ECLI:DE:BGH:2019:230119UXIIZR71.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 71/18 Verkündet am: 23. Januar 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 , 6 Abs. 1 und 2; BGB § 242 A a) Dem vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind kann gegen die Reproduktionsklinik ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben fo l- gende r Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen. Dass unter Geltung des DDR - Rechts dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert werden konnte, steht dem nicht entgegen (Fortführung von Senat s- urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642). b) Ob es der Reproduktionsklinik zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezog e- ne, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtl i- chen, insbesondere grundre chtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden; gegenüber diesen wird der Recht s- position des Kindes allerdings regelmäßig ein erhebliches Gew icht zukommen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642). BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XII ZR 71/18 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23 . Janua r 2019 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Kläger in wird das Urteil der 3 . Zivil kammer des Landgerichts Dresden vom 20 . Juli 2018 aufg ehoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die im Dezember 1990 ehelich geborene Klägerin be gehrt von dem b e- klagten , i n den neuen Bundesländern ansässigen Klinik um Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angabe der Personalien des Same n- spender s. Die Mutter der Klägerin wurde ab Mitte 1989 wegen ihres Kinderwuns chs durch den Rechtsvorgänger des Beklagt en behandelt. Mit notarieller Urkunde vom 11. Juli 1989 erklärten die Mutter der Klägerin und ihr damaliger Ehemann, dass das aus der Behandlung hervorgehende Kind in jeder Beziehung und mit allen sich ergebenden rechtlichen Folgen das gemeinsame, aus der Ehe he r- vorgegangene Kind sein solle. Am 27. April 1990 wurde an der Mutter der Kl ä- 1 2 - 3 - gerin eine künstliche heterologe Insemination vorgenommen , die zur Schwa n- gerschaft und zur Geburt der Klägerin führte. Dem Samenspender hatte die Klinik Anonymität zugesicher t. Im Jahr 2013 erfuhr die Klägerin von den Umständen ihrer Zeugung und verlangte vom Beklagten Auskunft über die Personalien des Samenspenders. Der Beklagte wandte sich an den Samenspender, der ihm untersagte, seine Identität gegenüber der Klägerin prei szugeben. Die Eltern der Klägerin befreiten den Beklagten von der ärztlichen Schweigepflicht. D ie von der Klägerin erhobe ne K lage auf Auskunft über die Identität des Samenspenders hat das Amtsgericht abgewiesen . D ie Berufung der Klägerin hatte keinen Erf olg. Mit d er vom Landgericht zugelassenen Revi sion verfolgt die Kläge rin ihr Auskunftsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung de r Sache an das Beru fungsgericht. I. D ieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zwar bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine rechtliche Sonderverbindung, weil die Klägerin in die vertragliche Beziehung nach dem Recht der ehemaligen DDR zwischen ihrer Mutter und dem Klinikum wirksam einbezogen worden und § 242 BGB auf solche Verträge anzuwenden sei. Die Klägerin habe auch ein konkretes Bedürfnis an der Auskunftserteilung und ke i- ne anderweitige Möglichkeit der Auskunftserlangung. Die Erteilung de r Auskun ft 3 4 5 6 7 - 4 - sei dem Beklagten aber nicht zumutbar, da die Rechte des Beklagten unter B e- rücksichtigung der Interessen des Samenspenders die Belange der Klägerin überwögen. Es komme dabei nicht darauf an, dass der Beklagte sich nicht auf Art. 12 GG berufen könne, wei l die Berufsfreiheit durch die Pflicht zur Offenb a- rung nicht eingeschränkt würde. Der Beklagte sei auch nicht Schadensersat z- ansprüchen des Samenspenders ausgesetzt, weil er wirksam Anonymität habe zusichern können. Denn nach dem Rechtsverständnis der ehema ligen DDR sei die strikt zu wahrende Anonymität eine der Grundlagen der Samenspende g e- wesen. Die ärztliche Schweigepflicht stehe der Auskunftspflicht ebenfalls nicht entgegen. Der Auskunftsanspruch werde aber durch das rechtlich geschützte Int e- resse des Samenspenders ausgeschlossen , der sich anders als nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf die Einhaltung der Schweigepflicht habe verlassen können und daher auch noch verlassen dürfe. Die in der eh e- maligen DDR bestehende Anonymität habe sowohl de n Samenspender vor möglichen Unterhaltsansprüchen als auch die rechtlichen Eltern und die Kinder vor möglichen Ansprüchen des biologischen Vaters schützen wollen. Die s sei unter anderem dadurch sichergestellt worden, dass das Recht der Eltern zur Vaterscha ftsanfechtung ebenso wie eine nachträgliche Vaterschaftsanerke n- nung des Samenspenders ausgeschlossen gewesen sei. Mit einer Anerke n- nung des Auskunftsrechts würde die rechtlich geschützte Anonymität rückwi r- kend aufge h oben und in einen abgeschlossenen Lebens sachverhalt eingegri f- fen. 8 - 5 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch lässt sich auf der Grun d lage der bislang getroffenen Feststellungen nicht verneinen. 1. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Pe r- sönlichkeitsrecht umfasst und genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht aber k einen Anspruch auf Ve r- schaffung solcher Kenntnisse, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlan g- barer Informationen durch staatliche Organe schützen. Im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten bedarf es dagegen einer zivilrechtlichen Anspruchsgrun d- lage, um eine entsprechende Auskunft verlangen zu können ( BVerfG E 117, 202 = FamRZ 2007, 441, 442 f. mwN; BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 870; BVerfGE 90, 263 = FamRZ 1994, 881, 882; BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255, 257 f f .; Senats urteil BGHZ 2 04, 54 = FamR Z 2015, 642 Rn. 7 f. mwN). 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die begehrte Au s- kunft kann sich aber aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Tr eu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch z u- zubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung se i- ner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderl i- chen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senats urteil BGHZ 204, 9 10 11 12 - 6 - 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 10 mwN ; vgl. auch BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 39 ). a) Die erforderliche Sonderverbindung (vgl. dazu Senats urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 12 mwN) folgt aus dem Behandlungsverhältnis zw i- schen der Mu tter der Klägerin und der Rechtsvorgänger in des Beklagten, das auch Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin entfaltet . aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bleibt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB für dieses vor dem Wirksamwerden des Beitritts entsta ndene Schuldverhältnis das Recht der ehemaligen DDR maßgebend. Die danach g e- botene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berüc k- sichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgelte n- de Recht ist dabei so anzuwenden , wie es von den Gerichten der DDR ang e- wendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist ( st. Rspr., vgl. etwa BGH Urteil vom 1. März 2005 VI ZR 101/04 NJW - RR 2005, 1044, 1045 mwN und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1 7 92, 1793) . bb ) Nach dem mithin anwendbaren Recht der ehemaligen DDR begrü n- det das Behandlungsverhältnis zur künstlichen heterologen Befruchtung ein Rechtsverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes und mit seiner Geburt zwischen diesem und dem Be handler eine rechtliche So n- derbeziehung, die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines S a- menspenders gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann. (1) Das der ärztlichen Behandlung zugrunde liegende Rechtsverhältnis war im Zivilgesetzb uch der ehemaligen DDR (ZGB) nicht ausdrücklich geregelt. Es wurde aber von der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR und diesem folgend von der Literatur als Vertrag sui generis bzw. Rechtsverhäl t- nis eigener Art in Gestalt des medizinischen Bet reuungsverhältnisses qualif i- 13 14 15 16 - 7 - ziert (OG DDR NJ 1989, 119, 120; Göhring NJ 1979, 136, 137; Gürtler/ Mandel/Rothe Rechtspr inzipien im Gesundheitswesen S. 131; vgl. auch BGHZ 168, 134 = NJW 2006, 3636 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW 2000, 1500, 1501 mwN). Die Verle tzung von aus dem Vertrag folgenden Pflichten durch den B e- handler konnte zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 82 ff. und 330 ff. ZGB führen ( OG DDR NJ 1989, 119, 120; ZGB Kommentar 2. Aufl. § 197 Anm. 3; vgl. auch BGHZ 168, 134 = NJW 2006, 3636 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW 2000, 1500, 1501 mwN). (2) Bei Verträgen, nach deren Zweck die Leistung auch einem anderen dienen sollte, war der Leistende gemäß § 83 Abs. 3 ZGB diesem gegenüber für Pflichtverletzungen ebenso verantwortlich wie seinem Vertragspartner. Die Schutzwirkungen der materiellen Verantwortlichkeit aus zivilrechtlichen Vertr ä- gen wurde n dadurch auf Personen ausgedehnt, die nicht selbst Partner des Rechtsverhältnisses waren. Die geschützten Personen konnten materielle Fo l- gen von Vertragsverletzunge n auf Grund des Vertrags unmittelbar gegen den Pflichtverletzer geltend machen, obgleich sie sonst keine weiteren Rechte und keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis hatten (ZGB Komme ntar 2. Aufl. § 82 Anm. 3). Zur ordnungsgemäßen Vornahme einer heterolo gen Insemination gehörte