BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 72/02 vom 3. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2002 durch die Vorsi t - zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs u nd Dr. Vézina beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird a b gelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die in § 114 ZPO verlangte hi n - reichende Erfolgsaussicht. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Zwar haben die Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht begründet. Eine Übe r - prüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt aber, daß die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufwirft. Die getroffene En t - scheidung verlangt weder eine Fortbildung des Rechts noch ist e i - ne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer ei n - heitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es geht hier um die Frage, ob die auf § 554 a BGB a.F. gestützte außerordentliche Künd i - gung wirksam ist. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach dieser Bestimmung sind aber in der Rechtspr e - chung hinreichend geklärt. Es handelt sich bei dem angefochtenen Urteil um eine typische Einzelfallentscheidung. Diese rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Auswirkungen der angefocht e - nen Entscheidung auf die generelle Anwendung des Rechts, we l - - 3 - che zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revis i - onsgerichtliche En t scheidung erfordern, sind nicht ersichtlich. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Vézina
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