BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/12 Verkündet am: 7. März 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft fortlaufend zur Vorfinanzi e rung der von ihr abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge Kredite, die in der Art eines Kontokorrentkredits jeweils vor Erhalt des Nachfolgedarlehens mit Hilfe öffentl i- che r Beihilfen abgelöst werden, ist die Anfechtung wie bei einem Kontokorrentkr e- dit auf die Verringerung des Schuldsaldos im Anfec h tungszeitraum beschränkt. BGB § 134 Kann ein entscheidungserhebliches Rechtsgeschäft infolge Versagung einer b e- hördlichen Geneh migung nichtig sein, hat der ordentliche Richter sel b ständig zu prüfen, ob das von der Behörde herangezogene gesetzliche Verbot mit Erlaubni s- vorbehalt im Anwendungsfall eingreift (im Anschluss an BGHZ 158, 19). BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12 - O LG Dresden LG Zwickau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2012 durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2011 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu mehr als 42.000 Zinsen zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 28. April 2011 zurückgewiesen. Von den Kosten d es Rechtsstreits tragen die Beklagte 16 v .H. und der Kläger 84 v . H . . Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Stadt ist seit 1994 Alleingesellschafterin der Schuldnerin, einer GmbH. Diese Gesellschaft war zur Beschäftigungsförderung innerhalb des Stadtgebiets und seiner Umgebung tätig. Auf einen Antrag der Schuldnerin, der am 28. Dezember 2009 einging, eröffnete das Amtsgericht am 1. März 2010 1 - 3 - das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte den Kläger zum Inso l- venzverwalter. Die Beklag te hatte der Schuldnerin am 10. Dezember 2008 ein Darlehen von 17.000 Februar 2009 zurückgezahlt wurde. Ein zweites Darlehen vom 19. Dezember 2008 über 25.000 bereits am 6. Januar 2009. Danach gewährte die Beklagte der Schuldnerin fo l- gende weitere zehn Darlehen: Betrag 15.200 Auszahlung 25. Februar 2009 26. März 2009 28. April 2009 27. Mai 2009 24. Juni 2009 27. Juli 200 9 26. August 2009 24. September 2009 27. Oktober 2009 25. November 2009 Rückzahlung 6. März 2009 6. April 2009 15. Mai 2009 5. Juni 2009 8. Juli 2009 6. August 2009 7. September 2009 6. Oktober 2009 3. November 2009 3. Dezember 2009 Die Kommunalaufsi chtsbehörde versagte durch bestandskräftigen B e- scheid vom 28. Mai 2010 die Genehmigung für alle "zinslosen Überbrückung s- hilfen" zwischen Mai 2008 und November 2009, welche die Beklagte der Schuldnerin gewährt hatte. Mit seiner Klage fordert der Insolvenzve rwalter die Tilgungsbeträge der genannten zwölf Darlehen aus dem letzten Jahr vor Ei n- 2 3 - 4 - gang des Insolvenzantrags im Gesamtbetrag von 267.000 Masse zurück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagt e antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zu ge lass e- nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist zum größeren Teil begründet und führt in diesem U m- fang zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung der Darlehensrückzahlungen nach den §§ 129, 135 Abs. 1 Nr. 2, § 143 InsO für begründet erachtet. Es hat angenommen, es habe sich weder um ein einheitliches Darlehen noch um e in - und dieselbe Rechtsgrundlage für die wiederholte Darlehensgewährung der Beklagten gehandelt. Da die einzelnen Darlehensrückzahlungen keine recht - liche Voraussetzung oder Gegenleistung für die Folgedarlehen gewesen seien, begegne die Anfechtung auch kei nem Bargeschäftseinwand gemäß § 142 InsO. Als hypothetische Erwägung habe außer Betracht zu bleiben, dass die Beklagte die ersten kurzfristig gewährten Überbrückungshilfen auch als Da u- erdarlehen an die Schuldnerin hätte stehen lassen können und dann nur e ine einmalige Darlehenstilgung