalters für den Reisevertrag von Belang ist und eine Zuordnung der konkreten Reise zu einem bestimmten B e- schaffungszeitpunkt vielfach entweder gar nich t möglich sein wird oder jede n- falls beliebig erschiene, ist es im Zweifel angemessener, bei der Berechnung der Anzahlungsquote den d urchschnitt lichen Vomhundertsatz der Bescha f- fungskosten zugrunde zu legen. Die Ermittlung einer angemessenen Anza h- lungsquote wird hierdurch vereinfacht und praktisch leichter handhabbar; der Reiseveranstalter erhält gleichwohl keinen ungerechtfertigten Liquiditätsvorteil, weil er nicht mehr als die Summe seiner tatsächlichen Vorleistungskosten auf die von den Reisenden geschuld eten Anzahlungen umlegen kann. b) Das Berufungsgericht hat im Streitfall erwogen, dass die Beklagte mehr als 60 % der durchschnittlichen Vorleistungskosten für Reisen der in Rede stehenden Kategorien für die Flugbeförderung erbringen müsse. Gerade diese Vorleistungen seien jedoch i m Geschäftsjahr 2013/14 bei 7,6 % und im G e- schäftsjahr 2014/15 bei 11 % der Reisenden nicht angefallen. Die Beklagte b e- schaffe sich die Luftbeförderungsleistungen nach ihrem Vorbringen auf ve r- schiedenen Wegen. Zum ersten schlie ße sie mit verschiedenen Luftverkehrsu n- ternehmen Rahmenverträge ab, die eine Vorauszahlungspflicht vorsähen; auf diese Weise seien in den beiden Geschäftsjahren 16.862 und 19.237 Reisende befördert worden. Zum zweiten seien mit einer Vielzahl von Luftverke hrsunte r- nehmen in den beiden Geschäftsjahren 12.837 und 14.448 Reisende befördert worden, ohne dass insoweit eine Vorauszahlungspflicht der Beklagten besta n- den habe. Zum dritten schließlich habe die Beklagte mit einer Schwestergesel l- schaft einen Rahmenvert rag mit Vorauszahlungspflicht abgeschlossen; in di e- sem Rahmen seien in den beiden Geschäftsjahren 1 39 . 824 und 9 6 .2 06 Re i- 17 - 10 - sende befördert worden . 12 .837 von 169.523 Reisenden (7,6 %) bzw. 1 4 . 448 von 129.891 Reisenden (11 %) seien mithin mit unangemessen hohe n Vorlei s- tungs pflichten belastet worden ; dies sei kein unerheblicher Teil der Reisenden . c) Diese Erwägungen tragen nicht die Annahme des Berufungsg e- richts, die Band breite der Vorleistungskosten sei bei den Reisen der Kategorien X1 und X2 zu gr oß, als dass diese sämtlich mit einer A nzahlungspflicht in Höhe von 40 % des Reisepreises belastet werden dürften. Dass die Anzahlung für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, a n- gemessen sein muss (BGHZ 203, 335 Rn. 30), bedeutet nicht, dass die Höhe der Anzahlungspflicht bei jeder einzelnen Reise mindestens der Höhe der Vo r- leistungen zu entsprechen hat. Andernfalls schiede eine Pauschalierung der Höhe der Anzahlung entweder grundsätzlich aus oder müsste notwendige r- weise zumindest bei der Mehr heit der Reisen hinter der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen des Reiseveranstalters zurückbleiben. Dass d ie Anzahlung s- quote für die Vorleistu ngsquote bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein muss , steht lediglich eine r einheitliche n Quote für solche Reisen entgegen , die aufgrund der unterschiedlichen Art , des unterschiedlichen Zuschnitts und der unterschiedlichen Qualität der Reiseleistungen erhebliche Unterschiede bei Art oder Umfang der erforderlichen Vorleistungen aufweisen. Das Berufungs gericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen Art, Umfang, Qualität oder Preis der Reiselei s- tungen und der Art und Weise ergäbe, in der die Beklagte die Luftbeförde rung der Reisenden mittels eines der drei dargestellt en Geschäftsmodelle siche r- stellt. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine bestimmte Re i- se bei Vertragsschluss einem dieser Modelle zugeordnet wird, der Reisende also einen Anspruch auf eine Luftbeförderung erhält, die einem dieser Modelle 18 19 20 - 11 - entspricht oder sich einem solchen zumindest zuordnen lässt. Ist hiernach aber für die revisionsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass es nach dem Reisevertrag der Beklagten und gegebenenfalls ihrer späteren Disposition übe r- lassen bleibt, auf welche Weise sie den Luftbeförderungsanspruch erfüllt , ist es grundsätzlich nicht un billig , wenn die Beklagte insoweit die Gesamtheit der Re i- senden mit de r Durchschnitts quote ihrer Vorleistungen belastet; diese gemitte l- te Größe ist in ein em solchen Fall repräsen tativ für die Reise n der Kategorie und damit auch für die einzelne Reise angemessen. 