ECLI:DE:BGH:2019:280319UIXZR7.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/18 Verkündet am: 28. März 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lun g vom 28. März 2019 durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8 . Zivils enats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibr ücken vom 5. Dezem- ber 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 19. Januar 2012 am 16. März 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B . GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Er verlangt Rückgewähr von insgesamt 64.948 Schuldnerin war zahlungsunfähig. Sie beauftragte die A . GmbH (fortan: A . ) mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts . Am 28. Juni 2011 legte die A . eine so bezei chnete " Sanierungsskizze " vor . Mit der Beklagten stand die Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Juli 2011 betrugen ihre Zahlungsrückstände 87 6 . 8 00 1 - 3 - 11. August 2011 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte mehrere Verein- barungen : eine " Teilzahlungsvereinbarung " , in welcher die Schuldnerin anerkannte, der Beklagten noch 584.533 ieser Betrag sollte in 36 30. September 2011; einen " Zusatz zur Teilzahlungsvereinbarung " , der eine Bezugspflicht der Schuldnerin enthielt und ihre Belieferung gegen Vorkasse vorsah; einen " Verzichtsvertrag " , in welchem die Schuldnerin anerkannte, insge- zu schulden; die Beklagte verzichtete sod ann auf einen Teilbetrag von 292.267 es Ab- schlusses eines Sozialplan s mit Interessenausgleich, der Einzahlung von " mindestens 600.000 mit eigenkapitalähnlichem Charakter " sowie der Gründung einer Vermietungs - und Verwaltungs - GmbH, die das bewegli- che Anlagevermögen halten sollte, welches dem Lieferantenpool als Si- cherheit diente. Die Schuldnerin zahlte von September 2011 bis Dezember 2011 vier der in der Teilzahlungsvereinbarung vereinbarten Monatsraten Kläger verlangt nunmehr deren Rückgewähr . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufu ngsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstel- lung des landgerichtlichen Urte ils erreichen. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage des Anspruchs des Klägers sei § 133 Ab s. 1 Satz 1 , § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO aF. Die vier Zahlun- gen hätten das Vermögen der Schuldnerin gemindert. Der Gläubigerbenachtei- ligungsvorsatz folge daraus, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin deren Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Soweit der Gesch äftsführer im Schreiben vom 6. September 2011 erklärt habe, das Restrukturierungskonzept sei erfolg- reich durchgeführt worden, die Sanierung sei abgeschlossen und die Zahlungs- unfähigkeit sei abgewendet worden, sei dies wider besseres Wissen gesche- hen; denn anderenfalls sei nicht zu erklären, warum das von der Beklagten im letzten Quartal 2011 gelieferte Papier nicht bezahlt und im Januar 2012 Insol- venzantrag gestellt worden sei. Die Beklagte habe den Gläubigerbenachteili- gungsvorsatz der Schuldnerin auch geka nnt. Unstreitig sei sie im ersten Halb- jahr über die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin infor- miert worden. Auf das Sanierungskonzept der A . habe die Beklagte nicht vertrauen dürfen, weil es keine Ursachenanalyse enthalten habe. Ta tsächlich habe die Beklagte nicht auf dieses Konzept vertraut, denn sonst hätte sie nicht Vorkasse für künftige Lieferungen vereinbart. Zudem habe die Schuldnerin nachverhandeln müssen, weil ein Bezug von Papier gegen Vorkasse nicht zu bewerkstelligen gewe sen sei. Dies gelte auch dann, wenn Gegenstand der 3 4 - 5 - Nachverhandlungen nicht eine Aufhebung, sondern nur eine Aussetzung der Vorkassenvereinbarung gewesen sein sollte. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8 mwN). Die revisionsrechtliche Kon- trolle der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung beschränkt sich darauf, ob dieser sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Er- fahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 15; st. Rspr.). Diesen An- forderungen genügt das Berufungsurteil nicht. 2. Erste Voraussetzung einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 (fortan nur: § 133 InsO) is t eine Rechts- handlung , welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benac hteiligen. Befriedigt ein Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine drohende oder be- 5 6 7 - 6 - reits eingetretene Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er in der Regel mit dem Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen; denn er weiß, dass sein Ver- mög en nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZR 313/16, WM 2018, 2097 Rn. 3). Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Be- weisanzeichen für den Benachteiligungsv orsatz verlieren, wenn die angefoch- tene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlge- schlagenen Sanierungsversuchs war. In einem solchen Fall ist die Rechtshand- lung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet. D as Wis- sen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 mwN; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9). a ) Welche Voraussetzungen der Sanierungsplan erfü llen muss, um einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners auszuschließen, hat der Senat im Grundsatzurteil vom 12. Mai 2016 (aaO Rn. 16 ff) und im Urteil vom 14. Juni 2018 (aaO Rn. 10) näher ausgeführt. Es muss sich um ein schlüssiges, von den tatsächlich en Gegebenheiten ausgehendes Konzept handeln, welches mindes- tens ansatzweise schon umgesetzt worden war und Aussicht auf Erfolg hatte. b ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Sanierungskon- zept, welches Grundlage der Vereinbarungen zwisc hen der Schuldnerin und der Beklagten und der streitgegenständlichen vier Zahlungen war, nicht schon deshalb un schlüssig und deshalb unbeachtlich, weil es die Ursachen der wirt- schaftlichen Lage der Schuldnerin nicht behandel te. In ihrer Berufungserwide- rung hat die Beklagte vorgetragen, au sweislich der Sanierungsskizze, sei die finanzielle Schieflage der Schuldnerin auf einen Umsatzrückgang infolge schwacher Auftragslage, eine der Umsatzentwicklung nicht angepassten Kos- 8 9 - 7 - tenstruktur, eine zu geringe Eigenkapit aldecke und ein daraus folgendes Liqui- ditätsdefizit zurückzuführen. Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens rügt die Revision zu Recht. Die Beklagte hat weiter unter Beweisantritt dazu vorge- tragen, welche Maßnahmen in der Sanierungss kizze vorgeschlage n und welche der vorgeschlagenen Maßnahmen bereits teilweise umgesetzt worden seien. Es sei ein Stillhalteabkommen über ein Volumen von 2,8 Mio. erzielt worden . Der vorgesehene Eigenkapitalbetrag sei eingeworben worden. Der Personalbe- stand sei um 44 Mitarbeiter auf 108 Mitarbeiter reduziert worden. Die Mieten seien reduziert worden. Die Lieferantenforderungen seien durch Verzichte re- duziert worde n. Schließlich sei eine Anschlussfinanzierung gelungen. Der Ge- schäftsführer der Schuldnerin sei von der Schlüssigkeit des Konzepts und des- sen Ums e tzbarkeit überzeugt gewesen und habe deshalb mit Rundschreiben an die Lieferanten vom 6. September 2011 erklär t, die Schuldnerin sei derzeit weder zahlungsunfähig noch über schuldet . Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens hat sich die Beklagte auf den Zeug en S . berufen. Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht überwiegend ni cht be- fasst. Soweit es angenommen hat, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe das Schreiben vom 6. September 2011 wider besseres Wi ssen verfasst, hat es den bereits genannten Beweisantritt übergangen. Im Prozessrecht findet dieses Vorgehen keine Stütze ( vgl. dazu BVerfGE 50, 32, 36; 69, 141, 144; BGH, Be- schluss vom 1. März 2018 - IX ZR 179/17, WM 2018, 2000 Rn. 6 mwN) . 3 . Weitere Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist, dass der andere Teil zur Zeit der Handlung den Benachtei ligungsvorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit eines unternehmerisch tätigen Schuld- 10 - 8 - ners, weiß er regelmäßig auch, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners an ihn die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren oder verzögern. Dann kennt e r auch den Benach- teiligun g svorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 22 mwN). Auch auf Seiten des Anfechtungsgegners kann die Kenntnis der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Fall e ines ernsthaften, wenn auch letztlich gescheiterten Sanie- rungsversuchs an Bedeutung verlieren (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 , aaO Rn. 14; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9). Zur Widerle- gung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss d er Anfechtungsgeg- ner darlegen und beweisen, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage ei- nes schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. An die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfe chtungsgegners können dabei nicht die g leichen Anforderung en gestellt werden wie an diejenige des Schuldners. Der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darle- gen , die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteili- gungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 24 mwN; vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 13). Soweit das Berufungsgericht die Schlüssigkeit der Sanierungsskizze verneint hat, gilt das zum Ben achteiligungsvorsatz der Schuldnerin Gesagte. Zwischen dem Kenntnisstand der Schuldnerin einerseits, der Beklagten ande- rerseits hat das Berufungsgericht nicht unterschieden. Die Beklagte hat vorge- tragen , aufgrund des ihr vorgelegten Sanierungskonzepts, des sen begonnener Umsetzung sowie der Mitteilungen de r Schuldner in und der A . keine Kennt- nis von einem unterstellten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt zu haben . Die Vorkassenvereinbarung sei Teil des Sanierungskonzepts gewesen. Auc h hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Die Nach- 11 - 9 - verhandlungen vor der zweiten angefochtenen Zahlung können schließlich eine auf die erste Rate bezogene Kenntnis der Beklagten nicht begründet haben. III. Das Urteil erweist sich auch n icht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag könn- ten auch nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sein, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Glä ubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Tragfähige Feststellungen hierzu fehlen. Jedenfalls die erste der angefochtenen Zahlungen liegt überdies außer- halb des Dreimonatszeitraums . IV. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ) . Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 12 13 - 10 - zurückverwiesen. Dieses wird den Sachvortrag der Parteien vollständig zu wür- digen und gegebenenfalls die angebotenen Beweise zu erheben haben. Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 31.08.2015 - 7 O 259/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.12.2017 - 8 U 49/15 -
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