BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/04 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 11. M344rz 2004, erg344nzt durch Urteil vom 27. April 2004, wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.055,32 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die Beklagten waren verpflichtet, hinsichtlich s344mtlicher noch nicht ein-geklagter Zugewinnausgleichsanspr374che der Kl344gerin den Eintritt der Verj344h-rung zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich 2 - 3 - auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnaus-gleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, h344tten sie nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen m374ssen, dass nicht Verj344hrung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; Zugeh366r, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 611 ff). Eine kl344rungsbed374rftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammen-hang nicht. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 7 (2) O 231/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 U 27/02 -
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