BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 72/05 Verk374ndet am: 17. April 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PatG 1981 247 14; EP334 Art. 69 Ziehmaschinenzugeinheit a) Ist das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren infolge eingeschr344nkter Verteidigung unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise f374r nichtig erkl344rt worden, ist die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben-de Fassung der Patentanspr374che auch im Verletzungsprozess Grund-lage der Auslegung des Patents (Best344tigung von BGH, Urt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335). b) Schr344nken die sich mit der Teilabweisung befassenden Entscheidungsgr374n-de des Nichtigkeitsurteils den Sinngehalt eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen Wortlaut ein, erlaubt dies im Verletzungsprozess ebenso wenig eine ein-schr344nkende Auslegung dieses Patentanspruchs wie bei sich aus Beschrei-bung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschr344nkungen (Fortf374h-rung von BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung) . BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 21. April 2005 verk374n-dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stehen als Hersteller von zum Metallziehen eingesetzten Ziehmaschinen in Wettbewerb. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte im Zusammen-hang mit der Ausstellung einer Raupenziehzugmaschine vom Typ ... auf ei- ner Fachmesse in D374sseldorf im Jahre 2000 wegen Patentverletzung in An-spruch. Die Kl344gerin ist eingetragene Inhaberin des am 14. Dezember 1992 1 - 3 - angemeldeten, mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-land erteilten (Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung: 21. Juni 1995) europ344ischen Patents 548 723 (Klagepatent), welches das Eu-rop344ische Patentamt im Einspruchsverfahren beschr344nkt aufrechterhalten hat. 2 In einem von der Beklagten angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat die Kl344gerin das Klagepatent eingeschr344nkt in der Weise verteidigt, dass sie Merk-male des bisherigen Patentanspruchs 2 in den Hauptanspruch aufgenommen hat. Durch rechtskr344ftiges Urteil vom 17. Dezember 2002 hat das Bundespa-tentgericht das Klagepatent dementsprechend und unter Abweisung der weiter-gehenden Nichtigkeitsklage teilweise f374r nichtig erkl344rt. Die Patentanspr374che 1 und 7 (Anspruch 8 in der urspr374nglichen Nummerierung) haben folgende Fas-sung erhalten (im Nichtigkeitsverfahren vorgenommene Erg344nzung kursiv): 1. Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallischen Zugrohlings, die mit einem Ziehwerkzeug (14) zusammenwirkt und zumindest zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern aufweist, welche auf derselben Ebene liegen und welche aus einer Mehr-zahl von Gliedern (16) bestehen, die Triebketten (12) mit den Ziehgliedern mit lasttragenden Rollen und mit einer starren F374hrung (19) zusammenwirken, die Ziehwirkung durch eine Vorw344rtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwi-schen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gege-n374berliegenden Zugabschnitten (15) stattfindet, und die Einheit dadurch gekennzeichnet ist, dass die lasttragen-den Rollen einer gelenkigen Kette (26), bestehend aus Mitlauf-rollen (17), zugeordnet sind und dass diese in einer Schleife angeordnete Mitlaufrollen (17) sind, wobei die aus Mitlaufrol- - 4 - len (17) bestehende gelenkige Kette (26) durch Gleiten bewegt werden kann und zwischen der inneren Oberfl344che der Glie-der (16) und der starren F374hrung (19) angeordnet ist, und die Einheit auch dadurch gekennzeichnet ist, dass der Gliedk366rper (24) in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleit-fl344che (18) mit einer Breite aufweist, die im wesentlichen der L344nge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist, wobei jede Gleitoberfl344-che (18) zusammen mit den