ECLI:DE:BGH:2017:200717UIXZR7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/17 Verkündet am: 20. Juli 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richt e- rin Lohmann und die Richter Grupp, Dr. Schoppmey er und Meyberg für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten wird das Urteil der 10 . Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2016 aufgehoben . D ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dü s- seldorf vom 13. Januar 2016 w ird zurück gewiesen. Der Kläger hat die Kosten de r Rechts mittelverfahren zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag am 9. Dezember 201 1 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z . GmbH & Co . KG (nachfolgend: Schuldnerin), einer Publ i- kums - KG, an der sich der Beklagte als Kommanditist mit einer in das Handel s- register eingetragenen Hafteinlage von 8 0.000 § 18.6 des Gesellschaftsve rtrages lautet: " Für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2008 erhalten die Kommanditisten vorab eine garantierte Ve r- zinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage i.H.v. 6 % p . a . für den 1 2 - 3 - Zeitraum vom Tage der Wertstellung der Einlage auf dem Konto der Gesel l- schaft bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres, zahlbar bis jeweils Ende des dritten Monats des Folgejahres. Es wird auf den Zinsgarantievertrag ve r- wiesen. Die Verzinsung wird auf das Ergebnis angerechnet. " Zugleich schloss die Schu ldnerin mit der J . AG einen Ausschü t- tungsgarantiev ertrag, in dem diese sich verpflichtete, der Schuldnerin liquide Mittel zur Erfüllung der gegenüber den Kommanditisten bestehenden Verpflic h- tung zur Verfügung zu stellen, sollte deren Ertragslage nur eine geringere als die vertraglich vereinbarte Ausschüttung zulassen. Im Geschäftsjahr 2007 e r- zielte die Schuldnerin keine Gewinne . Auf der Grundlage des Ausschüttungsg a- rantievertrages stellte die nunmehr ebenfalls insolvente J . AG der Schu ldnerin Mittel z ur Verfü gung, aus denen die Schuldnerin a m 31. März 2008 über die Treuhandkommanditistin einen als Garantieausschüttung für das Jahr 2007 bezeichneten Betrag von 4.8 00 Das Amtsgericht hat d ie auf anfechtungsr echtliche Rück gewähr dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen . Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klag e- abw eisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend g e- machte Anspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO zu . Die angefochtene Zahlung stelle eine unentge ltliche Leistung an den Beklagten dar , weil dieser k ein en Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Ausschüttung h a- be . § 18.6 des Gesellschaftsvertrags sei nach Wortlaut und Systematik und u n- ter Berücksichtigung des Ausschüttungsgaranti e vertrages dahin auszulegen, dass den Kommanditisten ein Vorschuss auf künftige Ge winne garantier t we r- de . Der Geltendmachung dieses Anspruch s stehe die Treuepflicht der Gesel l- schafter entgegen , der es widerspreche, auf Vorauszahlungen auf die hier aller Voraussicht n ach nicht anfallenden Gewinne zu bestehen. Die angefochtene Zahlung habe zudem die Gläubiger benachteiligt und w eder sei der Rückg e- währanspruch durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen wegen Pro s- pektfehlern erloschen, noch könne der Beklagte die Leist ung wegen Eintritts der Verjährung verweigern. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Lei s tung an den Beklagten erfolgte nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO . 1 . Unentgeltlich ist eine Leistung im hi er gegebenen Zwei - Personen - Verhältnis, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert ve r einbarungsgemäß zufließen soll ( vgl. BGH, U rteil vom 6 7 8 - 5 - 5. M ärz 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 f ; vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 10 ff, zVb in BGHZ ). Zahlungen, mit denen eine Kommanditgesel l- schaft den Anspruch auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erfüllt, sind keine unentgeltliche n Leistung en ( vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, ZIP 2010, 1455 Rn. 11 ; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 9) . Auszahlung en von in " Schn eeballsystemen " erzielten Scheingewinnen können demgegenüber unb e- schadet eines ordnungsgemäßen Zustandekommens des Gewinnverwe n- dungsbeschlusses als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 1 34 Abs. 1 InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO; vom 18. Juli 2013, aaO). E rhält ein Anleger in derartigen Fällen Auszahlungen, die sowohl auf Scheingewinne als auch auf die Einlage erfolgen, so sind diese nur gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, soweit es um die Auszahlung auf Scheingewinne geht. D ie Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen regelmäßig den G e- genwert für die vom Anleger erbrachte Einlage dar (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO). 2. Gemessen hieran ist d ie Zahlung an den Beklagten nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs . 1 InsO. Wie der Senat mit Urteil vom 20. April 2017 (IX ZR 189/16 , ZI P 2017, 1284 ) in einem dieselbe Gesellschaft betreffenden Fall bereits entschieden hat, gewährt der Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten einen Anspruch auf die erhaltene Zahlung, de s sen Geltendmachung auch die Treu e pflicht eines Kommanditisten nicht entgegensteht. a) Ü ber die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung d urch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist 9 10 - 6 - (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 9 mwN). Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne g e- deckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantie r- ter Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (BGH , Urteil vom 12. März 2013, aaO). Sie sind entgeltlich, wenn sie Gegenleistung für die Pflichteinlage sind. So verhält es sich hier. aa) Der Gesellschaftsvertrag gewährt hier den Kommanditisten für ihre tatsächlich geleistete Einlage einen Anspruch auf eine gewinnunabhängige Ausschüttung. Dies kann der Senat selbst feststellen , weil Gesellschaftsvert r ä- ge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund au s- zulegen sind ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09 , NZG 2011, 1142 Rn. 11; vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 13). Zwar ist § 18 des Ges ellschaftsvertrags mit " Ergebnisverteilung " übe r- schri e ben. Aber nach dem insoweit klaren Wortlaut der Regelung in § 18.6 wird d en Kommanditisten auf die erbrachte Einlage eine Verzinsung mit einem fe s- ten, gewinnunabhängigen Zinssatz garantiert. Dass diese Zinszahlungen auf etwaige Gewinne angerechnet werden, lässt die Verpflichtung zu deren Zahlung nicht für den Fall entfallen, dass Gewinne nicht erwirtschaftet werden (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, aaO). bb) Anhaltspunkte dafür , dass d ie Kommanditisten die Auszahlungen gem äß § 18.6 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückford e- rung erhalten haben , sind nicht ersichtlich . Dass der Gesellschaftsvertrag keine dahingehende Regelung enthält, steht zwar der Annahme einer gewinn abhä n- gigen Vorabausschüttung nicht entgegen (vgl. BGH, U rteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 40). A us deren Fehlen kann aber nicht g e- 11 12 - 7 - schlossen werden, es müsse sich (deswegen) um gewinnabhängige Vorabau s- schüttungen handeln. Vielmehr i st ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung gelei s- tet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleis teten Betrag hera bgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird , nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar vorsieht ( vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, aaO, Rn. 11 mwN). Eine solche Regelung wurde hier nicht getroffen . cc ) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches stehen einer derartigen Vertragsgestaltung nicht entgegen. Sie kennen für die Kommanditgesellschaft k einen im Innenve rhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesel l- schafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untere i- nander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten . Deswegen kann auch der Umstand, dass es sich bei der Zahlung an den Be klagten mangels erwir t- schafteter Gewinne um die Rückgewähr von Einlagen handelt, keine Unentgel t- lichkeit der Leistung i m Sinne von § 134 InsO begründen. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschr iften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditi s- ten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht de s- sen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH , Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, aaO, Rn. 12). b) D ie Ausübung des Anspruchs auf Auszahlung der garantierten Zinsen war zum Zeitpunkt der Zahlung auch nicht durch die Treu e pflicht des Gesel l- schafters eingeschränkt. Allein das Ausble i ben von Gewinnen bei der Schuldn e- 13 14 - 8 - rin begründet k eine solche Treuepflicht , zumal für die S chuldnerin die Zahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen durch den Vertrag mit der J . AG abgesichert war. Der Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2013 (IX ZR 193/10, NJW 2014, 305 Rn. 44) kann insoweit nicht verfangen , als diese E ntscheidung Vorauszahlungen auf künftig aller Voraussicht nach nicht anfa l- lende Gewinne betrifft , die nur aus Einlagen neu beitretender Gesellschafter finanziert werden können. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 561 ZPO). Die Klage wird ausschließlich auf die Voraussetzungen der §§ 143, 134 InsO gestützt. Eine Haftung des Kommandi tisten gegenüber den Gläubigern ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits . Im Übrigen ist das Vorliegen der Voraussetzungen der § 17 2 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - nicht schlüssig dargetan. IV. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst en t- scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu 15 16 - 9 - erwarten. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, weil das Amts gericht die Klage mit Recht abgewiesen hat. Kayser Lohmann Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2016 - 232 C 17690/14 - LG Düsseldorf, En tscheidung vom 09.12.2016 - 10 S 4/16 -
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