aber auch nach dem in der DDR geltenden Recht unter anderem die sachgemäße Untersuchung des Spenders. Körper - und Gesundheitsschäden des Kindes, die auf Körperfehlern oder Gesundheitsstörungen des Spenders beruh t en, deren Feststell ung bei sachgemäßer Untersuchung möglich gewesen wäre und zum Ausschluss des Spenders hätte führen müssen, konnten daher Schadensersatzleistungen auslösen (Keune/Rothe/Hagen Zentralblatt für G y- näkologie 1976, 1479, 1482). Nicht anders als bei einem Vert rag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach bundes deutschem Recht (vgl. d azu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 17 18 - 8 - 2015, 642 Rn. 14 f. mwN ) konnte die Verletzung von aus dem Behandlungsve r- hältnis folgenden, auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes dienenden Pf lichten direkte Ansprüche zwischen dem ärztlichen Behandler und dem Kind begründen. (3) Nach der Senatsrechtsprechung ist die damit bestehende Rechtsb e- ziehung als Sonderverbindung geeignet, die Grundlage für einen aus Treu und Glauben folgenden Auskunft sanspruch der Klägerin über die Identität des S a- menspenders zu bilden (v gl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 17 ff. mwN ). Dabei kann dahinstehen, ob auch insoweit also für Ansprüche wie den der Klägerin , die erst nach dem Beitritt entst ehen können das Recht der eh e- maligen DDR maßgeblich ist. Denn der in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz von Treu und Glauben ist als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnu n- gen immanent, so dass die aus ihm abgeleiteten Rechtsinstitute auch auf vor dem Beitritt geschlossene Verträge anzuwenden sind ( BGHZ 120, 10 = NJW 1993, 259, 26 1 f.; vgl. auch BGHZ 124, 321 = NJW 1994, 655, 656 f.; Palandt/ Ellenberger Palandt - Archiv Teil II Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 10 mwN). (4) Ohne Erfolg macht die Revisionserw iderung geltend, aufgrund von Erklärungen, die die rechtlichen Eltern der Klägerin zur Anonymität des Same n- spenders abgegeben hätten, sei diese Sonderverbindung nicht als Grundlage für den Auskunftsanspruch der Klägerin geeignet. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den zur Akte gereichten Schriftstücken bereits nicht festgestellt, dass die rechtlichen Eltern der Klägerin auf Auskunftsansprüche zur Identität des Samenspenders verzichtet haben. Ein solcher von den Eltern im eigenen Namen ab gegebener Verzicht würde zudem weder für die Klägerin wirken noch hätte er eine anderweitig ihr 19 20 21 22 - 9 - Informationsrecht einschränkende Folge. Der Auskunftsanspruch des Kindes besteht unabhängig vom Auskunftsan spruch seiner Eltern und damit unabhä n- gig von der Wir ksamkeit des von diesen erklärten Verzichts (v gl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 63). Im Übrigen wäre ein von den Eltern zum Nachteil des Kindes erklärter Verzicht mit Blick auf dessen verfassung s- rechtlich geschützte Rechtsposition unabhän gig da von , inwieweit die Recht s- ordnung der ehemaligen DDR eine derartige Erklärung zuließ, nicht wirksam (vgl. BGH Urteil vom 1. März 2005 VI ZR 101/04 NJW - RR 2005, 1044, 1045 mwN und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1792, 1793) . b) Die Klägerin hat ein kon kretes Bedürfnis für die Information über die Identität des Samenspenders. Sie ist auf die Auskunft des Beklagten angewi e- sen , um ihr höchstpersönliches Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung und d a- mit ihr verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlic hkeitsrecht zu verwirklichen (vgl. Senats urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 34 mwN) . Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin in entschuldbarer We i- se über die Identität des Samenspenders im Ungewissen und der Beklagte als Verpflichtete r grundsätzlich in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ebenfalls unstreitig, dass die Klägerin durch die Sa menspende mittels künstlicher heterologer Ins e- mination ge zeugt worden ist. Das Bedürfnis der Klägerin für die begehrte Auskunft ist auch nicht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der A b- stammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (Same n- spenderregistergesetz SaRegG; BGBl. I 2413) am 1. Juli 2018 entfallen. Zwar gewährt § 10 Abs. 1 Satz 1 SaRegG einer Person, die vermutet, durch heter o- 23 24 25 - 10 - loge Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen B e- fruchtung gezeugt worden zu sein, einen Anspruch auf Auskunft aus dem S a- menspenderregister gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische Dok u- mentation und Information und damit grundsätzlich einen einfachen Weg auf Erlangung der fraglichen Informationen. Hiervon erfasst sind aber nicht sog e- nannte Altfälle, in den en die k ünstliche heterologe Befruchtung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Denn insoweit sind nach § 13 Abs . 