Gleitoberfl344chen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfl344che bilden, die der Gleitober-fl344che der starren F374hrung (19) gegen374berliegt, und weiter dadurch gekennzeichnet ist, dass das Glied (16) an den 344u337eren Seiten seitliche Mitlaufrollen (20) besitzt, wobei ein Gliedk366rper (24) mit einem Verbindungs- und Positionier-zapfen (25) zusammenwirkt, der in einer mittleren Lage vorge-sehen ist. 7. Ziehmaschinenzugeinheit nach einem der vorgehenden An-spr374che, bei welcher die seitlichen starren F374hrungen mit den seitlichen Mitlaufrollen (20) zusammenwirken und eine Breite besitzen, die im wesentlichen gleich der L344nge der seitlichen Mitlaufrollen (20) ist. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe patentverletzender Erzeugnisse zur Vernichtung und auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in InstGE 5, 183 ff. ver366ffentlicht. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Kl344gerin die Aufhe- 3 - 5 - bung des angefochtenen Urteils und die Zur374ckverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Klagepatent betrifft die Zugeinheit einer Maschine zum Ziehen von Metallrohlingen, deren Zusammenwirken mit einem Ziehwerkzeug die schema-tische Figur 1 des Klagepatents illustriert: 5 er aus dem Ziehwerkzeug (Bezugszeichen 14) heraustretende Metall-rohling6 D (11) wird zwischen zwei gegen374berliegend angeordnete, nach Art von Raupenketten endlos umlaufende Triebketten (12) gef374hrt. Deren Kettenglieder sind an den einander gegen374berliegenden Au337enseiten als Fass- und Zugglei- - 6 - ter ausgestaltet, die den Metallrohling entlang der Zugzone (15) beidseitig er-greifen und durch die Vorw344rtsbewegung der Triebketten bei gleichzeitig senk-recht wirkenden Anpresskr344ften unter Verringerung seines Querschnitts in die L344nge ziehen. Zur Erzeugung des Anpressdrucks wirken die Triebketten mit starren F374hrungen zusammen, die jedenfalls zentral innerhalb der von den um-laufenden Ketten gebildeten Ovale entlang der Zugzone vorgesehen sind. D em Klagepatent liegt, wie die Patentschrift ausf374hrt, das Problem zugrunatentanspruch 1 in der Fassung des rechtskr344ftigen Urteils des Bun-despaDie Ziehmaschinenzugeinheit wirkt mit einem Ziehwerkzeug zu-2. zwei Triebketten (12) mit Zug-egen auf derselben Ebene 7 8 de, dass sich bei wechselseitigem Kontakt zwischen den starren F374h-rungen und den Ketten aufgrund der hohen Gleitreibung, die zwischen den bei-den flachen Ebenen erzeugt wird, Abnutzungsprobleme ergeben w374rden. Die patentierte Erfindung will diese unter Fortentwicklung der in der Patentschrift referierten, im Stand der Technik vorzufindenden L366sungsvorschl344ge (Be-schreibung Sp. 1 Z. 54 ff.) vermeiden und ein System schaffen, das gegen nicht koaxiale oder nicht ausgerichtete Belastungen, ungleichm344337ige Abnutzung und M344ngel in Konstruktion, Installierung und Einstellung sehr unempfindlich ist, sowie die Notwendigkeit von Erneuerungs- und Servicearbeiten reduzieren. P tentgerichts schl344gt dazu eine Anordnung der Zugeinheit vor, die das Be-rufungsgericht wie folgt gegliedert hat: 1. sammen; die Zugeinheit weist zumindest gliedern auf; 2.1 die Zugglieder li 2.2 und bestehen aus einer Mehrzahl von Gliedern (16); - 7 - 3. nden Rollen und 4. mit einer starren F374hrung (19) zusammen; 5. die Ziehwirkung wird erreicht durch eine Vorw344rtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegen-seitigen Kontakt, der zwischen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gegen374berliegenden Abschnitten (15) stattfindet; 6. die lasttragenden Rollen sind einer gelenkigen Kette (26) zuge-ordnet; 6.1 diese Kette besteht aus Mitlaufrollen; 6.2 welche in einer Schleife angeordnet sind; 6.3 die Kette (26) kann durch Gleiten bewegt werden und 6.4 ist zwischen der inneren Oberfl344che der Glieder (16) und der starren F374hrung angeordnet; 7. der Gliedk366rper weist in sich und auf seiner Mittellinie (18) eine Gleitfl344che auf, 7.1 deren Breite im