BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 72/04 Verk374ndet am: 10. Januar 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufkl344rungspflicht des Autovermieters 374ber die Erstattungsf344higkeit von Unfallersatztarifen (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). BGH, Vers344umnisurteil vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - LG Karlsruhe AG Ettlingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. April 2004 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ett-lingen vom 3. August 2001 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344gerin werden die Kosten der Rechtsmittel (einschlie337lich der Nebenintervention) auferlegt. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten r374ck-st344ndige Miete f374r die 334berlassung eines Mietwagens geltend. 1 Mit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch sei-nen Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm gef374hrte Pkw be-sch344digt worden war, von der Kl344gerin f374r die Dauer von 15 Tagen einen Er-satzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 200). Auf die Mitteilung des Bru- 2 - 3 - ders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, erkl344rten Mitarbeiter der Kl344gerin, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten kei-nerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs h344ndigten sie dem Bruder des Beklagten einen Aufkl344rungshinweis aus, der u.a. folgenden Passus enth344lt: "... Unser Service umfasst ... die zur Verf374gungstellung eines Mietwa-gens zu den markt374blichen allgemein anerkannten Preisen ... ... Sollte die Versicherung unserer Zahlungsaufforderung unter Fristset-zung nicht nachkommen, ist es einzig und allein Ihre Angelegenheit, sich um die Durchsetzung Ihrer Forderung auf Ausgleich der Mietwagenkos-ten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bem374hen; Sie sind zum Ausgleich unserer Rechnung verpflichtet". Mit Rechnung vom 5. Juli 2000 machte die Kl344gerin einen Betrag von 3.759,56 DM (1.922,23 200) geltend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die im Rechtsstreit dem Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, hat 1.675 DM (856,41 200) auf die Rechnung bezahlt. Die Differenz von 2.084,65 DM (1.065,86 200) macht die Kl344gerin mit ihrer Klage geltend. Der Beklagte ist der Meinung, wegen Verletzung der Aufkl344rungspflicht sei er zur Verweigerung der Zahlung berechtigt. Hilfsweise erkl344rt er die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklag-ten zur Zahlung von 1.065,82 200 nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Kl344gerin ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern ber374cksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). 6 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Best344tigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der von den Parteien geschlossene Mietvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (247 138 BGB) unwirksam. Sittenwid-rigkeit sei nicht anzunehmen, wenn sich die vereinbarte Gegenleistung im Rahmen des normalerweise auf dem Markt 374blichen halte. Das sei vorliegend der Fall. Die Vermietung von Autos zu einem Unfallersatztarif und zu einem Normaltarif seien unterschiedliche Leistungen, die auf unterschiedlichen M344rk-ten angeboten und nachgefragt w374rden. Es habe sich ein gesonderter Markt f374r die Vermietung von Unfallersatzwagen herausgebildet, der eigenen Regeln fol-ge und ein vom Normaltarif abweichendes Preisniveau habe. Die hier verein-barten Unfallersatztarife hielten sich unstreitig im Rahmen der markt374blichen Unfallersatztarife. 7 Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil zwischen dem Autovermieter und dem Mieter eines Unfallersatzwagens regelm344337ig ein erheb-liches Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition sowie ein Informationsge-f344lle hinsichtlich der verschiedenen Tarife best374nden und der Autovermieter das mangelnde Interesse des Unfallgesch344digten an den Mietpreisen (wegen sei-nes Anspruches gegen374ber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversiche-rer) kennen w374rde und damit letztlich ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen werde. Zum einen sei n344mlich der Gesch344digte selbst unmittelbar durch den 8 - 5 - Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet und die Erstattungspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung sei zun344chst nur eine ungesicherte Erwartung des Ge-sch344digten. Zum anderen k366nne von einem besonderen Ungleichgewicht nicht ausgegangen werden. Dass der Unfallgesch344digte regelm344337ig die Tarifunter-schiede zwischen dem Normal- und dem Unfallersatzgesch344ft nicht kenne, f374h-re nicht zu einem im Sinne des 247 138 Abs. 1 BGB beachtlichen Ungleichge-wicht. In allen Marktbereichen gebe es zwischen Anbieter und Abnehmer ein gewisses Informationsgef344lle. Es stehe dem Mietwagenkunden frei, sich 374ber die verschiedenen Angebote auf dem Markt und die verschiedenen Teilm344rkte zu informieren. Der Beklagte k366nne dem Mietzinsanspruch auch keinen Schadenser-satzanspruch wegen Verletzung einer Aufkl344rungspflicht entgegenhalten. Eine allgemeine Aufkl344rungspflicht 374ber das Bestehen eines gespalteten Mietwa-genmarktes und die Existenz von speziellen Unfallersatztarifen gegen374ber dem Normaltarif gebe es nicht. Die geltende marktwirtschaftliche Ordnung gestatte es dem Einzelnen grunds344tzlich, seine Preise frei zu gestalten und den best-m366glichen Gewinn zu erstreben. 