ECLI:DE:BGH:2017:200617UXIZR716.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 716/16 Verkündet am: 20. Juni 2017 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. Mai 2017 eingereicht werden konnten, durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richte rin nen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Be klagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VII - vom 9. Oktober 2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstr eits tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger begehren die Feststellung des Fortbestehens ihres Bauspa r- vertrags. Am 16. April 1991 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Ba u- sparvertrag (Vertragsnummer: 2 ) über eine Bausparsumme von 23.000 DM (= 11.759,71 Allgemeinen Bausparbedingungen (im Folgenden: ABB) heißt es auszugsweise wie folgt: 1 2 - 3 - "§ 1 Vertragszweck Zweck des Bausparvertrages ist die Erlangung eines unkündba ren, in der Regel zwei t- stellig zu sichernden Tilgungsdarlehens (Bauspardarlehen) aufgrund planmäßiger Spa r- § 5 Sparzahlungen (1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,17 vom Tausend der Bausp arsumme (R e- gelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme am Ersten jedes Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten. (3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 12 Rege l- sparbei trägen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nicht geleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als zwei Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag künd i- (4 § 6 Verzinsung des Bausparguthabens (1) Das Bausparguthaben wird mit 2,5 vom Hundert jährlich verzinst. § 14 Vertragsfortsetzung (1) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgemäß ab oder wird die Annahm e der Zuteilung widerrufen, so wird der Vertrag fortgesetzt. Der Bausparvertrag war am 15. April 2002 erstmalig zuteilungsreif. Ein Bauspardarlehen nahmen die Kläger nicht in Anspruch. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 erklärte die Beklagte die Kündi gung des Bausparvertrages zum 20. August 2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zum Zei t- punkt der Kündigung belief sich das Bausparguthaben der Kläger auf 9.726,79 Die Kläger sind der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Das Landgericht hat a n- 3 4 - 4 - tragsgemäß festgestellt, dass de r Bausparvertrag mit der Beklagten fortbest e- he. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte we i- terhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe : Di e Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Karlsruhe , Urteil vom 8. November 2016 17 U 185/15, juris) im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung des Bausparvertrags sei unwirksam, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Auf das Vertragsverhältnis finde gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 Anwendung. E in Kündigungsrecht ergebe sich weder aus § 488 Abs. 3 BGB oder aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch aus § 490 Abs. 3, § 314 BGB oder aus § 490 Abs. 3, § 313 Abs. 3 BGB. 5 6 7 8 - 5 - Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB seien nicht geg eben, weil dies nach herrschender Meinung eine vollständige Ansparung der Bausparsumme voraussetze, die vorliegend nicht gegeben sei. Die Kündigung könne auch nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden, weil es jedenfalls an der Voraussetzung des vollständigen Empfangs des Darlehens fehle. Das im Rahmen der Ansparphase vom Bausparer g e- wäh r te Darlehen weise die Besonderheit auf, dass für die Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt und auch der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs nicht festgelegt se i. Vollständig empfangen sei das Darlehen daher erst mit der let z- ten vertragsgemäßen Teilzahlung. Der erstmalige Eintritt der Zuteilungsreife sei hierfür ohne Bedeutung. Denn wenn der Bausparer die Zuteilung des Bauspa r- vertrages nicht annehme, werde der Ve rtrag gemäß § 14 Abs. 1 ABB in das Sparstadium zurückversetzt. Eine weitere Besparung sei nur über die Bauspa r- summe hinaus unzulässig. Auch aus der Vereinbarung eines Mindestspargu t- habens für die Zuteilung folge keine Begrenzung des Nettodarlehensbetrages, da der Bausparer unabhängig von dem Erreichen der Zuteilungsreife zur For t- führung des Vertrages bis zur vollständigen Ansparung der Bausparsumme b e- rechtigt sei. Eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu Gunsten der Beklagten komme nich t in Betracht, weil es an einer planwidrigen Reg e- lungslücke in Bezug auf die von gewöhnlichen Darlehensverträgen abweiche n- den Bausparverträge fehle. Die Beklagte könne die Kündigung auch nicht auf § 490 Abs. 3, § 314 Abs. 1 BGB stützen; denn die Nichtin anspruchnahme des Bauspardarlehens stelle kein vertragswidriges Verhalten des