Wesentlichen der L344nge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist; 7.2 jede Gleitoberfl344che (18) bildet zusammen mit den Gleit-oberfl344chen der benachbarten Glieder eine einzige Gleit-oberfl344che; 7.3 diese Gleitoberfl344che liegt der Gleitoberfl344che der starren F374hrung gegen374ber; die Triebketten mit den Ziehgliedern wirken mit lasttrage - 8 - 7.4 dabei wirkt ein Gliedk366rper (24) mit einem Verbindungs- und Po sitionierzapfen (25) zusammen, der in einer mittle-Dasun-gen zeigt t in H366he der Achse des Verbindungsbolzens (25) eines Triebkettenglieds: ren Lage vorgesehen ist; 8. das Glied (16) besitzt an den 344u337eren Seiten seitliche Mitlaufrol-len (20). Zusammenwirken von Gliedketten, Mitlaufrollen und starren F374hrdie Figur 3 des Klagepatents mit einem schematischen Querschnit Bei den lt es sich um die im Patentanspruch 7 genannten seitlichen starren F374hrungen. 9 10 mit dem Bezugszeichen 119 versehenen Elementen hande - 9 - II. Dge-f374hrt: Die ange des Klagepatents k jedenfalls keine "seitlichen Mitlaufrol-len" im Sinne der vom Bundespatden Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmalsgruppe 8 auf. Nach den Ent-scheidungsgr374nden dieses Urteils seien seitlich an den Kettengliedern befindli-che un Druck-kr344fte auf die Kettenglieder mitwirkten. An die entsprechenden Passagen der Entscheidungsgr374nde des Nichtigkeitsurteils sei der Verletzungsrichter gebun-den. Sie seien der Sache nach Teil der Beschreibung des Patents geworden, die auch bei Ermittlung des Inhalts der Patentanspr374che eines europ344ischen Patents heranzuziehen sei, welcher wiederum den Schutzbereich des Patents bestimme. Die bei der angegriffenen Ausf374hrungsform vorhandenen, links und rechts auf den Bolzen der Kettenglieder sitzenden Rollen wirkten demgegen-374ber nicht mit starren F374hrungen zusammen und h344tten daher keinerlei lasttra-gende Funktion. Sie wirkten vielmehr ausschlie337lich f374r den Antrieb der Zugein-heit mit den Z344hnen der Kettenr344der zusammen. III. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. Sie be-deutet eine Einschr344nkung des Gegenstands von Patentanspruch 1 des Klage-patents unter dessen Wortlaut. sch374tzt ist, ist gem344337 Art. 69 EP334 der Inhalt der Patentanspr374che. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents 11 12 13 14 as Berufungsgericht hat zur Begr374ndung der Klageabweisung ausgriffene Ausf374hrungsform mache von der technischen Lehreeinen Gebrauch. Sie weise entgericht im Wege der Beschr344nkung neu in d mitlaufende Rollen nur dann als "seitliche Mitlaufrollen" in diesem Sin-ne zu qualifizieren, wenn sie auch lasttragende Funktion h344tten, also bei der 334bertragung der von den starren F374hrungen ausgehenden senkrechten 1. Ma337gebliche Grundlage daf374r, was durch ein europ344isches Patent ge- - 10 - geh366rttentanspruch 1 in der ma337geblichen Fassung des Urteils des Bun-despatentgerichts vom 17. Dezember 2002 enth344lt als Merkmal zwar seitliche Mitlauer gelenkigen Kette (26) zu-geordnet sind und als Mitlaufrollen (17) bezeichnet werden (Merkmal 6.1). Die-se Kedie gelenkige Kette aus Mitlaufrollen zwischen dazugeh366rigen Triebkettengliedern und der starren F374hrung (vgl. Be-schrei15 16 , entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentan-spruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinze-lungseinrichtung; vgl. auch BGHZ 98, 12, 18 - Formstein). Wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgef374hrt hat, sind der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leis-tungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Sen.Urt. v. 13.2.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung -, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Ein-engung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f374hren (BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungseinrich-tung). 