in der Höhe des Schlussbetrages in Frage geko m- men wäre. 4 5 6 - 5 - Das Berufungsgericht hat ferner gemeint, die Darlehen seien jedenfalls auch mit Rücksicht auf die Gesellschafterstellung der Beklagten gewährt wo r- den. Es komme nach geltendem Recht ferner nicht mehr darauf an, ob die g e- währten kurzfristigen Überbrückungskredite als kapitalersetzend anzusehen seien. Unerheblich sei schließlich die Frage, ob die kommunalaufsichtliche G e- nehmigungsversagung die Darlehensverträge der Bekla gten mit der Schuldn e- rin nachträglich gemäß § 134 BGB, § 83 Abs. 1 und 3, § 120 der Sächsischen Gemeindeordnung (GemO - Sachsen) vernichtet habe. Denn die Rückzahlung eines nichtigen Darlehens sei eine wirtschaftlich der Rückgewähr wirksamer Darlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gleichgestellte Handlung. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung zum Grund des Rüc k- gewähranspruchs Stand. 1. Die Revision kommt nicht auf den Einwand der Beklagten in den Ta t- sacheninstanzen zurück, sie habe die kurzfristigen Überbrückungsdarlehen in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft im öffentlichen Interesse gewährt, nicht mit Rücksicht auf ihre Gesellschafterstellung zur Schuldnerin. Dieser Ei n- wand ist unerheblich; denn die nicht mehr rechtsbegründende, in diesem Z u- sammenhang aber weiter beachtliche Finanzierungsverantwortung des Gesel l- schafters verbietet eine einschränkende Auslegung von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nF, die schon dem Gesetzeszweck der engeren Altfassung zuwiderlief (vgl. d a- zu BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 176 zu § 32a KO). 7 8 9 - 6 - 2. Die Revision versucht ohne Erfolg, die von der Schuldnerin erbrachten Rückzahlungen an die Beklagte als Erfüllung von Bereicherungsansprüchen zu deuten, die nach ihrer Ansicht dem Gleichstellungserfordernis des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nF zu den Darlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nF nicht genügen. a) Es fehlt schon an der vom Berufungsgericht offengelassenen Vorau s- setzung, dass die genannten Darlehen nach § 134 BGB ni chtig waren, als die Schuldnerin sie zurückzahlte. Die Regelungswirkung des bestandskräftigen Versagungsbescheids der kommunalen Aufsichtsbehörde vom 28. Mai 2010 ändert daran nichts. Dem ordentlichen Richter ist dadurch nur die Prüfung a b- genommen, ob ein genehmigungsbedürftiges Geschäft hoheitlich zu Unrecht gutgeheißen oder beanstandet worden ist. Wird die behördliche Erlaubnis für ein Geschäft versagt, welches vom Gesetz gar nicht mit entsprechendem Vo r- behalt verboten ist, so geht diese Versagung bürgerl ich - rechtlich ins Leere. Die Auslegung des Verbotsgesetzes hat der ordentliche Richter in diesem Zusa m- menhang selbständig vorzunehmen (so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 9. November 1994 - VIII ZR 41/94, BGHZ 127, 368, 372 ff; dazu K. Schmidt NJW 1995, 22 55, 2257 unter II. 2. b). Die gesetzwidrige Erweiterung des Ve r- botstatbestandes nimmt als Vorfragenbeurteilung an der Regelungswirkung des von der Genehmigungsbehörde erlassenen Bescheides nicht teil (BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 - XII ZR 301/01, BGHZ 1 58, 19, 21 ff). Im Ergebnis anders liegt es möglicherweise, wenn bereits die Behörde die Genehmigungsbedürfti g- keit eines Rechtsgeschäfts verneint hat. Der Negativbescheid steht unter U m- ständen in der Rechtswirkung einer erteilten Genehmigung gleich (BGH, U rteil vom 22. September 2009 - XI ZR 286/08, ZIP 2009, 2343 Rn. 17). Dann mag ein schutzwürdiges Interesse beider Rechtsgeschäftsteile daran fehlen, die 10 11 - 7 - Unwirksamkeit nach dem Gesetz trotz abweichender Beurteilung der zuständ i- gen Genehmigungsbehörde gelten d zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1951 - IV ZR 9/50, BGHZ 1, 294, 302). Die Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 GemO - Sachsen erstrecken den Verbotstatbestand nicht auf Kommunaldarlehen, die zugunsten der Darlehen s- geberin rückzahlbar sind. Das Verbot der kommunalen Sicherheitenbestellung zugunsten Dritter im weiteren Sinne soll nur verhindern, dass Leistungspflichten für fremde Forderungen gegen politische Gemeinden begründet werden; die Darlehensgewährung steht dem nicht gleich (vgl. SächsOVG, SächsVBl 2011, 284, 289 f unter II. 2. 