Bausparers dar. 9 10 11 12 - 6 - Schließlich ergebe sich ein Recht zur Kündigung auch nicht aus § 490 Abs. 3, § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Selbst wenn die Kläger ihre Absicht zur Ina n- spruchnahme eines Bauspardarlehens aufgegeben hätten, wäre die Geschäft s- grundlage des Vertrags nicht entfallen. Denn die ABB sähen gerade für den Fall der Nichtinanspruchnahme eines Bauspardarlehens eine Fortsetzung des Ve r- trages vor und träfen damit eine verbindliche Regelung. Selbst wenn das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen mit der Folge dauerhaft gestört wäre, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht mehr erfü l- len könnte, führte dies nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn d ie Beklagte habe das entsprechende vertragsspezifische Risiko übernommen, weil es ihr oblegen hätte, von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu m a- chen, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten. II. Di ese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in entsche i- denden Punkten nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den mit den Klägern geschlossenen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der vom 1. Januar 2 002 bis zum 10. Juni 2010 ge l- tenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) wirksam gekündigt. 1. Auf den am 16. April 1991 abgeschlossenen Bausparvertrag findet wovon im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist Darlehen s- recht Anwendung (vg l. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In zeitlicher Hinsicht ist soweit für die Entscheidung von Bedeutung gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGB GB und Art. 229 § 38 Abs. 1 13 14 15 - 7 - und 2 EGBGB das Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 18 f.). 2. Demgegenüber hält die Ansicht des Beruf ungsgerichts, dass die B e- klagte den Bausparvertrag nicht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF habe künd i- gen können, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 34 ff.) ents chieden und im Einzelnen begründet hat, steht auch einer Bausparkasse das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF zu. b) Die Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts liegen vor. aa) Das der Bausparkasse gewährte Darlehen weist einen festen Zin s- s atz auf, weil bereits bei Vertragsschluss der Guthabenzins für die Dauer der Ansparphase in Höhe von 2,5% p.a. fest vereinbart worden ist (§ 6 Abs. 1 ABB). bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die weitere V o- raussetzung des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF, der Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, erfüllt, weil der Bausparvertrag der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Februar 2015 seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif war, nachdem die erstmalige Zuteilungsreife am 15. April 2002 eingetreten war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 näher dargelegt hat (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 71 ff.), ist im Regelfall mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife von einem vollständigen Emp fang des Darlehens auszugehen. Denn unter Berücksichtigung des vorliegend auch in § 1 ABB zum 16 17 18 19 20 21 - 8 - Ausdruck kommenden Zwecks eines Bausparvertrages hat der Bausparer zu diesem Zeitpunkt der Bausparkasse das zur Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Baus pardarlehens gerichtete Zweckdarlehen vollständig g e- währt (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 79). Eine vom Regelfall abweichende Modifikation des Vertragszwecks, etwa in Gestalt eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarl e- hen unter Gewäh rung eines Zinsbonus nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 81), haben die Parteien nicht vereinbart. cc) Die Kündigung ist mit Schreiben vom 16. Februar 2015 mit Wirkung zum 20. A ugust 2015 erklärt worden, so dass auch die sechsmonatige Künd i- gungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF gewahrt ist. dd) Die Kündigung des Bausparvertrages gilt auch nicht gemäß § 489 Abs. 3 BGB aF als nicht erfolgt. Da die Parteien gerade um die Wirksa mkeit der Kündigung streiten, können sich die Kläger auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Grund eines widersprüchl i- chen Verhaltens nicht berufen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 89). 22 23 24 - 9 - III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur End - entscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies füh rt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zur Abweisung der Klage. Joeres Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2015 - 7 O 126/15 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2016 - 17 U 185/15 - 25
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