2. Pa frollen. Aus dem Anspruch ergibt sich aber nicht, dass diesen eine last-tragende Funktion zugewiesen w344re. a) Nach Merkmal 3 wirken die Triebketten (12) mit lasttragenden Rol-len (17) zusammen, welche gem344337 Merkmal 6 ein tte aus lasttragenden Mitlaufrollen ist im Zentrum zwischen der inneren Oberfl344che der Triebkettenglieder (16) und der starren F374hrung (19) angeordnet (Merkmal 6.4). In der Zugzone (15) liegt bung Sp. 4 Z. 13 ff.). Die lasttragende Funktion besteht darin, dass der vom Kontakt der Triebkettenglieder erzeugte Ziehdruck direkt auf die gelenkige - 11 - Kette aus Mitlaufrollen und von da weiter auf die korrespondierenden starren F374hrungen 374bertragen wird. b) Die seitlichen Mitlaufrollen (20) sind demgegen374ber an den 344u337eren Seiten der Zugglieder (16) angeordnet, genauer, wie aus der Figur 3 des Kla-gepatents hervorgeht, seitlich an den Positionierzapfen, welche die einzelnen Gliedk366rper in Verbindung mit seitlichen Zugst374cken zur gesamten Triebkette verbinden. Auf die seitlichen Mitlaufrollen wirken in erster Linie - funktionell ver-gleichbar mit den Rollen in Fahrrad- oder Motorradketten - die dem Antrieb der Zugeinheit dienenden Kettenr344der (Beschreibung Sp. 6 Z. 26 ff.). F374r eine zu-s344tzliche lasttragende Funktion der seitlichen Mitlaufrollen ist dem Anspruch 1 dagegen nichts zu entnehmen. c ) Lasttragend k366nnen die seitlichen Mitlaufrollen im Zugabschnitt nur dann wr die seitlichen Mitlaufrollen auf die seitli-chen starren F374hrungen. In Patentanspruch 1 sind seitliche starre F374hrungen, auf disehen sein sollen (Sp. 6 Z. 14 f.), steht dem nicht entgegen. Damit wird lediglich 17 18 irken, wenn sie mit seitlichen starren F374hrungen (119) in der Weise zu-sammenwirken, dass der Ziehdruck nicht nur von den Triebkettengliedern auf die gelenkige Kette aus Mitlaufrollen und die (zentralen) starren F374hrungen auf-gebracht wird, sondern zus344tzlich 374be e die seitlichen Mitlaufrollen eine Drucklast 374bertragen k366nnen, jedoch nicht genannt. Mit dieser Zusatzfunktion sind sie erst in Unteranspruch 7 unter Schutz gestellt und in der Klagepatentschrift lediglich im Zusammenhang mit der Beschreibung eines Ausf374hrungsbeispiels (vgl. Beschreibung Sp. 6 Z. 11 ff.) als fakultative Ausgestaltungsvariante (Sp. 6 Z. 33/34: "possible lateral rigid guides 119") dargestellt. Daraus folgt im Gegenschluss, dass die seitlichen Mitlaufrollen im Hauptanspruch allein als Angriffspunkte f374r die Antriebsketten-r344der vorgesehen sind. Dass die starre F374hrung 19 und die seitlichen starren F374hrungen 119 der Beschreibung zufolge zumindest l344ngs der Zugzone vorge- - 12 - zum Ausdruck gebracht, dass f374r die seitlichen starren F374hrungen, wenn sie ausgef374hrt sind, diese Abme ssung vorgesehen, nicht aber, dass jede Zugein-heit damit obligatorisch ausger374stet ist. t wie vom Berufungsgericht angenommen Teil der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu RGZ 153, 315, 318; 170, 346, 355; BGH, 19 20 d) Der Sinngehalt des Patentanspruchs 1 erf344hrt durch die Entschei-dungsgr374nde des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 keine 304nderung, auch wenn das Bundespatentgericht die seitlichen Mitlaufrollen - infolge unzutreffender Auslegung - im Rahmen aller Patentanspr374che als notwendig lasttragende Rollen angesehen hat. aa) Es erscheint bereits fraglich, ob die Entscheidungsgr374nde dieses Ur-teils ihrem Inhalt nach 374berhaup Urt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335, 337; Urt. v. 28.11.1963 - Ia ZR 8/63, GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II, insoweit nicht in BGHZ 40, 332; Urt. v. 30.6.1964 - Ia ZR 10/63, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; Urt. v. 12.5.