BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 7/12 vom 18. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rohrmuffe ZPO § 286 E; GG Art. 103 Abs. 1 Im Patentverletzungsprozess lässt sich allein aus § 286 ZPO nicht die Pflicht des Gerichts herleiten, gemäß §§ 142 ff. ZPO die Begutachtung eines Gege n- standes anzuordnen, der sich in der Verfügungsgewalt der nicht beweisbelast e- ten Partei oder eines Dritten befindet. ZPO §§ 142, 144; PatG § 140c a) Im Patentverletzungsprozess ist das Gericht allenfalls dann verpflichtet, g e- mäß § 142 ZPO die Vorlage einer Urkunde durch die nicht beweisbelastete Partei anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch des Gegners aus § 140c PatG erfüllt sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. August 2006 - X ZR 114/03, BGHZ 169, 30 = GRUR 2006, 962 Rn. 36 ff. - Restschadstoffentfernung). b) Für eine auf § 144 ZPO gestützte Anordnung, die Begutachtung eines G e- genstandes anzuordnen, der sich in der Verfügungsgewalt der nicht bewei s- belasteten Partei oder eines Dritten befindet, gilt nichts anderes. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZR 7/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meie r - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 15. Dezember 2011 verkündeten Urteil des 2. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Düsseldorf wi rd auf Kosten der Klägerin zurückgewi e- sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen Inhaberin eines au s- schlie ß lichen Nutzungsrechts an dem deutschen Patent 101 10 064 (K lagep a- tent), dessen Inhaber ihr Präsident ist. Patentanspruch 1, auf den die übrigen Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet: "Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe, wobei a) ein erster Schlauch (1) in einen Formtunnel (4) extrudiert wird, der aus mi n- destens einer Reihe auf einer Bahn geführter Kokillen gebildet wird, b) der erste Schlauch (1) in mindestens einem ersten Abschnitt in eine gewellte Form gebracht wird und in mindestens einem zweiten Abs chnitt zu einer Rohrmuffe aufgeweitet wird, c) ein zweiter Schlauch (6) in den ersten Schlauch extrudiert und in dem ersten Abschnitt gegen Wellentäler (8) des ersten Schlauchs (1) gedrückt wird, d) während der erste Schlauch (1) in die gewellte Form gebr acht und der zweite Schlauch (6) in den ersten extrudiert wird, sich zwischen den beiden Schläuchen (1, 6) ein Raum (A) ausbildet, der mit einem über Atmosphäre n- druck liegenden Druck p1 beaufschlagt wird, e) vor dem Beginn des Aufweitens des ersten Schlau chs (1) zu einer Rohrmu f- fe der Raum (A) zwischen den beiden Schläuchen (1, 6) mit einem gesteue r- ten, über Atmosphärendruck liegenden im Wesentlichen konstanten Druck p2
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