3 und 4 SaRegG die Entnahmeeinrichtungen bzw. die Einrichtungen der medizinischen Verso r- gung, die Samen verwendet haben, nicht zur Übermittlung d er Daten an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information, sondern l e- diglich zur selbständigen Aufbewahrung der Daten verpflichtet (vgl. auch Helms FamRZ 2017, 1537, 1540). c) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassu ng kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht von einer Unzumu t- barkeit der Auskunftserteilung für den Beklagten ausgegangen werden . aa) Ob es dem behandelnden Arzt zumutbar ist, einem mittels künstl i- cher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezog e- ne, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtl i- chen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. I m Rahmen dieser Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu bewei sen ( Senats urteil BGHZ 204, 54 = Fa mRZ 2015 , 642 Rn. 40 mwN ). (1 ) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, das s der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Pe r- sönlichkeitsrechts ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die 26 27 28 - 11 - Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der M enschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbi n- dung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er sei ne Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen ein e Schlüsse l- stellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft ei n- nehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eig e- nen Persönlichkeit g eben. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu kl ä- ren, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Dieser Recht s- position wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen (Senats urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 41 f. mwN). (2 ) Dem stehen andererseits die (grund - )rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber. Keine maßgebliche Bedeutung erlangt hierbei regelmäßig die Beruf s- ausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des Reproduktio nsmediziners , weil schon nicht ersichtlich ist , inwieweit durch die Auskunftspflicht dessen B e- rufsausübung spürbar eingeschränkt wird (vgl. Senats urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 44 f. mwN) . Zu berücksichtigen ist hingegen die ärztliche Schweigepf licht, deren Verletzung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu stra f- rechtlichen Konsequenzen für ihn füh ren kann . Für sich genommen kann sie den Auskunftsanspruch des Kindes allerdings nicht hindern, weil aus dem zivi l- rechtlichen Anspruch des Kindes grundsätzlic h eine Offenbarungsbefugnis und auch - pflicht des Behandlers folgt, die der Auskunftserteilung an das Kind die 29 30 - 12 - strafrechtliche Relevanz nimmt (vgl. Senats urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 49 f. mwN). Im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht sind je doch auch die grundrechtlich geschützten Positionen derjenigen Dritten also des Samenspenders und der den Behandlungsvertrag schließenden Eltern in die Abwägung einzubeziehen, deren Schutz die ärztliche Schweigepflicht dienen soll (vgl. Senats urteil BG HZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 49) . Hinsichtlich des Samenspenders kommt insoweit sein ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterfallendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betr acht. Soweit ihm keine Anonymität zugesichert worden ist, hat er sich des Schutzes dieses Rechts allerdings durch sein unter diesen Voraussetzungen erteiltes Einverständnis mit der Samenspende begeben. Aber auch bei Anonymitätsz u- sicherung wird dem Recht de s Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen. Denn der Samenspender hat sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen L e- bens beteiligt und trägt hierfür eine soziale und ethische Verantwortu ng, die bei der Abwägung zugunsten des die Auskunft begehrenden Kindes streitet (vgl. Senats urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 51 ff. mwN) . Aus dem al l- gemeinen Persönlichkeitsrecht des Samenspenders kann sich auch im Übrigen ein geschütztes rechtlic hes Interesse ergeben, das gegen die Rechtspositi on des Kindes abzuwägen ist, wobei allerdings seine wirtschaftlichen Interessen nicht maßgeblich sind (vgl. Senats urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 55 f. mwN) . Im Zusammenhang mit der Schweigepfli cht des Arztes können bei der Abwägung schließlich auch die Rechtspositionen der Kindeseltern in Betracht zu ziehen sein , wobei sich hieraus aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben wird , der dem Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner He r- 31 32 - 13 - kunft entgegensteht (vgl. Senats urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 59 f.) . bb ) Nach diesen rechtlichen