ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR718 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 718/16 vom 12. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Ri chterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Obe r- landesge richts vom 2. November 2016 in der Fassung des B e- schlusses vom 11. Jan uar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbi l- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfo r- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). N ach seinem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. 17/1394, S. 28) sieht Gestaltungshinweis 4c des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach A n- lage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs . 1 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung nicht zwingend, sondern nur fakultativ den Hinweis vor, dass sich bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehen s- gewährung ve rlangte Zusatzleistung i.S.d. § 359a A bs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf den Vertrag über die Zusatzleistung erstreckt. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF greift daher auch dann ein, wenn ein solcher Hinweis fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 26.01.2015 - 2 O 165/14 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 U 18/15 -
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