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 146 - Sto337wellen-Lithotripter; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., 247 22 Rdn. 92 ff.; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 84 Rdn. 41). Soweit die Kl344gerin das Klage-patent im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr verteidigt hat, hat dies ohne weitere Sachpr374fung zur Nichtigkeit gef374hrt (Sen.Urt. v. 11.4.2006 - X ZR 175/01, GRUR 2006, 666, Tz. 20 - Stretchfolienhaube). F374r diesen Teil der Entschei-dung weisen die Gr374nde des Nichtigkeitsurteils dementsprechend keine Be-gr374ndung auf, die zur Auslegung der Patentanspr374che herangezogen werden k366nnte. Die die Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage behandelnden Gr374nde stehen der Beschreibung nicht gleich (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., 247 14 Rdn. 28 m.w.N; Busse aaO Rdn. 44 m.w.N.). Sie erl344utern, warum das Patent Bestand und die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat. Deshalb be- - 13 - steht grunds344tzlich kein Bed374rfnis daf374r, sie an die Stelle der Beschreibung tre-ten zu lassen. b b) Aber selbst wenn die Entscheidungsgr374nde des Nichtigkeitsurteils vom 1R 131/02, Tz. 17 - Schussf344dentransport). Den an die Stelle der Beschreibung tretenden bzw. aaO). Die zwischen Tenor und Gr374nden des Nichtigkeitsurteils bestehende Dis-21 22 7. Dezember 2002 Eingang in die Beschreibung gefunden h344tten, k366nnte das nicht zu einer abweichenden Auslegung des Hauptanspruchs f374hren. Die Beschreibung gestattet regelm344337ig keine einschr344nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 12.12.2006 - X Z diese erg344nzenden Entscheidungsgr374nden des Nichtigkeitsurteils kann keine weiterreichende Bedeutung zukommen, als der Beschreibung selbst. Sie k366nnen deshalb insbesondere keine den Sinngehalt eines Patentanspruchs einschr344nkende Auslegung rechtfertigen. cc) Der vom Bundespatentgericht f374r die seitlichen Mitlaufrollen ange-nommene Sinngehalt einer zus344tzlichen lasttragenden Funktion k366nnte f374r die Auslegung des im Tenor des Nichtigkeitsurteils neu gefassten Patentan-spruchs 1 lediglich dann ma337geblich sein, wenn die daraus folgende Ein-schr344nkung des Patentanspruchs wegen der Ausf374hrungen in den Entschei-dungsgr374nden in den Wortlaut der Urteilsformel hineingelesen werden d374rfte. Das verbietet sich jedoch nach allgemeinen prozessualen Grunds344tzen. Bei Divergenzen zwischen Tenor und Entscheidungsgr374nden ist grunds344tzlich die Urteilsformel ma337geblich, weil die Entscheidungsgr374nde ihrer Auslegung, nicht aber ihrer 304nderung dienen (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor 247 322 Rdn. 31). Zwar sind Urteilsformeln nach allgemeinen Grunds344tzen auslegungsf344hig und dabei sind insbesondere die Entscheidungsgr374nde heranzuziehen (vgl. Vollkommer - 14 - krepanz ist jedoch nicht durch Auslegung 374berbr374ckbar, weil der Sinngehalt der in der Urteilsfor mel neu gefassten Patentanspr374che eindeutig und keiner Kor-rektur durch die Entscheidungsgr374nde zug344nglich ist. alsgliederung unter Nr. 7 erfassten Merkmale vollst344ndig verwirklicht sind. Dazu hat das Berufungsgericht, von sei-nem R 23 24 3. Der Wortsinn, den das Bundespatentgericht Patentanspruch 1 beige-legt und an den sich das Berufungsgericht gebunden gesehen hat, stellt nach allem eine Schutzbegrenzung dieses Anspruchs unter seinen Wortlaut im Sinne einer Auslegung unter seinen Sinngehalt dar. Sie schr344nkt den durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstand des Patentanspruchs 1 und den Schutzbe-reich des Patents unzul344ssig ein. Ob die beanspruchte Lehre ohne diese Ein-schr344nkung patentf344hig w344re, ist im Verletzungsprozess nicht zu pr374fen. IV. F374r den Ausgang des Rechtsstreits kommt es danach darauf an, ob die vom Berufungsgericht in seiner Merkm echtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Um dies - 15 - nachzuholen, war das angefochtene Urteil auf die Revision aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.10.2003 - 4a O 236/00 - OLG D Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Gr366ning Vorinstanzen: 374sseldorf, Entscheidung vom 21.04.2005 - I-2 U 111/03 -
Full & Egal Universal Law Academy