Maßgab en führt die Gesamtabwägung j e- denfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht dazu, dass dem Beklagten die Auskun ftserteilung unzumutbar ist . (1) D ies em Ergebnis steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR anders als in den seit dem Jahr 1985 für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Richtlinien der Bu n- desärzt ekammer (vgl. dazu Senats urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 45 f. mwN) der Arzt dem Samenspender Anonymität zusichern konnte. D ie Anonymitätszusicherung war zwar nicht in dem in der ehemaligen DDR ge l- tenden Recht gesetzlich verankert, widersprach diesem aber auch nicht (vgl. Keune/Rothe/Hagen Zentralblatt für Gynäkologie 1976, 1479, 1481 f. ). Vielmehr entsprach sie dem " Vorschlag für eine Richtlinie zur Durchführung der artefizie l- len donogenen Insemination " (vgl. Dt. Gesundh. - Wesen 1983, 860 ff. un ter 4.5.2.) und den " Empfehlungen zur klinischen Anwendung der In - vitro - Fertilisation (IVF) und des Embryotransfers (ET) beim Menschen " (vgl. Eser/ Koch/Wiesenbart Regelungen der Fortpflanzungsmedizin und Humangenetik S. 164 f.). Die Zulässigkeit einer strikten Anonymitätszusage kann schon deshalb keine den Auskunftsanspruch des Kindes hindernde Wirkung entfalten, weil sie das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ki n- des mit dem daraus folgenden Recht auf Kenntnis der eigene n Abstammung vollständig unberücksichtigt ließ und insoweit nicht mit dem Grundgesetz ve r- einbar ist. Dies aber steht einer Anwendung des DDR - Rechts entgegen (vgl. BGH Urteil vom 1. März 2005 VI ZR 101/04 NJW - RR 2005, 1044, 1045 mwN 33 34 35 - 14 - und BGHZ 126, 87 = N JW 1994, 1 7 92, 1793). Bedenken mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot ergeben sich schon deswegen nicht, weil dieses das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Bereche n- barkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaf fenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte s chützt (BVerfG WM 2006, 2019 ). Ein solcher Vertrauensschutz steht aber bei einer Berufung auf die (i n- soweit) nicht dem Grundgesetz entsprechende Rechtslage in der ehemaligen DDR nicht in Re de. Die damit unwirksame Zusicherung der Anonymität ist auch nicht geei g- net, Schadenser satzansprüche des Samenspenders gegenüber dem Beklagten zu begründen . Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann dem B e- klagten wegen der zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Rechtslage keine Pflichtwidrigkeit aufgrund der Zusicherung vorgeworfen werden. (2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Samenspe n- ders und sein Vertrauen auf die Anonymitätszusage führen für sich genommen ebenfalls ni cht dazu, dass die zur Zumutbarkeit der Auskunftserteilung erforde r- liche Gesamtabwägung zum Nachteil der Klägerin ausfällt. Denn er befindet sich letztlich in keiner anderen Situation als der Samenspender, der auf die b e- reits bei ihrer Erteilung rechtlich unzutreffende Anonymitätszusage vertraut hat und vertrauen durfte (vgl. dazu Senats urteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 54 mwN). Irgendwelche darüber hinausgehenden Belange des Same n- spenders, die ausnahmsweise seinem Interesse an der Wahrung seiner An o- nymität ein besonderes Gewicht verleihen könnten, hat der Beklagte bislang nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er sich unter Vorlage eines anonymisierten Schreibens des Samenspenders nur darauf berufen, dieser habe der Au s- kunftserteilung widersprochen. 36 37 - 15 - Lediglich ergänzend weis t der Senat darauf hin , dass der Samenspender nicht zu besorgen hat, rechtliche Verantwortung für die Klägerin übernehmen zu müssen. Denn schon die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 und 3 BGB ist für alle Anfechtungs berechtigten abgelaufen. (3) S chließlich sind die Kindeseltern mit der Auskunftserteilung einve r- standen und haben den Beklagten von der ärztlichen Schweigepflicht entbu n- den. 3 . Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben , und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentsche i- dung reif ist. 38 39 40 - 16 - Das Berufungsgericht , das das Bestehen des Auskunftsanspruchs bi s- lang zu Unrecht allein mit Blick auf die von der in der ehemaligen DDR gelte n- de n Rechtslage gedeckte Anonymitätszusage verneint hat, wird dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, ergänzend zu rechtlich relevant en Belangen des Samenspenders vorzutragen. Im Anschluss daran wird es insbesondere die Gesamtabwägung zur Zumutbarkeit der Au skunftserteilung unter Berücksicht i- gung der vorstehenden Maßgaben erneut vorzunehmen haben. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 18.0 7 .2017 - 102 C 6071/16 - LG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2018 - 3 S 390/17 - 41
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