2. 3.). b) Die Beklagte war schließlich bei Ausreichung der Darlehen an die Schuldnerin nach § 51 Abs. 1 GemO - Sachsen durch ihren Bürgermeister rechtswirksam vertreten. Ein Mitwirkungsmangel durch Nichtbeteiligu ng des Gemeinderats, wie ihn der Aufsichtsbescheid vom 28. Mai 2010 benannt hat, ändert an der Wirksamkeit der Rechtshandlungen des Bürgermeisters für die Beklagte nichts (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3059 unter II. 1. b). 3. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist auch die Tilgung kurzfri s- tiger Überbrückungskredite, die ein Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gewährt hat. Der Gesetzgeber hat mit § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der Fassung von Art. 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl I S. 2026) bewusst auf das Merkmal kapitalersetzend verzichtet und verweist jedes Gesellschafterdarlehen bei Eintritt der Gesellschaftsinsol venz in den Nachrang (Begründung zum Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/6140 S. 56). 12 13 14 - 8 - Dasselbe gilt nach Maßgabe von Art. 9 Nr. 8 MoMiG für die Neufassung von § 135 InsO. Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen sind innerhalb der Ja h- resfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nF stets anfechtbar (BT - Drucks. 16/6140 S. 57). Die Anfechtung beschränkt sich nicht mehr auf solche Fälle, in denen zurückgezahlte Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend waren und die Befriedigung der Gesellschafter ihrer Finanzierungsfol genverantwortung wide r- sprach. Dieses Gesetzesverständnis ist eindeutig und - soweit ersichtlich - auch unumstritten (wie hier etwa HmbKomm - InsO/Schröder, 4. Aufl., § 135 Rn. 18; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 135 Rn. 4; Graf - Schlicker/ Ne ußner, InsO , 3. Aufl., § 39 Rn. 16 ; B aumbach/Hueck / Fastrich, GmbHG , 20 . Aufl., § 30 Anh. Rn. 30; vgl. auch OLG Naumburg, ZIP 2011, 677, 679; zweifelnd Gottwald/Haas/Hossfeld, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 92 Rn. 428). III. Die Revision rügt z utreffend, dass das Berufungsgericht zur Höhe der ausgesprochenen Verurteilung unrichtig entschieden hat. Das Berufungsurteil verletzt in dieser Hinsicht § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO. Die Klage ist nur in Höhe von 42.000 1. In einem ec hten Kontokorrent mit vereinbarter Kreditobergrenze scheidet eine Gläubigerbenachteiligung durch einzelne Kreditrückführungen aus, weil ohne sie die Kreditmittel, die der Schuldner danach tatsächlich noch erhalten hat, ihm nicht mehr zugeflossen wären. Nac h der Kreditabrede stehen dort die Leistungen des Schuldners an de n Gläubiger in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der dem Schuldner eingeräumten Möglichkeit, 15 16 - 9 - einen neuen Kredit zu ziehen. Anfechtbar sind solche Kreditrückführungen d a- her nic ht in ihrer Summe, sondern nur bis zur eingeräumten Kreditobergrenze (MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 174a). Mehr als die ausg e- schöpften Mittel der Kreditlinie war im Schuldnervermögen nie vorhanden und für die Gläubigerbefriedigung einsetzbar . 