9 Auch die Erkl344rung der Kl344gerin, bei der Regulierung der Mietwagenkos-ten gebe es mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn zu dem ange-botenen Tarif abgeschlossen werde, keinerlei Probleme, f374hre nicht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Kl344gerin. Die Erkl344rung der Mitarbeiter der Kl344gerin sei objektiv richtig. Der Unfallgesch344digte k366nne n344mlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit die Kosten eines gemieteten Ersatzfahrzeuges zu ersetzen seien, grunds344tzlich auch die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die sich aufgrund eines vom Autovermieter angebotenen Er-satztarifes erg344ben. Soweit einzelne Haftpflichtversicherer eine solche Ersatz-pflicht bestritten, geschehe dies in Abweichung von einer inzwischen absolut 10 - 6 - 374blichen Rechtspraxis und entgegen der h366chstrichterlichen Rechtsprechung. Derartiges brauche ein Autovermieter nicht zu beachten; soweit er bei der An-mietung eines Ersatzwagens nach einem Unfall dem Kunden Rechtsausk374nfte erteile, k366nne er von der g344ngigen Rechtsprechung ausgehen. Im 334brigen sei es nicht zutreffend, dass einzelne Haftpflichtversicherungen, die sich gegen die gegen374ber dem Normaltarif teureren Unfallersatztarife wehrten, insoweit bei der Schadensregulierung gegen374ber dem Unfallgesch344digten Einwendungen erhe-ben w374rden; vielmehr sei die Strategie dieser Versicherungen derzeit die, dass sie versuchten, in H366he der Differenz zwischen Unfall- und Normaltarifen beim Autovermieter Regress zu nehmen. Hierzu verlangten sie vom Unfallgesch344dig-ten, dass er in entsprechender Anwendung des 247 255 BGB einen m366glichen Ersatzanspruch gegen den Autovermieter abtrete. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand. 11 2. Ohne Rechtsversto337 ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-gangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht wegen Versto337es gegen die guten Sitten (247 138 BGB) nichtig ist. Die lediglich pau-schale R374ge, es werde nicht nur die unterlegene Verhandlungsposition des Un-fallgesch344digten, sondern insbesondere auch die Situation des Haftpflichtversi-cherers in anst366337iger Weise ausgenutzt, zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler auf. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich f374r die Anmie-tung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem Gesch344digten ein Pkw zu einem 374ber dem Normaltarif liegenden Unfallersatzta-rif zur Miete angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes k366nnen mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und 344hnli- 12 - 7 - ches) einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erfor-derlich sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506). Die Revision zeigt nicht auf, dass bei Ber374cksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit 374berschritten ist. Sittenwidriges Verhalten zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversiche-rung scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, schon deshalb aus, weil der Beklagte entsprechend dem Aufkl344rungshinweis der Vermieterin unabh344ngig von der Erstattung durch die Haftpflichtversicherung selbst zur Zah-lung des vollen Unfallersatztarifes verpflichtet sein sollte. Daneben scheitert die Annahme der Sittenwidrigkeit auch an der fehlenden Kenntnis des Mieters. Sit-tenwidriges Verhalten durch vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter setzt n344mlich voraus, dass beide Vertragsparteien die Tatsachen, die die Sittenwid-rigkeit begr374nden, kennen (vgl. Palandt/Heinrich BGB 65. Aufl. 247 138 Rdn. 40; M374nchKomm/Armbr374ster BGB 5. Aufl. 247 138 Rdn. 96). 