BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/05 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. M344rz 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 59.309,64 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage der Zeugen A. und W. K. verletzt nicht das Recht der Kl344ge-rin auf rechtliches Geh366r. Das Berufungsgericht hat deren Aussagen zur Kennt- 2 - 3 - nis genommen und bei der Urteilsfindung erwogen. Das entsprechende Vor-bringen der Kl344gerin und ihr Beweisantritt sind also ber374cksichtigt worden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 131). Willk374r bei der Beweisw374rdigung macht die Beschwerde nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. 3 2. Das Berufungsgericht hat seiner Beweisw374rdigung entgegen der Auf-fassung der Beschwerde auch nicht den unrichtigen Rechtssatz zugrunde ge-legt, eine Vereinbarung, mit der eine Verbindlichkeit der Masse begr374ndet wer-den solle, setze eine ausdr374ckliche Erkl344rung des Insolvenzverwalters voraus. Dies zeigt auch eindeutig die auf S. 9 des Berufungsurteils wiedergegebene Fragestellung an den Beklagten. Diese setzt zwingend voraus, dass das Beru-fungsgericht auch eine konkludente Willenserkl344rung f374r ausreichend erachtete. 4 3. Soweit das Berufungsgericht meint, es habe keine Veranlassung be-standen, an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu zweifeln, ist dies al-lerdings jedenfalls dann unzutreffend, wenn das fragliche Gespr344ch, wie von den Zeugen K. angegeben, im Mai 2001 stattfand. Der Beklagte hatte ausgef374hrt, es habe f374r die Insolvenzmasse schon deshalb kein Anlass bestan-den, die Kosten f374r die R344umung der Halle zu 374bernehmen, weil hierf374r keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe. 5 An der Grundlage dieser Aussage zu zweifeln, bestand Anlass, weil im Mai 2001 nach der damaligen h366chstrichterlichen Rechtsprechung der R344u-mungsanspruch eine Masseverpflichtung war (vgl. BGHZ 104, 304; 127, 156, 165). Diese Rechtsprechung war erst am 5. Juli 2001 ge344ndert worden (BGHZ 148, 252, 256). 6 - 4 - Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die Aus-sage des Beklagten f374r unerheblich gehalten, weil bereits die beiden Zeugen K. nicht h344tten best344tigen k366nnen, dass der Beklagte eine Kosten374bernah-me erkl344rt hatte. 7 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist, 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO. 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.06.2002 - 2/7 O 335/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 120/02 -
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