2. Dieser Grundsatz ist hier einschlägig, weil die der Schuldnerin von der Beklagten fortlaufend gewährten Kredite durch ihre gleich bleibenden Bedi n- gungen, ihre kurze Dauer, den mit ihrer Ausreichung verfolgten Zweck und das zwischen den Vertragspa rtnern bestehende Gesellschaftsverhältnis nach der Art eines Kontokorrentkredits miteinander verbunden sind. Wegen des Gebots, den wirtschaftlichen Vorgang vollständig und richtig zu erfassen, darf die ei n- heitlich angelegte Vermögenszuwendung nicht mangels formaler Führung einer laufenden Rechnung und einer dauernden Kreditlinie sinnwidrig in voneinander unabhängige Einzeldarlehen zerlegt werden. Sonst würde der Masse mehr z u- rückgewährt , als die Schuldnerin jemals hatte . a) Bei der rechtlichen Würdigun g des Streitgegenstandes fällt entsche i- dend ins Gewicht, dass die Handhabung des Kreditverhältnisses in der Art e i- nes Kontokorrents durch wechselseitige Aus - und Rückzahlungen innerhalb einer Kreditobergrenze verlief und der von der Beklagten verfolgte Zwe ck, der Schuldnerin fortwährend nur die zur Abführung der monatlich anfallenden Soz i- alversicherungsbeiträge benötigten Mittel vorzuschießen, allein im Wege der hier monatlich gewährten Kredite verwirklicht werden konnte. War das tatsächl i- che Ziel einer auf die Vorfinanzierung bestimmter öffentlicher Beihilfen b e- schränkten Kredit ierung ohne zusätzliche Wirkungen nur durch die wiederholte Gewährung von Darlehen ums e tzbar, ist es bei wirtschaftlicher Betrachtung s- weise sachgerecht, den Vorgang anfechtungsrechtl ich wie einen Kontokorren t- 17 18 - 10 - kredit zu behandeln. Der Vorbehalt der Beklagten, jeden Anschlusskredit neu zu bewilligen und keine dauernde Kreditlinie zu eröffnen, begrenzte ihr Kredit - und Insolvenzrisiko. Sie darf deshalb auch anfechtungsrechtlich nicht schl echter als bei einer jederzeit kündbaren unbefristeten Kreditlinie stehen. aa) Der Schuldnerin wurden die in ihrer Eigenschaft als Beschäftigung s- gesellschaft für ihre Arbeitnehmer monatlich zu entrichtenden Sozialversich e- rungsbeiträge jeweils kurze Ze it nach Fälligkeit durch öffentliche Beihilfen e r- stattet. Die Darlehensgewährung durch die Beklagte als Alleingesellschafterin der Schuldnerin diente lediglich dem Zweck, der Schuldnerin diese öffentlichen Beihilfen monatlich kurzfristig vorzufinanzieren, um ihr die pünktliche Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen. Die Beihilfen wurden von der Schuldnerin nach Erhalt jeweils vereinbarungsgemäß zur Rückführung der Da r- lehen eingesetzt. Damit standen Darlehen und Beihilfe n in engem sachlichen Zusammenhang mit der Tilgung der Sozialversicherungsbeiträge. Darlehens - hingabe und Darlehensrückzahlung wiederholten sich in der geschilderten Art, weil die Schuldnerin dauerhaft nicht im Stande war, die Sozialversicherungsbe i- träge vor Erhalt der Beihilfe aus eigenen Mitteln aufzubringen , und deshalb ständig gegenüber der Beklagten als ihrer Gesellschafterin zweitweise Kredit in Anspruch nahm. Infolge der jeweils nur vorübergehend benötigten Liquidität und des engen zeitlichen Zusammenhangs von Zahlung und Rückzahlung e r- folgte die Abwicklung der nacheinander abgelösten Darlehen absprachegemäß in der Art eines Kontokorrentkredits. Der Schuldnerin wurde im Wege des Sta f- felkredits nicht ein Darlehensbetrag in der Summe der jeweiligen Einzeldarl e- hen, sondern in folge der jeweils vor erneuter Ausreichung bewirkten Rückfü h- rungen ebenso wie bei einem Kontokorrentkredit lediglich im Umfang des sich daraus ergebenden S aldos gewährt. Schon diese Umstände legen nahe, den durch einen sich fortlaufend erneuernden vorüberg ehenden Liquiditätsbedarf 19 - 11 - und entsprechende Erstattungszahlungen geprägten Vorgang der Gewährung eines Staffelkredits einer einheitlichen Bewertung im Sinne einer Kreditgewä h- rung in laufender Rechnung zu unterziehen. bb) Ferner kommt die Besonderheit hinzu, dass die Beklagte mit der Kreditgewährung