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch seine Erwägung getragen, die Darlegung der hotelbezogenen Vorleistungsko s- ten ( " touristische Vorleistunge n " ) erlaube keine Beurteilung, ob nicht auch die Band breite dieser Kosten zu hoch sei. a) Das Berufungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die B e- klagte trotz stärkerer Aufgliederung ihres Vortrags aufgrund eines gerichtlichen Hinweises weder na ch Hotelstandards, für die sie Unterstützungsleistungen erbringe, noch nach Hotelarten und länderspezifischen Besonderheiten unte r- scheide. Es sei ohne weiteres vorstellbar, dass die Beklagte Hotelbetreibern an besonders beliebten Urlaubsorten keinerlei Vor auszahlungen leisten müsse, während sie Hotelbetreibern an anderen Standorten mit verschiedenen in B e- tracht kommenden Erschwernissen hohe Vorleistungen erbringen müsse. Dass beide Gruppen in die von der Beklagten gebildeten Kategorien " Mittelstrecke " und " Sun & Beach " fielen, ändere daran nichts. b) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht hieraus den Schluss hätte ziehen dürfen, mangels hinreichender Darlegung zu den Vorlei s- tungen für die Hotelunterbringung sei die von der Beklagten verlangte Anza h- l ungsquote als unangemessen hoch anzusehen. Denn das Berufungsgericht 21 22 23 - 12 - hat einen solchen Schluss nicht gezogen, sondern lediglich ausgeführt, dass sich die Band breite der Kosten nicht beurteilen lasse. Dies korrespondiert mit dem unwidersprochen gebliebene n Vorbringen der Revision, das Berufung s- gericht habe in der mündlichen Verhandlung angekündigt, sein Urteil au s- schließlich auf den Gesichtspunkt der nach seiner Auffassung zu Unrecht b e- rücksichtigten Provisionen stützen zu wollen. III. Das Berufungsur teil ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Das Berufungsgericht hat nach seinem Rechtsstandpunkt folgeric h- tig weder Feststellungen zur Höhe der Vorleistungen der Bekl agten für die Sicherstellung der Luftbeförderung getrof fen noch abschließend über die Höhe der touristischen Vorleistungen der Beklagten befunden. Für d as wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folge n- des hin: 1. Ebenso wenig, wie bei den Luftbeförderungsleistungen notwend i- gerweise die Höhe der Vorleistungen maßgeblich ist , die die Beklagte für den konkreten Flug erbracht hat, mit dem der Reisende schließlich befördert wird, ist bei den touristischen Vor leistungen eine Durchschnittsbetr achtung schlech t- hin ausgeschlossen. Vielmehr wird es im Zweifel auch insoweit darauf anko m- men, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen unterschiedlich hohen Vo r- leistungen und Art, Umfang und Qualität des Leistungsversprechens der B e- klagten gegenüber dem Re isenden besteht. Es kann sich etwa so verhalten, dass der Reiseveranstalter bei qualitativ gleichwertigen Hotelunterkünften in dem einen Fall dem Betreiber Vorauszahlungen leistet und entsprechend niedrigere Zahlungen für die Belegung zu erbringen hat und in dem anderen Fall nur die tatsächlich belegten Unterkünfte vergütet. Nicht anders als bei Luf t- 24 25 26 - 13 - beförderungskapazitäten, die zu unterschiedlichen Zeiten zu unterschiedlichen Preisen beschafft werden, wird es in einem solchen Fall regelmäßig nicht zu be anstanden sein, wenn der Reiseveranstalter die Summe seiner Vorleistungen bei der Berechnung der Anzahlung squote unabhängig von dem Umstand b e- rücksichtigt, ob der einzelne Reisende in einem Hotel untergebracht wird, bei dem sich der Reiseveranstalter in de r einen oder der anderen Art Kapazitäten beschafft hat. Das Berufungsgericht wird allerdings zu prüfen haben, ob sich innerhalb der Kategorien X1 und X2 bei den touristischen Vorleistungen etwa regionsspezifische erhebliche Unterschiede erg eben, die eine unterschiedliche Bemessung der Vorleistungsquote gebieten. Sollten die Angaben, die die B e- klagte bislang zu den touristischen Vorleistungen gemacht hat, nicht spezifisch auf die Kategorien X1 und X2 bezogen, sondern nur mit einem de m Anteil dieser Kategorien an den Gesamterlösen der Beklagten entsprechenden Prozentsatz in Ansatz gebracht worden sein, wird ferner zu prüfen sein, ob i n- soweit erhebliche Unterschiede zwischen Reisen der Kategorien X1 und X 2 und den übrigen von der Beklagten angebotenen Reisen bestehen. Der Beklagte wird insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben sein, der zumindest anhand aussagekräftiger Beispiele die Vorleistungsmodelle und g e- gebenenfalls insoweit bestehende Spezifika der Kategorien X1 und X 2 oder innerhalb dieser Kategorien a ufzuzeigen haben wird. 2. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls ferner zu beachten h a- ben, dass den Reiseveranstalter zwar eine sekundäre Darlegungslast trifft, nach der er diejenigen tatsächlichen Umstände darzutun hat, aus denen sich ergibt, dass er die über 20 % des Reisepreises hinausgehende Anzahlungsve r- pflichtung nur bei Reisen mit entsprechend höheren Vorleistungen verwendet. Die Beweislast dafür, dass die im Streitfall noch zu beurteilende K lausel für 27 28 - 14 - Reisen verwendet wird, bei denen eine Anzahlungsquote von 40 % eine un a n- gemessen e Benachteiligung des Reisenden darstellt, verbleibt aber beim Kl ä- ger. Meier - Beck Gröning Grabinski Deichfuß Marx Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.10 .2012 - 18 O 129/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2016 - 11 U 279/12 -
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