13 3. Mit Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die Kl344gerin der Be-klagten eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat. 14 Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufkl344rungs-pflicht des Autovermieters gegen374ber dem Interessenten eines Unfallersatzwa-gens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter nicht 374ber den gespaltenen Tarifmarkt, und zwar we-der 374ber die eigenen verschiedenen Tarife noch 374ber g374nstigere Angebote der Konkurrenz aufkl344ren; es ist grunds344tzlich Sache des Mieters, sich zu verge-wissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen f374r ihn von Vorteil sind oder nicht. Der Vermieter muss aber dann, wenn er dem Unfallgesch344digten 15 - 8 - einen Tarif anbietet, der deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevan-ten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif 374bernimmt, den Mieter dar374ber aufkl344ren. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverst344nd-lich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif m366glicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Im Streitfall hat die Kl344gerin - unabh344ngig davon, ob f374r den Zeitpunkt des Vertragschlusses bereits eine Aufkl344rungspflicht zu bejahen ist - den Be-klagten jedenfalls durch den unzutreffenden Hinweis, es gebe mit der Haft-pflichtversicherung keinerlei Probleme, zum Abschluss des Mietvertrages mit dem hier deutlich 374ber dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif veranlasst. 16 a) Soweit das Berufungsgericht diese Erkl344rung dahin auslegt, gegen-374ber der Haftpflichtversicherung bestehe ein Erstattungsanspruch, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tat-richters nur darauf 374berpr374fen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfahrungss344tze und Verfahrensvor-schriften verletzt worden sind (BGHZ 135, 269, 273). Ein solcher Fall liegt hier jedoch vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist bereits mit dem Wortlaut der Erkl344rung nicht vereinbar. Die Kl344gerin hat die Regelung als problemlos bezeichnet. Eine Auslegung dahin, dass dem Beklagten ein Erstat-tungsanspruch zustehe, findet im Wortlaut der Erkl344rung keinen Anhalt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung entspricht auch nicht dem Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). F374r den Beklagten war in der gegebenen Situ-ation entscheidend, ob die Haftpflichtversicherung die im beabsichtigten Miet-vertrag vorgesehene Miete ohne weiteres 374bernehmen w374rde, nicht aber, ob er einen - eventuell erst mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbaren - Anspruch auf Er- 17 - 9 - stattung hat. Da weitere tats344chliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erkl344rung des Vermieters selbst auslegen (BGHZ 124, 39, 45). Sie war dahin zu verstehen, dass die Haftpflichtversicherung die Miete oh-ne weiteres - jedenfalls ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - 374bernehme. 18 b) Die Erkl344rung war falsch und erfolgte wider besseres Wissen. Die Streithelferin hat vorgetragen, die Kl344gerin habe gewusst, dass die Streithelferin die Unfallersatztarife der Kl344gerin nicht akzeptiere; angesichts der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten allein beim Amtsgericht Karlsruhe von Unfallgesch344digten mit der Streithelferin wegen nur teilweise regulierter Mietwagenkosten gebe es keinen Autovermieter in Karlsruhe, der nicht schon Erfahrung mit der Regulie-rungspraxis der Streithelferin gehabt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass auch die Kl344gerin in der Vergangenheit in entsprechende Rechtsstreitigkeiten verwi-ckelt gewesen sei. Diesem Vortrag ist die Kl344gerin nicht entgegengetreten (247 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat im Gegenteil in ihrer Klagebegr374ndung ausgef374hrt (S. 3): "Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer, es handelt sich um die ge-richtsbekannte W. Versicherungs AG, wurden - wie 374blich und gerichtsbekannt - die von der Kl344gerin dem Beklagten berechneten Mietwagen-kosten nur teilweise zum Ausgleich gebracht." c) Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 1996 - BGHZ 132, 373 f.) einen Anspruch auf Vollerstattung des Unfallersatztarifes der Kl344gerin hatte, ist nicht entscheidungserheblich (zur Regulierungspraxis nach Erlass dieser Entscheidung vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - aaO). Ma337gebend ist hier allein, dass die Streithelferin die volle Erstattung verweigerte und die Kl344gerin dies aufgrund der bisherigen Regulie-rungspraxis der Streithelferin auch vorhersehen konnte, aber den Beklagten dar374ber falsch informierte. 19 - 10 - d) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann. Denn nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen h344tte der Beklagte ohne die Fehlinformation ein Kraft-fahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in H366he der Klage-forderung erspart. 20 Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG Ettlingen, Entscheidung vom 03.08.2001 - 2 C 101/01 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2004 - 5 S 203/01 -
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