lediglich den Zweck verfolgte, der Schuldnerin in der Art eines Kontokorrentkredits monatlich die zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge benötigten Mittel vorzufinanzieren, aber nicht bereit war, ihr wi e eine Bank eine allgemeine, ihrer freien Verwendung überlassene Kreditlinie zu eröffnen. Da sich der Zweck der Darlehensbeteiligten, der Schuldnerin die rechtzeitige A b- führung der Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer zu ermöglichen, ohne Einr ichtung eines Kontokorrents vorzugsweise durch laufende, nachein - ander abgelöste Staffelkredite verwirklichen ließ, entspricht das Geschäft wir t- schaftlich betrachtet der Eröffnung einer Kreditlinie. Zwar hätte sich die Beklagte dazu entschließen könne n, der Schuldnerin anstelle von Staffelkrediten eine dauernde Kreditlinie einzuräumen. Dann hätte jedoch die Gefahr bestanden, dass die Schuldnerin die Mittel nicht nur zur B e- gleichung der Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch zur Deckung ihres sonstig en Geldbedarfs einsetzte. Bei Ausschöpfung einer solchen Kreditlinie für andere Zwecke hätten die Mittel dann nicht mehr zur Zahlung der Sozialvers i- cherungsbeiträge verwendet werden können. Die verwirklichte Zweckbindung konnte die Beklagte - ohne nähere E rwägung möglicherweise bestehender banktechnischer Alternativen - am ehesten sicherstellen, indem die Gelder m o- natlich jeweils unmittelbar vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte überwiesen wurden und diese sie anschließend an die Ei nzugsstelle weiterleitete. Die Staffeldarlehen gingen wirtschaftlich daher nicht weiter als eine der Schuldnerin zweckgebunden für die Abführung der Sozialversich e- 20 21 - 12 - rungsbeiträge eingeräumte Kreditlinie, wobei die Darlehensmittel durch die nachfolgenden öffe ntlichen Beihilfen zurückgeführt wurden. Konnte dieser Za h- lungserfolg ohne Hilfe eines Kontokorrents durch Vergabe von in gleicher We i- se wie ein Kontokorrentkredit zu rückgeführte Staffeldarlehen verwirklicht we r- den, so ist der Gesamtvorgang der Darlehensge währung und Kredittilgung a n- fechtungsrechtlich wie die Eröffnung einer Kreditlinie zu beurteilen. Die Staff e- lung der nacheinander abgelösten Darlehen entspricht der Eröffnung eines Ko n tokorrentkredits, weil nur auf diese Weise ein jeweils aus gleichem Grun d kurzfristig wiederkehrender Liquiditätsbedarf fortlaufend befriedigt werden kon n- te. In diesen Erwägungen liegt nicht - wie die Revisionserwiderung im A n- schluss an das Berufungsgericht meint - eine in der Insolvenzanfechtung u n- statthafte hypothetisch e Betrachtungsweise, die eine Gläubigerbenachteiligung weder begründen noch ausschließen kann (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28; vom 19. April 2007 - IX ZR 199/03, WM 2007, 1133 Rn. 19). Maßgebend ist vielmehr der reale Zus ammenhang zw i- schen den wechselseitigen Rechtshandlungen von Schuldnerin und Beklagter, wie er sich in der Kr ed i t praxis insbesondere bei Kontokorrentkrediten findet. Hierbei s ind jedoch im Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschafterin die la u- fende Rechnu ng und die Eröffnung einer dauernden Kreditlinie nicht d i e anfec h- tungsrechtlich entscheidende n Gesichtspunkt e . b) Die anfechtungsrechtliche Gleichstellung der Finanzierungshilfe der Beklagten mit einem Kontokorrentkredit folgt aus dem weiteren Umstand , dass die Staffelkredite durch das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten b e- stehende Gesellschaftsverhältnis miteinander verbunden wurden. 22 23 - 13 - Ein Gesellschafterdarlehen kommt grundsätzlich mit Rücksicht auf das gesellschaftliche Band zwischen dem Ge sellschafter und seiner Gesellschaft zustande und dient dem Zweck, die Belange der Gesellschaft zu fördern. Die neben dem Kreditverhältnis bestehende gesellschaftliche Treuepflicht kann e i- nem Gesellschafter verbi e ten, gegenüber seiner GmbH einen Anspruch a uf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens durchzusetzen, wenn die Gesel l- schaft dadurch in eine Krise geriete (RG, JW 1937, 1986; OLG Koblenz, ZIP 1984, 1352 , 1354 f ; Ulmer/Raiser, GmbHG, § 14 Rn. 88; vgl. auch § 64 Satz 3 GmbHG). Fordert der Gesellschaft er das seiner GmbH gewährte Darlehen z u- rück, kann er wegen einer möglichen Verletzung der Treuepflicht ihm drohende, mindestens auf Fortsetzung der Kredithilfe gerichtete Schadensersatzanspr ü- che nicht ausschließen. Deshalb hatte die Beklagte bereits bei de r Rück zahl ung des ersten Darlehens auf die absehbare Liquiditätslage der Schuldnerin B e- dacht zu nehmen. Erneuert der Gesellschafter zur Vermeidung einer etwaigen Haftung das ihm zurückerstattete Darlehen, sind die Vorgänge untrennbar mi t- einander verknüpft, weil das Erstdarlehen bei gleichem Ausfallrisiko durch das Zweitdarlehen ersetzt wird (§ 249 Abs. 1 BGB). Entsprechendes gilt für Folg e- darlehen. Mithin w er d en nach Begleichung der vorherigen Kredite ausgereichte Staffeldarlehen durch die Treuepflicht zu e inem einheitlichen Kreditverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verbunden, so dass sich Tilgung s- lei s tungen als Rückführung einer Kreditlinie darstellen. c) Die aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO herzuleitende Klageforderung b e- schränkt sich auf d en Betrag von 42.000 D er II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat noch unter der Geltung des Eigenkapitalersatzrechts angenommen, dass das ständige Stehenlassen von fälligen Forderungen einem fortlaufend bestehenbleibenden Kredit zwar nicht in 24 25 26 - 14 - Höh e der jeweiligen Einzelforderung, wohl aber in Höhe der Gesamtdurc h- schnittsforderung gleichsteht (BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 77/93, ZIP 1995, 23, 24 f; vom 11. Oktober 2011 - II ZR 18/10, WM 2011, 2235 Rn. 10; vgl. auch OLG Hamburg, GmbHR 20 06, 813, 814). Dieser Wertung kann in Anwendung des anfechtungsrechtlich ausgestalteten § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht uneingeschränkt gefolgt werden (HmbKomm - InsO/Schröder, 4. Aufl., § 135 Rn. 33a; Baumbach/Hueck / Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., Anh. § 30 Rn. 63a; aA Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., §§ 32a/b Rn. 43). Denn es kommt nicht mehr darauf an, in welcher Höhe die wiederkehrenden Darlehen der Beklagten an die Schuldnerin Eigenkapital ersetzend waren. Deshalb b e- stimmt sich der begründete Teil der Klageforderung auch nicht mehr nach dem durchschnittlich offenen Darlehensbetrag. Bankguthaben oder Zahlungsmittel sind der Masse vielmehr im Umfang des höchsten zurückgeführten Darlehen s- standes entzogen worden, was d em von der Beklagten übernommenen Inso l- venzrisiko entspricht. Dieser Stand war aufgrund der im Dezember 2008 g e- währten Darlehen von 17.000 Dezember 2008 bis zum 6. Januar 2009 erreicht. In diesem Umfang kommt das vom Berufungsgericht verneinte Barg e- schäft gemäß § 142 InsO von vornherein nicht in Frage. Denn es handelt sich bei der Rückführung dieser Darlehen um eine einseitige Deckungshandlung der Schuldnerin, der keinerlei ausgleichende Leistung der Beklagten gegenüb e r- stand (vgl. OLG Celle, ZInsO 2012, 2050, 2051 unter 2.). In Höhe von 42.000 nebst Zinsen ist deshalb das Berufungsurteil aufrecht zu erhalten. Wegen des 27 - 15 - weitergehenden Verurteilungsbetrags unterliegt es nach § 563 Abs. 3 ZPO der Aufhebung und Wiederhe rstellung des erstinstanzlichen Urteils. Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 28.04.2011 - 2 O 357/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.12.2011 - 13 U 785/11 -
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